{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.03.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00039_20-03-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219100&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=75&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55a9fcdae3f3edbb7f59a35f36bd90eb"}, "Num": [" VB.2019.00039"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2019.00039"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2019.00039"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2019.00039"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Wegweisung einer Mutter eines Schweizer Kinds mit starker Sprachst\u00f6rung  Die Beschwerdef\u00fchrerin ist seit ihrer Einreise vor zehn Jahren sozialhilfeabh\u00e4ngig; im November 2018 belief sich die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe auf Fr. 404'000.-. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erf\u00fcllt (E. 2.1-2.2). Die Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit erscheint zumindest teilweise selbstverschuldet: Den von ihr absolvierten Arbeitseins\u00e4tzen im zweiten Arbeitsmarkt kommt Sozialhilfecharakter zu. W\u00e4hrend eines Jahres leistete sie gar keine Eins\u00e4tze mehr und arbeitete w\u00e4hrend eines l\u00e4ngeren Zeitraums lediglich 4-5 Stunden pro Woche. Damit liegt ein erhebliches \u00f6ffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdef\u00fchrerin vor (E. 2.3). Im Rahmen ihrer privaten Interessen sind auch die Interessen ihres 9-j\u00e4hrigen Sohns zu ber\u00fccksichtigen, welcher Schweizer B\u00fcrger ist. Einem Schweizer Kind kann nicht zugemutet werden, dem sorgeberechtigten ausl\u00e4ndischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, sofern gegen diesen nichts vorliegt, was ihn als \"unerw\u00fcnschten\" Ausl\u00e4nder erscheinen l\u00e4sst oder auf ein missbr\u00e4uchliches Verhalten hinweist. Vorliegend leidet der Sohn der Beschwerdef\u00fchrerin an einer rezeptiv und expressiv stark ausgepr\u00e4gten Spracherwerbsst\u00f6rung, was sowohl seine Muttersprache als auch das Deutsch betrifft. Er besucht eine Sprachheilschule. Vor dem Hintergrund seiner schweizerischen Staatsb\u00fcrgerschaft hat er ein offenkundiges Interesse daran, von den hiesigen Ausbildungsm\u00f6glichkeiten profitieren zu k\u00f6nnen. Zentral ist auch die Kontinuit\u00e4t der eingeleiteten schulischen und psychologischen Massnahmen, weshalb ihm die Ausreise mit seiner Mutter nicht zugemutet werden kann. Die Wegweisung erweist sich damit als unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 2.5). Gutheissung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:46", "Checksum": "92c5f911fdb0f8d9ed155fefceaa88c0"}