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VB.2019.00060
Urteil
der 1. Kammer
vom 30. April 2020
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.
In Sachen
2. B,
beide vertreten durch RA C, und/oder RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Bausektion der Stadt Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei, Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung, hat sich ergeben: I. Mit Entscheid vom 8. Mai 2018 erteilte die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich der A AG die baurechtliche Bewilligung für die Umnutzung des Appartementhauses in ein Hotel auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01an der E-Strasse 02 in Zürich. Der Entscheid erging unter anderem mit der Auflage, vor Baubeginn der Feuerpolizei überarbeitete Brandschutzpläne einzureichen und genehmigen zu lassen, aus denen hervorgeht, dass die Türbreiten der Hotelzimmertüren den Brandschutzvorschriften entsprechen (Dispositiv-Ziff. I.1.a und I.33). Flucht- und Rettungswege seien jederzeit frei und sicher benutzbar zu halten und dürften nicht zu Lagerzwecken oder für Sitzgelegenheiten missbraucht werden (Dispositiv-Ziff. I.35). II. Dagegen erhoben die A AG und B am 18. Juni 2018 Rekurs an das Baurekursgericht und stellten in der Hauptsache den Antrag, die Auflagen in Dispositiv-Ziff. I.1.a und I.33, soweit damit die Auswechslung der vorhandenen Brandschutztüren aus dem Jahr 2017 verlangt werde, sowie Dispositiv-Ziff. I.35 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2018 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut und hob Dispositiv-Ziff. I.35 des Beschlusses der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich vom 8. Mai 2018 auf. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen. III. Am 29. Januar 2019 erhoben die A AG und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen: "1. Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 (G-Nr. R1S.2018.05046, BRGE I Nr. 0187/2018), soweit darin der Rekurs der Beschwerdeführer abgewiesen wird, sowie die Dispositiv-Ziffern I.1.a und I.33 des ihm zugrundeliegenden Bauentscheids der Beschwerdegegnerin (bzw. damaligen Rekursgegnerin), sofern und soweit damit die Auswechslung der vorhandenen Brandschutztüren verlangt wird, aufzuheben. 2. Eventualiter sei die Sache zur rechtskonformen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3. Subeventualiter seien die Verfahrenskosten sowie die Umtriebsentschädigung gemäss Dispositiv-Ziffern II und III des Entscheids der Vorinstanz vom 14. Dezember 2018 (G-Nr. R1S.2018.05046, BRGE I Nr. 0187/2018) aufzuheben und neu in dem Sinn festzulegen, dass die Verfahrenskosten teilweise der Beschwerdegegnerin (bzw. damaligen Rekursgegnerin) auferlegt bzw. angemessen reduziert werden und auf die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zugunsten ebendieser verzichtet wird. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Am 8. Februar 2019 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die mitbeteiligte Gebäudeversicherung des Kantons Zürich beantragte am 12. Februar 2019 ebenso die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2019 beantragte die Bausektion der Stadt Zürich die Abweisung der Beschwerde, unter Entschädigungsfolge. Mit Replik vom 18. März 2019 hielten die A AG und B an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 28. März 2019 hielt die Gebäudeversicherung des Kantons Zürich an ihren Anträgen fest. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Zürich ist gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich (BZO) der Wohnzone W4 zugeschieden und mit einem Appartementhaus überstellt. Die Bauherrschaft beabsichtigt, das bestehende Gebäude in ein Hotel umzunutzen. Die Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich erteilte die baurechtliche Bewilligung unter anderem mit der Auflage, vor Baubeginn der Feuerpolizei überarbeitete Brandschutzpläne einzureichen und genehmigen zu lassen, aus denen hervorgehe, dass die Türbreiten der Hotelzimmertüren den Brandschutzvorschriften entsprechen würden. Die Hotelzimmertüren müssten im Einvernehmen mit der Feuerpolizei eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m und einen Mindest-Feuerwiderstand von EI 30 aufweisen (Dispositiv-Ziff. I.1.a und I.33). Flucht- und Rettungswege seien jederzeit frei und sicher benutzbar zu halten und dürften nicht zu Lagerzwecken oder für Sitzgelegenheiten missbraucht werden (Dispositiv-Ziff. I.35). Die Vorinstanz hob Dispositiv-Ziff. I.35 des Beschlusses der Bausektion des Stadtrates der Stadt Zürich auf. Streitgegenstand bildet demnach noch die in Dispositiv-Ziff. I.1.a und I.33 statuierte Auflage. 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden werfen der Vorinstanz zunächst vor, den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt zu haben. Sie sei ihrer Pflicht, den Parteien die Möglichkeit zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu beziehen, nicht nachgekommen und habe damit das Replikrecht im weiteren Sinn verletzt. So habe die Vorinstanz eine mit der Septuplik vom 29. November 2018 eingereichte E-Mail gleichen Datums der Beschwerdegegnerin nicht zugestellt. 3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Diese Garantie umfasst auch das Recht, von den bei der Rechtsmittelinstanz eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu zu äussern. Der Anspruch ist formeller Natur und steht den Parteien grundsätzlich unabhängig davon zu, ob die Eingabe neue und erhebliche Gesichtspunkte enthaltet (BGE 138 I 484 E. 2.1, 137 I 195 E. 2.3.1, 133 I 100 E. 4; BGr, 11. Dezember 2018, 1C_240/2017, E. 3.1; vgl. hierzu auch Markus Lanter, Formeller Charakter des Replikrechts – Herkunft und Folgen, ZBl 113/2012, S. 167 ff., insbesondere S. 172). 3.3 Allerdings muss der Schriftenwechsel nicht stets weitergeführt werden, bis eine der Parteien auf eine weitere Stellungnahme verzichtet. Vielmehr kann im Interesse der Verfahrensbeschleunigung und der gerichtlichen Verfahrensherrschaft nach Eingang einer Stellungnahme der unterliegenden Partei ein Entscheid gefällt werden. Dadurch wird das Replikrecht der durch den Entscheid beschwerten Partei gewährleistet. Dieses Vorgehen setzt kein vollständiges Unterliegen der Partei voraus. Es ist immer dann möglich, wenn sich die Vorbringen in der Stellungnahme einer Partei ausschliesslich auf Punkte beziehen, in welchen diese Partei unterliegt (vgl. zum Ganzen Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 58 N. 41 f.). 3.4 Die fragliche Eingabe der Beschwerdeführenden bezog sich auf Dispositiv-Ziff. I.1.a und I.33 des Bauentscheids und damit auf Punkte, in welchen die Beschwerdeführenden unterlagen. Die Vorinstanz hat das Replikrecht nicht verletzt, indem sie nach der Einreichung der Septuplik einen Entscheid gefällt und die Eingabe vom 29. November 2019 der Beschwerdegegnerin nicht mehr zugestellt hat. Abgesehen davon steht es den Parteien ohnehin nicht zu, eine Gehörsverletzung – wie vorliegend – einzig zum Nachteil der Gegenpartei geltend zu machen. 4. 4.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der aus dem Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Berücksichtigungs- und Begründungspflicht. Die Vorinstanz hätte entscheidwesentliche Argumente der mit der Septuplik vom 29. November 2018 eingereichten E-Mail berücksichtigen müssen. Die unterlassene Auseinandersetzung und fehlende Berücksichtigung dieser Vorbringen führe überdies zu einer ungenügenden bzw. unrichtigen Sachverhaltsabklärung durch die Vorinstanz. 4.2 Mit der Septuplik vom 29. November 2018 reichten die Beschwerdeführenden eine E-Mail von F ein, welche die Ausführungen der Beschwerdegegnerin widerlegen solle. Die Berücksichtigung dieser E-Mail ändert nichts am Ausgang des Verfahrens (siehe unten E. 7.6). Die Vorinstanz durfte auf die ausdrückliche Erwähnung der E-Mail verzichten. Es liegt insofern keine unzureichende Sachverhaltsabklärung und keine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vor. 5. 5.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf einen Augenschein verzichtet. Die Kenntnis der örtlichen Verhältnisse wären insbesondere unabdingbar gewesen, um beurteilen zu können, ob die Auflage des Ersatzes der Brandschutztüren dem Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche. Die bestehenden Brandschutztüren seien so breit, wie es die baulichen Verhältnisse vor Ort erlaubten bzw. nur bei wenigen Zimmern aufgrund der baulichen Gegebenheiten überhaupt breitere Türen eingebaut werden könnten. Die Vorinstanz hätte diesbezüglich ein Gutachten einholen müssen. 5.2 Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen. Der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der anordnenden Behörde (vgl. BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3). Der massgebliche Sachverhalt ergibt sich für die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen mit hinreichender Deutlichkeit aus den Akten, weshalb die Vorinstanz auf einen Augenschein verzichten durfte. 6. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Brandschutzvorschriften seien vorliegend nicht anwendbar. Selbst wenn sie zur Anwendung gelangen würden, stünde die Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes der Auflage zur Auswechslung der bestehenden Brandschutztüren entgegen. 6.1 § 14 Abs. 1 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978 (FFG) ermächtigt den Regierungsrat, Vorschriften über die Feuerpolizei aufzustellen. Gestützt auf diese Bestimmung hat dieser am 8. Dezember 2004 die Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz (VVB) erlassen. Im Bereich des vorbeugenden Brandschutzes finden die Brandschutznorm (im Folgenden: BSN) 1–15 und die Brandschutzrichtlinien (im Folgenden: BSR) 10–15 bis 28–15 gemäss Art. 6 der Interkantonalen Vereinbarung zum Abbau technischer Handelshemmnisse vom 23. Oktober 1998 Anwendung (§ 1 VVB). 6.2 Bestehende Bauten und Anlagen sind verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen, wenn wesentliche bauliche oder betriebliche Veränderungen, Erweiterungen oder Nutzungsänderungen vorgenommen werden oder die Gefahr für Personen besonders gross ist (Art. 2 Abs. 2 BSN). Werden keine oder nur geringfügige Änderungen vorgenommen, besteht grundsätzlich Bestandesgarantie, ausser bei polizeilichen Missständen (vgl. § 358 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Unter wesentliche Veränderungen fallen unter anderem Nutzungsänderungen, welche gegenüber der bisherigen Nutzung ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirken (Jürg Neeracher, Brandschutz im Kanton Zürich – Entwicklung hin zu mehr (Eigen-)Verantwortung, in: PBG aktuell 2010/2 S. 5 ff., 17 f.). 6.3 Als Bauten und Anlagen mit erhöhtem Brandrisiko gelten insbesondere solche, die aufgrund ihrer Nutzung oder besonderer Brandrisiken gemäss Ziff. 3.3.1 oder 3.4.1 der Brandschutzrichtlinie 11–15 "Qualitätssicherung im Brandschutz" der Qualitätssicherungsstufe 2 oder höher zugeordnet sind. Hotels, Pensionen und Ferienheime, in denen dauernd oder vorübergehend 20 oder mehr Personen aufgenommen werden, die nicht auf fremde Hilfe angewiesen sind, gelten in feuerpolizeilicher Hinsicht als Beherbergungsbetriebe (Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] BSN). Für solche gilt die Qualitätssicherungsstufe 2 (in Hochhäusern 3; Ziff. 3.3.1 der Brandschutzrichtlinie 11–15). Gemäss Ziff. 3.6.2 der Brandschutzrichtlinie 16–15 (Flucht- und Rettungswege) müssen Hotelzimmertüren von Beherbergungsbetrieben im Sinn von Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] BSN mindestens 0,8 m breit sein. 6.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, es könne aus dem Umstand, dass ein Beherbergungsbetrieb der Qualitätssicherungsstufe 2 zuzuordnen sei, nicht pauschalisierend der Schluss gezogen werden, dieser weise ein höheres feuerpolizeiliches Risiko auf als ein Gebäude, das unter die Qualitätssicherungsstufe 1 eingeordnet werde. Die Vorinstanz habe es unterlassen zu prüfen, ob die Nutzungsänderung im Vergleich zur bestehenden Nutzung ein höheres feuerpolizeiliches Risiko aufweise und dementsprechend als wesentlich im Sinn von Art. 2 Abs. 2 BSN zu qualifizieren sei. 6.5 Die Begründung der Vorinstanz ist in der Tat etwas knapp ausgefallen. Aus den vorinstanzlichen Erwägungen geht jedoch hervor, dass sie die bisherige Appartementnutzung feuerpolizeilich einer Wohnnutzung ohne erhöhtem Brandrisiko gleichstellt sei und damit der Qualitätssicherungsstufe 1 (in Hochhäusern 2). Daraus folge, dass die Nutzungsänderung zu einem Beherbergungsbetrieb (Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] BSN) ein höheres feuerpolizeiliches Risiko bewirke, weshalb die Nutzungsänderung als wesentlich im Sinn von Art. 2 Abs. 2 BSN gelte und die streitbetroffene Liegenschaft daher verhältnismässig an die Brandschutzvorschriften anzupassen sei. Sie ist damit der im Rekurs aufgeworfenen Frage, ob die Brandschutzvorschriften überhaupt zur Anwendung gelangen, rechtgenügend nachgekommen. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes ist ebenso wenig dargetan. Die Vorinstanz durfte aufgrund der vorliegenden Akten zu dieser Beurteilung kommen. Welche "Umstände des Einzelfalls" hätten näher abgeklärt werden müssen, substanziieren die Beschwerdeführenden nicht weiter. Ausserdem stellte die Beschwerdegegnerin in ihrer Rekursantwort nicht pauschalisierend auf die Einordnung der Qualitätssicherungsstufen ab, sondern begründet, weshalb sie von einem erhöhten Brandrisiko im Vergleich zur früheren Nutzung ausgeht. So seien die Benützer von Hotels, anders als bei Wohn- und Bürogebäuden, mit den örtlichen Verhältnissen der Liegenschaft nicht vertraut, was durch die Fluchtwegkennzeichnung nur teilweise aufgewogen werden könne. Die zumeist ausländischen Hotelgäste seien zudem mit den hiesigen sprachlichen und kulturellen Gepflogenheiten häufig nicht vertraut und würden sich überdurchschnittlich nicht gefahrenadäquat verhalten, weshalb ihre Gefährdung in einem Brandfall und damit der Bedarf uneingeschränkter Rettungsmöglichkeiten zusätzlich erhöht seien. Ob der Hotelbetrieb eine kleinere Belegung mit sich bringt als der bisherige Appartementbetrieb, wie es die Beschwerdeführenden annehmen, ist rein spekulativ und nicht ausschlaggebend. Die Bejahung einer wesentlichen Nutzungsänderung (Art. 2 Abs. 2 BSN) durch die Vorinstanzen ist vorliegend nicht zu beanstanden. 7. 7.1 Wie in E. 6.2 ausgeführt, können bei wesentlichen Nutzungsänderungen Anpassungen an die Brandschutzvorschriften nur soweit verlangt werden, wie sie verhältnismässig sind. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass eine Massnahme geeignet und notwendig ist, das im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich etc. 2016, N. 514). 7.2 Die Beschwerdeführenden wiederholen die bereits im Rekurs erhobene Rüge, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Entscheid vom 8. Mai 2018 keine Verhältnismässigkeitsprüfung vorgenommen. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, dass kein Begründungsmangel vorlag. Es ist daher nicht als rechtsverletzend anzusehen, wenn die Vorinstanz davon absah, der Beschwerdegegnerin Kosten aufzuerlegen. Losgelöst von der Kostenverteilung bleibt anzumerken, dass ein allfälliger Begründungsmangel – wie auch von der Vorinstanz angenommen – geheilt wäre, setzte sich die Beschwerdegegnerin im Rekursverfahren doch ausführlich mit der Verhältnismässigkeit der Massnahme auseinander und konnten sich die Beschwerdeführenden in ihrer Replik dazu äussern (BGE 137 I 195 E. 2.3.2; zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 10 N. 34 ff.). Ob die Verhältnismässigkeit der Massnahme in materieller Hinsicht zu bejahen ist, ist nachfolgend zu prüfen. 7.3 Die Brandschutzvorschriften bezwecken den Schutz von Personen, Tieren und Sachen vor den Gefahren und Auswirkungen von Bränden und Explosionen (Art. 1 Abs. 1 BSN). Das öffentliche Interesse an der Einhaltung solcher Vorschriften wird auch von den Beschwerdeführenden als hoch gewichtet. Sie machen jedoch geltend, die Verbreiterung der bestehenden Zimmertüren von 76 cm und 73 cm auf die von der Beschwerdegegnerin geforderten 80 cm, führe nicht zu einer massgeblichen Verbesserung des Brandschutzes. Es fehle bereits an einem ausreichenden öffentlichen Interesse. 7.4 Die Einhaltung der Brandschutzvorschriften entspricht einem legitimen öffentlichen Interesse. Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, weshalb Türen gegen Korridore zu den wichtigsten Brandschutzmassnahmen gehören und genügend breite Fluchtwege bei Gebäuden mit hoher Personenbelegung überdies geeignet sind, sich im Brandfall schnellen Zugang zu den Räumlichkeiten zu verschaffen. Auf die diesbezüglichen Ausführungen kann verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Behauptung der Beschwerdeführenden, der Zugang sei auch bei einer Breite von 76 cm bzw. 73 cm gewährleistet, stösst deshalb ins Leere, zumal die Unterschreitung nicht mehr als marginal bezeichnet werden kann. Die Beschwerdegegnerin führt überdies nachvollziehbar aus, dass die Rettung einer Mehrzahl verletzter Personen – insbesondere mit Tragbahren – bei Benutzbarkeit des Treppenhauses schneller über dieses erfolgen könne als über eine Leiter. Insofern ist vorliegend nicht entscheidend, dass allenfalls auch von der strassenabgewandten Seite der Liegenschaft der Zugang mittels Leitern möglich sein könnte, wie die Beschwerdeführenden geltend machen. 7.5 Auch was die Erforderlichkeit der Massnahme betrifft, kommt die Vorinstanz überzeugend zum Schluss, die angeordnete Massnahme sei erforderlich bzw. die vorhandenen Brandschutztüren genügten nicht. Sie stützt ihre Ausführungen insbesondere auf den Umstand, dass der Gesetzgeber ein Lichtmass von mindestens 0,9 m als erforderlich erachtete, in Nachachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips jedoch bereits nutzungsbezogene Abweichungen ermöglichte für Beherbergungsbetriebe im Sinn von Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] BSN (Ziff. 2.4.5 der Brandschutzrichtlinie 16–15). Beim vorliegend von der Beschwerdegegnerin geforderten Lichtmass von 0,8 m handelt es sich bereits um ein reduziertes Mass, weshalb eine weitergehende Reduktion nicht angezeigt ist. Zu Recht weist die Vorinstanz zudem darauf hin, dass es sich nicht mehr um ein kleines Gebäude handelt (vier Geschosse, 54 Hotelzimmer) und der Schwellenwert zur Einstufung als Beherbergungsbetrieb im Sinn von Art. 13 Abs. 2 lit. a [b] BSN für mindestens 20 Personen deutlich überschritten wird. 7.6 Für die Verhältnismässigkeit im engeren Sinn massgebend sind die Bedeutung der verfolgten öffentlichen Interessen und das Gewicht der betroffenen privaten Interessen (Häfelin/Müller/Uhlmann, N. 555 ff.). Das private Interesse der Beschwerdeführenden ist finanzieller Natur. Sie machen geltend, die angefochtene Auflage sei deshalb unverhältnismässig, weil sie erst im Frühling bzw. Sommer 2017 neue Brandschutztüren eingebaut haben. Die Vorinstanz hält den Beschwerdeführenden entgegen, der Entscheid für die Umnutzung des Gebäudes in ein Hotel sei laut den Akten bereits gefällt worden, bevor die Türen im Hinblick auf die geplante Hotelnutzung (ohne Eingabe eines Baugesuchs) ausgewechselt worden seien. Weshalb die Beschwerdeführenden mit dem ohnehin vorgesehenen Ersatz der Türen nicht bis zur Erteilung der Umnutzungsbewilligung zugewartet hätten, sei nicht nachvollziehbar. Der Einbau der neuen Türen sei demnach auf eigenes Risiko erfolgt, weshalb sie aus diesem Umstand nichts zu ihren Gunsten ableiten könnten. Die Beschwerdeführenden haben im Frühling/Sommer 2017 verschiedene Instandsetzungsarbeiten ausgeführt, worunter der Einbau von (schmaleren) Brandschutztüren zu einem Preis von insgesamt rund Fr. 87'000.-. Vorgängig nahm der Bauleiter F mit Mitarbeitern der Beschwerdegegnerin Kontakt auf und führte aus, dass der Eigentümer die Liegenschaft wieder ihrer vorgängigen Nutzung als Hostel & Residence Club zuführen wolle. Unter anderem würden die Zugangstüren zu den Zimmern inklusive Türzargen ersetzt, und dass bezüglich der Ausführung der neuen Türen ein Treffen gewünscht werde. In einer im Rekursverfahren eingereichten E-Mail vom 29. November 2018 macht F nunmehr gelten, er habe sich "rein informell" und "aus persönlichem Interesse" bei der Feuerpolizei und beim Bauamt erkundigt. Von einer Umnutzung in ein Hotel sei nie die Rede gewesen. Es ist schwer vorstellbar, dass der Bauleiter F aus persönlichem Interesse um ein Treffen mit der Feuerpolizei ersucht hat, zumal er in der E-Mail vom 11. Dezember 2016 angab, bereits mit der Kreisarchitektin betreffend eine Baueingabe zur Änderung der Nutzung der strittigen Liegenschaft Kontakt aufgenommen habe. Der vorinstanzliche Schluss, der Ersatz der Türen erfolgte demzufolge auf eigenes Risiko, ist zu schützen. Anzufügen bleibt, dass nur wenige Monate nachdem die (zu schmalen) Türen ausgewechselt worden waren, laut Beschwerde die Idee des Beschwerdeführers 2 aufkam, das Appartementhaus als Beherbergungsbetrieb weiterzuführen. Anfang 2018 wurde sodann ein Baugesuch betreffend Umnutzung des Appartementhauses in ein Hotel eingereicht. Diese zeitliche Nähe kann auch nach Treu und Glauben nicht unberücksichtigt bleiben. Jedenfalls war es den Beschwerdeführenden offenbar klar, dass sie für eine Hotelnutzung und damit eine relevante Nutzungsänderung eine Baubewilligung brauchten und reichten ein entsprechendes Baugesuch auch ein. 7.7 Die Vorinstanz kommt zusammengefasst deshalb zum Schluss, dass die finanziellen privaten Interessen in Anbetracht des grossen Gefahrenpotenzials für Personen und Sachen im Brandfall selbst bei Aufwendungen im behaupteten Umfang für das gesamte Gebäude nicht als unverhältnismässig erscheinen. Diese Beurteilung ist rechtmässig erfolgt. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Es bleibt daher auch kein Raum für eine Gutheissung des Eventualantrags. Eine Verhältnismässigkeitsprüfung wurde bereits vorgenommen. Selbst wenn davon auszugehen wäre, wie die Beschwerde geltend macht, dass sich die Türen nicht überall verbreitern liessen, besteht kein Anspruch auf eine Umnutzung in einen Hotelbetrieb. Die Vorinstanz durfte auf die Einhaltung der Brandschutzvorschriften beharren. 8. 8.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden schliesslich die Höhe der Verfahrenskosten, die Aufteilung derselben sowie die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin. 8.2 Gemäss § 338 Abs. 1 PBG bzw. § 2 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts (GebV VGr) legt das Baurekursgericht die Gerichtsgebühr nach seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem bestimmbaren Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest. Die Behörden verfügen bei der Gebührenbemessung im Einzelfall über einen weiten Ermessensspielraum (Plüss, § 13 N. 25 mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet die Festsetzung der Gerichtsgebühr nicht näher. Die Höhe der Gerichtsgebühr erscheint jedenfalls nicht als rechtsverletzend. Der Zeitaufwand dürfte auch ohne einen Augenschein angesichts der Eingaben nicht klein gewesen sein. 8.3 Was die Aufteilung der Kosten anbelangt, wurde bereits festgehalten, dass die Vorinstanz auf eine Berücksichtigung bei den Verfahrenskosten verzichten durfte (siehe E. 7.2). 8.4 Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin wurde von der Vorinstanz ausführlich begründet. Es ist darin keine Rechtsverletzung ersichtlich. 8.5 Zusammengefasst erweisen sich auch diese Rügen als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu. Die Beschwerdegegnerin beantragt ebenso eine Parteientschädigung. Vorliegend sind die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG nicht erfüllt. Ihr Aufwand im Beschwerdeverfahren war wesentlich kleiner als noch im Rekursverfahren. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt. 4. Es werden keine Parteienschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |