|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00048  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 28.11.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung (Widerruf)


Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

[Die chinesische Beschwerdeführerin wurde diverse Male straffällig und erhielt zunächst gestützt auf ihre Beziehung zu einem Schweizer und nach Auflösung der ehelichen Wohngemeinschaft gestützt auf ihre Beziehung zum gemeinsamen Schweizer Sohn Aufenthaltsbewilligungen. Nachdem das Migrationsamt zum Schluss gelangte, dass sich der Sohn bereits seit mehr als einem Jahr im grenznahen Ausland aufhalten würde, widerrief es die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin.]
Berücksichtigung einer erst nach Fristablauf eingereichten Stellungnahme (E. 1.2).

Verneinung einer Gehörsverletzung durch Nichtedition eines in der migrationsamtlichen Verfügung zitierten unpublizierten Gerichtsentscheids aufgrund der hierfür bestehenden Bezugsmöglichkeit (E. 2.1).

Die vor Vorinstanz nur unzureichend gewährleistete Akteneinsicht stellt eine Gehörsverletzung dar, welche im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geheilt wurde (E. 2.2).

Aufgrund der Indizienlage, insbesondere den widersprüchlichen Meldeverhältnisse bzw. Angaben der Beschwerdeführerin, kann einerseits davon ausgegangen werden, dass das Kind der Beschwerdeführerin ganz überwiegend im grenznahen Ausland lebt bzw. lebte und die Beschwerdeführerin höchstens seit wenigen Monaten und nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens regelmässige Betreuungsleistungen für ihren Sohn übernimmt (E. 3.1.3). Andererseits muss davon ausgegangen werden, dass das eheliche Zusammenleben in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat und deshalb auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch entfällt, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer wiederholten Delinquenz nicht als erfolgreich integriert gelten kann (E. 4.1.4).

Neben der Erfüllung des Aufenthaltszwecks liegen weitere Widerrufsgründe vor, hat die Beschwerdeführerin doch die bewilligungsrelevante Tatsache verschwiegen, dass ihr Kind bis vor kurzem im grenznahen Ausland angemeldet und dort den Kindergarten besucht hatte (E. 4.2). Zudem ist siezahlreich strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat damit auch unter Ausblendung von noch laufenden Strafuntersuchungen den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 4.3). Verhältnismässigkeit des Bewilligungswiderrufs (E. 4.5). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung (E. 6). Ausgangsgemässe und aufwandgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen, Teilauflage der Gerichtskosten an die Vorinstanz aufgrund des durch deren Gehörsverletzung verursachten Mehraufwands (E. 7). Rechtsmittelbelehrung (E. 8). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHT
AKTENEINSICHTSRECHT
AUSLANDAUFENTHALT
DREIJAHRESFRIST
GEHÖRSVERLETZUNG
HEILUNG
MELDEVERHÄLTNISSE
PROSTITUIERTE
PROSTITUTION
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMISSBRÄUCHLICH AUFRECHTERHALTENE EHE
SCHWEIZER KIND
STRAFFÄLLIGKEIT
UMGEKEHRTER FAMILIENNACHZUG
VERSCHWEIGEN WESENTLICHER TATSACHEN
VERSTOSS GEGEN DIE ÖFFENTLICHE ORDNUNG
VERURSACHERPRINZIP
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 33 AIG
Art. 42 Abs. I AIG
Art. 50 AIG
Art. 50 Abs. I lit. a AIG
Art. 50 Abs. I lit. b AIG
Art. 50 Abs. II AIG
Art. 51 AIG
Art. 58a AIG
Art. 61 Abs. I lit. a AIG
Art. 61 Abs. I lit. v AIG
Art. 61 Abs. II AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 62 Abs. I lit. c AIG
Art. 62 Abs. I lit. d AIG
Art. 90 AIG
Art. 96 AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 24 BV
Art. 25 Abs. i BV
Art. 29 Abs. II BV
Art. 36 BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
Art. 14 Abs. IV UNO-Pakt II
VIntA
§ 7 Abs. II VRG
§ 8 VRG
§ 13 Abs. II VRG
§ 17 Abs. II VRG
§ 20a VRG
§ 52 VRG
Art. 8 ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00048

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung
(Widerruf),

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1979 geborene chinesische Staatsangehörige A ist in Österreich niederlassungsberechtigt und hielt sich ab Februar 2009 wiederholt rechtswidrig in der Schweiz auf, um hier einer nicht bewilligten Erwerbstätigkeit als Prostituierte bzw. Masseurin nachzugehen. Eine gegen sie verhängte Einreisesperre versuchte sie dabei durch Vortäuschung einer falschen Identität und wiederholtes Erschleichen von Kurzaufenthaltsbewilligungen zu umgehen. Überdies beschäftigte sie mehrfach nicht über eine Arbeitsbewilligung verfügende Ausländerinnen in den von ihr geführten Erotikclubs. Aufgrund dieser Verstösse gegen ausländerrechtliche Bestimmungen und damit in Zusammenhang stehenden Delikten wurde A in der Schweiz zu folgenden Strafen verurteilt:

-    Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.- sowie Busse von Fr. 500.- wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 4. März 2009;

-    Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.- sowie Busse von Fr. 200.- wegen versuchter rechtswidriger Einreise gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Altstätten vom 16. März 2010;

-    Geldstrafe von 180 Tagessätzen als Teilzusatzstrafe zum vorgenannten Strafbefehl wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, mehrfacher Täuschung der Behörden, mehrfacher rechtswidriger Einreise, mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Gossau vom 28. Februar 2013;

-    Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 70.- wegen Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 13. Mai 2014;

-    Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 90.- wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Oktober 2015;

-    Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 50.- wegen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzug, mehrfacher Förderung der rechtswidrigen Einreise, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts sowie mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung gemäss Strafbefehl des Kantonalen Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 15. Februar 2017.

Gegenwärtig läuft eine weitere Strafuntersuchung wegen (erneuter) illegaler Beschäftigung von hier nicht arbeitsberechtigten Ausländerinnen usw. gegen sie. Ein weiteres Strafverfahren wegen strafbarer Vorbereitungshandlungen zu Mord sollte gemäss einem als Beschwerdebeilage eingereichten Schreiben der zuständigen Staatsanwaltschaft vom 23. Juni 2017 eingestellt werden, da sich ein entsprechender Tatverdacht nicht erhärtet habe. Allerdings ist eine entsprechende Strafuntersuchung laut Strafregisterauszug vom 23. Januar 2019 weiterhin hängig.

B. Aus einer Beziehung von A mit dem 1952 geborenen Schweizer Staatsbürger D entstammt der 2012 geborene gemeinsame Sohn C, welcher ebenfalls über das Schweizer Bürgerrecht verfügt. Am 10. April 2013 heiratete A den Kindsvater D, worauf das Einreiseverbot aufgehoben wurde und sie am 15. Juni 2013 in die Schweiz einreiste und eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Ehemann erhielt. Nachdem die eheliche Wohngemeinschaft am 1. April 2016 aufgelöst worden war, wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Schweizer Sohn ausgestellt, letztmals verlängert bis zum 14. Juni 2018.

C. Nachdem das Migrationsamt zum Schluss gelangt war, dass sich der Sohn von A bereits seit mehr als einem Jahr nicht mehr in der Schweiz aufhalten würde, widerrief es am 26. Februar 2018 deren Aufenthaltsbewilligung, da der Aufenthaltszweck entfallen sei und auch kein nacheheliches Aufenthaltsrecht bestünde. Zugleich setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 25. Mai 2018 an.

II.  

Per 31. Mai 2018 meldete sich A zusammen mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Kind nach E (GR) ab, worauf der Kanton Graubünden mit Verfügung vom 7. Juni 2018 aufgrund des im Kanton Zürich hängigen Widerrufsverfahrens und ihres getrübten strafrechtlichen Leumunds die Bewilligung des Kantonswechsels verweigerte. Eine hiergegen beim zuständigen Bündner Departement erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung vom 2. August 2018 bis zum rechtskräftigen Abschluss des im Kanton Zürich hängigen Widerrufsverfahrens sistiert. A hat den Ausgang des Verfahrens gemäss Schreiben des Amts für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden vom 13. September 2018 im Kanton Zürich abzuwarten und ist in Graubünden nicht aufenthaltsberechtigt.

Den im Zürcher Verfahren erhobenen Rekurs wies die hiesige Sicherheitsdirektion am 29. November 2018 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos erachtete. Sodann setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 31. Januar 2019 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie neben einer Befragung von sich und ihrem Ehemann sowie dem Beizug der vorinstanzlichen Akten, dass ein vom Migrationsamt zitierter Verwaltungsgerichtsentscheid genau zu bezeichnen respektive von diesem in Kopie zu edieren bzw. ihr vollständige Akteneinsicht zu gewähren und danach Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu geben sei. In der Beschwerdebegründung wurde darüber hinaus eine Rückweisung der Streitsache zwecks weiterer Abklärung, insbesondere einer Edition des zitierten unpublizierten Entscheids, gefordert. Weiter ersuchte A um die Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2019 wurde A Gelegenheit gegeben, innert einer zehntägigen Frist zu den beigezogenen vorinstanzlichen Akten Stellung zu nehmen, ansonsten Verzicht auf eine Stellungnahme angenommen würde. Nachdem A am letzten Tag der Frist (5. März 2019) um Aktenzustellung ersuchte, ohne zugleich eine Erstreckung der Frist für eine Stellungnahme zu beantragen, wurden ihr die Akten postalisch zugestellt und sie mit Präsidialverfügung vom 7. März 2019 darauf aufmerksam gemacht, dass die Frist für eine Stellungnahme bereits abgelaufen sei, sie aber im Rahmen von § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweise vorbringen könne. Hierauf reichte sie am 18. März 2019 ihre Stellungnahme ein, in welcher sie an ihren Anträgen festhielt und weiter die Entfernung verschiedener Aktenstücke aus den Verfahrensakten beantragte.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift noch zur Stellungnahme vom 18. März 2019 vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die von der Beschwerdeführerin erst nach Fristablauf eingereichte Stellungnahme vom 18. März 2019 ist trotz verspäteter Einreichung im Sinn von § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG bei der Entscheidfindung mitzuberücksichtigen.

2.  

2.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Gehörsverletzung, da ihr ein unpublizierter Entscheid nicht ediert worden sei.

In der migrationsamtlichen Verfügung vom 28. Februar 2018 wurde ein unpublizierter Verwaltungsgerichtsentscheid (VB.2010.00164 vom 2. Juni 2010) zitiert. Die Zitierung unpublizierter Entscheide ist nicht unüblich und ohne Weiteres zulässig. Sodann sind derartige Rechtsquellen (wie auch die in migrationsrechtlichen Entscheiden zitierte Lehrbuchliteratur, Gesetzestexte usw.) nicht Teil der Verfahrensakten und insoweit auch nicht vom Akteneinsichtsrecht erfasst. Soweit ein Gerichtsentscheid mangels Publikation nicht allgemein verfügbar ist, kann dieser von den Verfahrensbeteiligten – in der Regel in anonymisierter Form – bei derjenigen Gerichtsinstanz bezogen werden, die diesen erlassen hat. Auf der Webseite des Verwaltungsgerichts (www.vgrzh.ch) existiert hierfür ein Onlineformular. Mit der Möglichkeit der Urteilsbestellung erscheint das rechtliche Gehör hinreichend gewahrt und ist die Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen und den dort zitierten Entscheiden möglich. Die Kenntnis einer entsprechenden Bestellmöglichkeit kann bei einer anwaltlich vertretenen Partei vorausgesetzt werden. Damit ist der Beschwerdeführerin kein rechtlich relevanter Nachteil daraus erwachsen, dass der migrationsamtlich zitierte Entscheid nicht publiziert und vom Migrationsamt nicht ediert wurde. Eine Gehörsverletzung oder eine Verletzung des Einsichtsrechts in die Verfahrensakten ist diesbezüglich nicht ersichtlich, womit die entsprechenden Verfahrensanträge abzuweisen sind.

2.2  

2.2.1 Weiter lässt die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht rügen, dass sich der vorinstanzliche Entscheid auf ein ihrem Rechtsvertreter nicht zugestelltes Aktorum Nr. 186 beziehen würde und ihr mindestens vier weitere Aktenstücke in Verletzung ihres Gehörs- bzw. Akteneinsichtsanspruchs nicht zugestellt worden seien.

2.2.2 Wie sich aus den Akten erhellt, wurden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Versand vom 14. August 2018 sämtliche damals vorliegenden Akten bis und mit act. 181 zur Einsichtnahme zugestellt. Bei act. 182, 184 und 185 handelt es sich um Kopien von mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin danach noch geführter Korrespondenz. Für weitere Aktoren liegt jedoch weder ein Zustellnachweis der Sicherheitsdirektion vor, noch wurde deren Aufnahme in die Verfahrensakten dem Rechtsvertreter angezeigt, weshalb diesbezüglich grundsätzlich eine Gehörsverletzung zu bejahen ist.

2.2.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV beziehungsweise § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen. Deshalb sind den Verfahrensbeteiligten neu in die Verfahrensakten aufgenommene Aktoren vor einem Entscheid entweder zur Kenntnisnahme zuzustellen, oder es ist zumindest deren Aufnahme in das Verfahrensdossier anzuzeigen, damit das entsprechende Akteneinsichtsrecht vor Ort wahrgenommen werden kann (vgl. VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 2.2 mit Hinweisen).

Die Sicherheitsdirektion hat die von ihr neu in das Verfahrensdossier aufgenommenen Aktoren weder dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin zugestellt, noch hat sie deren Aufnahme in die Verfahrensakten vor Entscheidfällung angezeigt. Die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter durften deshalb davon ausgehen, dass das dem Rechtsvertreter am 14. August 2018 zugestellte Dossier vollständig ist. Somit liegt grundsätzlich eine den Gehörsanspruch der Beschwerdeführerin missachtende Verletzung des Akteneinsichtsrechts vor.

2.2.4 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Eine Verletzung führt grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Eine Gehörsverletzung kann jedoch in einem anschliessenden Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die obere Instanz über die gleiche Kognition wie die untere verfügt. Eine Heilung ist zudem selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung möglich, wenn eine Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde. Die verwaltungsgerichtliche Praxis lässt es dabei zu, dass durch die Gewährung einer vollständigen Akteneinsicht im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren eine vorinstanzliche Verletzung des Akteneinsichtsrechts noch geheilt werden kann (vgl. VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 2.2 mit Hinweisen; vgl. auch Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 459 ff.; Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 8 N. 38; BGE 137 I 195 E. 2.3.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

Vorliegend wiegt die Gehörsverletzung nicht schwer. In den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids ist einzig auf das zitierte act. 186 ausdrücklich Bezug genommen worden, während die weiteren Akten lediglich in der Prozessgeschichte Erwähnung fanden. Die Beschwerdeführerin hatte vor Verwaltungsgericht die umfassende Möglichkeit zur Akteneinsicht, auch in die ihr von der Vorinstanz nicht zugestellten Akten. Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2019 war ihr ausdrücklich Gelegenheit gegeben worden, zu den vorinstanzlichen Akten Stellung zu nehmen, wovon die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 18. März 2019 Gebrauch machte. Die Gehörsverletzung ist damit als geheilt zu betrachten, würde eine Rückweisung an die Vorinstanz unter diesen Umständen doch lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und eine unnötige Verfahrensverlängerung bewirken.

2.3 Mit erwähnter Stellungnahme vom 18. März 2019 verlangte die Beschwerdeführerin überdies die Entfernung mehrerer Aktenstücke aus den Verfahrensakten, die in Zusammenhang mit den gegen sie eingeleiteten Strafuntersuchungen betreffend strafbaren Vorbereitungshandlungen zu Mord usw. stünden und in Verletzung strafprozessualer Vorschriften erhoben worden seien. Eine allfällige Verletzung strafprozessualer Vorschriften würde die Verwertbarkeit von Beweisen im ausländerrechtlichen Verfahren nicht unbedingt ausschliessen (vgl. VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00070, E. 3.7 f.). Die entsprechenden Aktenstücke sind aber im Sinn nachfolgender Erwägungen ohnehin nicht entscheidwesentlich.

3.  

3.1 Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, vormals AuG]). Entscheidend ist damit nicht das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen. Im Sinn eines umgekehrten Familiennachzugs fällt auch die intakte und gelebte Beziehung zu einem hier lebenden minderjährigen Kind mit gefestigten hiesigen Aufenthalt in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben.

3.2 Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. In der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 AIG (bzw. damals noch AuG) wurde anstelle der Erfüllung der Integrationskriterien ein Integrationserfolg vorausgesetzt. Die seit dem 1. Januar 2019 in Art. 58a AIG aufgeführten Integrationskriterien entsprechen jedoch weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (aVintA) für eine erfolgreiche Integration vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind.

3.3 Weiter können wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2 AIG, der sogenannte nacheheliche Härtefall). Ein wichtiger persönlicher Grund zum Verbleib im Land kann unter anderem der Fortbestand einer engen elterlichen Beziehung zu einem hier gefestigt anwesenheitsberechtigten minderjährigen Kind bilden (vgl. BGE 140 II 289 E. 3.4.1 und BGE 138 II 229 E. 3.1, jeweils mit Verweis auf die Botschaft zum AIG). Damit wird das in Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geschützte Recht auf Familienleben gewahrt und insbesondere auch verhindert, dass mit der Wegweisung des betreuenden ausländischen Elternteils eines Schweizer Kinds auch dieses de facto aus der Schweiz weggewiesen wird. Sowohl der (nach)eheliche Aufenthaltsanspruch als auch das Recht auf Familienleben stehen sodann unter dem Vorbehalt, dass keine Erlöschens- bzw. Widerrufsgründe vorliegen (vgl. Art. 51 AIG; Art. 8 Abs. 2 EMRK; BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.4 Die Aufenthaltsbewilligung ist stets befristet und zweckgebunden und erlischt unter anderem, wenn der Aufenthaltszweck erfüllt oder die Gültigkeitsdauer abgelaufen ist, sich die aufenthaltsberechtigte Person ins Ausland abgemeldet hat oder sich mehr als sechs Monate dort aufhält (Art. 33 und 61 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 61 Abs. 2 Satz AIG). Nach konstanter Rechtsprechung genügt dabei das formale Kriterium eines mehr als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts, ohne dass es auf die Motive der Landesabwesenheit oder die Absichten des Betroffenen ankommt (BGE 120 Ib 369 E. 2c; BGr, 5. November 2014, 2C_213/2014, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.5 Überdies können wiederholte Verurteilungen zu unterjährigen Freiheitsstrafen im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG einen Widerruf rechtfertigen, sofern die Rechtsverstösse in ihrer Gesamtheit als erhebliche Missachtung der Rechtsordnung aufzufassen und mit der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vergleichbar sind (Marc Spescha in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 4. A. Zürich 2015, Art. 62 AuG N. 7).

3.6 Eine Aufenthaltsbewilligung kann überdies widerrufen werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pr 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3).

3.7 Nach Art. 90 AIG sind die Ausländerinnen und Ausländer sowie am Verfahren nach diesem Gesetz beteiligte Dritte verpflichtet, an der Feststellung des für die Anwendung dieses Gesetzes massgebenden Sachverhalts mitzuwirken. Sie müssen insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Regelung des Aufenthalts wesentlichen Tatsachen machen, die erforderlichen Beweismittel unverzüglich einreichen oder bei deren Beschaffung durch die Behörden mitwirken (vgl. auch § 7 Abs. 2 VRG). Im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht und der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) obliegt ihnen der Nachweis derjenigen Tatsachen, aus denen sie Rechte für sich herleiten (vgl. VGr, 20. September 2017, VB.2017.00385, E. 4.3.2).

4.  

4.1  

4.1.1 Die Beschwerdeführerin erhielt ihre Aufenthaltsbewilligung zunächst zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann, danach zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Sohn. Der Fortbestand ihres hiesigen Aufenthaltsrechts setzt damit nach den in E. 3.1 aufgeführten Bestimmungen ein Zusammenleben mit den genannten Familienangehörigen in der Schweiz oder eine mindestens drei Jahre in der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mit dem Schweizer Ehemann samt erfolgreicher Integration (bzw. Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG) voraus, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann.

4.1.2 Die Beschwerdeführerin war gemäss Abklärungsbericht der Kantonspolizei Zürich vom 6. Juli 2018 und Auskunft der österreichischen Behörden auch nach ihrer offiziellen Wohnsitznahme im Kanton Zürich parallel an diversen Adressen in den österreichischen Bezirken G und H polizeilich gemeldet. Am 15. September 2016 verlängerten ihr die österreichischen Behörden deshalb auch ihren dortigen Aufenthaltstitel (Daueraufenthalt EU mit Gültigkeit bis zum 14. September 2021). Zuletzt meldete sie sich vom 1. September 2016 bis zum 3. Juli 2017 und erneut vom 21. August 2017 bis zum 11. Juni 2018 an drei verschiedenen Adressen im grenznahen österreichischen I an, wo ihr Sohn bis Mitte 2018 den Kindergarten besuchte. Dessen Anmeldung für die Primarschule in der (damaligen) Zürcher Wohngemeinde erfolgte erst per 28. März 2018, wobei die Beschwerdeführerin sich und ihren Sohn noch vor Schulstart nach E abmeldete. Seither besucht der Sohn dort unregelmässig den Kindergarten. Da der Beschwerdeführerin der Kantonswechsel nach Graubünden nicht bewilligt wurde, darf sie sich dort nicht länger aufhalten, wenngleich sie eigenen Angaben zufolge unter der Woche weiterhin an ihrem Arbeitsort in J (und nicht etwa im nahegelegenen E) übernachtet und nur an den Wochenenden nach K (ZH) zurückkehrt. Gemäss E-Mail vom 1. Oktober 2018 ist es der Beschwerdeführerin bislang noch nicht gelungen, im Kanton Zürich eine neue Bleibe zu finden. Zuletzt hielt sie sich offenbar auch wiederholt in ihrem Heimatland China auf.

4.1.3 Die Beschwerdeführerin übernachtete eigenen Angaben zufolge bereits vor ihrem Umzug nach E werktags an ihrem Arbeitsort in J, von wo aus sie ihr Kind jeweils abends vom österreichischen I abgeholt haben will. Über das Wochenende sei sie dann mit ihrem Kind in die eheliche Wohnung in K zurückgekehrt. Zuvor will sie in L (AG) als Geschäftsführerin bzw. Servicekraft in ihrem eigenen, inzwischen konkursiten Gastronomiebetrieb sowie ab und zu in einem Massagesalon in M (SG) tätig gewesen sein.

Im Widerspruch hierzu gab sie am 19. Mai 2017 der Kantonspolizei Aargau gegenüber bekannt, seit Ende 2016 unter der Woche ("Montag bis Donnerstag oder Dienstag bis Freitag") in einem von ihr betriebenen (und bereits 2014 angemieteten) Etablissement in P (AG) zu arbeiten und jeweils am Wochenende ihren Sohn in Österreich abzuholen. Wer während der Arbeitstage in P (bzw. dem benachbarten L) das Kind betreut haben soll, ist unklar: Die Beschwerdeführerin war in I (Österreich) zeitweise bei einem Cousin angemeldet und soll sich mit diesem gemäss einer amtshilfeweise erstellten Auskunft der Marktgemeinde I vom 20. Juni 2018 auf eine gegenseitige Aufteilung der Betreuung ihrer Kinder geeinigt haben. Darüber hinaus soll der Sohn von Mitbewohnern in I betreut worden sein. Dies legt nahe, dass sich die Beschwerdeführerin unter der Woche in der Schweiz aufgehalten und die Betreuung des Kindes ihrem Cousin überlassen hatte, dafür aber am Wochenende in I dessen Nachwuchs mitbetreute. Jedenfalls erscheint es aufgrund der grossen Distanz zwischen dem Arbeitsort in P und I (Zugfahrt von 2½ Stunden; die Beschwerdeführerin ist eigenen Angaben zufolge mangels Fahrerlaubnis auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen) nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin in dieser Zeit das Kind jeweils nach Feierabend zu sich nach J nahm: Selbst von J aus ist I mit öffentlichen Verkehrsmittels kaum in weniger als 1½ Stunden zu erreichen. Das Pendeln zwischen der (damaligen) offiziellen Zürcher Meldeadresse in K und J bzw. I hätte da nur unwesentlich mehr Zeit in Anspruch genommen, zumal K wesentlich näher am (zweiten) Arbeitsort in P liegt. Zudem ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin sich und ihren Sohn innerhalb der Gemeinde I mehrfach umgemeldet hatte, wenn ihre dortige Wohnadresse lediglich fiktiv gewesen sein soll. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass das Kind der Beschwerdeführerin zumindest ab September 2016 bis zum Umzug nach E Mitte 2018 ganz überwiegend in Österreich lebte. Gegenteiliges legt auch die im Mai 2016 in K erfolglos gestartete Suche nach einem Krippenplatz nicht nahe, erledigte sich diese Suche doch spätestens, nachdem der Sohn das Kindergartenalter erreicht hatte und ein Platz in I gefunden wurde. Erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs meldete die Beschwerdeführerin ihren Sohn Mitte 2018 in I ab und in K, später in E, zum Kindergartenbesuch an. Offiziell ist der Sohn gemäss Beschwerdeschrift in K gemeldet. Die Meldeverhältnisse legen damit nicht nahe, dass der Sohn hauptsächlich bei der Beschwerdeführerin lebt, welche sich eigenen Angaben zufolge nur an den Wochenenden in K aufhält. Da der Sohn den Kindergarten in E besucht, gemäss Beschwerdeführerin aber in K gemeldet und unter der Woche faktisch in J wohnhaft sein soll, ist nicht auszuschliessen, dass sich der Sohn weiterhin im österreichischen I aufhält. Selbst wenn der Sohn und die Beschwerdeführerin sich inzwischen faktisch unter der Woche in J aufhalten sollten, würde die Beschwerdeführerin dort erst seit wenigen Monaten und nur unter dem Druck des laufenden Verfahrens regelmässige Betreuungsleistungen für ihren Sohn übernehmen. Wie sich aus den Unterlagen zu einer Gefährdungsmeldung an die zuständige Kindesschutzbehörde ergibt, wird der Sohn nur unregelmässig und durch wechselnde Personen zum Kindergarten in E gebracht, was ebenfalls Zweifel an einer tatsächlichen Betreuung durch die Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Eine tatsächlich gelebte, enge und intakte Beziehung zu ihrem Sohn wäre im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen deshalb weiterhin zu verneinen. Damit ist diesbezüglich weder ein nachehelicher Härtefall nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG noch ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf das konventions- und verfassungsmässig geschützte Recht auf Familienleben ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin die tatsächlichen Voraussetzungen hierfür nachzuweisen oder zumindest durch eine substanziierte und widerspruchsfreie Sachdarstellung darzulegen hätte (vgl. E. 3.7 vorstehend).

4.1.4 Aufgrund der dargelegten Melde- und Distanzverhältnisse erscheint es überdies zweifelhaft, inwieweit die Beschwerdeführerin tatsächlich mit ihrem Ehemann in ehelicher Gemeinschaft zusammenlebte. Jedenfalls muss aufgrund der zahlreichen Indizien davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 1. April 2016 ohne wichtigen Grund getrennt von ihrem Schweizer Ehemann lebt, hatte sie sich doch gemäss ihren eigenen Angaben anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 19. Mai 2017 unter der Woche grösstenteils in P aufgehalten, von wo aus ihr eine tägliche Rückkehr zu ihrem Ehemann ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Aufgrund der Indizienlage und ihrer widersprüchlichen Angaben zu ihren Aufenthalts- und Arbeitsorten hätte es an der Beschwerdeführerin gelegen, die im Raum stehenden Unstimmigkeiten durch eine substanziierte Sachdarstellung auszuräumen, zumal der wichtige Grund für getrennte Wohnorte ohnehin durch sie nachzuweisen gewesen wäre. Erst unter dem Druck des drohenden Bewilligungsentzugs meldete sich die Beschwerdeführerin wieder mit ihrem Ehemann an einer gemeinsamen Wohnadresse im bündnerischen E an. Ob das eheliche Zusammenleben tatsächlich wieder aufgenommen wurde, erscheint hierdurch jedoch nicht erstellt und wäre ebenfalls durch die Beschwerdeführerin nachzuweisen gewesen. Die blossen Meldeverhältnisse reichen hierfür nicht aus, zumal die Beschwerdeführerin sich in der Vergangenheit bereits wiederholt parallel in verschiedenen Orten und Ländern angemeldet hatte. Mangels Aufenthaltsrecht im Kanton Graubünden ist ohnehin unklar, wo die Beschwerdeführerin derzeit lebt. Der Beschwerdeschrift zufolge hält sie sich weiterhin an ihrem Bündner Arbeitsort in J auf und kehrt nur an den Wochenenden zu ihrem Ehemann nach K zurück. Selbst nach ihren eigenen Angaben lebt die Beschwerdeführerin somit weitgehend getrennt von ihrem Ehemann, ohne dass hierfür (nach dargelegter Sachlage) wichtige Gründe ersichtlich sind. Soweit die Beschwerdeführerin behauptet, dass auch ihr Ehemann mehrmals unter der Woche in J schlafe, entspricht dies weder den Meldeverhältnissen noch passt dies zu der Version einer angeblich durch äussere Umstände erzwungenen Trennung.

Es muss damit davon ausgegangen werden, dass das eheliche Zusammenleben in der Schweiz (höchstens) bis April 2016 und somit weniger als die in Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG geforderten drei Jahre gedauert hat. Zudem ist schon aufgrund der wiederholten Delinquenz der Beschwerdeführerin deren erfolgreiche Integration (bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG) in der Schweiz zu verneinen, weshalb auch aus diesem Grund ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn der genannten Bestimmung entfällt (vgl. hierzu auch E. 4.3 nachfolgend).

4.1.5 Mangels ehelichen Zusammenlebens, Integrationserfolgs und dreijähriger Ehegemeinschaft entfällt somit ein ehelicher oder nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 42 bzw. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG. Auch ein nachehelicher Härtefall oder eine konventionsrechtlich geschützte enge Beziehung zu einem in der Schweiz lebenden Kind ist nicht ersichtlich. Damit ist der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG erfüllt.

Es kann offenbleiben, ob die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht auch im Sinn von Art. 33 und 61 Abs. 1 lit. a und c sowie Art. 61 Abs. 2 AIG wegen eines mehr als sechsmonatigen Auslandaufenthalts erloschen ist, nachdem diese auch nach der Heirat jahrelang in Österreich gemeldet war und sich dort regelmässig aufhielt.

4.2 Neben der Erfüllung des Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG liegen weitere Widerrufsgründe vor: So hat die Beschwerdeführerin die offensichtlich bewilligungsrelevante Tatsache, bis Juni 2018 mit ihrem Kind auch in Österreich angemeldet zu sein und ihr Kind dort in den Kindergarten zu schicken, den Migrationsbehörden nicht offengelegt und eine frühzeitige Abklärung ihres tatsächlichen Lebensmittelpunkts und desjenigen ihres Kinds vereitelt. Der wiederholt nach ihrem Wohnsitz befragten Beschwerdeführerin musste die Bewilligungsrelevanz dieser Tatsache zweifellos klar sein, weshalb das Verschweigen der österreichischen Meldeverhältnisse nur als bewusster Täuschungsversuch der hiesigen Behörden aufgefasst werden kann. Sie hat damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt.

4.3 Überdies ist die Beschwerdeführerin innert kurzer Zeit zahlreiche Male strafrechtlich in Erscheinung getreten. Insbesondere mit der wiederholten Beschäftigung von nicht über die erforderlichen Bewilligungen verfügenden ausländischen Prostituierten hat sie eine erhebliche Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung offenbart, liess sie sich doch auch durch eine einschlägige Vorstrafe hiervon nicht abbringen. Überdies räumte sie bei einer Befragung durch die Kantonspolizei Zürich vom 17. April 2014 ein, bereits in Österreich in ähnlichem Zusammenhang verurteilt worden zu sein. Auch wenn sie bislang noch nie eine längerfristige Freiheitsstrafe gegen sich erwirkte, summieren sich die ihr auferlegten Geldstrafen inzwischen auf 530 Tagessätze. Es kann deshalb auch unter Ausblendung der noch laufenden Strafuntersuchungen davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat. Es erübrigt sich damit auch eine nähere Prüfung, ob und inwieweit die in den laufenden Strafuntersuchungen erhobenen Tatvorwürfe trotz strafrechtlicher Unschuldsvermutung ausländerrechtlich als erstellt erachtet werden könnten.

4.4 Die Beschwerdeführerin hat damit Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. a, c und d gesetzt. Der Widerrufsgrund des erfüllten Aufenthaltszwecks im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG wurde bereits von den beiden Vorinstanzen als erfüllt erachtet. Die Sicherheitsdirektion stellte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juli 2018 zudem auch ein Bewilligungswiderruf gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AIG (damals noch AuG) in Aussicht und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Es besteht damit keine Veranlassung, der Beschwerdeführerin zur Gehörswahrung erneut Gelegenheit zu geben, zu diesen Widerrufsgründen Stellung zu beziehen.

4.5  

4.5.1 Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht zwingend zum Bewilligungswiderruf. Zu prüfen ist vielmehr, ob der Widerruf verhältnismässig erscheint. Die zuständigen Behörden haben alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Unter Einbezug der öffentlichen Interessen, der persönlichen Verhältnisse sowie des Grads der Integration der ausländischen Person ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei gilt es namentlich der Schwere des Verschuldens, der Dauer der Anwesenheit sowie den der Betroffenen und ihrer Familie drohenden Nachteilen Rechnung zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AuG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1; BGr, 23. Juli 2012, 2C_1026/2011, E. 3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 62 AuG N. 8).

4.5.2 Die Beschwerdeführerin lebt erst wenige Jahre in der Schweiz und hat sich hier schon aufgrund ihrer Straffälligkeit nur unvollständig integriert. Wirtschaftlich ist sie zumindest insofern mangelhaft integriert, als sie bei ihrer hiesigen Geschäftstätigkeit immer wieder ausländerrechtliche Vorschriften missachtete. Überdies ist sie verschuldet und hat mehrere Betreibungen gegen sich erwirkt. Die deutsche Sprache beherrscht sie nicht in dem Ausmass, wie es nach bald 15-jährigem Aufenthalt in deutschsprachigen Ländern zu erwarten wäre. Vertiefte ausserfamiliäre Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung sind nicht dargelegt worden. Ihre hiesige Integration ist damit insgesamt weit hinter üblichen Integrationserwartungen zurückgeblieben.

Auch nach ihrer Heirat hat sie sich immer wieder in Österreich aufgehalten, wo sie weiterhin aufenthaltsberechtigt ist. Ihre chinesische Heimat hat sie erst vor Kurzem besucht. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie sowohl zu Österreich als auch zu China weiterhin enge Kontakte unterhält und ihr zumindest eine Rückkehr nach Österreich ohne Weiteres zumutbar ist.

4.5.3 Auch ihrem Schweizer Kind ist eine Ausreise nach Österreich zumutbar, ist es doch dort über eine längere Zeit in den Kindergarten gegangen und erfolgte die Anmeldung in die Schweiz offenkundig nur aufgrund des migrationsrechtlichen Verfahrens. Die bisherige Beziehung zum Kindsvater bzw. Ehemann könnte dabei weitgehend im bisherigen Umfang über die Distanz gelebt werden.

Zwar kann ein minderjähriges Kind seine aus der Staatsbürgerschaft fliessende Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV nur dann effektiv wahrnehmen, wenn auch dem sorgeberechtigten (ausländischen) Elternteil der hiesige Aufenthalt gestattet wird (vgl. auch das Recht auf Schutz vor Ausweisung gemäss Art. 25 Abs. 1 BV sowie Art. 12 Abs. 4 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte vom 16. Dezember 1966 [IPBPR]). Aufgrund der von der Beschwerdeführerin gleich mehrfach gesetzten Widerrufsgründe sind aber auch Eingriffe in die familiären Beziehungen der Betroffenen im Sinn von Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV statthaft. Damit vermag das durch die gesetzten Widerrufsgründe begründete erhebliche öffentliche Fernhalteinteresse ihre privaten Interessen und diejenigen ihrer Familie bei Weitem zu überwiegen (vgl. auch BGr, 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 2.3). Soweit das Kind inskünftig nicht beim Schweizer Vater, sondern bei der in Österreich weiterhin aufenthaltsberechtigten Beschwerdeführerin aufwachsen sollte, wären aufgrund der gleichen Landessprache und vergleichbarer Verhältnisse im Nachbarland auch bei einer späteren Rückkehr des Kinds in die Schweiz kaum Integrationsschwierigkeiten zu erwarten (vgl. BGE 135 I 153 E. 2.2.3). Der Bewilligungswiderruf erweist sich damit als verhältnismässig.

5.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungserteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen.

6.  

Auf die beantragte Befragung der Beschwerdeführerin und ihres Ehemanns kann verzichtet werden, hatten die Eheleute doch bereits hinreichend Gelegenheit, sich zur Sache zu äussern. Die offerierten Befragungen versprechen auch keinen wesentlichen Erkenntnisgewinn, da auf die Angaben der Eheleute ohnehin nicht vorbehaltslos abgestellt werden könnte und die entscheidwesentlichen Punkte durch die Aktenlage bereits hinreichend erstellt sind.

Damit erscheint die Sache spruchreif und ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhaltsabklärungen vollumfänglich abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). Ein Drittel der Gerichtskosten ist hingegen der Sicherheitsdirektion aufzuerlegen aufgrund des von ihr durch die erwähnte Gehörsverletzung verursachten Mehraufwands. Da das vorliegende Verfahren einen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht hat, rechtfertigt sich eine Erhöhung der in ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahren üblichen Gerichtsgebühr.

8.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 3'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Sicherheitsdirektion auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …