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Geschäftsnummer: VB.2019.00053  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Keine Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für ein Gesuch um sofortige Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe. Im Bereich der Sozialhilfe ist die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nur mit Zurückhaltung anzunehmen (E. 2.2). Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar gewesen, selbständig an die zuständige Sozialbehörde zu gelangen und auf die dringend benötigte wirtschaftliche Hilfe hinzuweisen. Der Beizug eines Anwalts, der beim Bezirksrat die sofortige Ausrichtung von Sozialhilfe beantragte, während die Gemeinde das Gesuch des Beschwerdeführers um wirtschaftliche Hilfe prüfte, wäre daher nicht notwendig gewesen (E. 3.3). Abweisung UP wegen Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
SUPERPROVISORISCHE MASSNAHME
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00053

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B, vertreten durch Sozialbehörde B,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. Am 17. April 2018 reichte A bei der Gemeinde B einen Antrag auf Sozialhilfeleistungen ein.

B. Mit Eingabe vom 28. Mai 2018 beantragte A, vertreten durch Rechtsanwalt C, beim Bezirksrat D die superprovisorische Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe. Daneben ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

II.  

A. Die Gemeinde B sprach A anlässlich der Besprechung vom 31. Mai 2018 rückwirkend per 17. April 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe zu. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2018 schrieb der Bezirksrat D in der Folge das Verfahren betreffend die beantragte vorsorgliche Massnahme wegen Gegenstandslosigkeit ab.

B. Mit Beschluss vom 11.Juli 2018 unterstützte die Sozialbehörde B den Beschwerdeführer rückwirkend ab 17. April 2018 mit wirtschaftlicher Sozialhilfe.

C. Am 4. Dezember 2018 wies der Bezirksrat D das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wegen fehlender Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung ab und trat auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung nicht ein, da das Verfahren ohnehin von Gesetzes wegen kostenlos sei.

III.  

A. Am 25. Januar 2019 gelangte A – nun nicht mehr anwaltlich vertreten – mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragte, der Beschluss des Bezirksrats D vom 4. Dezember 2018 sei aufzuheben, und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Bezirksrat sei zu gewähren. Daneben stellte er den Antrag, die Gemeinde B sei zu verpflichten, seine ausstehende Miete für den Monat März 2018 zu bezahlen und ihm rückwirkend für die Zeit von September 2017 bis März 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren. Zudem ersuchte er sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren.

B. Der Bezirksrat D und die Gemeinde B verzichteten auf eine Beschwerde-antwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.  Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung zum Streitgegenstand (E. 1.2) – einzutreten.

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeverfahren zum ersten Mal, die Gemeinde B sei zu verpflichten, ihm für den Zeitraum September 2017 bis März 2018 wirtschaftliche Sozialhilfe zu gewähren und seine ausstehende Miete für den Monat März 2018 zu bezahlen. Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren jedoch unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG). Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Folglich ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Umstritten ist daher einzig die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Bezirksrat D.

1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, für das Verfahren vor dem Bezirksrat D hätte ihm die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt werden müssen, weshalb ihm Anwaltskosten in Höhe von rund Fr. 3'000.- zu ersetzen seien. Der Streitwert beträgt somit weniger als Fr. 20'000.-, da die klarerweise ausserhalb des Streitgegenstandes liegenden Begehren für die Streitwertberechnung nicht zu berücksichtigen sind (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 65a N. 14). Weil zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Gesuch hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Zudem haben sie Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

2.2 Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2; statt vieler VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 7.2.1). Falls das infrage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte (statt vieler VGr, 8. Januar 2018, VB.2017.00379, E. 5.2.3, mit Hinweis auf BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3). Nichtsdestotrotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden, oder ihr Gesundheitszustand (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00449, E. 2, mit Hinweis auf BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).

3.  

3.1 Nach dem Ausgeführten stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in der Lage war, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Der Beschwerdeführer macht geltend, er befinde sich in ambulanter psychologischer und psychiatrischer Behandlung und sei aus gesundheitlichen Gründen auf anwaltlichen Beistand angewiesen gewesen.

3.2 Die Vorinstanz erwog, das Verfahren betreffe die Interessen des um wirtschaftliche Hilfe nachsuchenden Beschwerdeführers zwar in erheblicher Weise. Es lägen aber weder rechtliche noch tatsächliche Schwierigkeiten vor, die den Beizug eines Rechtsbeistandes notwendig erscheinen liessen. Der Beschwerdeführer habe nur ein Rechtsbegehren auf sofortige Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe gestellt, an dessen Begründung bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen gestellt würden und bei dessen Behandlung die Untersuchungsmaxime gelte. Der Beschwerdeführer erscheine vor diesem Hintergrund aufgrund seiner Ausbildung in der Lage, das Verfahren selbständig zu führen. Demgemäss sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen.

3.3 Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildete nicht der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf wirtschaftliche Hilfe, den die Sozialbehörde der Gemeinde B nach Eingang des entsprechenden Gesuchs vom 17. April 2018 zu prüfen hatte, sondern ein vorsorgliches Massnahmebegehren. Der Beschwerdeführer zog im Verfahren betreffend seinen Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe keinen Rechtsbeistand bei, sondern war in der Lage, der Sozialbehörde seine persönlichen Umstände selbst darzulegen und seinen Anspruch geltend zu machen. Auch zeigt seine Beschwerdeschrift, dass er in der Lage ist, seinen Standpunkt gegenüber einer Behörde selbständig zu vertreten. Zwar dürfte es für einen juristischen Laien nicht einfach sein, ein Gesuch um Erlass einer superprovisorischen Anordnung zu stellen. Doch wäre es dem Beschwerdeführer durchaus zumutbar gewesen, erneut an die für die Behandlung eines solchen Ersuchens im Rahmen des hängigen Verfahrens zuständige Beschwerdegegnerin zu gelangen und auf die dringend benötigte wirtschaftliche Hilfe hinzuweisen, als ihm die Kündigung des Mietvertrags drohte. Der Beschwerdeführer gab dazu an, er sei anfangs des Jahres 2018 von der Beschwerdegegnerin an die Heilsarmee verwiesen worden, nachdem er auf die ihm drohende Obdachlosigkeit hingewiesen habe, was sein Vertrauen in die Behörde erschüttert habe. Allein dieser Umstand machte den Beizug eines Anwalts jedoch nicht notwendig, zumal der Beschwerdeführer im Folgenden dennoch selbständig bei der Gemeinde vorstellig wurde und einen Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe stellte.

3.4 Damit ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach § 16 Abs. 2 VRG keinen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand hatte. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Allerdings stellte dieser das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren. Nach dem Ausgeführten erweist die Beschwerde aber als aussichtslos, sodass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt werden kann.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.   500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …