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Geschäftsnummer: VB.2019.00061  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.05.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Widerruf bzw. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen Sozialhilfeabhängigkeit]

Gegenstand der Verfügung des Migrationsamts sowie des Rekursentscheids war einzig der Widerruf bzw. die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Auf den erst vor Verwaltungsgericht gestellten Antrag, wonach der Beschwerdeführerin eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen sei, ist daher nicht einzutreten (E. 1.2 f.).

Die Beschwerdeführerin, ihr Ehemann und die fremdplatzierte Tochter mussten ab April 2017 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Bis Ende April 2018 belief sich die allein von der Beschwerdeführerin bezogene Sozialhilfe auf Fr. 188'338.-. Der geplante Vorbezug der Altersrente beseitigt die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin weiterhin von der öffentlichen Hand unterstützt werden muss, nicht. Sie weist selber auf die Möglichkeit von Ergänzungsleistungen hin, sollte die Altersrente nicht ausreichen. Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw. AIG ist erfüllt, weshalb eine Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ohne Weiteres ausser Betracht fällt (E. 2.2 - 2.4).

Die Nichtverlängerung ist EMRK- und verfassungskonform. Angesichts der ausländerrechtlichen Mahnung und Verwarnungen hätte der Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie sich von der Sozialhilfe lösen muss. Ihre entsprechenden Bemühungen erweisen sich als ungenügend. Die Beschwerdeführerin trägt an der Sozialhilfeabhängigkeit ein Selbstverschulden. Das öffentliche Interesse an der Fernhaltung der Beschwerdeführerin, die 2007 im Alter von 50 Jahren in die Schweiz gekommen ist und im Heimatland u.a. erwachsene Kinder hat, überwiegt die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz (E. 2.5-2.7).

Für die Erteilung einer Härtefallbewilligung besteht kein Raum (E. 2.8).

Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NICHTVERLÄNGERUNG
PRIVATLEBEN
SELBSTVERSCHULDET
SOZIALHILFEABHÄNGIGKEIT
WIDERRUFSGRUND
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 58 AIG
Art. 96 AIG
Art. 42 Abs. III AuG
Art. 43 AuG
Art. 50 Abs. I lit. a AuG
Art. 51 Abs. I lit. b AuG
Art. 63 Abs. I lit. c AuG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00061

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 29. Mai 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B, und/oder RA C,

 

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung/Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

 

hat sich ergeben:

I.  

A. Die brasilianische Staatsangehörige A, geboren 1957, reiste am 25. August 2007 in die Schweiz ein und heiratete am 24. November 2007 den Schweizer Bürger D, geboren 1959. Die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann wurde ihr zuletzt bis am 23. November 2017 verlängert.

Am 4. September 2008 reiste die voreheliche Tochter von A, geboren 1997, von Brasilien in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Mutter und dem Stiefvater. Mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde Zürich vom 23. August 2012 wurde die Tochter fremdplatziert, wobei die elterliche Sorge bei der Mutter belassen wurde.

B. A und der Ehemann mussten ab dem 1. April 2012 mit Sozialhilfe in Höhe von Fr. 539'487.- (Stand am 6. Juni 2017) unterstützt werden. In diesem Betrag sind auch die früheren Fremdbetreuungskosten für die Tochter mitenthalten. A wurde am 6. Dezember 2012 wegen ihrer Sozialhilfeabhängigkeit gemahnt und mit Verfügungen vom 23. Juli 2014 und vom 5. April 2016 verwarnt. Ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung wurde am 2. August 2017, wie schon am 6. Dezember 2012, abgelehnt. Beschwerdefähige Entscheide wurden nicht verlangt.

C. Am 25. August 2017 widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A.

II.  

Dagegen erhob A am 28. September 2017 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und beantragte die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung. A bezog im April 2018 letztmals Sozialhilfe. Seit dem 1. September 2017 hatte A bei der E GmbH in F eine Teilzeitstelle als Allrounderin innegehabt. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 28. Mai 2018 wurde festgehalten, dass die Eheleute seit dem 1. Mai 2018 getrennt lebten. Die Teilzeitstelle bei der E GmbH wurde A aus wirtschaftlichen Gründen am 19. Juli 2018 per Ende September 2018 gekündigt.

Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs am 11. Dezember 2018 ab.

III.  

Am 31. Januar 2019 ging eine Beschwerde von A beim Verwaltungsgericht ein. Beantragt wird die Aufhebung des Rekursentscheids vom 11. Dezember 2018 und es sei ihr eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen, eventualiter sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge.

Mit Präsidialverfügung vom 31. Januar 2019 wurde A eine Kaution auferlegt, die am 25. Februar 2019 einbezahlt wurde. Am 8. Februar 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet. Am 2. März 2019 reichte A eine Leistungsabrechnung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 4. Februar 2019 sowie ein Schreiben der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 29. Januar 2019 bezüglich ihrer Anmeldung für einen Vorbezug der Altersrente ab Mai 2019, die in Bearbeitung sei, ins Recht. Es folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Die Beschwerdeführerin beantragt die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Gegenstand des Rekursentscheids war aber lediglich die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und es war auch nichts anderes beantragt worden. Insbesondere war nach Ablehnung der Niederlassungsbewilligung, zuletzt am 2. August 2017, trotz ausdrücklichem Hinweis, bei Nichteinverständnis innert 10 Tagen nach Erhalt des Schreibens einen beschwerdefähigen Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung zu verlangen, keine Reaktion erfolgt, sodass es bei der Ablehnung der Niederlassungsbewilligung bleibt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 10a N 12 ff.). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3 Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz bei der materiellen Beurteilung der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen des ehelichen Zusammenlebens von mehr als fünf Jahren die Voraussetzungen für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Art. 42 Abs. 3 bzw. Art. 50 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2015 (AuG; seit 1. Januar 2019 Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]) einbezogen, dabei aber einen Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ausgemacht hat (zum Ganzen vgl. BGr, 21. Januar 2019, 2C_857/2017, 2C_862/2017, E. 2.2, 2.4, 3.1; BGr, 21. Januar 2019, 2C_93/2018, E. 3.1; BGr, 6. Februar 2019, 2C_1016/2017, E. 1, 3.1). Dies ist entsprechend Gegenstand der vorzunehmenden Prüfung.

Übergangsrechtlich bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 126 Abs. 1 AIG). Die teils neuen Fassungen der genannten Bestimmungen im am 1. Januar 2019 in Kraft getretenen Ausländer- und Integrationsgesetz haben keine massgeblichen materiellen Änderungen erfahren. Die vorausgesetzten Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG entsprechen weitgehend den bis Ende 2018 in der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) und der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern vom 24. Oktober 2007 (VintA) für eine erfolgreiche Integra­tion vorausgesetzten Integrationskriterien, weshalb sich die Rechtslage im Wesentlichen nur insofern geändert hat, als die massgeblichen Integrationskriterien neu bereits auf Gesetzesstufe verankert sind. Es trifft somit gerade nicht zu, dass die genannten Kriterien neurechtlich entfallen wären.

2.  

2.1 Auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) geschützte Recht auf Privatleben kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, beispielsweise wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

Die Beschwerdeführerin lebt vom Ehemann getrennt und die hier lebende Tochter ist erwachsen und lebt selbständig. Somit kann sich die Beschwerdeführerin nicht auf das von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV mitumfasste Recht auf Familienleben berufen, was sie denn auch nicht tut. Gestützt auf ihre Aufenthaltsdauer verweist sie aber auf das Recht auf Privatleben. Wie erwähnt, ist aber eine Aufenthaltsbeendigung beim Vorliegen besonderer Gründe weiterhin möglich. So vermag hierbei auch die jahrelange schuldhafte Sozialhilfeabhängigkeit Eingriffe in die konventions- und verfassungsmässig geschützten Beziehungen zu legitimieren (BGr, 16. Juni 2018, 2C_1064/2017, E. 6.3). Wie sich zeigen wird, ist dies vorliegend der Fall.

2.2 Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht gemäss der bis Ende 2018 geltenden Fassung von Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG der Anspruch des Ehegatten auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht. Der Anspruch steht unter dem Vorbehalt der Widerrufsgründe nach Art. 62 bzw. Art. 63 AuG (Art. 51 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. b AuG). Zur erfolgreichen Integration gehört grundsätzlich auch die Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts, ohne Sozialhilfe beanspruchen zu müssen.

Gemäss dem hier aufgrund der langen Ehedauer interessierenden Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw. AIG liegt unter anderem ein Widerrufsgrund bezüglich der Niederlassungsbewilligung vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass selbstverschuldet auf Sozialhilfe angewiesen ist (vgl. E. 1.3). Praxisgemäss rechtfertigt sich der Widerruf der Niederlassungsbewilligung bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.- während mindestens zwei bis drei Jahren (vgl. BGE 123 II 529 E. 4). Erst recht liegt unter solchen Umständen ein Grund für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. e AuG bzw. AIG vor.

2.3 Grundsätzlich stellen Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente keine Sozialhilfe im ausländerrechtlichen Sinn dar (BGr, 14. Dezember 2016, 2C_562/2016, E. 3.1.2; BGE 135 II 265 E. 3.7). Eine Frühpensionierung lässt jedoch den einmal gesetzten Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nicht entfallen, wenn der betroffene Ausländer danach auf Ergänzungsleistungen angewiesen ist und damit die öffentliche Hand weiterhin belastet (BGr, 1. Februar 2019, 2C_83/2018, E. 4.2.4, mit Hinweisen): Wird durch eine Früh-pensionierung lediglich eine vorbestehende Sozialhilfeabhängigkeit abgelöst und der Lebensunterhalt zur Hauptsache durch Ergänzungsleistungen gedeckt, haben die bezogenen Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen, kantonale Beihilfen sowie Gemeindezuschüsse) den Charakter von Sozialhilfeleistungen im Sinn des ausländerrechtlichen Widerrufsgrundes (zum Ganzen VGr, 20. März 2019, VB.2018.00783, E. 2.1.2).

2.4 Die Beschwerdeführerin, ihr Ehegatte sowie die fremdplatzierte Tochter mussten ab dem 1. April 2012 mit Fr. 539'487.30 Sozialhilfe unterstützt werden (Stand 6. Juni 2017). Davon fallen Fr. 171'887.70 allein auf die Beschwerdeführerin. Per 30. April 2018 erhöhte sich dieser Betrag auf Fr. 188'338.-. Somit sind die "Dauerhaftigkeit" und die Grenze des "erheblichen Masses" hinsichtlich der bezogenen Sozialhilfe gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erreicht und der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AuG bzw. AIG erfüllt, für den Widerruf bzw. die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowieso (E. 2.2).

Auch die Gefahr, dass die Beschwerdeführerin die öffentliche Hand weiterhin belasten könnte, ist durch ihre Anmeldung zum Vorbezug der Altersrente nicht gebannt. Die Beschwerdeführerin weist denn auch selber auf den Bezug von Ergänzungsleistungen hin, falls die Altersrente nicht ausreiche. In einem solchen Kontext haben Ergänzungsleistungen aber den Charakter von Sozialhilfeleistungen (E. 2.3). Dass die gekürzte Altersrente allein die Lebenshaltungskosten der Beschwerdeführerin nicht zu decken vermag und sie daher Ergänzungsleistungen in Anspruch nehmen muss, ist naheliegend. Die dahingehenden vorinstanzlichen Ausführungen sind entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift weder unrichtig noch teilweise gar tendenziös bzw. willkürlich.

2.5 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt jedoch nicht zwingend zum Bewilligungswiderruf. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsabwägung (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AuG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK) ist insbesondere zu prüfen, ob die ausländische Person ihre Sozialhilfeabhängigkeit verschuldet hat (vgl. BGr, 20. Juni 2013, 2C_1228/2012, E. 2.2; BGr, 14. Dezember 2018, E. 4.1).

Nicht verschuldete Gründe für die Bedürftigkeit der Familie waren hier die schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des Ehemannes, aber auch die hohen Kosten in Zusammenhang mit den Heimaufenthalten der Tochter der Beschwerdeführerin. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin genügende Anstrengungen unternommen hat, um zumindest sich selber von der Sozialhilfeabhängigkeit möglichst zu lösen oder ob sie ein Selbstverschulden trifft, zumal sie gesundheitlich in der Lage war, zu arbeiten. Ab Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen arbeitete sie primär auf dem zweiten Arbeitsmarkt, zuerst im … der … und ab dem 1. Februar 2013 in der … zu 50 % und verdiente Fr. 800.- brutto bzw. Fr. 738.- netto monatlich. Es gelang ihr jedoch nicht, sich auf dem ersten Arbeitsmarkt zu etablieren. So war sie ab Beginn der Bedürftigkeit am 1. April 2012 lediglich zwischen dem 22. April 2016 bis am 6. Mai 2016 bei der G AG angestellt. Auch die zuletzt innegehabte Teilzeitstelle bei der E GmbH, wurde ihr aus wirtschaftlichen Gründen gekündigt. Wie ausgeführt, hat sie nun den Vorbezug der Altersrente beantragt.

2.5.1 Die Beschwerdeführerin räumt ein, Mühe gehabt zu haben, auf dem Arbeitsmarkt Fuss zu fassen, was dem schlechten Gesundheitszustand ihres Ehemannes bzw. dessen Pflege und ihrem fortgeschrittenen Alter geschuldet sei. Nebst dem Problem des Alters seien anfänglich noch sprachliche und kulturelle Anpassungsschwierigkeiten hinzugekommen. Sie habe aber alle ihr zumutbaren Bemühungen unternommen, um daran etwas zu ändern. An der Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei der E GmbH treffe sie kein Verschulden. Sprachlich dürfte sie das Niveau 2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarats ohne Weiteres erfüllen, nachdem sie den Kurs der H-Schule                               für den Deutschintensivkurs Niveau A2 erfolgreich absolviert habe. Dies sei von der Vorinstanz nicht in Zweifel gezogen worden und sachverhaltsmässig zu berichtigen bzw. zu vervollständigen. Sodann habe sie ihren Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekundet und mehrere geschützte Stellen der Sozialhilfe absolviert. Trotz zahlreicher, vorwiegend altersbedingter Rückschläge habe sie eine Stelle bei der E GmbH gefunden. Sie sei ihrer Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Die Vorinstanz lege nicht dar, inwiefern der Sozialhilfebezug selbstverschuldet sei.

2.5.2 Im Rekursentscheid wurde ein Selbstverschulden der Beschwerdeführerin betreffend die mangelnden Deutschkenntnisse und ungenügenden ernsthaften Bemühungen auf dem ersten Arbeitsmarkt eine (Teilzeit-)Stelle zu finden, ausgemacht. Eine gelungene Integration auf dem (ersten) Arbeitsmarkt sei zu verneinen, woran auch die letzte Teilzeiterwerbstätigkeit bei der E GmbH nichts ändere. Auch wenn sich die Beschwerdeführerin acht Monate nach Stellenantritt von der öffentlichen Fürsorge habe ablösen können, so habe sie nicht vermocht, mit diesem Lohn allein ihren Lebensunterhalt zu decken, sondern lediglich in Verbindung mit dem zusätzlichen Verdienst aus ihrer Tätigkeit auf dem zweiten Arbeitsmarkt. Hinzu komme, dass es sich beim Geschäftsführer der E GmbH um den Freund oder zumindest um den damaligen Freund ihrer Tochter gehandelt habe, weshalb diese Anstellung in Bezug auf die Qualifikation und Fähigkeiten der Beschwerdeführerin als Arbeitnehmerin nur bedingt aussagekräftig sei. Auch in sprachlicher Hinsicht sei die Integration gescheitert. Anlässlich der Befragung durch die Stadtpolizei Zürich am 15. August 2018 sei sie auf eine Dolmetscherin angewiesen gewesen. Erst nach der zweiten Verwarnungsverfügung vom 5. April 2016 – knapp nach neunjährigem Aufenthalt in der Schweiz – habe sie ein Deutschzertifikat für das Niveau A1 vorgelegt und erst nach Erlass der Widerrufsverfügung vom 25. August 2017 habe sie einen Deutschkurs auf dem Niveau A2 besucht. Spätestens nach entsprechender Mahnung vom 6. Dezember 2012 hätte der Beschwerdeführerin jedoch bewusst sein müssen, dass der Bezug von So­zialhilfe nur eine vorübergehende Phase sein dürfe, erst recht nach den Verwarnungen vom 23. Juli 2014 und vom 5. April 2016. Offensichtlich hätten zumindest während der ersten Jahre ihrer Anwesenheit die fehlende Ausbildung und mangelnden Kenntnisse der deutschen Sprache die Suche nach einer geeigneten (Teilzeit-)Arbeitsstelle massiv erschwert, mit der Zeit sei noch der Nachteil des Alters hinzugekommen. Hätte sie sich schon ab ihrer Einreise um den Erwerb von Deutschkenntnissen bemüht, hätte sie – wofür keine Ausbildung notwendig gewesen wäre – ohne Weiteres eine Teil- oder Vollzeitstelle in einem niedrig qualifizierten Bereich des ersten Arbeitsmarktes antreten können und so ihren Lebensunterhalt vollumfänglich oder zumindest zum allergrössten Teil selber bestreiten können. Dass sie in der Folge keine entsprechende Teil- oder Vollzeitstelle habe antreten können, sei zu einem beträchtlichen Teil selbstverschuldet. Auch fehlten Hinweise, wonach der Pflegeaufwand des Ehemannes mit einem grossen Zeitaufwand einhergegangen sei.

2.6  

2.6.1 Die Beschwerdeführerin geht nicht weiter auf die von der Vorinstanz genannten Zusammenhänge bezüglich der Anstellung bei der E GmbH ein. So oder so vermag auch jene Anstellung keine erfolgreiche Integration auf dem ersten Arbeitsmarkt zu belegen. Ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdeführerin im Rekursentscheid trotz dokumentierter (teils undatierter) Absagen mangelnde Bemühungen zum Finden einer entsprechenden Stelle angelastet wurden. Zwar ergibt sich, dass sie sich auf dem zweiten Arbeitsmarkt positiv eingebracht hat. Dies allein reicht indessen für ein fehlendes (ausländerrechtliches) Verschulden an der jahrelangen Fürsorgeabhängigkeit nicht aus. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich grundsätzlich auf die Teilzeittätigkeit in der … bzw. erachtete ihr dort zweifelsohne eingebrachtes Engagement als ausreichend. So antwortete sie anlässlich der polizeilichen Befragung vom 15. August 2017 auf die Frage, ob sie sich anderweitig um ein höheres Arbeitspensum bemüht habe, vier Stunden bügeln reichten ihr. Auch eine Tätigkeit zu 100 Prozent in der … erachtete sie als viel zu schwer. Sie könnte lediglich 60 Prozent arbeiten, die Arbeit wäre ihr viel zu schwer. Die Frage, ob sie weitere Deutschkurse besucht habe, verneinte die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, dass es in der … einen Deutschkurs gebe und sie dort gehe. Die Beschwerdeführerin legt auch jetzt nicht dar, weshalb sie sich nicht schon bedeutend früher, nebst dem internen Deutschkurs in der …, um die Erlangung genügender Deutschkenntnisse bemüht hatte, um die Stellensuche entsprechend zu vereinfachen, zumal dies im Lauf der Zeit aus Altersgründen immer schwieriger wurde. Angesichts des Teilzeitpensums wäre ihr dafür genügend Zeit zur Verfügung gestanden. Der in der Beschwerdeschrift angesprochene Intensivkurs Niveau A2 der Schule  fand aber erst zwischen September und November 2017 statt, nachdem das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung am 25. August 2017 widerrufen hatte. Sachverhaltsmässige Vervollständigungen oder Berichtigungen, wie sie beantragt werden, erübrigen sich somit. In Anbetracht der migrationsrechtlichen Mahnung schon vom 6. Dezember 2012 und der Verwarnungen vom 23. Juli 2014 und 5. April 2016 hätte der Beschwerdeführerin umso mehr bewusst sein müssen, dass von ihr schon bedeutend früher weitere Bemühungen erwartet worden waren.

Am Gesagten ändern auch die Einschätzungen der Sozialarbeiterinnen vom 7. Februar 2014, 16. Dezember 2015 und vom 6. Juni 2017 nichts, wonach die Beschwerdeführerin ihrer Schadenminderungspflicht vollumfänglich nachkomme und sie wenig Chancen habe, in Zukunft eine Arbeitsstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt zu finden. Einerseits beinhaltet die dort angesprochene Schadenminderungspflicht primär die Erfüllung der vom Sozialamt erwarteten Auflagen bzw. Anforderungen, andererseits vermögen auch die genannten Schreiben das Fehlen weitergehender Bemühungen zur Erlangung vertiefter Sprachkenntnisse und zum Finden einer Voll- oder Teilzeitstelle auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht weiter zu erklären.

2.6.2 Entsprechend hat die Beschwerdeführerin ein Selbstverschulden an der Bedürftigkeit. Angesichts der bezogenen hohen Sozialhilfeleistungen wären klar vermehrte Anstrengungen zu erwarten gewesen. Sie legt denn auch nicht dar, dass die Pflege des Ehemannes mit einem erheblichen Zeitaufwand einhergegangen sei. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich auch aus den Akten keine anderweitigen Hinweise.

2.7 Dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen.

Die Beschwerdeführerin führt aus, seit elf Jahren in der Schweiz zu leben. Sie habe zahlreiche Freundinnen und Freunde, sei gut in die hiesigen Verhältnisse integriert und ihre Tochter lebe hier. Seit dem 1. Mai 2018 beziehe sie keine wirtschaftliche Sozialhilfe mehr und die Prognose für die Zukunft sei günstig. Das private Interesse überwiege gegenüber dem öffentlichen Interesse. Daran ändere auch ein allfälliger Bezug von Ergänzungsleistungen nichts.

Wie dargelegt, sind beim Vorliegen von Widerrufsgründen (verhältnismässige) Eingriffe in das Recht auf Familien- und Privatleben statthaft (E. 2.1). Die Beurteilung aufenthalts­beendender Massnahmen stützt im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK auf dieselben Kriterien ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). Entsprechend kann hier aus den dargelegten Gründen nicht von einer gelungenen Integration der Beschwerdeführerin ausgegangen werden und es ist ihr insbesondere an der jahrelangen Sozialhilfeabhängigkeit ein erhebliches Selbstverschulden anzulasten. Somit ist ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privatlebens durch die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung trotz der engen Beziehung zur hier lebenden erwachsenen Tochter und den weiteren sozialen Kontakten nicht zu beanstanden bzw. erweist sich diese Massnahme in Anbetracht der Gesamtumstände als verhältnismässig. Immerhin leben noch zwei weitere erwachsene Kinder der Beschwerdeführerin, Enkel und eine Schwester in Brasilien und lebte die damals 50-jährige Beschwerdeführerin selber bis zu ihrer Einreise in die Schweiz am 25. August 2007 dort, sodass es ihr umso mehr möglich ist, sich in ihrem Heimatland wieder zurechtzufinden. Die öffentlichen Interessen an der Nichtverlängerung der infrage stehenden Aufenthaltsbewilligung überwiegen gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführerin eindeutig.

2.8 Die Vorinstanz hat auch eine Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG bzw. AIG verneint. Für eine Härtefallbewilligung besteht aufgrund des Gesagten ohnehin kein Raum.

2.9 Der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist daher abzuweisen. Wie ausgeführt, erübrigen sich weitere sachverhaltsmässige Ausführungen oder Berichtigungen, weshalb auch der Subeventualantrag auf Rückweisung der Angelegenheit zur Neu­beurteilung an die Vorinstanz abzuweisen ist.

3.  

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …