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Geschäftsnummer: VB.2019.00064  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe.

An der Überprüfung einer sofort vollzogenen Disziplinarmassnahme besteht ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse (E. 1.2).
Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG verübt ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon erfasst sind Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen (E. 4.1). Der Beschwerdeführer schuf mit seinen Unmutsbekundungen keine Gefahr einer Eskalation (E. 4.2). Es ist mit den Erfordernissen eines geordneten Zusammenlebens innerhalb der Vollzugsanstalt jedoch nicht vereinbar, gegenüber dem Anstaltspersonal die Umgehung einer Anordnung in Aussicht zu stellen. Das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers gilt zudem auch im Licht von Ziff. 2 lit. i der Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten als Disziplinarfehler (E. 4.3). Die unentgeltliche Prozessführung ist zu gewähren, weil die ausgesprochene Busse zwar als zulässige, aber eher strenge Disziplinarsanktion für das Verhalten des Beschwerdeführers erscheint (E. 6.2). Abweisung URB mangels Notwendigkeit der anwaltlichen Vertretung (E. 6.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
AUSSICHTSLOSIGKEIT
BUSSE
DISZIPLINARSTRAFE
ESKALATION
NOTWENDIGKEIT DER ANWALTLICHEN VERTRETUNG
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNGEBÜHRLICHKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
§ 165 Abs. II JVV
Art. 91 Abs. I StGB
Art. 91 Abs. II StGB
§ 23b Abs. I StJVG
§ 23b Abs. II lit. c StJVG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
§ 21b Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00064

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 4. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.  

A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der JVA B. Mit Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018 bestrafte ihn diese wegen Gefährdung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit einer Busse von Fr. 50.-.

II.  

Am 22. Oktober 2018 erhob A Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018, eventualiter eine mildere Disziplinarmassnahme oder eine Verwarnung. Zudem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt C. Mit Verfügung vom 7. Dezember 2018 wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab, auferlegte A die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 194.- und verweigerte ihm eine Parteientschädigung.

III.  

Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 führte A Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 7. Dezember 2018 und der Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018. Eventualiter sei eine mildere Disziplinarmassnahme oder lediglich eine Verwarnung auszusprechen. Für das Beschwerdeverfahren beantragte er überdies die unentgeltliche Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt C.

Die Direktion der Justiz und des Innern und das Amt für Justizvollzug beantragten unter Hinweis auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde.

Am 25. März 2019 reichte der Beschwerdeführer einen aktuellen Kontoauszug zu den Akten, um seine Mittellosigkeit zu belegen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (BGr, 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.2), folglich auch bei der infrage stehenden. Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Sanktionen zu überprüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf seine Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gemäss Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Gemäss § 23b Abs. 1 StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder gegen ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23b Abs. 2 lit. c StJVG).

3.  

3.1 Die Disziplinarverfügung vom 12. Oktober 2018 legte den Sachverhalt, der Anlass für die Disziplinierung des Beschwerdeführers bildete, wie folgt dar: Der Beschwerdeführer habe einem Mitinsassen zwei Fotovergrösserungen übergeben, was ein unerlaubtes Rechtsgeschäft darstelle. Die beiden Bilder seien daraufhin dem Beschwerdeführer zurückgegeben worden. Am 11. Oktober 2018 um 7.23 Uhr habe der Beschwerdeführer an die Scheibe eines Aufsichtsbüros geklopft und dem diensthabenden Personal mitgeteilt, dass er seiner Auffassung nach kein unerlaubtes Rechtsgeschäft getätigt habe. Mit erhobenem Zeigefinger habe er sodann ausgeführt, dass er gedenke, die fraglichen Fotos an einen Bekannten zu schicken, welcher die Fotos seinem Mitinsassen auf dem Postweg zukommen lassen werde. Die dadurch entstehenden Kosten werde er dem Betreuer in Rechnung stellen, nötigenfalls eine Betreibung einleiten, und überdies werde er einen Anwalt einschalten. Schliesslich habe der Beschwerdeführer dem Betreuer in einer "arroganten Weise" mitgeteilt, dass er "sich nicht in den Arsch ficken lasse, er gehe jeden Tag zur Arbeit und mache keine Probleme in der Anstalt, er werde schon noch sehen".

3.2 Die Vorinstanz erwog, dass die Disziplinarsanktion gegen den Beschwerdeführer nicht aufgrund der Übergabe von Fotos an einen Mitinsassen ausgesprochen worden sei, sondern allein wegen der mündlichen Auseinandersetzung am 11. Oktober 2018. Ob ein unerlaubtes Rechtsgeschäft vorliege, müsse daher nicht geklärt werden. Dem Verhalten des Beschwerdeführers am 11. Oktober 2018 komme nämlich zumindest ungebührlicher Charakter zu. Da zur fraglichen Uhrzeit in der JVA notorisch viel Betrieb herrsche, habe das Verhalten des Beschwerdeführers das erhöhte Gefährdungspotenzial einer Eskalation mit sich gebracht. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, es seien keine Mitinsassen in unmittelbarer Nähe gewesen, die das Gespräch hätten mithören können.

4.  

4.1 Gemäss § 23b Abs. 2 lit. c StJVG verübt unter anderem ein Disziplinarvergehen, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Davon erfasst sind etwa Handlungen, die geeignet sind, eine Gefahr für Personal oder Mitinsassen hervorzurufen oder das geordnete Zusammenleben innerhalb der Vollzugsanstalt zu beeinträchtigen. So stützt sich auf diese Bestimmung die Disziplinarsanktion gegen Personen im Strafvollzug, die etwa mit provozierendem Verhalten eine Rangelei (mit)verursachen (vgl. VGr, 6. August 2012, VB.2012.00292). Die Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung störte auch ein Gefangener, der durch sein Verhalten bei der Ausgabe des Mittagessens eine Konflikteskalation unter Einbezug zahlreicher Mitgefangener bewusst in Kauf nahm (VGr, 21. März 2012, VB.2012.00031, E. 4).

4.2 Wie der Beschwerdegegner in seiner Vernehmlassung zuhanden der Vorinstanz ausführte, habe der Beschwerdeführer das Personal weder beschimpft noch bedroht, weshalb er nicht gestützt auf § 23b Abs. 2 lit. a StJVG diszipliniert wurde. Die Vorinstanz erblickte eine Gefährdung der Ordnung der Vollzugseinrichtung vielmehr darin, dass der Beschwerdeführer durch sein ungebührliches Verhalten die Gefahr einer Eskalation hervorgerufen habe. Die Unmutsbekundungen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Vorwurfs, ein unerlaubtes Rechtsgeschäft getätigt zu haben, und die Aussage, rechtliche Schritte einleiten zu wollen, erscheinen jedoch nicht geeignet, die Gefahr einer Eskalation hervorzurufen, selbst wenn die vom Beschwerdeführer bestrittene Annahme der Vorinstanz zutreffen sollte, dass sich Mitinsassen in Hörweite befanden. Dass der Beschwerdegegner in der angefochtenen Disziplinarverfügung keine solche Gefahr erwähnte, legt nahe, dass es sich hierbei um eine nachgeschobene Begründung handelt.

4.3 Vor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob das ungebührliche Verhalten des Beschwerdeführers ein Disziplinarvergehen im Sinn von § 23b Abs. 2 lit. c StJVG darstellt, obwohl er keine unmittelbare Gefahr für Personal oder Mitinsassen hervorrief.

4.3.1 § 165 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) erklärt die Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission für das Disziplinarrecht in den Konkordatsanstalten zu anwendbarem Recht bei der Beurteilung von Disziplinarvergehen. Diese Richtlinien wurden in ihrer Fassung vom 7. April 2006 von der Strafvollzugskommission des Konkordats der ostschweizerischen Kantone über den Vollzug von Strafen und Massnahmen vom 29. Oktober 2004 nach Art. 2 lit. c des Konkordats für verbindlich erklärt. Gemäss Ziff. 2 lit. i der Richtlinien gilt insbesondere ungebührliches Verhalten gegenüber dem Anstaltspersonal, Mitgefangenen oder Drittpersonen als Disziplinarfehler.

4.3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dem diensthabenden Personal mitgeteilt zu haben, er werde die Fotos, deren Weitergabe an einen Mitinsassen die Vollzugsanstalt unterbunden hatte, über eine Drittperson ausserhalb der JVA auf dem Postweg dem Mitinsassen zukommen lassen. Es ist mit den Erfordernissen eines geordneten Zusammenlebens innerhalb der Vollzugsanstalt jedoch nicht vereinbar, gegenüber dem Anstaltspersonal lautstark die Umgehung einer Anordnung in Aussicht zu stellen und die Absicht anzukündigen, die Kosten der Umgehungshandlung dem Personal verrechnen zu wollen. Dem Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber dem Anstaltspersonal kommt zudem ungebührlicher Charakter zu, weshalb seine Disziplinierung gestützt auf § 23b Abs. 2 lit. c StJVG auch im Licht der Konkordatsrichtlinien zum Disziplinarrecht als rechtmässig erscheint. Insoweit erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

5.  

5.1 Der Beschwerdeführer macht im Eventualstandpunkt geltend, die ausgesprochene Busse von Fr. 50.- sei unverhältnismässig, da er sich im Vollzug stets vorbildlich verhalten habe. Überdies sei zu berücksichtigen, dass er provoziert worden sei.

5.2 In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben anderem ist eine Busse bis Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 18. August 2018, VB.2018.00225, E. 4.2). Der Disziplinarentscheid hat aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe zu erfolgen. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

Die Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung beschränkt, während es die Unangemessenheit der angefochtenen Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

5.3 Die ausgesprochene Sanktion für das ungebührliche Verhalten und für die Ankündigung, eine Anordnung des Personals umgehen zu wollen, erscheint zwar eher streng, insbesondere da sich der Beschwerdeführer im Vollzug zuvor stets ordnungsgemäss verhalten hat. Die Sanktion erfolgte jedoch gestützt auf eine vertretbare Würdigung der Schwere des Disziplinarvergehens. Weder liess sich die Vollzugsbehörde von unsachlichen Erwägungen leiten noch verstiess sie damit gegen allgemeine Rechtsgrundsätze. Solches macht der Beschwerdeführer auch nicht geltend. Unerheblich ist schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zu seinem Verhalten provoziert worden, zumal nicht ersichtlich ist, worin diese Provokation bestanden haben soll.

Zudem scheint der Beschwerdeführer neben sehr guten Arbeitsleistungen bei ihn betreffenden abschlägigen Entscheiden oder wenn Forderungen von ihm nicht erfüllt werden, zwischendurch durchaus aufbrausend zu reagieren. Insofern erscheint die Sanktion auch geeignet, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern.

Die Beschwerde erweist sich demzufolge auch im Eventualpunkt als unbegründet.

6.  

6.1 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Der Beschwerdeführer stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist ausreichend belegt. Sodann erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers nicht als geradezu offensichtlich aussichtslos, zumal die ausgesprochene Busse zwar als zulässige, aber eher strenge Disziplinarsanktion einzustufen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer für das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist; der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

6.3 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren beantragt der Beschwerdeführer sodann die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Gemäss § 16 Abs. 2 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte selbst zu wahren. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; statt vieler VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 7.2.1). Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands hier sachlich notwendig gewesen sein könnte bzw. weshalb der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sein sollte, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren, zumal der Fall keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten aufweist und der Beschwerdeführer seinen Standpunkt durchaus zu vertreten wusste. Der Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr. 1'100.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, aber einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an …