{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "13.06.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00069_13-06-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219323&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=14&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "554782b1daa50c6f5813c03692300e61"}, "Num": [" VB.2019.00069"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.13.0  VB.2019.00069"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.13.0  VB.2019.00069"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.13.0  VB.2019.00069"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verweigerung der Durchf\u00fchrung eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens | Rechtsmittellegitimation betreffend die Durchf\u00fchrung eines nachtr\u00e4glichen Baubewilligungsverfahrens bez\u00fcglich eines 24-Stunden-Shops.  Die Vorinstanz ist auf den Rekurs der Beschwerdef\u00fchrenden nicht eingetreten, weil es diesen an der Rechtsmittellegitimation fehle. Sie stellte dabei auf die Distanz der Beschwerdef\u00fchrenden zum streitbetroffenen Ladenlokal ab, die bewirke, dass sie nicht st\u00e4rker als die Allgemeinheit betroffen seien, sowie darauf, dass die von den Beschwerdef\u00fchrenden geltend gemachten Beeintr\u00e4chtigungen (L\u00e4rmimmissionen und Missst\u00e4nde) nicht eindeutig dem streitbetroffenen Lokal zuzurechnen seien (E. 3.1). Nach der Rechtsprechung ist in Bausachen ein Nachbar zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, wenn er \u00fcber eine hinreichend enge nachbarliche Raumbeziehung zum streitbetroffenen Grundst\u00fcck verf\u00fcgt, er durch das Bauvorhaben mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten (tats\u00e4chlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er M\u00e4ngel r\u00fcgt, deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (E. 3.3). Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die r\u00e4umliche Distanz. Die Legitimation wird innerhalb eines Umkreises von bis ca. 100 Meter um ein streitbetroffenes Grundst\u00fcck regelm\u00e4ssig anerkannt. Eine gen\u00fcgende r\u00e4umliche N\u00e4he ist gegeben (E. 3.4). Ausschlaggebend ist aber nicht allein die Distanz zum streitbetroffenen Grundst\u00fcck. F\u00fcr das Vorliegen eines sch\u00fctzenswerten Anfechtungsinteresses m\u00fcssen die Auswirkungen auf die Liegenschaft des Nachbarn nach der Art und Intensit\u00e4t so beschaffen sein, dass sie auch bei einer objektivierten Betrachtung als Nachteil empfunden werden. Ein schutzw\u00fcrdiges Interesse liegt sodann nur vor, wenn das Rechtsmittel den Nachbarn einen praktischen Nutzen bringen kann; dies ist nicht der Fall, wenn es von vornherein ungeeignet ist, den geltend gemachten Nachteil zu beseitigen (E. 3.5.1). Der Aussage der Vorinstanz, dass sich die von denBeschwerdef\u00fchrenden geltend gemachten L\u00e4rmimmissionen und Missst\u00e4nde nicht \"explizit\" dem streitbetroffenen Ladenlokal zuordnen lassen, ist grunds\u00e4tzlich zuzustimmen. Eine bloss geltend gemachte und aufgrund einer summarischen W\u00fcrdigung nicht auszuschliessende Beeintr\u00e4chtigung gen\u00fcgt indes. Es erscheint jedenfalls nicht unwahrscheinlich, dass der streitbetroffene Express Shop durch den n\u00e4chtlichen Alkoholverkauf mittelbar \u2013 \u00fcber das Verhalten seiner Kundschaft \u2013 zur Intensivierung der von den Beschwerdef\u00fchrenden geltend gemachten L\u00e4rmimmissionen und Missst\u00e4nde in seiner N\u00e4he beitr\u00e4gt und f\u00fcr die Beschwerdef\u00fchrenden somit objektiviert betrachtet ein Nachteil vorliegt, der sich durch die Behebung des ger\u00fcgten Mangels (zumindest geringf\u00fcgig) vermindern liesse (E. 3.5.2).\r\rGutheissung und R\u00fcckweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:08", "Checksum": "a6ca2ade14ef9ee4cf7a6f6f2d9ce51e"}