{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00061_2019-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219270&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=95&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "8e2c00e224ddaf09dc859edbee330585"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00061"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00061"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00061"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00061"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Niederlassungsbewilligung/Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung\r | [Widerruf bzw. Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit] Gegenstand der Verf\u00fcgung des Migrationsamts sowie des Rekursentscheids war einzig der Widerruf bzw. die Verl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung. Auf den erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag, wonach der Beschwerdef\u00fchrerin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei, ist daher nicht einzutreten (E. 1.2 f.). Die Beschwerdef\u00fchrerin, ihr Ehemann und die fremdplatzierte Tochter mussten ab April 2017 von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden. Bis Ende April 2018 belief sich die allein von der Beschwerdef\u00fchrerin bezogene Sozialhilfe auf Fr. 188'338.-. Der geplante Vorbezug der Altersrente beseitigt die Gefahr, dass die Beschwerdef\u00fchrerin weiterhin von der \u00f6ffentlichen Hand unterst\u00fctzt werden muss, nicht. Sie weist selber auf die M\u00f6glichkeit von Erg\u00e4nzungsleistungen hin, sollte die Altersrente nicht ausreichen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw. AIG ist erf\u00fcllt, weshalb eine Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres ausser Betracht f\u00e4llt (E. 2.2 - 2.4). Die Nichtverl\u00e4ngerung ist EMRK- und verfassungskonform. Angesichts der ausl\u00e4nderrechtlichen Mahnung und Verwarnungen h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrerin klar sein m\u00fcssen, dass sie sich von der Sozialhilfe l\u00f6sen muss. Ihre entsprechenden Bem\u00fchungen erweisen sich als ungen\u00fcgend. Die Beschwerdef\u00fchrerin tr\u00e4gt an der Sozialhilfeabh\u00e4ngigkeit ein Selbstverschulden. Das \u00f6ffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdef\u00fchrerin, die 2007 im Alter von 50 Jahren in die Schweiz gekommen ist und im Heimatland u.a. erwachsene Kinder hat, \u00fcberwiegt die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (E. 2.5-2.7). F\u00fcr die Erteilung einer H\u00e4rtefallbewilligung besteht kein Raum (E. 2.8). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:29:04", "Checksum": "84f935838260601f7d9e7df4de21c8b6"}