{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-09-19", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00074_2019-09-19.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219546&W10_KEY=13823218&nTrefferzeile=31&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "c33930a8e7ad0a875ed8e7712105a898"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00074"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19.09.2019  VB.2019.00074"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19.09.2019  VB.2019.00074"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19.09.2019  VB.2019.00074"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung [Die Vorinstanz trat mangels legitimationsbegr\u00fcndender Betroffenheit nicht auf den Rekurs ein.] Unbestrittenermassen m\u00fcsste vom Domizil des Einzelunternehmens des Beschwerdef\u00fchrers die streitbetroffene Stelle nicht passiert werden, um auf die vom Beschwerdef\u00fchrer bewirtschafteten Felder zu gelangen. Weshalb der Beschwerdef\u00fchrer von den geplanten Umfahrungsb\u00f6gen dennoch betroffen sein k\u00f6nnte, ist aus der Rekursschrift nicht ersichtlich, zumal er nicht dargelegt hat, wo er die zur Bewirtschaftung der Felder notwendigen Landwirtschaftsfahrzeuge parkiert. Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, nach den legitimationsbegr\u00fcndenden Sachverhaltsumst\u00e4nden zu forschen. Dar\u00fcber hinaus w\u00e4re es dem Beschwerdef\u00fchrer zumutbar gewesen, darzulegen, wo \u2013 wenn nicht am Domizil seines Einzelunternehmens \u2013 er die Fahrzeuge abgestellt hat und welchen Weg er zu den von ihm bewirtschafteten Feldern zur\u00fccklegen muss. Damit geht aus der Rekursschrift die Rekurslegitimation des Beschwerdef\u00fchrers nicht rechtsgen\u00fcgend hervor. Da die Rechtsmittellegitimation bereits im Verfahren vor der ersten Rechtsmittelinstanz substanziiert dargelegt werden muss und im Beschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden kann, m\u00fcssen die im Beschwerdeverfahren zur Legitimation gemachten Ausf\u00fchrungen unber\u00fccksichtigt bleiben (E. 4.1). Sodann ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Beschwerdef\u00fchrer nicht zur Darlegung seiner Legitimation aufgefordert hat (E. 4.2 f.).  Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:18:24", "Checksum": "cad8015d299055923a958f72ae28bb87"}