{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2020-02-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00042_2020-02-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219919&W10_KEY=13823215&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f1b92bedd7b1bfec90b51e622862a8ce"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00042"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.02.2020  VB.2019.00042"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.02.2020  VB.2019.00042"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.02.2020  VB.2019.00042"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sonntagsarbeit | [Die Beschwerdef\u00fchrerin betreibt seit Mitte September 2017 am Hardplatz in Z\u00fcrich eine avec-Filiale, welche sie auf entsprechende Auskunft des \u2013 bis Ende Dezember 2018 f\u00fcr den Vollzug des Arbeitsgesetzes auf Stadtgebiet zust\u00e4ndigen \u2013 Arbeitsinspektorats der Stadt Z\u00fcrich hin auch sonntags ge\u00f6ffnet hat.] Gem\u00e4ss Art. 26 Abs. 2 und 4 ArGV 2 darf in Betrieben f\u00fcr Reisende das f\u00fcr die Bedienung der Durchreisenden erforderliche Personal ohne beh\u00f6rdliche Bewilligung ganz oder teilweise am Sonntag besch\u00e4ftigt werden; als Betriebe f\u00fcr Reisende gelten dabei Verkaufsstellen und Dienstleistungsbetriebe in der unmittelbaren N\u00e4he von Anlagen des \u00f6ffentlichen Verkehrs bzw. Grenzorten mit hohen Besucher- bzw. Nutzerfrequenzen (E. 2.1). Bei der Haltestelle Hardplatz handelt es sich jedoch weder um eine grosse Anfangs- oder Endstation mit starkem Publikumsaufkommen, noch kann sie \u2013 zumindest wenn man ihre Verkehrsfunktion an Sonntagen betrachtet \u2013 als eigentlicher Knotenpunkt des \u00f6ffentlichen Verkehrs eingestuft werden (E. 3.1 auch zum Folgenden). Entgegen der Beschwerdef\u00fchrerin und der Stadt Z\u00fcrich kommt es im Anwendungsbereich des Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 aber gerade darauf an, dass die zur Beurteilung stehende Haltestelle auch sonntags hohe Besucher- bzw. Nutzerfrequenzen aufzuweisen vermag. Aufgrund der fehlenden N\u00e4he zu einem Terminal des \u00f6ffentlichen Verkehrs wird die streitgegenst\u00e4ndliche Filiale deshalb nicht vom Geltungsbereich des Art. 26 Abs. 4 ArGV 2 erfasst (E. 3.2). Die (hilfsweise) Berufung der Beschwerdef\u00fchrerin auf die Gemeindeautonomie scheitert sodann bereits daran, dass die Stadt Z\u00fcrich aus der vorgenannten Bestimmung keine Autonomie f\u00fcr sich ableiten konnte (E. 4). Nicht mit Erfolg zu berufen vermag sich die Beschwerdef\u00fchrerin schliesslich auch auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes (E. 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:26:43", "Checksum": "24bbd559bd6e31488b3b75b13c783f56"}