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Geschäftsnummer: VB.2019.00072  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 22.08.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.03.2020 formell erledigt.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Entzug Führausweis


Führerausweisentzug für immer, Vollzugsbeginn. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (E. 3). Ein Aufschub des Vollzugs eines Sicherungsentzugs, d.h. der Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzugs und der Rückgabe des Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen (E. 4.2). Allerdings ist auch bei der Ansetzung des Vollzugsbeginns das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Angesichts des regelmässig sehr grossen öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit bleibt aber kein allzu grosser Spielraum, den Vollzugsbeginn wegen privater Interessen hinauszuschieben. Der Beschwerdeführer ist Berufschauffeur und wird höchstwahrscheinlich seine Stelle verlieren. Angesichts seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse trifft ihn dies in existenzieller Weise. Weiter ist zu berücksichtigen, dass seit den Anlasstaten rund fünf Jahre verstrichen sind und weder ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises noch ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist, was die Dringlichkeit des Vollzugs leicht relativiert. Andererseits hat der Beschwerdeführer nach den Anlasstaten erneut mehrfach gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen und musste seit 2014 mit dem Sicherungsentzug rechnen, weshalb er genügend Zeit hatte, sich auf den Entzug einzustellen. Der Vollzugsbeginn erweist sich daher als zulässig (E. 4.3). Abweisung und Festsetzung eines neuen Vollzugsdatums.
 
Stichworte:
FÜHRERAUSWEISENTZUG
SICHERUNGSENTZUG
STRASSENVERKEHRSRECHT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VOLLZUGSBEGINN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 16c Abs. II lit. e SVG
Art. 16d Abs. I lit. c SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00072

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 22. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

vertreten durch Strassenverkehrsamt des Kantons

 

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Entzug Führausweis,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 12. Juli 2018 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen schweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz den Führerausweis für immer. Den Vollzugsbeginn setzte es auf den 10. Januar 2019 an.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 17. August 2018 an die Sicherheitsdirektion mit dem Antrag, den Vollzugsbeginn auf den 1. März 2020 festzusetzen. Diese wies den Rekurs mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 ab.

III.  

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 31. Januar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Festsetzung des Vollzugsbeginns auf den 1. März 2020; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Das Strassenverkehrsamt beantragte am 13. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde, die Kosten seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 14. Februar auf eine Vernehmlassung. Mit Eingabe vom 26. Februar 2019 reichte das Strassenverkehrsamt zusätzliche Akten ein. Der Beschwerdeführer verzichtete innert erstreckter Frist stillschweigend auf Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr findet ihre Grundlage in § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Da vorliegend kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2 Gemäss § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG kann mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht jede Rechtsverletzung geltend gemacht werden. Als solche gelten insbesondere: Ermessensmissbrauch, -überschreitung oder -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts. Mangels abweichender spezialgesetzlicher Grundlage kann das Gericht den vorliegend angefochtenen Entscheid jedoch nicht auf Unangemessenheit überprüfen (§ 50 Abs. 2 VRG).

2.  

Der Beschwerdeführer lenkte am 13. Dezember 2013, 03.30 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 01 auf dem Gebiet der Gemeinde C mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 5 km/h) statt der erlaubten 50 km/h durch die D-Strasse Richtung E. Sodann lenkte der Beschwerdeführer am 18. Februar 2014, 19.58 Uhr, den Personenwagen mit dem Kennzeichen ZH 02 auf dem Gebiet der Gemeinde F mit einer Geschwindigkeit von 115 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von 6 km/h) statt der erlaubten 80 km/h auf der Autobahn A53 Richtung G. Dem Beschwerdeführer war zuvor bereits am 4. September 2007 und 6. Mai 2009 der Führerausweis wegen schwerer Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG) entzogen worden, ebenso am 19. November 2009 wegen Fahrens trotz Entzugs.

Nachdem der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2017 der mehrfachen vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 60.- bestraft wurde, erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung.

Die Beschwerde richtet sich gegen den Vollzugsbeginn am 10. Januar 2019, nicht bestritten ist hingegen, dass der Führerausweis für immer zu entziehen ist.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine persönlichen Umstände, insbesondere Bezahlen des Schulgeldes für Kinder und seine Arbeitshistorie, mit keinem Wort erwähnt und so die Begründungspflicht verletzt.

3.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör leitet sich der Anspruch der Verfahrensbeteiligten ab, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., E etc. 2014 [VRG Kommentar], § 8 N. 33). Sodann hat sie ihren Entscheid zu begründen, wobei dieser Pflicht dann Genüge getan ist, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde bzw. Rechtsmittelinstanz hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1; statt vieler VGr, 12. Februar 2018, VB.2017.00597, E. 2.2).

3.3 Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Entscheid. Die Vorinstanz hat nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie die Verfügung der Beschwerdegegnerin bestätigt und den erhobenen Rekurs abgewiesen hat. Der Beschwerdeführer war denn auch in der Lage, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten. Wenn sich die Vorinstanz auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat, ist dies nicht zu beanstanden. Ein Begründungmangel liegt nicht vor.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, praxisgemäss werde der Vollzugsbeginn nach Möglichkeit in eine Zeit gelegt, in der sich der Betroffene beruflich wie privat organisieren könne. Diese Praxis würde der Verkehrssicherheit nicht zuwiderlaufen. Der Beschwerdeführer habe sich die letzten fünf Jahre wohlverhalten und damit über Jahre hinweg bewiesen, dass von ihm keine unmittelbare Gefährdung der Verkehrssicherheit mehr ausgehe. Seine besonderen persönlichen (sowohl beruflichen als auch familiären) Umstände seien zu berücksichtigen. Deshalb solle ihm der Führerausweis erst nach seiner Pensionierung Ende Februar 2020 entzogen werden.

4.2 Beim Führerausweisentzug nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG handelt es sich um einen Sicherungsentzug, der einen schweren Eingriff in die Persönlichkeitsrechte und die Privatsphäre des Betroffenen darstellt (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 und 3.2). Er basiert auf der unwiderlegbaren Vermutung, dass es dem betreffenden Lenker an der Fahreignung fehlt. Lenker, die aufgrund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bieten, dass sie künftig beim Führen eines Motorfahrzeuges die Vorschriften beachten werden und auf die Mitmenschen Rücksicht nehmen werden, sollen vom Strassenverkehr ausgeschlossen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, ist der Sicherungsentzug zwingend anzuordnen. Ein Aufschub des Vollzugs eines Sicherungsentzugs, d. h. der Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzugs und der Rückgabe des Führerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen (Bernhard Rütsche/Nadja D'Amico, Basler Kommentar, 2014, Art. 16d SVG N. 6).

4.3 Aus Sinn und Zweck des Sicherungsentzugs ergibt sich, dass dieser möglichst bald zu vollziehen ist. Allerdings ist auch bei der Ansetzung des Vollzugsbeginns das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Angesichts des regelmässigen sehr grossen öffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit bleibt aber kein allzu grosser Spielraum, den Vollzugsbeginn wegen privater Interessen hinauszuschieben.

Der Beschwerdeführer ist als Berufschauffeur auf seinen Führerausweis angewiesen und wird seine Stelle höchstwahrscheinlich verlieren. Angesichts seiner engen wirtschaftlichen Verhältnisse trifft ihn dies in existenzieller Weise. Weiter ist zu berücksichtigen, dass vorliegend seit den Anlasstaten rund fünf Jahre verstrichen sind und weder ein vorsorglicher Entzug des Führerausweises noch ein Entzug der aufschiebenden Wirkung der Rechtsmittel erfolgt ist, was die Dringlichkeit des Vollzugs leicht relativiert. Anderseits wurde der Beschwerdeführer am 9. August 2018 von der Beschwerdegegnerin verwarnt, da er am 8. Mai 2018, 09.30 Uhr, in E, H-Strasse, stadtauswärts mit 47 km/h (nach Toleranzabzug) anstelle der zulässigen 30 km/h fuhr. Weiter wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Januar 2019 wegen Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit ausserorts und auf Autostrassen im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG i. V. m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 5 VRV schuldig gesprochen, da er am 31. Oktober 2018, 02.13 Uhr, in I die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h – bei einer gemessenen Geschwindigkeit von 92 km/h und unter Berücksichtigung des Sicherheitsabzugs von 5 km/h – um 27 km/h überschritten hatte. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 9. Januar 2019 zu einer Busse von Fr. 340.00 verurteilt, da er am 30. September 2018, 21.00 Uhr, bei J auf der Autobahn die Höchstgeschwindigkeit um 26 bis 30 km/h (nach Toleranzabzug) überschritten hatte. Der Beschwerdeführer hat sich somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht strassenverkehrsrechtlich wohlverhalten. Sodann musste der Beschwerdeführer auch seit dem Jahr 2014 mit dem Sicherungsentzug rechnen und hatte ausreichend Zeit, sich darauf einzustellen.

Die Interessen an der Verkehrssicherheit am verfügten Vollzugsbeginn wiegen schwer und die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vermögen diese starken öffentlichen Interessen nicht zu überwiegen, weshalb sich der Vollzugsbeginn am 10. Januar 2019 als verhältnismässig und nicht rechtsverletzend erweist. Mit dem Vollzugsbeginn am 10. Januar 2019 hat die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen daher weder überschritten, noch unterschritten noch missbraucht, sondern vielmehr sowohl der persönlichen Situation des Beschwerdeführers als auch dem öffentlichen Interesse der Verkehrssicherheit ausreichend Rechnung getragen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.  

Da der Termin des verfügten Vollzugsbeginns bereits verstrichen ist, ist ein neuer Termin anzusetzen. Angesichts der geschilderten Interessen und des Umstandes, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Abgabefrist gewährte, erscheint es angemessen, den Vollzugsbeginn auf den 1. Oktober 2019 zu legen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Vollzugsbeginn wird neu auf den 1. Oktober 2019 gelegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …