|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00047  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 06.02.2020 teilweise gutgeheissen und die Sache zur Neubeurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Aufenthaltsbewilligung wegen Straffälligkeit des seit 20 Jahren in der Schweiz lebenden Beschwerdeführers]

Der Beschwerdeführer wurde zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und erfüllt damit einen Widerrufsgrund (E. 2).

Ein Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben ist statthaft (E. 4).

Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich als verhältnismässig (E. 5).

Mit der Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers entfällt somit auch das abgeleitete Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin (E. 6).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ABGELEITETES AUFENTHALTSRECHT
BETÄUBUNGSMITTEL
BETÄUBUNGSMITTELDELIKT
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 58a AIG
Art. 62 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Art. 66a StGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00047

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

 

2.    B,

 

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. Der aus dem Kosovo stammende A, geboren 1979, reichte am 25. September 1998 in der Empfangsstelle D ein Asylgesuch ein, das vom Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute Staatssekretariat für Migration, SEM) am 22. Oktober 1999 abgelehnt wurde. Später wurde A vorläufig aufgenommen. Am 5. Juni 2002 heiratete er die hier niedergelassene E (heute: F) und erhielt am 24. Juni 2002 eine Aufenthaltsbewilligung. Am 26. März 2003 wurde der gemeinsame Sohn G geboren. Die Eheleute trennten sich am 1. Mai 2004, und die Ehe wurde am 17. Januar 2007 geschieden. G wurde unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt. Gegen A sind aktuell Betreibungen registriert, wobei es um Forderungen der für G zuständigen Alimentenhilfestelle geht. Zuletzt wurde A die Aufenthaltsbewilligung am 24. Mai 2017 mit Gültigkeit bis 4. Juni 2018 verlängert.

B. Am 18. April 2008 heirateten A und die ebenfalls aus dem Kosovo stammende B, geboren 1978. B reiste am 14. September 2008 in die Schweiz ein und erhielt am 22. September 2008 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann, die am 30. Mai 2017 ebenfalls bis am 4. Juni 2018 verlängert wurde.

C. A ist im Strafregister mit folgenden Verurteilungen verzeichnet:

-         Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. November 2012: 20 Tagessätze Geldstrafe zu je Fr. 80.- wegen vorsätzlicher grober Verletzungen der Verkehrsregeln;

-         Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Dezember 2017: 18 Monate Freiheitsstrafe, wovon 35 Tage durch Haft erstanden sind, unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren, wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG) im Sinn von Art. 19 Abs. 1 lit. c und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie wegen Vergehens gegen das Waffengesetz (WG) im Sinn von Art. 33 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. a und Abs. 5 WG sowie Art. 12 Abs. 1 der Waffenverordnung.

Mit Verfügung vom 22. März 2018 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligungen von A und B und setzte ihnen Frist zum Verlassen des schweizerischen Staatsgebiets bis am 21. Juni 2018.

II.  

Dagegen gelangten A und B mit Rekus vom 23. April 2018 an die Sicherheitsdirektion. Mit Entscheid vom 10. Dezember 2018 wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war. Die Gegenstandslosigkeit bezog sich unter anderem auf die Frage des Widerrufs der mittlerweile abgelaufenen Aufenthaltsbewilligungen, weshalb nur noch über eine Verlängerung derselben befunden wurde.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 beantragten A und B beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide und es seien ihnen – allenfalls verbunden mit einer Verwarnung – die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern bzw. das Migrationsamt sei entsprechend anzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Abteilungspräsident merkte mit Verfügung vom 29. Januar 2019 an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten und auferlegte A eine Kaution in Höhe von Fr. 2'060.-. Die Kaution wurde am 5. Februar 2019 einbezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 7. Februar 2019 auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet. Am 28. Februar 2019 reichten A und B ein Schreiben der H AG ein, wonach Ersterer womöglich einen Anspruch auf Leistungen der Sammelstiftung I habe. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Nach Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) kann eine Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahres überschreitet (BGE 137 II 297 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 4.2). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.1; 139 I 31 E. 2.1; BGr, 2C_417/2018, E. 4.2).

Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts J vom 21. Dezember 2017 zu 18 Monate Freiheitsstrafe verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund sowohl gemäss der bis Ende 2018 geltenden Fassung des Ausländergesetzes als auch des seit dem 1. Januar 2019 in Kraft gesetzten Ausländer- und Integrationsgesetzes. Festzuhalten ist aber, dass bei Widerrufsgründen grundsätzlich weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen ist, in welchem der betroffene Ausländer von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2; BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Vorliegend erfolgte dies vor dem 1. Januar 2019, sodass die altrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden, soweit sie von der heutigen Gesetzeslage abweichen.

2.2 Gemäss Art. 66a des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 62 Abs. 2 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden bleibt aber die Befugnis, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist. Ebenso bleiben die Migrationsbehörden weiterhin zuständig, wenn es dem Strafgericht aufgrund des Rückweisungsverbots und dem Grundsatz der Anwendung milderen Rechts (lex mitior) im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB verwehrt war, eine neurechtliche Landesverweisung auszusprechen. Art. 62 Abs. 2 AIG bezweckt denn auch lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Es war keineswegs die Absicht des Gesetzgebers, die bereits bisher mögliche Wegweisung krimineller Ausländer zu erschweren, war doch das Ziel der Gesetzesreform gerade eine Verschärfung der Praxis. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Aufenthaltsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder – wie hier – die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4.3). Die dem Urteil vom 21. Dezember 2017 zugrundeliegenden strafbaren Handlungen wurden vom Beschwerdeführer zwischen dem 15. Januar 2016 bis zum 5. Februar 2016 bzw. im Jahr 2013 begangen.

3.  

3.1 Es ist jeweils zu prüfen, inwieweit eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) verletzt. Art. 8 EMRK verleiht aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Die Konvention garantiert keiner Person das Recht, in einen Staat, dessen Angehörigkeit sie nicht besitzt, einzureisen und sich dort aufzuhalten oder von dort nicht ausgewiesen zu werden. Die vertragschliessenden Staaten haben vielmehr das Recht, gestützt auf einen anerkannten völkerrechtlichen Grundsatz die Einreise, den Aufenthalt und die Wegweisung von Nichtstaatangehörigen zu regeln. Kann von einem Familienmitglied, das in der Schweiz bleiben kann, nicht erwartet werden, dass es mit der ausländischen Person, der eine Aufenthaltsbewilligung verweigert worden ist, das Land verlässt, ist eine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei ist den gesamten Umständen Rechnung zu tragen und das private Interesse an der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung und das öffentliche Interesse an deren Verweigerung gegeneinander abzuwägen (zum Ganzen BGE 144 I 91 E. 4.2 = Pra 108 [2019] Nr. 11 E. 4.2).

3.2 Damit ein ausländischer Elternteil, der weder die elterliche Sorge noch die Obhut über ein minderjähriges Kind mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz hat, die beschränkte familiäre Beziehung im Rahmen des ihm zustehenden Besuchsrechts weiter unterhalten kann, genügt es unter dem Aspekt von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 BV in der Regel, dass der im Ausland lebende Elternteil sein Besuchsrecht mit Kurzaufenthalten, deren Modalitäten bezüglich Häufigkeit und Dauer allenfalls zu regeln sind, oder mittels moderner Kommunikationsmittel wahrnehmen kann (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehendes Aufenthaltsrecht allenfalls nur dann bestehen, wenn erstens besonders enge Beziehungen zum Kind in affektiver und zweitens in wirtschaftlicher Hinsicht bestehen, drittens diese Beziehung infolge der zwischen dem Aufenthaltsland des Kindes und dem Herkunftsland seines Elternteils liegenden Distanz praktisch nicht aufrechterhalten werden kann und viertens sich die ausländische Person tadellos verhalten hat. Diese Anforderungen sind gesamthaft zu beurteilen und müssen Gegenstand einer umfassenden Interessenabwägung bilden (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2). Für die Annahme einer besonders engen Beziehung genügt es, wenn die persönlichen Kontakte im Rahmen eines nach heutigem Standard üblichen Besuchsrechts ausgeübt werden (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.1). Für die Bejahung der erforderlichen wirtschaftlichen Beziehung sind die Unterhaltsbeiträge zu erbringen, jedenfalls im Rahmen des Möglichen und Vernünftigen. Gegebenenfalls sind auch intensivierte Anstrengungen neuerer Zeit zu berücksichtigen (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.2 und 6.2). Die Möglichkeit der Besuchsrechtsausübung vom Ausland aus bedarf einer konkreten Untersuchung (BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.3). Schliesslich ist ein tadelloses Verhalten zu verneinen, wenn gegenüber dem Ausländer Fernhaltegründe vorliegen, insbesondere wenn diesem ein verwerfliches Verhalten in straf- oder ausländerrechtlicher Hinsicht vorgeworfen werden kann. Allerdings können sich diesbezüglich bei gewissen untergeordneten Vorkommnissen in spezifischen Fällen bzw. bei besonderen Umständen Relativierungen ergeben (vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 5.3; BGE 144 I 91 = Pra 108 Nr. 11, E. 5.2.4). Das Bundesgericht stuft jedoch in Übereinstimmung mit der Praxis des EGMR Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven als schwere Straftaten ein, verbunden mit einem hohen öffentlichen Interesse an der Wegweisung des Straftäters (BGr, 5. Juli 2018, 2C_393/2018, E. 2.2; 2C_441/2018, E. 5.3, BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Schon deswegen kann in solchen Fällen beim Kriterium des tadellosen Verhaltens nicht mehr von "untergeordneten Vorkommnissen" gesprochen werden.

3.3 Nebst dem Recht auf Familienleben ist auch das Recht auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK in die Prüfung einzubeziehen. Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf. Im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist (BGE 144 I 266 E. 3.9). Die allgemein für die Beurteilung der Integration in Art. 58a AIG verankerten Kriterien entsprechen weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integration festgehaltenen Voraussetzungen. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder zur Verhinderung strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (vgl. BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.2).

3.4 So oder so führt das Vorliegen eines Widerrufsgrunds (vgl. E. 2.1) nicht automatisch zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Eine solche Rechtsfolge kann nur eintreten, wenn sie in Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation verhältnismässig erscheint (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK). Massgebliche Kriterien sind grundsätzlich die Schwere des Delikts, das Verschulden, der seit der Tat vergangene Zeitraum und das Verhalten des Betroffenen während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Heimatstaat, die Dauer der bisherigen Anwesenheit, die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile und gesundheitliche Aspekte (BGr, 5. Juli 2018, 2C_393/2018, E. 2.2; vgl. auch BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.2; BGE 135 II 377 E. 4.3; 139 I 16 E. 2.2.1).

Im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung beurteilt sich das Verschulden in erster Linie nach der Höhe der vom Strafgericht verhängten Strafe (BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.3.1, unter anderem mit Hinweis auf BGE 134 II 10 E. 4.2 und 129 II 215 E. 3.1). Dies gilt erst recht beim abgekürzten Verfahren, wo der Strafentscheid gemäss Art. 362 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 nur summarisch zu begründen ist und sich das konkrete Verschulden damit vor allem aus dem vom Strafgericht gestützt auf die Anklageschrift ausgesprochenen und von der verurteilten Person akzeptierten Strafmass ergibt (vgl. BGr, 10. September 2013, 2C_114/2013, E. 2.4.3).

4.  

4.1 Der Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten gemäss Urteil des Bezirksgerichts J vom 21. Dezember 2017 lagen folgende Vorfälle zugrunde: In der ersten Hälfte des Januars 2016 kam der Beschwerdeführer in Kontakt mit einem nicht näher bekannten albanischstämmigen Mann, der sich "K" nannte und im Drogenhandel tätig war. Der Beschwerdeführer steckte in finanziellen Schwierigkeiten; so war er unter anderem seit ca. vier Jahren ohne Einkommen und musste durch seine Ehefrau und seine Familie unterstützt werden, weswegen er sich überzeugen liess, sich für K respektive einen weiteren Mann (L) im Drogenhandel zu betätigen. Im weiteren Verlauf überbrachte der Beschwerdeführer K ca. 20 verkaufsbereite Minigrip à fünf Gramm Heroingemisch, einen weiteren Plastiksack mit 60.2 Gramm Heroingemisch (Reinheitsgrad 16 %), ein Mobiltelefon, eine Digitalwaage, Löffel, diverse leere Minigrip sowie Fr. 2'000.- in bar. Der Beschwerdeführer wusste nicht im Detail, welche Substanz er von K übernommen hatte, doch war ihm ohne weiteres klar, dass es sich dabei um illegale Drogen handeln musste. L teilte dem Beschwerdeführer mit, von den Fr. 2'000.- könne er die Hälfte für sich behalten und mit dem Rest soll er allfällige Spesen in Zusammenhang mit seiner Tätigkeit decken. Weiter teilte L dem Beschwerdeführer mit, die 20 Minigrip an Drogenkonsumenten zu übergeben und danach mit dem unproportionierten Heroingemisch verkaufsbereite Portionen zu erstellen. Der Beschwerdeführer war bereit, das zu tun. Zwischen dem 15. Januar 2016 bis zur Verhaftung am 5. Februar 2016 übergab er etwa fünf nicht näher bekannten Personen insgesamt ca. 17 Minigrip à ca. fünf Gramm Heroingemisch, teils unentgeltlich. Die unproportionierte Menge und drei bereits vorbereitete Portionen zu je fünf Gramm hatte der Beschwerdeführer an seinem Wohnort aufbewahrt. Des Weiteren hatte der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger des Kosovo im Jahr 2013 unbefugt eine Jagdflinte samt passender Munition (9 Schachteln à 25 Patronen) erworben.

4.2 Der Beschwerdeführer weist darauf hin, angesichts des Strafrahmens von einem bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liege die ausgefällte Strafe im untersten Bereich. Er habe aus einer finanziellen und psychischen Notlage heraus gehandelt und sei für K eine leichte Beute gewesen. Er, der Beschwerdeführer, sei nur ein kleines Rädchen gewesen und sei weder an der Beschaffung der Betäubungsmittel noch an der Vermittlung der Abnehmer beteiligt gewesen. Es sei von einem noch leichten Verschulden auszugehen.

4.3 Das Wirken des damals 36-jährigen Beschwerdeführers im Drogenbereich erfüllt zweifelsohne die Kriterien einer schweren Straftat im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 3.2 am Ende). Der sich heute in der Probezeit befindende Beschwerdeführer hat die Drogendelikte aus rein finanziellen Motiven begangen und dabei zumindest in Kauf genommen, die Gesundheit einer Vielzahl von Drogenkonsumenten in Gefahr zu bringen. Dass sein deliktisches Tun im unteren Bereich der Hierarchie anzusiedeln sei bzw. er sich in einer finanziellen und psychischen Notlage befunden habe, ändert nichts daran. Entsprechend entfällt – mangels tadellosen Verhaltens – ein weitergehendes Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben in Zusammenhang mit der Beziehung zum hier lebenden Sohn von vornherein (E. 3.2). Inwieweit neuerdings von einer engen wirtschaftlichen Beziehung zum Sohn auszugehen wäre, tritt daher in den Hintergrund. Hinzukommt, dass der Kontakt zum mittlerweile 16-jährigen Sohn auch vom Kosovo aus mittels Kurzaufenthalten und moderner Kommunikationsmittel weiterhin gepflegt werden kann. Der Beschwerdeführer weist zwar darauf hin, dass die nötigen finanziellen Mittel für regelmässige Besuche nicht vorhanden seien und diese auf ein Minimum beschränkt werden müssten. Das würde sich negativ auf seine Psyche auswirken und wäre auch negativ für den sich im Pubertätsalter befindenden Sohn. Es trifft zu, dass das Besuchsrecht vom Kosovo aus nicht mehr im bisherigen Rahmen ausgeübt werden kann und Modifizierungen bedarf. Bei den vorliegenden Umständen ist aber ein dahingehender Eingriff in das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben statthaft. Angesichts des Alters des Sohnes ist denn auch ein intensiver Austausch mittels moderner Kommunikationsmittel weiterhin möglich.

4.4 Der Beschwerdeführer hält sich seit 20 Jahren in der Schweiz auf, was aufgrund des Rechts auf Achtung des Privatlebens gegen eine Aufenthaltsbeendigung sprechen könnte. Allerdings bedarf es in diesem Zusammenhang auch nach der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung einer Einzelfallprüfung und kann nicht einfach gestützt auf eine lange Anwesenheitsdauer ein Anwesenheitsrecht hergeleitet werden (E. 3.3). Die Vorinstanz hat einen dahingehenden Anspruch auf Privatleben verneint.

Der Beschwerdeführer bestätigt, viel Zeit mit seiner Familie und hier lebenden Verwandten zu verbringen. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, auch wegen eines auf ihn am 23. Januar 2011 verübten Überfalls bzw. fehlender Arbeitsfähigkeit sei es für ihn besonders schwierig gewesen, ausserhalb der Familie Kontakte zu knüpfen. Allerdings habe er ab und zu auf die Kinder seiner Nachbarin aufgepasst. Die Kinder würden ihn "Onkel Albert" nennen. Auch mit einem weiteren Nachbarn sei er befreundet. Hinsichtlich seiner Deutschkenntnisse sei zu berücksichtigen, dass die gesundheitlichen Probleme sowie Bildungsdefizite eine Rolle gespielt haben dürften. Es sei ihm wichtig, die Deutschkenntnisse zu verbessern, weshalb er aktuell auf der Warteliste für einen Deutsch-Alphabetisierungskurs bei der Schule O stehe.

Vorliegend kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers trotz seiner langen Aufenthaltsdauer objektiv gesehen nicht von einer engen sozialen Beziehung in diesem Land im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. Das gute nachbarschaftliche Einvernehmen, auf das der Beschwerdeführer hinweist, reicht dafür nicht aus, auch nicht das positive Empfehlungsschreiben der aktuellen Arbeitgeberin, für die der Beschwerdeführer seit etwas mehr als einem Jahr tätig ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit die sich ab 2010 eingestellten gesundheitlichen Probleme den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollen, schon vorher seine Deutschkenntnisse im Rahmen seiner Möglichkeiten zu verbessern, so wie er dies aktuell tun will. Auch der einschneidende Überfall im Jahr 2011 sowie die anlässlich der darauffolgenden Hospitalisation entdeckte Echinokokkus-Erkrankung (Fuchsbandwurm) führen zu keinem anderen Ergebnis. Zwar ist der Situation von Personen, welche die Integrationskriterien, unter anderem in sprachlicher Hinsicht, aufgrund einer Behinderung oder Krankheit oder anderen gewichtigen persönlichen Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können, angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58a Abs. 2 AIG). Die betreffende Person hat sich aber dennoch im Rahmen ihrer Möglichkeiten, trotz gesundheitlicher Probleme oder Bildungsdefiziten, zu bemühen, die Kriterien zu erfüllen. Vorliegend wurden vom Beschwerdeführer zu wenig entsprechende Anstrengungen erbracht, als dass eine erfolgreiche Integration bejaht werden könnte. Selbst wenn die Kriterien des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK als erfüllt erachtet würden, wäre ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens angesichts der erfolgten Verurteilung erlaubt.

5.  

Es ist somit zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Verhältnismässigkeitsprüfung rechtsverletzend ist (E. 1; E. 3.4).

5.1 Die Vorinstanz hat in Bezug auf die Verurteilung vom 21. Dezember 2017 ein erhebliches Verschulden des Beschwerdeführers angenommen. Die Verurteilung habe im Wesentlichen den migrationsrechtlich generell stark zu Ungunsten der ausländischen Person zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich betroffen, wobei der Beschwerdeführer aus rein finanziellen Motiven delinquiert habe. Hinzu komme, dass er wiederholt straffällig geworden sei. So sei er vom Bezirksgericht Winterthur am 18. Dezember 2001 wegen versuchten Missbrauchs von Ausweisen und Schildern mit einer bedingten Gefängnisstrafe von 21 Tagen und einer Busse von Fr. 300.- bestraft worden, weil er am 4. August 2000 beim Strassenverkehrsamt unter Vorlage eines gefälschten ausländischen Fahrausweises die Ausstellung eines schweizerischen Führerausweises beantragt habe. Am 8. Juli 2006 habe er die auf der Autobahn zulässige Höchstgeschwindigkeit um 38 km/h überschritten, weshalb er von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 4. September 2006 wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 1'000.- verurteilt worden sei. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 26. Juli 2007 sei er wegen Vergehens gegen das Waffengesetz mit einer Busse von Fr. 400.- bestraft worden, da er am 2. Oktober 2006 ein verbotenes Klappmesser mit sich geführt habe. Mit Strafbefehl vom 2. November 2012 sei er wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.- verurteilt worden, weil er am 6. September 2012 die innerorts zugelassene Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 28 km/h überschritten habe. Das Statthalteramt des Bezirks Bülach habe ihn sodann am 9. März 2015 wegen Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 800.- verurteilt, weil er am 17. Januar 2015 einen mit Sommerreifen ausgerüsteten Personenwagen auf einer teilweise schneebedeckten Fahrbahn gelenkt habe, wobei das Fahrzeug ausser Kontrolle geraten sei, sich um die eigene Achse gedreht habe und über den rechten Strassenrand und den Fahrradweg hinausgeraten sei. Anschliessend sei es eine Böschung hinuntergerutscht, habe sich überschlagen und sei auf dem Dach liegend zum Stillstand gekommen. Die ausgesprochenen Strafen würden im Einzelnen nicht besonders schwer wiegen und die Verfehlungen lägen teilweise schon länger zurück. Es sei aber zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit den mehrfach begangenen Delikten im Strassenverkehr eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit anderer geschaffen habe. Zusammen mit der verfahrensauslösenden Verurteilung würden die Straftaten die Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers zeigen. Auch stabilisierende Lebensumstände, wie die Geburt des Sohnes und der Aufbau eines gemeinsamen Familienhaushalts, hätten den Beschwerdeführer nicht von weiteren Delikten abgehalten. Aus dem Umstand, dass es seit Ende 2017 zu keiner weiteren Verurteilung gekommen sei, könne nicht geschlossen werden, dass keine Rückfallgefahr vorliege, stehe er doch seither unter dem Druck der strafrechtlichen Probezeit und des hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens. Angesichts der sich über viele Jahre hinziehenden Delinquenz und der Tatsache, dass er die schwerste Tat Anfang 2016 mit bereits 36 Jahren begangen habe, sei ihm eine erhebliche Rückfallgefahr zu attestieren. Somit sei das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts hoch.

5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Mehrheit der Strafen läge im Bagatellbereich. Hinsichtlich der Legalprognose sei festzuhalten, dass er das letzte und schwerste Delikt gerade in einer für ihn sehr schwierigen Lebensphase begangen habe (posttraumatische Belastungsstörung, Depression, qualvolle Schmerzen, finanzieller und sozialer Druck). Es sei zu erwarten, dass er in Zukunft keine weiteren Straftaten begehe. Insbesondere vor dem Hintergrund der guten Legalprognose sei das öffentliche Wegweisungsinteresse als eher gering einzustufen.

5.3 Der Rückfallgefahr bzw. der Wahrscheinlichkeit eines künftigen Wohlverhaltens kommt bei ausländischen Staatsangehörigen, die sich – wie hier – nicht auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA) berufen können, keine zentrale Bedeutung zu. Zudem darf praxisgemäss bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (BGr, 5. Mai 2015, 2C_614/2014, E. 4.2 mit Hinweisen). Schon deswegen kommt dem Argument des Beschwerdeführers, künftig nicht mehr straffällig zu werden, nur geringere Bedeutung zu. Zudem stellt die wegen Drogendelikten erfolgte Verurteilung vom 21. Dezember 2017 eine Anlasstat nach Art. 121 Abs. 3 BV dar, die nach dem Verfassungsgeber dazu führen soll, dass der Täter aus der Schweiz ausgewiesen und unabhängig vom ausländerrechtlichen Status sein Aufenthaltsrecht und alle Rechtsansprüche auf Aufenthalt in der Schweiz verliert. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist diese Bestimmung zwar nicht unmittelbar anwendbar, doch ist den darin enthaltenen verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch mit übergeordnetem Recht führt (BGr, 18. Oktober 2018, 2C_1001/2017, E. 4.3, unter anderem mit Hinweis auf BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Vorliegend ist das öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers jedenfalls hoch, zumal er, bereits 36-jährig, nur aus finanziellen Motiven die Betäubungsmitteldelikte begangen hat (siehe E. 4.3). Auch sein Hinweis, damals in einer schwierigen Lebensphase gewesen zu sein, relativiert das mit den Drogendelikten einhergehende erhebliche migrationsrechtliche Verschulden nicht weiter. Der Beschwerdeführer war ärztlich versorgt und lebte in stabilen familiären Verhältnissen. Zu berücksichtigen sind zudem die zahlreichen weiteren Straferkenntnisse, auf welche die Vorinstanz hingewiesen hat (E. 5.1). Selbst wenn es sich dabei nicht um gravierende Delinquenz handelt, lässt die Häufung der Straftaten eine Unbelehrbarkeit bzw. andauernde Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung erkennen (vgl. BGr, 21. Dezember 2018, 2C_939/2017, E. 6.4; zur Berücksichtigung gelöschter Strafen in der Gesamtbetrachtung vgl. BGr, 13. Februar 2017, 2C_618/2016, E. 2.3.1).

5.4 Die Vorinstanz hat die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegenüber dem öffentlichen Interesse als nicht überwiegend eingestuft. Zwar könne ihm eine gewisse, wenn auch nicht eine gefestigte berufliche Integration zugesprochen werden. In sozialer Hinsicht sei keine massgebliche Integration erkennbar. Die polizeiliche Befragung am 7. März 2018 habe im Beisein eines Dolmetschers durchgeführt werden müssen, obwohl sich der Beschwerdeführer seit 19 ½ Jahren in der Schweiz aufgehalten habe. Der Betreibungsregisterauszug weise offene Betreibungen von Fr. 40'944.- auf, wobei es sich um ausstehende Kinderunterhaltsbeiträge handle. Der Integrationsgrad spreche somit nicht gegen eine Wegweisung. Sicher dürfte für ihn eine Rückkehr in den Kosovo nicht einfach sein, lebten neben seiner Ehefrau und seinem Sohn aus erster Ehe auch drei Schwestern sowie seine Eltern hier. Die prägenden Kindheits- und Jugendjahre habe er aber in seinem Heimatland verbracht. Seine Schwiegermutter, ein Schwager, verschiedene Cousins sowie Schulkameraden und Freunde lebten bis heute im Kosovo, weshalb er in den letzten Jahren auch regelmässig zu Besuchszwecken dorthin verreist sei. Insofern könne davon ausgegangen werden, dass ihm die lokale Kultur und dortigen Gepflogenheiten noch vertraut seien. Seine jetzige Ehefrau habe er dort kennengelernt und geheiratet. Dass er im Heimatstaat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse antreffen werde, führe praxisgemäss nicht zur Unzumutbarkeit der Wegweisung. Es sei ihm zuzumuten, sich im Kosovo wieder zu integrieren. Dass er die familiären Beziehungen zu den hier lebenden Verwandten nur noch durch Besuchskontakte, Telefonanrufe oder die Mittel der modernen Kommunikation werde leben können, habe er sich selber zuzuschreiben.

5.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz seien als sehr hoch einzuschätzen. Mit Ausnahme entfernter Cousins, mit denen er kaum Kontakt pflege, lebe seine ganze Familie in der Schweiz. Der Kontakt zum Sohn gehe weit über ein in diesem Alter übliches Besuchsrecht hinaus. Der Sohn scheine ob der Vorstellung, dass sein Vater die Schweiz verlassen müsse und er ihn nur noch sporadisch sehen könne, geradezu verzweifelt und verweist auf einen Brief von G an die Sicherheitsdirektion. Es sei sogar schon im Raum gestanden, ob G bei ihm, dem Beschwerdeführer, wohnen soll. Er, der Beschwerdeführer, sehe jedoch ein, dass dies insbesondere aufgrund des längeren Schulwegs umständlich wäre. Der Beschwerdeführer führt sodann aus, dass er sowohl die Eltern als auch eine der Schwestern, die im selben Haus lebten, praktisch täglich sehe. Er betreue die Kinder einer Schwester regelmässig und entlaste sie damit sehr. Im Kosovo wohnten zwar noch die Mutter und der Bruder seiner Frau. Die Beziehung zu ihnen sei jedoch nicht annähernd vergleichbar mit der Verbindung zu seinen hier lebenden Verwandten. Die "Schulkameraden und Freunde" im Kosovo kenne er zwar, mehr aber auch nicht. Eine Arbeit im Kosovo zu finden dürfte für ihn ein Ding der Unmöglichkeit sein, verfüge er doch über keinerlei Berufsbildung und habe lediglich während vier Jahren die Grundschule besucht. Es sei davon auszugehen, dass er gegenüber dem Sohn die Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr wahrnehmen und auch die Schulden gegenüber der Alimentenstelle nicht mehr zurückbezahlen könnte. Hinzukomme das Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz. Sie halte sich seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf und sei beruflich sehr gut integriert.

5.6 Zweifelsohne ist das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz hoch und fällt ihm die infrage stehende Rückkehr in den Kosovo schwer. Dadurch würde auch die Beziehung zum hier lebenden 16-jährigen Sohn tangiert. Trotz des guten Verhältnisses zwischen Vater und Sohn tritt aber das private Interesse an der Aufrechterhaltung des aktuell praktizierten Besuchsrechts in den Hintergrund bzw. ist eine entsprechende Modifizierung zufolge der Wegweisung hinnehmbar. Es kann hier auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. 4.3). Ebenso dürfte der Beschwerdeführerin die Rückkehr in den Kosovo nach der langen Anwesenheit in der Schweiz schwerfallen (dazu nachfolgend, E. 6). Zudem würde die Beziehung des Beschwerdeführers und auch der Beschwerdeführerin zu den weiteren hier lebenden Verwandten und Verschwägerten, die allerdings nicht zur Kernfamilie gehören und daher nicht unter den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fallen (BGr, 19. November 2018, 2C_417/2018, E. 6.1), durch die Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Kosovo belastet. Indessen ist der Beschwerdeführer im Kosovo aufgewachsen und spricht die dortige Sprache, während er der deutschen Sprache immer noch nicht genügend mächtig ist (dazu E. 4.4). Er lebt in einem kosovarischen Haushalt und verkehrt intensiv mit seinen hier lebenden Verwandten, sodass ihm die entsprechenden soziokulturellen Gegebenheiten des Heimatstaats bekannt sind, zumal er ferienhalber immer wieder dorthin zurückgekehrt ist (vgl. BGr, 15. Februar 2019, 2C_139/2018, E. 2.3.3). Nach wie vor leben Verwandte bzw. Verschwägerte und Bekannte im Kosovo, was die Zumutbarkeit der Rückkehr erhöht, können doch die dortigen Kontakte intensiviert werden. An der Zumutbarkeit der Rückkehr ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer seit kürzerem für die aktuelle Arbeitgeberin zu deren vollen Zufriedenheit tätig ist, seit dem 1. Februar 2018 zu 30 % und seit dem 1. Mai 2018 zu 70 % und seit März 2018 der Unterhaltspflicht gegenüber G nachkommt. Ab 2011 hatte der Beschwerdeführer bis auf einen Arbeitsversuch, aus gesundheitlichen Gründen keine Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt und die Beiträge für G mussten von der Alimentenstelle bevorschusst werden. Insoweit kann objektiv nicht von einer lückenlosen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. Der Beschwerdeführer räumt denn auch selber ein, in beruflicher Hinsicht sei nicht immer alles rund gelaufen. Auch die im Vergleich zum Heimatstaat besseren wirtschaftlichen Perspektiven in der Schweiz sowie die geltend gemachte mangelnde Bildung sprechen nicht gegen die Verhältnismässigkeit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 6.2). Ebenso wenig führen die im Raum stehenden allfälligen Ansprüche des Beschwerdeführers bei der Sammelstiftung I aufgrund eines Invaliditätsgrads von 34 %, die eine noch schnellere Schuldenbegleichung bei der Alimentenstelle ermöglichen sollen, zu einem anderen Ergebnis. Dem öffentlichen Interesse an der Wegweisung des straffällig gewordenen Beschwerdeführers kommt ein höheres Gewicht zu (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3). Es ist nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführe im Alter von bereits 36 Jahren aus rein finanziellen Motiven Betäubungsmitteldelikte begangen hat, wofür er zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt wurde. Auch Schmerzen oder anderweitige schwierige Lebensumstände – dies wird von den Strafgerichten bei der Festsetzung der Strafe mitberücksichtigt – ändern nichts am besonders verwerflichen Verhalten des Beschwerdeführers. Im Vordergrund standen allein seine persönlichen Interessen, während ihn die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen aufgrund seines Tuns kaum kümmerte. Zusammen mit den übrigen Strafen, die einzeln betrachtet nicht gravierender Natur sein mögen, offenbart sich, wie bereits ausgeführt, eine jahrelang an den Tag gelegte Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers gegenüber der hiesigen Rechtsordnung, was angesichts seiner langen Aufenthaltsdauer umso unverständlicher ist (zur Kumulation von weniger gravierenden Strafen vgl. BGr, 11. Dezember 2014, 2C_395/2014, E. 3.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 297 E. 3.2/3.3).

5.7 Zusammenfassend erweist sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig bzw. nicht rechtsverletzend. Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, allenfalls verbunden mit einer Verwarnung als mildere Massnahme, ist abzuweisen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer migrationsrechtlich nicht verwarnt worden ist, kann er in der vorliegenden Konstellation nichts zu seinen Gunsten ableiten. Für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ist in diesem Fall keine vorangegangene formelle migrationsrechtliche Verwarnung erforderlich (vgl. BGr, 19. August 2016, 2C_300/2016, E. 4.4.4, mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat sodann die relevanten Gesichtspunkte genügend berücksichtigt, weshalb auch kein Grund für eine Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung, wie eventualiter beantragt wird, gegeben ist.

6.  

6.1 Aufgrund der Ehe mit dem Beschwerdeführer verfügt die Beschwerdeführerin über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Mit der Nichtverlängerung des Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers entfällt somit auch ihr Aufenthaltsrecht. Die Beschwerdeführerin hält sich zwar seit etwas mehr als zehn Jahren in der Schweiz auf und ist als Mitarbeiterin bei der Firma M zu deren vollen Zufriedenheit beschäftigt. Sie musste weder betrieben werden noch ist sie straffällig geworden. Ihre Deutschkenntnisse weisen allerdings, ihren Angaben zufolge aufgrund eines Bildungsdefizits bzw. einer Lernschwäche, Defizite auf. Sodann leben zwei Schwestern in der Schweiz, zu welchen sie einen engen Kontakt pflegt, ebenso zu den hier lebenden Verwandten des Beschwerdeführers. Ausserfamiliäre Kontakte werden nicht genannt.

6.2 Die Vorinstanz hat festgehalten, die Weiterbeschäftigung der Beschwerdeführerin entspreche nicht einem gesamtwirtschaftlichen Interesse. Auch sei weder eine soziale noch eine sprachliche Integration erkennbar. Dass sie nicht betrieben worden bzw. nicht straffällig geworden sei, entspreche einem Verhalten, das erwartet werden könne. Die Rückkehr in den Kosovo ist für die Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbar.

6.3 Diese vorinstanzlichen Schlussfolgerungen erweisen sich als korrekt. Die Beschwerdeführerin vermochte sich in der Schweiz beruflich zwar zu integrieren. Anstrengungen, ihre sprachlichen Defizite im Rahmen des ihr Möglichen zu verringern, sind aber keine ersichtlich, mit Ausnahme eines dreimonatigen Sprachkurses. Ebenso wenig verfügt sie über fundierte ausserfamiliäre Kontakte. Der Beschwerdeführerin kann in Würdigung der gesamten Umstände die Rückkehr in den Kosovo und die Wiedereingliederung zusammen mit dem Beschwerdeführer zugemutet werden. Daran ändern auch die wirtschaftlich schwierigen Verhältnisse im Heimatstaat nichts (vgl. E. 5.6). Sie ist mit jenen Gepflogenheiten bestens vertraut, hat sie doch bis zur Einreise in die Schweiz im Heimatstaat gelebt und leben nach wie vor ihre Mutter und andere Angehörige bzw. Bekannte dort. Zu ihrer Mutter pflegt sie einen intensiven Kontakt. Die öffentlichen Interessen an einer Begrenzung des ausländischen Bestandes der ausländischen Wohnbevölkerung überwiegen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin, wovon die Vorinstanz zu Recht ausgegangen ist.

7.  

Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass bei den Beschwerdeführenden kein schwerwiegender persönlicher Härtefall auszumachen ist bzw. keine wichtigen öffentlichen Interessen im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG vorliegen, die zu einem anderen Resultat zu führen vermögen. Es kann auch in diesem Zusammenhang auf die gemachten Ausführungen verwiesen werden. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht.

8.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen und ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

9.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …