{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-07-03", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00071_2019-07-03.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219371&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=42&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "05355ea2c55f096ce6a54fa016a62b04"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00071"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 03.07.2019  VB.2019.00071"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 03.07.2019  VB.2019.00071"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 03.07.2019  VB.2019.00071"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA\r(Widerruf) | [Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdef\u00fchrerin 2 und Untergang des von ihr abgeleiteten Anwesenheitsanspruchs des Beschwerdef\u00fchrers 1.] Die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ist zufolge eines bereits l\u00e4nger als sechs Monate dauernden Auslandaufenthalts gem\u00e4ss Art. 61 Abs. 2 Satz 1 AIG erloschen (E.4.1). Selbst wenn dies nicht der Fall w\u00e4re, k\u00f6nnte sich die Beschwerdef\u00fchrerin 2 nicht auf Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA berufen, da ihr Arbeitsverh\u00e4ltnis nur zum Schein geschlossen worden ist und sie ihre Aufenthaltsbewilligung somit rechtsmissbr\u00e4uchlich erlangte (E.4.2). Schliesslich w\u00e4re ihr Aufenthaltsstatus selbst bei unfreiwilliger Aufgabe der Erwerbst\u00e4tigkeit inzwischen erloschen, da aufgrund ihres langdauernden Aufenthalts im Heimatland und der wenigen, w\u00e4hrend des laufenden Verfahrens verfassten Bewerbungen keine (ernsthaften) Aussichten mehr bestehen, dass sie in absehbarer Zeit eine feste Arbeit finden wird (E.4.3). Da der aus einem Drittstaat stammende Beschwerdef\u00fchrer 1 und Ehemann der Beschwerdef\u00fchrerin 2 seinen Aufenthaltsanspruch gem\u00e4ss Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA aus demjenigen der Beschwerdef\u00fchrerin 2 ableitete, ist auch der Aufenthaltszweck des Beschwerdef\u00fchrers 2 dahingefallen (E.5.1). Zufolge Scheinehe mit der Beschwerdef\u00fchrerin 2 h\u00e4tte der Beschwerdef\u00fchrer 1 selbst bei Fortbestehen des Aufenthaltsrechts der Beschwerdef\u00fchrerin 2 keinen Aufenthaltsanspruch mehr (E.5.2).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:16:33", "Checksum": "55c0b9254d916f155a411c46277fc41e"}