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Geschäftsnummer: VB.2019.00039  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Unverhältnismässigkeit der Wegweisung einer Mutter eines Schweizer Kinds mit starker Sprachstörung Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise vor zehn Jahren sozialhilfeabhängig; im November 2018 belief sich die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe auf Fr. 404'000.-. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG erfüllt (E. 2.1-2.2). Die Sozialhilfeabhängigkeit erscheint zumindest teilweise selbstverschuldet: Den von ihr absolvierten Arbeitseinsätzen im zweiten Arbeitsmarkt kommt Sozialhilfecharakter zu. Während eines Jahres leistete sie gar keine Einsätze mehr und arbeitete während eines längeren Zeitraums lediglich 4-5 Stunden pro Woche. Damit liegt ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin vor (E. 2.3). Im Rahmen ihrer privaten Interessen sind auch die Interessen ihres 9-jährigen Sohns zu berücksichtigen, welcher Schweizer Bürger ist. Einem Schweizer Kind kann nicht zugemutet werden, dem sorgeberechtigten ausländischen Elternteil in dessen Heimat zu folgen, sofern gegen diesen nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Verhalten hinweist. Vorliegend leidet der Sohn der Beschwerdeführerin an einer rezeptiv und expressiv stark ausgeprägten Spracherwerbsstörung, was sowohl seine Muttersprache als auch das Deutsch betrifft. Er besucht eine Sprachheilschule. Vor dem Hintergrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft hat er ein offenkundiges Interesse daran, von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten profitieren zu können. Zentral ist auch die Kontinuität der eingeleiteten schulischen und psychologischen Massnahmen, weshalb ihm die Ausreise mit seiner Mutter nicht zugemutet werden kann. Die Wegweisung erweist sich damit als unverhältnismässig (E. 2.5). Gutheissung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
SCHWEIZER KIND
SORGERECHT
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
SPRACHSCHULE
SPRACHSTÖRUNG
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. e AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00039

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1988, Iranerin, heiratete am 25. Juli 2008 in ihrem Heimatland ihren Cousin, den iranisch-schweizerischen Doppelbürger C. Am 5. März 2009 reiste A zu ihrem Ehemann nach D. Der Kanton Zürich erteilte ihr daraufhin eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe mit C entsprang der Sohn E (geboren 2010), welcher über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. Nachdem sich A und E in eine Kriseninterventionsinstitution begeben mussten, stellte das Bezirksgericht P E im Rahmen eines Eheschutzverfahrens am 15. März 2011 unter die elterliche Obhut der Mutter und errichtete über ihn eine Erziehungsbeistandschaft. Gegen den Vater wurde im Jahr 2013 ein Strafverfahren eröffnet, wobei das Zwangsmassnahmengericht F die gegen ihn verhängten Kontaktverbote mehrfach verlängerte. Mit Urteil des Bezirksgerichts F vom 24. März 2014 wurde die Ehe A/C geschieden und das Sorgerecht der Kindsmutter allein zugesprochen. Am 26. März 2014 verurteilte das Bezirksgericht F C wegen Gefährdung des Lebens, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten und mehrfacher Drohung, begangen gegen seine Ehefrau, sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten.

B. Seit ihrer Einreise ist A sozialhilfeabhängig. Die ihr ausgerichtete wirtschaftliche Hilfe belief sich am 13. November 2018 auf rund Fr. 404'000.-. Wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit wurde A mit Schreiben vom 24. Mai 2012 gemahnt. Mit Verfügung des Migrationsamts vom 26. Februar 2014 (recte: 2015) wurde sie schliesslich ausländerrechtlich verwarnt, wobei lediglich aus Rücksicht auf ihren Schweizer Sohn auf den Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung verzichtet wurde. Im Sinn einer letzten Chance und unter Rücksichtnahme auf den Schweizer Sohn wurde A am 15. Juli 2016 erneut gemahnt. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Aufenthaltsbewilligung von A mit Verfügung des Migrationsamts vom 14. Juni 2018 schliesslich nicht mehr verlängert und ihr eine Ausreisefrist bis 14. September 2018 angesetzt.

II.  

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 13. Dezember 2018 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 30. Januar 2019 beantragte A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin), der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihr die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Während die Rekursabteilung auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Am 27. Februar 2019 reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, ehemals AuG) kann die Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG kann die zuständige Behörde Bewilligungen, ausgenommen Niederlassungsbewilligungen, widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist. Diesen Widerrufsgrund erfüllt, wer erheblich und dauerhaft von Sozialhilfe abhängig ist, wobei indes diese Voraussetzungen weniger streng zu handhaben sind als beim Widerruf einer Niederlassungsbewilligung (vgl. BGr, 3. Juli 2014, 2C_877/2013, E. 3.2.1; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 N. 48 ff.; Marc Spescha in: derselbe et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 10; Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill, Beendigung der Anwesenheit, Entfernung und Fernhaltung, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 311 ff., Rz. 8.30). Nach der Rechtsprechung muss konkret die Gefahr einer fortgesetzten und erheblichen Fürsorgeabhängigkeit bestehen; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2C_419/2018, E. 2.1; zur Erheblichkeit der Fürsorgeabhängigkeit BGr, 22. Juli 2011, 2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen). Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein Widerruf soll in Betracht kommen, wenn eine Person hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft für ihren Lebensunterhalt sorgen wird (BGE 122 II 1 E. 3c; BGr, 16. November 2018, 2C_13/2018, E. 3.2).

2.2 Seit der Einreise am 5. März 2009 zu ihrem – bereits schon sozialhilfeabhängigen – Ehemann ist für A (und später auch für den Unterhalt ihres Sohns) wirtschaftliche Hilfe ausgerichtet worden. Die Sozialhilfeabhängigkeit bestand nach der Scheidung fort und dauert bis heute an. Der Unterstützungsbetrag hat im November 2018 eine Höhe von Fr. 404'000.- erreicht. Dieser Betrag erscheint erheblich im Sinn der Rechtsprechung. Auch in Zukunft ist nicht mit der Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen: Die Beschwerdeführerin ist trotz ihrer Bemühungen seit Langem und weiterhin arbeitslos (siehe E. 2.4). Selbst wenn ihrem Sohn E per 1. Januar 2018 eine IV-Kinderrente zusteht, so bewegt sich diese lediglich zwischen Fr. 474.- und Fr. 948.- (siehe Ziff. 31 des Merkblatts 4.04 "Invalidenrente der IV" der AHV/IV, Stand am 1. Januar 2019). Auch wenn Zusatzleistungen für E zugesprochen würden, so vermöchten diese den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin und ihres Sohns nicht zu decken. Der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG ist somit sowohl mit Blick auf die lange Dauer als auch die Höhe der erhaltenen Unterstützungsleistungen erfüllt.

2.3 Die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist indessen auch bei Vorliegen eines Widerrufsgrunds nur zu verweigern, wenn sich dies als verhältnismässig erweist. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung und die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person sowie der Grad ihrer Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG). Massgebend ist zudem, ob bzw. in welchem Mass die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (BGr, 23. Januar 2019, 2C_953/2018, E. 3.1; Hunziker, Art. 62 N. 51).

2.4 Die Beschwerdeführerin hat erstmals nach viereinhalb Jahren fortlaufender Sozialhilfeabhängigkeit erste Schritte in Richtung berufliche Integration vorgenommen und einen Arbeitseinsatz im zweiten Arbeitsmarkt absolviert. Damals war ihr Sohn noch nicht ganz vierjährig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird einer alleinerziehenden Mutter jedoch bereits nach dem 3. Altersjahr des Kinds eine Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt zugemutet (siehe BGr, 31. Oktober 2014, 2D_12/2014, E. 3.7.3; BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 5.3 und 5.4). Demgegenüber ist die Beschwerdeführerin mit Ausnahme eines Kurzeinsatzes bei der G GmbH im September 2017 (Nettoverdienst von Fr. 200.-) nur im zweiten Arbeitsmarkt tätig geworden: So absolvierte sie – gemäss Arbeitszeugnis vom 6. Februar 2015 – von Dezember 2013 bis Oktober 2014 sowie von Dezember 2014 bis Februar 2015 einen unentgeltlichen Arbeitseinsatz als Mitarbeiterin Küche in einem Altersheim in F (50 %, vgl. aber Lebenslauf von A: 80 % Küche und Service, 20 % freiwillige Mitarbeiterin im Altersheim), hernach arbeitete sie von Januar 2016 bis September 2017 lediglich vier bis fünf Stunden pro Woche als Verkäuferin im H-Laden in I, ebenfalls ohne Entgelt (bzw. für vernachlässigbare Fr. 100.- pro Monat). Im ersten Halbjahr 2018 wurde sie – ebenfalls im Rahmen des Arbeitsintegrationsprogramms der Stadt F – zu einem 60%-Pensum im Unterhaltszentrum F eingesetzt. Das ihr in Aussicht gestellte einjährige Praktikum als ... bei der J GmbH in K wurde im September 2018 – nachdem die Beschwerdeführerin zwei Probetage absolviert hat – wieder abgesagt, da ihr grundlegendes Wissen im Bereich ... gefehlt hätte. Eine aktuelle Bewerbung im ersten Arbeitsmarkt betrifft die L AG. Beim Kantonsspital F sowie dem Spital K bewarb sie sich im Januar 2019 als Praktikantin Pflege. Mit den bisherigen Tätigkeiten vermochte die Beschwerdeführerin ihren Lebensunterhalt sowie jenen ihres Sohns in keiner Weise zu decken. Zu Recht weist die Vorinstanz darauf hin, dass den Arbeitseinsätzen im sekundären Arbeitsmarkt Sozialhilfecharakter zukommt, bei welchen es darum geht, die beruflichen und sozialen Kompetenzen der betroffenen Personen durch staatliche Förderprogramme zu verbessern, ansonsten Leistungen gekürzt würden (BGr, 12. Mai 2016, 2C_522/2015, E. 3.3.1). Indessen bekunden die zahlreichen Bewerbungen und Absagen die Bemühungen der Beschwerdeführerin, im ersten Arbeitsmarkt Fuss zu fassen. Die Absage des Praktikums in ihrem angestammten Bereich als ... traf die Beschwerdeführerin offenbar besonders hart, wie aus dem E-Mail vom 4. September 2018 an die J GmbH hervorgeht. Als sehr positiv sind sodann die Besuche verschiedener Deutschkurse, zuletzt auf dem Niveau B2, zu bewerten. Gleichwohl ist ihr der Schritt vom zweiten in den ersten Arbeitsmarkt bisher nicht gelungen. Dabei ist der Beschwerdeführerin insbesondere vorzuhalten, dass sie nach ihrem Einsatz im Altersheim "ein Jahr nichts mehr gemacht" hat und hernach selbst im zweiten Arbeitsmarkt während eines längeren Zeitraums (Januar 2016 bis September 2017) nur in einem marginalen Pensum von vier bis fünf Stunden pro Woche arbeitete – dies, obwohl sie zuvor wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit bereits gemahnt und ausländerrechtlich verwarnt worden war. Somit hat sie nicht alles Zumutbare unternommen, um wirtschaftlich auf eigenen Beinen stehen zu können. Ihre Sozialhilfeabhängigkeit ist damit zumindest teilweise selbstverschuldet. Zu Recht gelangte die Vorinstanz daher zum Schluss, aufgrund des jahrelangen Bezugs von Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt Fr. 404'000.- ohne Aussicht auf Ablösung, sowie – zusätzlich – Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 35'000.- liege ein erhebliches öffentliches Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin vor.

2.5  

2.5.1 Hinsichtlich ihrer privaten Interessen am weiteren Verbleib in der Schweiz ist zu vermerken, dass sich die Beschwerdeführerin mittlerweile seit zehn Jahren in der Schweiz aufhält, jedoch erst im Alter von 20 Jahren in die Schweiz einreiste und somit die prägenden Kinder- und Jugendjahre im Iran verbrachte. Dort lebt auch ihre Familie, mit welcher sie nach wie vor in Kontakt steht. Dass sie in der Schweiz ein soziales Netz aufzubauen vermochte, ist nicht ersichtlich. Gelungen ist ihr indes die sprachliche Integration, weist die Beschwerdeführerin doch ein Sprachniveau von (mindestens) B2 auf. Dies ergibt sich bereits aus den Akten, weshalb sich eine persönliche Anhörung zur Überprüfung der Sprachfähigkeit erübrigt. Nicht gelungen ist ihr als arbeitslose Sozialhilfebezügerin die berufliche sowie die wirtschaftliche Integration. Zudem weist die Beschwerdeführerin Verlustscheine in der Höhe von Fr. 35'000.- auf. In strafrechtlicher Hinsicht sind die Strafbefehle vom 11. August 2015, vom 27. Januar 2016, vom 12. August 2016 sowie vom 9. März 2018 zu erwähnen, mittels derer die Beschwerdeführerin für ihr wiederholtes Fahren ohne gültigen Fahrausweis bestraft wurde (Busse von Fr. 650.-, Fr. 700.-, Fr. 750.- und Fr. 550.-); ansonsten hat sich die Beschwerdeführerin wohlverhalten. Nach dem Gesagten würde sich eine Wegweisung – einzig mit Blick auf die Beschwerdeführerin – als verhältnismässig erweisen. In den Entscheid über die Wegweisung sind indessen auch die Interessen des Sohns E, der über die schweizerische Staatsbürgerschaft verfügt, miteinzubeziehen.

2.5.2 Beim sorgeberechtigten ausländischen Elternteil eines Kinds mit Schweizer Bürgerrecht, gegen den nichts vorliegt, was ihn als "unerwünschten" Ausländer erscheinen lässt oder auf ein missbräuchliches Vorgehen hinweist, ist davon auszugehen, dass dem hier lebenden Schweizer Kind nicht zugemutet werden soll, diesem Elternteil in dessen Heimat zu folgen (BGE 137 I 247 E. 4.2.2, 136 I 285 E. 5, 135 I 153 E. 2.2). Fortgesetzter erheblicher Sozialhilfebezug kann indes die Wegweisung einer ausländischen Person auch dann rechtfertigen, wenn dies die Ausreise des Schweizer Kinds zur Folge hat, namentlich wenn keine Änderung (d.  h. Loslösung von der Sozialhilfe) ersichtlich ist (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 3.1).

Angesichts seines Alters (9 Jahre) wäre E sicherlich zumutbar, seiner Mutter in ihr Heimatland zu folgen. E, der die zweite Primarklasse besucht, hat jedoch in schulischer Hinsicht besondere, vorliegend zu berücksichtigende Bedürfnisse: Er leidet unter einer rezeptiv und expressiv stark ausgeprägten Spracherwerbsstörung und besucht seit der 1. Klasse die Sprachheilschule in F. Die Sprachstörung betrifft sowohl die Muttersprache Persisch als auch das Deutsch (siehe Schulpsychologischer Gesamtbericht, S. 5). Aufgrund des mangelnden sprachlichen Ausdrucks sind auch Konflikte im sozialen Bereich entstanden. Laut Einschätzung der behandelnden Psychotherapeutin O vom 14. Januar 2019 ist E auf gute Förderung und ein stabiles Umfeld angewiesen, um Fortschritte zu machen. Die sprachliche Integration im Iran würde ihn offenkundig vor grössere Probleme stellen, zumal er in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist. Vor dem Hintergrund seiner schweizerischen Staatsbürgerschaft hat er ein offenkundiges Interesse daran, von den hiesigen Ausbildungsmöglichkeiten – gerade mit Blick auf seine logopädischen Sonderbedürfnisse – profitieren zu können. Zentral ist auch die Kontinuität der eingeleiteten schulischen und psychologischen Massnahmen. Müsste E mit seiner Mutter in den Iran ausreisen, müsste er diese engmaschige Betreuung abbrechen. Es ist fraglich, ob E im Iran nahtlos am Unterricht einer für ihn geeigneten heilpädagogischen Institution teilnehmen könnte. In der Schweiz hingegen bestehen äusserst günstig beeinflussende Faktoren für die Behandlung seiner Sprachstörung (Tagesstruktur, Sonderschule, Betreuung durch geschultes Personal, Bezugspersonen, Kontakte usw., vgl. BVGr, 5. März 2009, D-6822/2006, E. 6.8). Als Schweizer Bürger kann E die Ausreise mit seiner Mutter somit nicht zugemutet werden. Ausser Frage steht eine Betreuung durch den Kindsvater, welchem lediglich ein begleitetes Besuchs- und Kontaktrecht zusteht und der offenbar drogenabhängig ist. Die Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich damit als unverhältnismässig. Die Beschwerdeführerin ist aber darauf hinzuweisen, dass sie sich weiterhin um eine existenzsichernde Berufstätigkeit bemühen muss. Dem Beschwerdegegner steht es entsprechend frei, im Rahmen der jährlichen Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Vorliegen eines Widerrufsgrunds und gegebenenfalls die Verhältnismässigkeit des Widerrufs – unter Berücksichtigung der Kindsinteressen – erneut zu prüfen.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

3.  

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Rekurs- und Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und hat dieser der Beschwerdeführerin für das Verfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG), welche mit je Fr. 1'500.- für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren festzusetzen ist.

3.2 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung sowie Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gestützt auf § 16 Abs. 1 und 2 VRG.

3.2.1 Da der Beschwerdeführerin aus dem Beschwerdeverfahren keine Gerichtskosten erwachsen, wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos.

3.2.2 Nach § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren.

Anhand der Akten ist von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin auszugehen. Auch ist ihr Begehen nicht aussichtslos, und es stellten sich kompliziertere Rechtsfragen. Gemäss der eingereichten Honorarnote vom 27. Februar 2019 stellt Rechtsanwalt B der Beschwerdeführerin für seine Bemühungen vor Vorinstanz und Verwaltungsgericht insgesamt Fr. 2'837.90 in Rechnung. Mit der Zusprechung einer Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- sind die Anwaltskosten der Beschwerdeführerin abgegolten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erweist sich damit ebenfalls als gegenstandslos.

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten wer-den, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltliche Rechtsvertretung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion vom 13. Dezember 2018 wird aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird im Sinn der Erwägungen angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

3.    Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

6.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive), insgesamt Fr. 3'000.-, zu bezahlen.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …