{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-10", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00059_2019-07-10.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219386&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=36&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "b1dbf4fb39d531acaf48d70f1b3b8c6d"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00059"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 10.07.2019  VB.2019.00059"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 10.07.2019  VB.2019.00059"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 10.07.2019  VB.2019.00059"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anschluss als Abrechnungsstelle an die kantonale Familienausgleichskasse | [Mit dem den Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens bildenden Gesuch forderte der Beschwerdef\u00fchrer von der Beschwerdegegnerin, k\u00fcnftig als deren Abrechnungsstelle fungieren zu d\u00fcrfen, was die Beschwerdegegnerin ablehnte.] Zust\u00e4ndigkeit des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die in den Art. 11 bis 17 FamZG geregelte Familienzulagenordnung f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nichtlandwirtschaftlicher Berufe wird von den sogenannten Familienausgleichskassen durchgef\u00fchrt. Es werden drei Kategorien von Familienausgleichskassen unterschieden: anerkannte (berufliche oder zwischenberufliche), kantonale und von den AHV-Ausgleichskassen gef\u00fchrte Familienausgleichskassen. F\u00fcr den Fall, dass AHV-Verbandsausgleichskassen auf das F\u00fchren eigener Familienausgleichskassen verzichten, k\u00f6nnen die Kantone zudem \u2013 den Materialien zum Familienzulagengesetz zufolge \u2013 erg\u00e4nzend \"vorsehen\", dass die betroffenen Kassen als Abrechnungsstellen der kantonalen Familienausgleichskasse wirken k\u00f6nnen (zum Ganzen E. 2). Das Kantonalz\u00fcrcher Recht aber sieht die Schaffung von Abrechnungsstellen dieser Art nicht vor, weshalb jedenfalls die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdef\u00fchrer die erforderlichen Rechte und Pflichten nicht zu \u00fcbertragen vermochte. Selbst wenn n\u00e4mlich mit der Lehre davon ausgegangen w\u00fcrde, dass es hief\u00fcr keiner ausdr\u00fccklichen gesetzlichen Grundlage im kantonalen Recht bed\u00fcrfte, sondern eine gelebte Praxis gen\u00fcgte, bedeutete dies noch nicht, dass die Zust\u00e4ndigkeit f\u00fcr den Entscheid \u00fcber die Schaffung solcher Stellen bei der Beschwerdegegnerin l\u00e4ge. Vielmehr ist in Auslegung der bestehenden Zust\u00e4ndigkeitsregelung im kantonalen Einf\u00fchrungsgesetz zum Bundesgesetz \u00fcber die Familienzulagen davon auszugehen, dass  hierzu allein die Sicherheitsdirektion bzw. das kantonale Sozialamt berufen w\u00e4re (zum Ganzen E. 3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:40", "Checksum": "a2ff94007b9a6f3d2e7132f7808d2e03"}