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Geschäftsnummer: VB.2019.00067  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 29.08.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Kirchglockengeläut


Lärmschutzrechtliche Neuanlage. Läuten am Wochenende.

Unterscheidung zwischen liturgischem und bürgerlichem Läuten. Das bürgerliche Läuten dient – als nichtsakrale Nebenaufgabe der Kirche im öffentlichen Interesse – weltlichen Zwecken und steht nicht unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit. Dazuzuzählen sind das Läuten der Glocken an nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung, das Schlagen der Kirchenglocken zur Zeitverkündung sowie das Früh-, Mittags- und Abendläuten. Gleiches hat für das Ausläuten der Woche bzw. Einläuten des Sonntags sowie das Ausläuten des Sonntags zu gelten, zumal auch dies nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit kirchlichen Handlungen steht (E. 4.3).

Bei der Beurteilung von neuem bürgerlichem Läuten müssen die tatsächlichen lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Soweit bürgerliches Geläut, das von einem bestehenden Kirchturm bzw. von bestehenden Kirchtürmen einer Gemeinde ausgeht, im entsprechenden Gemeindegebiet wahrnehmbar ist, wird die im öffentlichen Interesse stehende nichtsakrale Aufgabe grundsätzlich erfüllt; in Bezug auf das bürgerliche Läuten kann nicht relevant sein, welcher Konfession ein Kirchturm zuzuordnen ist (E. 5.2.2).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
BÜRGERLICHES GELÄUT
ERLEICHTERUNGEN
KULTISCHES GELÄUT
LÄRMSCHUTZ
NEUANLAGE
PLANUNGSWERT
Rechtsnormen:
Art. 15 Abs. 2 BV
Art. 26 BV
Art. 2 Abs. 1 LSV
Art. 7 LSV
Art. 40 Abs. 3 LSV
Zus. 25 USG
Art. 7 Abs. 7 USG
Art. 15 USG
Art. 25 USG
Art. 25 Abs. 1 USG
Art. 25 Abs. 2 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00067

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 29. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

 

 

 

In Sachen

 

 

Römisch-katholische Kirchgemeinde Dietlikon, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

1.    C,

 

2.    D,

 

3.1  E,

 

3.2  F,

 

alle vertreten durch RA G,

 

4.    H, vertreten durch RA MLaw I,

Beschwerdegegnerschaft,

 

 

und

 

 

Baubehörde Dietlikon, vertreten durch RA J,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Kirchglockengeläut,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 18. April 2018 erteilte die Baubehörde Dietlikon der römisch-katholischen Kirchgemeinde Wallisellen, Dietlikon, Wangen-Brüttisellen die baurechtliche Bewilligung für den Neubau eines freistehenden Kirchturms auf dem Grundstück Kat.‑Nr. 01 an der K-Strasse 02 und 03 in Dietlikon.

II.  

Hiergegen erhoben C, D sowie E und F am 25. Mai 2018 Rekurs. Mit Eingabe vom 25. Mai 2018 erhob H ebenfalls Rekurs.

Das Baurekursgericht vereinigte die Rekurse und hiess sie mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 teilweise gut.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhob die römisch-katholische Kirchgemeinde Wallisellen, Dietlikon, Wangen-Brüttisellen mit Eingabe vom 31. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie stellte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen für das Rekursverfahren und das vorliegende Beschwerdeverfahren (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuern) zulasten der Beschwerdegegner ­– den Antrag, die Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids sei teilweise aufzuheben und die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 des Baubehördenbeschlusses vom 18. April 2018 seien wie folgt neu zu fassen bzw. entsprechend den Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 der Baubewilligung beizubehalten:

 "1.2. Am Samstag: Einmal während zehn Minuten, beginnend frühestens um 08:50 Uhr und endend spätestens um 19:00 Uhr.

1.3. Am Sonntag: Einmal während fünf Minuten, einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten, beginnend frühestens um 08:55 Uhr und endend spätestens um 19:15 Uhr."

Das Baurekursgericht nahm dazu mit Eingabe vom 7. Februar 2019 Stellung. Die Baubehörde Dietlikon liess sich mit Eingabe vom 6. März 2019 vernehmen, ohne eigene Anträge zu stellen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 beantragte H, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuern zulasten der Staatskasse – mit Bezug auf Antrag Nr. 1 der Beschwerdeführerin gutzuheissen. Mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2019 beantragten C, D sowie E und F, die Beschwerde sei, unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführerin, vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 28. März 2019 und Quadruplik vom 17. Mai 2019 hielt die römisch-katholische Kirchgemeinde Wallisellen, Dietlikon, Wangen-Brüttisellen an ihren Anträgen fest. Am 29. April 2019 triplizierten C, D sowie E und F und hielten ebenfalls an ihren Anträgen fest; in der Folge liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. b VRG ist ein Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit rechtsmittellegitimiert, wenn er die Verletzung von Garantien rügt, die ihm die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt. Die Beschwerdeführerin ist nach Art. 130 lit. b der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) eine selbständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie kann sich für ihre Legitimation auf ihre Autonomie berufen. Deren Verletzung wird zumindest sinngemäss geltend gemacht.

2.  

Streitbetroffen ist der Bau eines Glockenturms auf dem Grundstück Kat.Nr. 01 an der K-Strasse 02 und 03 in Dietlikon. Der Glockenturm soll nahe der nördlichen Grundstücksgrenze zu stehen kommen und einen Grundriss von 3,60 m mal 3,60 m und eine Höhe von insgesamt 18,02 m aufweisen, wobei sich der Glockenstuhl auf einer Höhe von 12 m befinden und mit insgesamt vier Glocken bestückt werden soll. Die Bauparzelle befindet sich in der Zone für öffentliche Bauten (Oe), ist der Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) II zugewiesen und mit der römisch-katholischen Kirche und dem dazugehörigen Kirchgemeindehaus überbaut. Sie ist von überbauten Grundstücken umgeben, die der Wohnzone (ES II) zugehören. In der nahen Umgebung befinden sich ein Schulhaus (ca. 150 m Luftlinie) sowie ein Pflegeheim (ca. 225 m Luftlinie).

Die Baubehörde Dietlikon hatte folgende Läutzeiten bewilligt:

 "1.1.      An Werktagen (Montag bis Freitag): Dreimal während jeweils drei Minuten, beginnend frühestens um 07.00 Uhr und endend spätestens um 19.05 Uhr.

1.2.       Am Samstag: Einmal während zehn Minuten, beginnend frühestens um 08.50 Uhr und endend spätestens um 19.00 Uhr.

1.3.       Am Sonntag: Einmal während fünf Minuten, einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten, beginnend frühestens um 08.55 Uhr und endend spätestens um 19.15 Uhr.

1.4.       Zusätzlich liturgisches Geläut tagsüber (zwischen 08.00 Uhr und 19.00 Uhr) während höchstens 15 Minuten pro Anlass bei Fest-
gottesdiensten (maximal zweimal pro Jahr), bei Hochzeiten (maximal fünfmal pro Jahr) und bei Beerdigungen (maximal 25mal pro Jahr).

1.5.       Zusätzlich liturgisches Geläut bei Festtagen wahrend höchstens 15 Minuten pro Anlass, wie Gründonnerstag um 20.00 Uhr, Osternacht um 21.00 Uhr, Weihnachten (24.12.) um 23.00 Uhr.

1.6.       Silvesternacht um 23.40 Uhr während 17 Minuten und um 00.01 Uhr während 20 Minuten.

l.7.        Allfällige Änderungen und Erweiterungen der Laufzeiten sind bewilligungspflichtig."

Das Baurekursgericht hob bezüglich der Läutzeiten die Dispositiv-Ziffern 1.1–1.3 auf und fasste sie wie folgt:

 "1.1.      An Werktagen (Montag bis Freitag): um 11:00 Uhr und um 19:00 Uhr, während jeweils 3 Minuten mit maximal zwei Glocken.

1.2[.]   Am Samstag: um 17:50 Uhr während 10 Minuten[.]

1.3.      Am Sonntag: um 19:00 Uhr während 15 Minuten[.]"

3.  

Umstritten ist nur noch das samstägliche und sonntägliche Läuten der Kirchenglocken. Das (bürgerliche) Läuten unter der Woche gemäss Disp.-Ziff. 1.1 und in der Silvesternacht nach Disp.-Ziff. 1.6 sowie das (liturgische) Läuten gemäss Disp.-Ziff. 1.4 und 1.5 sind nicht mehr Streitgegenstand, zumal der Entscheid der Vorinstanz allein von der Beschwerdeführerin – und bloss betreffend die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 – angefochten wurde. Das Verwaltungsgericht darf nach § 63 Abs. 2 VRG über die gestellten Rechtsbegehren nicht hinausgehen und die aufgehobene Anordnung nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern. Die Entscheidbefugnis wird durch das Rechtsbegehren der beschwerdeführenden Partei beschränkt; sie liegt zwischen dem Antrag der beschwerdeführenden Partei und dem angefochtenen Entscheid (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 63 N. 22).

Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass mit der Änderung der Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 der Baubewilligung durch die Vorinstanz der Hauptzweck des Ankündens der (sonntäglichen) Gottesdienste durch ein Glockenspiel verunmöglicht werde. Der Entscheid der Vorinstanz beruhe wohl auf einem Missverständnis. Das unter Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 bewilligte Geläut stelle klarerweise liturgisches und nicht bürgerliches Geläut dar.

4.  

4.1 Beim geplanten Glockenspiel der römisch-katholischen Kirche Dietlikon handelt es sich um eine mit einer Baute dauerhaft verbundene ortsfeste Einrichtung und damit um eine Anlage im Sinn von Art. 7 Abs. 7 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Soweit mit dem Betrieb von Anlagen verbundene Lärmimmissionen im Aussenbereich wahrnehmbar sind, unterliegen sie dem Lärmschutzrecht des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 lit. a LSV). Sie haben Grenzwerte einzuhalten und den Vorsorgegrundsatz gemäss Art. 11 Abs. 1 und 2 USG zu beachten. Danach sind Emissionen im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Abs. 2).

Da das Läutwerk zusammen mit dem Kirchturm neu errichtet werden soll, handelt es sich um eine lärmschutzrechtliche Neuanlage (Art. 25 USG, Art. 7 LSV), die grundsätzlich die Planungswerte einzuhalten hat (Abs. 1). Erleichterungen können nur gewährt werden, wenn überwiegende öffentliche Interessen an der Anlage bestehen und die Einhaltung der Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen würde (Abs. 2).

4.2 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, hat der Bundesrat für durch Kirchengeläut verursachte Lärmimmissionen keine direkt anwendbaren Belastungsgrenzwerte festgesetzt. Daher sind die Lärmimmissionen einzelfallbezogen und unmittelbar gestützt auf das Umweltschutzgesetz zu beurteilen (Art. 40 Abs. 3 LSV). Im Rahmen dieser Einzelfallbeurteilung sind der Charakter des Lärms, Zeitpunkt und Häufigkeit seines Auftretens sowie die Lärmempfindlichkeit bzw. Lärmvorbelastung zu berücksichtigen. Dabei ist nicht auf das subjektive Lärmempfinden einzelner Personen abzustellen, sondern eine objektivierte Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit (Art. 13 Abs. 2 USG) vorzunehmen (BGE 133 II 292 E. 3.3 S. 297; BGr, 18. Januar 2009, 1C_297/2009, E. 2.1 mit Hinweisen). Für eine derartige objektivierte Betrachtung dürfen fachlich abgestützte Richtlinien wie die Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm des BAFU (Vollzugshilfe Alltagslärm) aus dem Jahr 2014 herangezogen werden, denen jedoch nicht die Verbindlichkeit von in der LSV festgelegten Grenzwerten zukommt. Insbesondere ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE 126 II 300 E. 4c/dd; 126 II 366 E. 2d S. 370; vgl. auch VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2; 2. März 2017, VB.2016.00543, E. 4.3).

Zu beachten ist bei der Beurteilung, dass kein absoluter Anspruch auf Ruhe besteht (Art. 15 USG) und dass Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen, wie beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken oder das Musizieren, nicht vollständig untersagt werden sollen. Es sind aber jeweils die im Raum stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen und gegebenenfalls Beschränkungen der fraglichen Schallimmissionen anzuordnen (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2; vgl. VGr, 17. März 2016, VB. 2015.00509, E. 3). In vielen Fällen erweist sich allerdings eine Reduktion der Schallintensität nicht als zielführend, da dadurch der mit der betreffenden Tätigkeit verfolgte Zweck vereitelt würde (VGr, 5. Oktober 2017, VB.2017.00010, E. 2.2).

4.3 Gemeinhin werden das liturgische und das bürgerliche Läuten unterschieden. Das liturgische Läuten steht im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Art. 15 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV). Als liturgisch zu qualifizieren ist das Läuten vor und nach Gottesdiensten, Beerdigungen, Hochzeiten und anderen kirchlichen Handlungen (vgl. VGr, 6. Mai 2009, VB.2007.00214, E. 4.4 mit Hinweisen = BEZ 2009 Nr. 28; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 1387 f.). Das bürgerliche Läuten dient demgegenüber – als nichtsakrale Nebenaufgabe der Kirche im öffentlichen Interesse – weltlichen Zwecken und steht nicht unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissenfreiheit (VGr, 6. Mai 2009, VB.2007.00214, E. 4.4 mit Hinweisen, 6 = BEZ 2009 Nr. 28; Fritsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 1387 f.; BGr, 20. Februar 2006, 1A.159/2005 = URP 2006 S. 740 E. 2.5 a. E.). Dazuzuzählen sind das Läuten der Glocken an nationalen Feiertagen oder zur Einberufung der Gemeindeversammlung, das Schlagen der Kirchenglocken zur Zeitverkündung sowie das Früh‑, Mittags- und Abendläuten (VGr, 6. Mai 2009, VB.2007.00214, E. 4.4 mit Hinweisen). Gleiches hat für das Ausläuten der Woche bzw. Einläuten des Sonntags sowie das Ausläuten des Sonntags zu gelten, zumal auch dies nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit kirchlichen Handlungen steht (vgl. etwa Art. 2 Ziff. 1.1 und 2.1 der Läutordnung der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Niederhasli-Niederglatt vom 14. März 2017 [www.refkinini.ch > Downloads > Verordnungen], wo dies als bürgerliches Läuten qualifiziert wird).

5.  

5.1  

Gemäss dem von der Vorinstanz wie auch von der jetzigen Beschwerdeführerin für überzeugend befundenen – nach der Vollzugshilfe Alltagslärm erstellten – Lärmgutachten der L AG vom 19. Dezember 2017 wird der zu erwartende Lärm in der Wohnzone als störend wahrgenommen werden, was einem Belastungswert zwischen den Planungs- und den Immissionsgrenzwerten bzw. einer Planungswertüberschreitung entspricht (vgl. Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 16). Ab einer Distanz von über 150 m zum streitbetroffenen Kirchturm werde der Lärm noch höchstens geringfügig störend wahrgenommen werden. Ebenfalls als störend werde er sich im 225 m entfernten Pflegeheim "M" auswirken. Durch zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen am Glockenturm (Dämmung) könne die Anzahl Gebäude, bei denen die Lärmbelastung als störend beurteilt werde, reduziert werden; entsprechend wurde die Baubewilligung mit der Auflage erteilt, die Glockenstube sei zusätzlich zu dämmen.

Die Vorinstanz führte aus, dass selbst mit einer maximalen Lärmdämmung die Planungswerte in einer Distanz bis 65 m zum Kirchturm nicht eingehalten werden können. Dies ist – angesichts der bereits erwähnten Feststellungen des Lärmgutachtens der L AG vom 19. Dezember 2017, wo auch festgehalten wurde, dass sich dadurch die Beurteilung bezüglich des Pflegeheims "M" nicht verändern werde – plausibel und wird von der Beschwerdeführerin nicht ernsthaft und substanziiert infrage gestellt.

5.2  

5.2.1 Das Baurekursgericht ging – ebenso wie die jetzige Beschwerdegegnerschaft 1–3 in ihrer Rekursschrift – davon aus, dass es sich beim samstags und sonntags bewilligten Geläut um bürgerliches Läuten handelt. Die erstinstanzliche Bewilligung konnte aufgrund der offenen formulierten Disp.-Ziff. 1.2 und 1.3 tatsächlich so verstanden werden: Die samstäglichen und sonntäglichen Läutzeiten waren nämlich uneingeschränkt und ohne expliziten Konnex zum Abhalten einzelner Gottesdienste bewilligt worden. Hingegen wurde mit Disp.-Ziff. 1.4 "zusätzlich liturgisches Geläut" erlaubt und im Rahmen der Erwägungen wurde nicht ausdrücklich auf regelmässiges samstägliches und sonntägliches liturgisches Geläut eingegangen (vgl. die Vernehmlassung der Vorinstanz).

5.2.2 Bei der Beurteilung von neuem bürgerlichem Läuten müssen die tatsächlichen lokalen Verhältnisse berücksichtigt werden. Soweit bürgerliches Geläut, das von einem bestehenden Kirchturm bzw. von bestehenden Kirchtürmen einer Gemeinde ausgeht, im entsprechenden Gemeindegebiet wahrnehmbar ist, wird die im öffentlichen Interesse stehende nichtsakrale Aufgabe grundsätzlich erfüllt; in Bezug auf das bürgerliche Läuten kann nicht relevant sein, welcher Konfession ein Kirchturm zuzuordnen ist. Vorliegend ist in der Umgebung der streitbetroffenen Anlage das Geläut des Dietliker Kirchturms der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde gut hörbar, was sich im Rahmen des vorinstanzlichen Augenscheins im Grundsatz ergab und auch von der Beschwerdeführerin eingeräumt wird.

Eine derartige Sachlage unterscheidet sich entscheidend von den relativ häufig zu beurteilenden – lärmschutzrechtliche Altanlagen betreffenden – Konstellationen, wo eine bestehende lokale Tradition durch einschränkende Schallschutzmassnahmen partiell oder ganz infrage gestellt würde (BGE 126 II 366 E. 5b und c; BGr, 13. Dezember 2017, 1C_383/2016, 1C_409/2016, E. 6; 18. Januar 2010, 1C_297/2009, E. 7; 20. Februar 2006, 1A.159/2005, E. 3.3; 13. Mai 2003, 1A.240/2002, E. 3.6). Offensichtlich existiert ein weit geringeres öffentliches Interesse an der Nachahmung einer Tradition als am Erhalt einer solchen.

5.2.3 Auf eine lokale Tradition des Wochenendeinläutens und Wochenendausläutens war im vorliegenden Verfahren indes gar nicht abgestellt worden. Im Rahmen der erstinstanzlichen Bewilligungserteilung nahm die Baubewilligungsbehörde generell kaum Bezug auf lokale Traditionen; sie führte bloss aus, dass das nächtliche Geläut am 24. Dezember und in der Neujahrsnacht "den örtlichen Gepflogenheiten entspricht (auch die reformierten Kirchenglocken läuten zu dieser Zeit)". Im Rekursverfahren war das Bestehen einer Tradition von der jetzigen Beschwerdeführerin nicht behauptet worden. Sie bringt nun erstmals in der Beschwerde-Triplik und ohne weitere Belege vor, dass am Sonntagabend um 19:00 Uhr der Sonntag von der evangelisch-reformierten Kirche Dietlikon ausgeläutet werde. Die Vorinstanz legte nur dar, dass das abendliche samstägliche Ein- bzw. das sonntägliche Ausläuten in vielen Gemeinden praktiziert werde; das bewilligte Geläut lasse sich auf das "hierzulande herrschende Brauchtum" stützen. Angesichts des in E. 5.2.2 Ausgeführten kann offenbleiben, ob eine entsprechende lokale Tradition besteht.

5.2.4 Im Rahmen der umfassenden Interessenabwägung, die für die Gewährung von Erleichterungen nach Art. 25 Abs. 2 USG notwendig ist, erscheint das öffentliche Interesse an neuem bürgerlichem Geläut am Wochenende – das gemäss Vollzugshilfe Alltagslärm gesamthaft als "sensible Zeit" gilt, in der die Störungswirkung von Lärm grösser ist als zu normalen Arbeitszeiten (Vollzugshilfe Alltagslärm, S. 17, 55) – als eher gering: Soweit die Tradition des Wochenendeinläutens und Wochenendausläutens in der Gemeinde Dietlikon besteht, wird diese nichtsakrale Nebenaufgabe durch das Geläut des bestehenden evangelischen Kirchturms wahrgenommen (vgl. E. 5.2.2 f.). Es vermag das Ruhebedürfnis sowie das öffentliche Interesse an der Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Belastungswerte nicht zu überwiegen.

5.3  

5.3.1 Betreffend das im Schutzbereich der Glaubens- und Gewissensfreiheit stehende liturgischen Läuten (vgl. E. 4.3) ist die Sache anders zu beurteilen. Es besteht grundsätzlich ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass eine Kirche den Gottesdienst ihrer Liturgie entsprechend abhalten kann.

Doch auch soweit Glockengeläut Teil der Religionsausübung darstellt und unter dem Schutz der Glaubens- und Gewissensfreiheit steht, darf es gewissen Einschränkungen unterworfen werden (BGE 126 II 366 E. 2a). Mit Blick auf die von der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) geschützten Befugnisse zur Nutzung der umliegenden Liegenschaften ist nämlich eine Grundrechtskollision aufzulösen (vgl. VGr, 17. Dezember 2015, VB.2015.00127, E. 4.1).

5.3.2 Die Beschwerdeführerin legt – flankiert von der Stellungnahme der Baubehörde Dietlikon – plausibel dar, dass es ihr um die Möglichkeit gegangen sei, mit dem Läuten ihre Wochenendgottesdienste anzukündigen. Entsprechend hatte sie in ihrer Rekursantwort vom 29. Juni 2018 ausgeführt, dass es sich beim bewilligten Samstagsgeläut und beim Sonntagsgeläut nicht um bürgerliches Geläut im eigentlichen Sinn handle. Dies ergebe sich einerseits aus der bewilligten Läutdauer und andererseits aus dem Bezug zu Samstagen und Sonntagen, da an diesen Tagen üblicherweise Gottesdienste oder kirchliche Anlässe stattfänden, welche durch entsprechendes Geläut angekündigt bzw. begleitet werde.

In ihrer Beschwerdeschrift führt die Beschwerdeführerin aus, dass das Geläut am Samstag und Sonntag gerade der Ankündigung von Gottesdiensten dienen soll und kein Ein- bzw. Ausläuten oder gar ein Morgen- bzw. Mittagsgeläut darstelle. Aufgrund der Möglichkeit, dass sich die Zeiten verschiedener Gottesdienste über die Dauer verändern können, habe die Beschwerdeführerin denn auch einen Spielraum für die Läutzeiten beantragt. Dieser sei von der Baubehörde Dietlikon entsprechend gewährt worden. Zudem macht sie geltend, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass das von der Vorinstanz als 15‑minütiges Ausläuten des Sonntags qualifizierte Geläut – an deren zeitlichen Fixierung auf 19.00 Uhr sie sich stört – in Zukunft für einen der sonntäglichen Gottesdienste oder einen dritten Gottesdienst zum Einsatz komme und folglich grössere liturgische Bedeutung aufweise als gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid.

Der Beschwerdeführerin kann nicht gefolgt werden, wenn sie dennoch meint, dass ihr sowohl das Ein- und Ausläuten des Sonntags als auch das Einläuten der Gottesdienste zu bewilligen seien. Es bleibt – wie gesehen (vgl. E. 5.2) – kein Raum für zusätzliches bürgerliches Geläut; schon gar nicht für solches, das von der Beschwerdeführerin nie ernsthaft beantragt wurde.

5.3.3 Ein überwiegendes öffentliches Interesse besteht, soweit es um das liturgische Geläut des Einläutens der Gottesdienste geht. Es ist angesichts der ebenfalls gewichtigen entgegenstehenden Interessen (Ruhebedürfnis, Einhaltung der lärmschutzrechtlichen Belastungswerte) freilich allein im von der Beschwerdeführerin dargetanen Rahmen zu gewähren.

Wie die Beschwerdeführerin selbst für den Fall, dass die Läutzeiten als zu unbestimmt eingestuft werden sollten, ausführt, ist daher anzuordnen, dass die samstäglichen und sonntäglichen Läutereignisse allein im Rahmen von Gottesdiensten zu erfolgen haben. Zudem muss – in Übereinstimmung mit den zahlreichen diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht – präzisiert werden, dass sich die Bewilligung nur auf das Einläuten der Gottesdienste bezieht.

Damit ist die Beschwerdeführende im Vergleich zum vorinstanzlichen Entscheid klar bessergestellt, zumal das von ihr selbst als zentral eingestufte Einläuten der Gottesdienste in der von ihr geforderten Flexibilität und Zahl bewilligt wurde; § 63 Abs. 2 VRG ist Genüge getan (vgl. E. 3).

6.  

6.1 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Disp.-Ziff. II des Entscheids der Vorinstanz ist teilweise aufzuheben und die Disp.-Ziff. 1.2 und 1.3 der angefochtenen Baubewilligung sind folgendermassen zu fassen:

 "1.2. Zum Zweck des Einläutens eines samstäglichen Gottesdienstes: einmal während zehn Minuten, beginnend frühestens um 08:50 Uhr und endend spätestens um 19:00 Uhr.

1.3. Zum Zweck des Einläutens sonntäglicher Gottesdienste: einmal während fünf Minuten, einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten, beginnend frühestens um 08:55 Uhr und endend spätestens um 19:15 Uhr."

6.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der Beschwerdegegnerschaft 1–3 zu 3/4 und der Beschwerdeführerin zu 1/4 aufzuerlegen.

Die Beschwerdeführerin hat überdies ausgangsgemäss Anspruch auf Bezahlung einer Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerschaft 1–3 (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint ein Betrag von insgesamt Fr. 2'000.- (inkl. MWST).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde und Abänderung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 20. Dezember 2018 wird Dispositiv-Ziffer II des angefochtenen Entscheids teilweise aufgehoben und sind die Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 des Beschlusses der Baubehörde Dietlikon vom 18. April 2018 wie folgt neu zu fassen:

"1.2. Zum Zweck des Einläutens eines samstäglichen Gottesdienstes: einmal während zehn Minuten, beginnend frühestens um 08:50 Uhr und endend spätestens um 19:00 Uhr.

       1.3. Zum Zweck des Einläutens sonntäglicher Gottesdienste: einmal während fünf Minuten, einmal während zehn Minuten und einmal während 15 Minuten, beginnend frühestens um 08:55 Uhr und endend spätestens um 19:15 Uhr."

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 5'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 5'230.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerschaft 1–3 solidarisch zu 3/4 und der Beschwerdeführerin zu 1/4 auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerschaft 1–3 wird im gleichen Verhältnis verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (inkl. MWST) zu entrichten, bezahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …