{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-08-22", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00072_2019-08-22.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219472&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=83&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "222afb7695dec90e94a40f066515a6d3"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00072"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 22.08.2019  VB.2019.00072"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 22.08.2019  VB.2019.00072"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 22.08.2019  VB.2019.00072"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entzug F\u00fchrausweis | F\u00fchrerausweisentzug f\u00fcr immer, Vollzugsbeginn. Keine Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs (E. 3). Ein Aufschub des Vollzugs eines Sicherungsentzugs, d.h. der Aufschub der Rechtswirksamkeit eines Entzugs und der R\u00fcckgabe des F\u00fchrerausweises, ist mit Blick auf die Wahrung der Verkehrssicherheit ausgeschlossen (E. 4.2). Allerdings ist auch bei der Ansetzung des Vollzugsbeginns das Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitsprinzip zu beachten. Angesichts des regelm\u00e4ssig sehr grossen \u00f6ffentlichen Interesses der Verkehrssicherheit bleibt aber kein allzu grosser Spielraum, den Vollzugsbeginn wegen privater Interessen hinauszuschieben. Der Beschwerdef\u00fchrer ist Berufschauffeur und wird h\u00f6chstwahrscheinlich seine Stelle verlieren. Angesichts seiner engen wirtschaftlichen Verh\u00e4ltnisse trifft ihn dies in existenzieller Weise. Weiter ist zu ber\u00fccksichtigen, dass seit den Anlasstaten rund f\u00fcnf Jahre verstrichen sind und weder ein vorsorglicher Entzug des F\u00fchrerausweises noch ein Entzug der aufschiebenden Wirkung erfolgt ist, was die Dringlichkeit des Vollzugs leicht relativiert. Andererseits hat der Beschwerdef\u00fchrer nach den Anlasstaten erneut mehrfach gegen die Strassenverkehrsordnung verstossen und musste seit 2014 mit dem Sicherungsentzug rechnen, weshalb er gen\u00fcgend Zeit hatte, sich auf den Entzug einzustellen. Der Vollzugsbeginn erweist sich daher als zul\u00e4ssig (E. 4.3). Abweisung und Festsetzung eines neuen Vollzugsdatums."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:17:22", "Checksum": "4c123d143e4c4984c6ca8851133c05e1"}