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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00074
Urteil
der 3. Kammer
vom 19. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiberin
Rahel Zehnder.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Tiefbauamt C,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verkehrsanordnung.
hat
sich ergeben:
I.
Mit Verfügung vom 3. September 2018 setzte das
Tiefbauamt C das Projekt betreffend die Erstellung von zwei Umfahrungsbögen als
Verkehrsberuhigungsmassnahme in der Tempo-30-Zone auf der D-Strasse bei
Nr. 01/02 in C fest.
II.
Am 21. September 2018 erhob A Rekurs bei der
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die geplanten
Umfahrungsbögen auf der D-Strasse 01/02 in C seien nicht zu erstellen, die
minimale Fahrbahnbreite von 5 m sei beizubehalten, und es sollten keine
weiteren Verengungen und Beschilderungen erstellt werden.
Nachdem die Sicherheitsdirektion den Rekurs
zuständigkeitshalber an das Baurekursgericht überwiesen hatte, nahm dieses mit
Präsidialverfügung vom 3. Oktober 2018 vom Überweisungsentscheid der
Sicherheitsdirektion Vormerk und sistierte das Verfahren einstweilen bis zur
Rechtskraft des Überweisungsentscheids. Mit Entscheid vom 11. Dezember
2018 setzte das Baurekursgericht das Rekursverfahren fort und trat gleichzeitig
mangels legitimationsbegründender Betroffenheit auf den Rekurs nicht ein.
III.
Dagegen liess A am 28. Januar 2019 beim
Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, der angefochtene
Entscheid sowie die Verfügung vom 3. September 2018 seien aufzuheben.
Eventualiter seien der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu materieller
Entscheidung über den Rekurs an das Baurekursgericht zurückzuweisen. Alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.
Das Baurekursgericht beantragte am 1. März 2019 ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Das Tiefbauamt C liess sich
nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) sachlich und funktionell
zuständig.
1.2 Der
Beschwerdeführer macht geltend, das Baurekursgericht hätte auf seinen Rekurs
eintreten müssen und rügt damit sinngemäss eine formelle Rechtsverweigerung
durch die Vorinstanz. Seine Beschwerdelegitimation ist daher unabhängig von seiner
Rekurslegitimation in der Sache zu bejahen (BGE 138 I 61 E. 2; Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
Demgemäss ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Die
Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid das Einzelunternehmen "H"
als Rekurrentin auf. Hierzu ist festzuhalten, dass das Einzelunternehmen nicht
rechts- und damit auch nicht prozessfähig ist. Insofern besteht im
vorinstanzlichen Entscheid ein Fehler bei der Parteibezeichnung. Dies wirkt
sich jedoch nicht auf den angefochtenen Entscheid aus, zumal hinter dem
Einzelunternehmen "H" zweifellos und unbestrittenermassen A steht.
Eine Verwechslung von Parteien ist deshalb ausgeschlossen.
2.
2.1 Das
Baurekursgericht erwog, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der
Beschwerdeführer auf die Durchfahrt beim projektgegenständlichen
Strassenabschnitt angewiesen sein soll, um auf die Felder im Bereich der E-Strasse
und in den Wald hinter dem Haus F zu gelangen. Der Beschwerdeführer habe sein
Domizil an der G-Strasse 03 in C, mithin in rund 1,5 km Entfernung
zum projektgegenständlichen Strassenabschnitt (Luftlinie). Um von dort aus auf
die besagten Felder und in den Wald zu gelangen, müsse die fragliche Stelle gar
nicht passiert werden. Unter diesen Umständen sei eine Betroffenheit des
Beschwerdeführers nicht erkennbar. Es sei zudem nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz,
nach (weiteren) Gründen für die Legitimation zu suchen. Sei nicht erkennbar,
dass der Beschwerdeführer auf die Durchfahrt beim projektgegenständlichen
Strassenabschnitt angewiesen sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden,
dass er bei Gutheissung des Rekurses einen Nutzen erlangen würde. Es mangle ihm
somit auch an einem Anfechtungsinteresse. Es falle sodann auf, dass der
Beschwerdeführer in allgemeiner Form landwirtschaftliche Fahrzeuge erwähne,
welche auf die Durchfahrt beim projektgegenständlichen Strassenabschnitt
angewiesen sein sollen. Es sei aufgrund dieser allgemein gehaltenen
Ausführungen nicht nachvollziehbar, ob er damit eigene Interessen oder solche
Dritter wahrzunehmen versuche. Im zweiten Fall würde es an der Verfolgung eines
eigenen Nutzens mangeln. Somit sei mangels einer legitimationsbegründenden
Betroffenheit sowie mangels eines Anfechtungsinteresses auf den Rekurs nicht
einzutreten.
2.2 Dagegen
wendet der Beschwerdeführer ein, er sei sich als juristischer Laie der vom
Baurekursgericht angeführten Rechtsprechung nicht bewusst gewesen. Er habe auf
Ausführungen zur speziellen Betroffenheit wohl deshalb verzichtet, weil diese
für ihn ausser Frage gestanden sei. Die Vorinstanz habe die fragliche
Rechtsprechung zu streng angewandt und damit im Ergebnis gegen das Verbot des
überspitzten Formalismus verstossen sowie das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers verletzt, zumal die Eintretensvoraussetzungen grundsätzlich
von Amtes wegen festzustellen seien. Es sei zwar richtig, dass das
Einzelunternehmen des Beschwerdeführers sein Domizil an der G-Strasse 03
in C habe und die streitbetroffene Stelle nicht passiert werden müsse, um von
dort aus auf die in der Rekursschrift erwähnten Felder im Bereich der E-Strasse
sowie in den Wald hinter dem Haus F zu gelangen. Bei der Liegenschaft an der G-Strasse 03
handle es sich jedoch um eine Wohnliegenschaft in einem
Einfamilienhausquartier. Landmaschinen fänden auf dem fraglichen Grundstück
keinen Platz, und eine Parzelle in einem Einfamilienhausquartier eigne sich
auch nicht als Parkplatz für solche Fahrzeuge. Vor diesem Hintergrund hätte der
Einzelrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit geben müssen, seine Betroffenheit
darzutun bzw. klarzustellen, ob die von ihm detailliert aufgezeigten
Erschwernisse, welche mit der Verkehrsberuhigungsmassnahme verbunden seien, ihn
selber beträfen oder nicht.
3.
3.1 Gemäss
§ 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. In Bezug auf die Legitimation zur Anfechtung baulicher
Verkehrsberuhigungsmassnahmen gelten zum einen die im Zusammenhang mit der
Anfechtung von Bauvorhaben durch Nachbarn entwickelten Grundsätze. Zum anderen
ist auch an die Praxis zur Anfechtung funktioneller Verkehrsanordnungen
anzuknüpfen (Bertschi, § 21 N. 52; VGr, 22. September 2011,
VB.2010.00656, E. 2.1). Bei der Anordnung funktioneller
Verkehrsbeschränkungen steht die Beschwerdebefugnis allen Verkehrsteilnehmenden
zu, welche die mit einer Beschränkung belegte Strasse mehr oder weniger
regelmässig benützen, wie das bei Anwohnenden oder Pendlerinnen und Pendlern
der Fall ist, während bloss gelegentliches Befahren der Strasse nicht genügt
(vgl. dazu auch BGE 139 II 145, E. 1.2 [nicht publiziert], und BGE 136 II
539 E. 1.1). Doch sind auch regelmässige Benützerinnen und Benützer des
von der Verkehrsberuhigungsmassnahme betroffenen Strassenabschnitts nur zu deren
Anfechtung legitimiert, wenn diese für sie Beeinträchtigungen von einer
gewissen Intensität zur Folge hat (vgl. BGr, 8. April 2011, 1C_43/2011,
E. 7; Bertschi, § 21 N. 48 f.). Eine klar wahrnehmbare
Beeinträchtigung, die zu einer besonderen Betroffenheit führt, kann etwa eine
Verzögerung bei der Zu- oder Wegfahrt zu bzw. von der eigenen Liegenschaft
darstellen (vgl. BGr, 15. Dezember 2010, 1C_317/2010, E. 5.4, 5.7).
3.2 Das
Vorliegen der Rekurslegitimation ist grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen, was die Rechtsuchenden jedoch nicht davon entbindet, ihre
Legitimation zu substanziieren. Dies gilt jedenfalls, wenn sie nicht
offensichtlich ist. An eine anwaltlich vertretene oder rechtskundige Partei
dürfen höhere Anforderungen gestellt werden als an Laien. Doch auch Letztere
haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit
dem Rechtsmittel abwenden wollen. Die Anforderungen an die Begründung hängen
von den Umständen ab. Wenn die legitimationsbegründenden Sachverhaltsumstände
nicht offensichtlich sind, sind sie soweit darzulegen, dass die
Rechtsmittelinstanzen nicht danach zu forschen haben. Diese haben allerdings
auch Ausführungen zu berücksichtigen, die mit der materiellen Begründung
vermischt sind. Die Rechtsmittellegitimation muss bereits im Verfahren vor der
ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden; in einem oberen
Rechtsmittelverfahren kann dies nicht nachgeholt werden (Bertschi, § 21
N. 38, mit Hinweisen). Nach dem Gesagten kann die ungenügende Darlegung
der Legitimation grundsätzlich zu einem Nichteintretensentscheid wegen Fehlens
einer Prozessvoraussetzung führen (BVGer, 8. September 2010, C-623/2009,
E. 5.1).
3.3 Die
Darlegung der legitimationsbegründenden Umstände, soweit diese nicht ohne
Weiteres ersichtlich sind, gehört zur Rechtsmittelbegründung (Alain Griffel,
Kommentar VRG, § 23 N. 21). Gemäss § 23 Abs. 2 VRG ist dem
Rekurrenten eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen, wenn die
Rekursschrift den Erfordernissen von Abs. 1 und Abs. 3 nicht genügt;
dies unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde.
Kein Mangel im Sinn von § 23 Abs. 2 VRG liegt aber vor, wenn eine
Begründung zwar vorhanden ist, sich jedoch als fehlerhaft, untauglich oder
sachlich unzureichend erweist (Griffel, § 23 N. 31).
4.
4.1 In seiner
Rekursschrift machte der Beschwerdeführer geltend, die D-Strasse werde von
landwirtschaftlichen Fahrzeugen zur Durchfahrt benötigt, um auf die Felder im
Bereich der E-Strasse und in den Wald hinter dem Haus F zu gelangen. Dass diese
Felder und der Wald von ihm bewirtschaftet werden, legte der Beschwerdeführer
in der Rekursschrift nicht ausdrücklich dar. Diesbezüglich bleiben seine
Vorbringen allgemeiner Natur, weshalb die Vorinstanz anhand seiner Angaben
nicht zweifelsfrei erkennen konnte, ob der Beschwerdeführer eigene Interessen
verfolgt bzw. er durch die streitige Anordnung überhaupt berührt ist. Für den
Fall, dass der Beschwerdeführer keine eigenen, sondern die Interessen Dritter vertrete,
hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass es diesfalls an einer
legitimationsbegründenden Betroffenheit bereits deshalb mangle, weil die
Wahrnehmung von öffentlichen Interessen oder von Interessen Dritter nicht
ausreiche.
Zu berücksichtigen ist jedoch, dass das Einzelunternehmen des
Beschwerdeführers gemäss dem auch von der Vorinstanz konsultierten
Handelsregisterauszug unter anderem die Erledigung sämtlicher Arbeiten bezweckt,
die mit und von Bau- und Landwirtschaftsfahrzeugen ausgeführt werden
(insbesondere Bau-, Forst-, Umgebungs- und Landwirtschaftsarbeiten). Vor diesem
Hintergrund konnte davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer den
Rekurs zur Wahrnehmung eigener Interessen erhoben habe. Aus der Rekursschrift
sowie aus dem Handelsregisterauszug geht als Domizil des Einzelunternehmens "H"
die G-Strasse 03 in C hervor. Unbestrittenermassen müsste von der G-Strasse 03
aus die streitbetroffene Stelle nicht passiert werden, um auf die erwähnten
Felder sowie in den Wald zu gelangen. Weshalb der Beschwerdeführer von den
geplanten Umfahrungsbögen dennoch betroffen sein könnte, ist aus der
Rekursschrift nicht ersichtlich, zumal er nicht dargelegt hat, wo er die zur
Bewirtschaftung der Felder notwendigen Fahrzeuge parkiert. Das Grundstück an
der G-Strasse 03 in C liegt am Rande der Zone W1 (Wohnzone eingeschossig).
Angesichts der vom Beschwerdeführer in der Rekursschrift erwähnten
landwirtschaftlichen Erntemaschinen (bspw. Mähwerke, Sähkombinationen,
Feldspritze oder Mähdrescher) liess sich damit zwar nicht ohne Weiteres davon
ausgehen, dass diese grossen Landwirtschaftsfahrzeuge vor dem Wohnhaus parkiert
seien. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach den
legitimationsbegründenden Sachverhaltsumständen zu forschen (vorn E. 3.2).
Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, darzulegen, wo –
wenn nicht am Domizil seines Einzelunternehmens – er seine
Landwirtschaftsfahrzeuge abgestellt hat und welchen Weg er zu den von ihm
bewirtschafteten Feldern zurücklegen muss. Damit geht aus der Rekursschrift –
wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat – die Rekurslegitimation des
Beschwerdeführers nicht rechtsgenügend hervor.
Erst im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht legte der
Beschwerdeführer dar, dass sich die von ihm erwähnten landwirtschaftlichen
Fahrzeuge nicht bei der G-Strasse 03, sondern auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 04 in C befinden. Von der Parzelle Kat.-Nr. 04 aus müsste
die streitbetroffene Stelle womöglich tatsächlich passiert werden, um zu den
erwähnten Feldern sowie zum Wald zu gelangen. Da die Rechtsmittellegitimation
aber bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert
dargelegt werden muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann
(vorn E. 3.2), müssen diese Ausführungen vorliegend unberücksichtigt
bleiben.
4.2 Es stellt
sich die Frage, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer hätte auffordern müssen,
seine Legitimation darzulegen. Hierzu ist festzuhalten, dass die Rekursschrift
des Beschwerdeführers nicht unbegründet eingereicht wurde. Vielmehr war die von
ihm angeführte Begründung lediglich im Hinblick auf seine Rekurslegitimation,
insbesondere seine Betroffenheit, unzureichend. Liegt zwar eine Begründung vor,
ist diese aber mangelhaft, braucht keine Nachfrist zur Verbesserung des
Rekurses angesetzt zu werden (vorn E. 3.3; Griffel, § 23 N. 31).
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Rekurslegitimation ungenügend
dargelegt hat, führt folglich nicht dazu, dass die Vorinstanz ihm eine
Nachfrist zur Verbesserung seiner Rekursschrift hätte ansetzen müssen bzw. ihn
hätte auffordern müssen, seine Rekurslegitimation darzutun.
4.3 Dass die
Vorinstanz den nicht rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer nicht zur
Darlegung seiner Rekurslegitimation aufgefordert hat, stellt schliesslich weder
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch einen Verstoss gegen das Verbot des
überspitzten Formalismus dar. Zwar sind die Eintretensvoraussetzungen
grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen. Das entbindet den Beschwerdeführer
jedoch nicht davon, seine Rekurslegitimation zu substanziieren (vorn
E. 3.2). Auch als juristischer Laie wäre der Beschwerdeführer dazu ohne
Weiteres in der Lage gewesen, hätte er doch lediglich darlegen müssen, wo er
seine landwirtschaftlichen Maschinen parkiert und welchen Weg er zu den von ihm
bewirtschafteten Feldern zurücklegen muss.
4.4 Nach dem
Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz mangels Darlegung der
legitimationsbegründenden Betroffenheit auf den Rekurs nicht eingetreten ist.
Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Angesichts seines Unterliegens ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 60.-- Zustellkosten,
Fr. 2'060.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …