{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "25.07.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00062_25-07-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219432&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=82&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6ad673df3139b2e7a2589188b7ed8c8b"}, "Num": [" VB.2019.00062"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.25.0  VB.2019.00062"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.25.0  VB.2019.00062"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.25.0  VB.2019.00062"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Baubewilligung | Neubau eines \u00fcberdachten Gartensitzplatzes. Frage der Vereinbarkeit der streitbetroffenen Baute mit dem anwendbaren privaten Gestaltungsplan (E. 3). Einhaltung der Abstandsvorschriften (E. 4). Gem\u00e4ss \u00a7 270 Abs. 3 PBG kann unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verh\u00e4ltnisse ein N\u00e4herbaurecht begr\u00fcndet werden. Auf dem streitbetroffenen Grundst\u00fcck ist ein generelles N\u00e4herbaurecht eingetragen (E. 4.3). Damit stellt sich die Frage, ob die wohnhygienischen oder feuerpolizeilichen Verh\u00e4ltnisse \u2013 im Sinn des Vorbehalts von \u00a7 270 Abs. 3 PBG \u2013 eingehalten sind (E. 4.4). Allf\u00e4llige \u00e4sthetische M\u00e4ngel sind mit Blick auf das Kriterium der Wohnhygiene nicht relevant (E. 4.4.2). Beurteilung der Gesamtwirkung im Sinn von \u00a7 238 Abs. 1 PBG (E. 5). Mit der blossen Behauptung, dass ihre pr\u00e4chtige Aussicht durch die Optik der Glaskonstruktion getr\u00fcbt werde, bringen die Beschwerdef\u00fchrenden keine gen\u00fcgend substanziierte Kritik an der Gesamtwirkung der geplanten Baute vor. Auch die Gr\u00f6sse der Konstruktion erscheint \u2013 entgegen den Darlegungen der Beschwerdef\u00fchrenden \u2013 nicht \u00fcberm\u00e4ssig. Bei Sitzpl\u00e4tzen dieser Gr\u00f6ssenordnung ist nicht generell von einem Einordnungsmangel auszugehen. Konkrete weitere Punkte, die f\u00fcr einen Einordnungsmangel sprechen, werden von den Beschwerdef\u00fchrenden jedoch nicht geltend gemacht (E. 5.5). Nebenbestimmungen. Die geforderten Auflagen betreffen offensichtlich keine inhaltlichen oder formalen M\u00e4ngel des streitbetroffenen Bauvorhabens. In den bewilligten Baupl\u00e4nen ist nichts davon zu erkennen. Es bestehen auch keine Anzeichen einer k\u00fcnftigen St\u00f6rung des rechtm\u00e4ssigen Zustands. (E. 6). Vorinstanzliche Kostenbemessung. Auf wessen Antrag der Augenschein zur\u00fcckgeht, ist f\u00fcr die Kostenverteilung nicht relevant; im Antrag auf Augenschein ist offensichtlich kein \u2013 die Anwendung des Verursacherprinzips rechtfertigendes \u2013 unerw\u00fcnschtes Prozessverhalten zu erblicken (E. 7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:38", "Checksum": "c33d8927ffbbdb12353f0ec9cb7176ed"}