{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00070_2019-03-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219089&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=4&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ad810bc8302ed58ce8c2598e2993b779"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00070"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.03.2019  VB.2019.00070"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.03.2019  VB.2019.00070"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.03.2019  VB.2019.00070"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung nach Aufgabe des ehelichen Zusammenlebens. [Die Aufenthaltsbewilligung der dominikanischen Beschwerdef\u00fchrerin wurde nicht mehr verl\u00e4ngert, nachdem sich diese von ihrem Schweizer Ehemann getrennt hatte. Zugleich wurde auch die Aufenthaltsbewilligung ihres aus einer fr\u00fcheren Beziehung stammenden Kindes nicht mehr verl\u00e4ngert.] Da eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens weder stattgefunden hat noch absehbar ist, kann die Beschwerdef\u00fchrerin weder aus dem konventions- und verfassungsm\u00e4ssig gesch\u00fctzten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch auf Verl\u00e4ngerung ihrer Aufenthaltsbewilligung ableiten (E. 2). Voraussetzungen, Mitwirkungspflicht und Beweislast bei behaupteten nachehelichen Aufenthaltsanspruch: Ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch scheitert aufgrund der Indizienlage bereits an den zeitlichen Voraussetzungen, ohne dass es auf den Integrationserfolg der Beschwerdef\u00fchrerin und ihres Kindes ankommt. Dass die Ehegatten nach der Trennung noch eine Zeitlang in Wohngemeinschaft lebten, erscheint keineswegs ungew\u00f6hnlich, ben\u00f6tigt die Suche nach einer neuen Bleibe doch eine gewisse Anlaufzeit und konnten sich die Ehegatten \u00fcber die Zuteilung der ehelichen Wohnung nicht einvernehmlich einigen (E. 3.1 ff.). Verneinung eines nachehelichen oder schwerwiegenden pers\u00f6nlichen H\u00e4rtefalls sowie von Vollzugshindernissen (E. 3.9). Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung des dreizehnj\u00e4hrigen Sohnes der Beschwerdef\u00fchrerin (E. 3.10). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 4 und 5). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:09:20", "Checksum": "88a774a685f660623662e675466956c7"}