{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.09.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00076_26-09-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219571&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=6&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f2bc50c5e2ca4364b227d7ea4277986c"}, "Num": [" VB.2019.00076"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.26.0  VB.2019.00076"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.26.0  VB.2019.00076"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.26.0  VB.2019.00076"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Feststellung des Erl\u00f6schens der Baubewilligung f\u00fcr Teleskopmast mit Antennenanlage | Zul\u00e4ssigkeit neuer Sachbegehren. Nichtigkeitsr\u00fcge. Verwirkung der Baubewilligung. Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was Gegenstand des angefochtenen Entscheids war bzw. nach richtiger Gesetzesanwendung h\u00e4tte sein sollen. Die R\u00fcge der Nichtigkeit kann von jedermann jederzeit geltend gemacht werden und ist von staatlichen Instanzen jederzeit und von Amtes wegen zu beachten (E. 1.2). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts und der Lehre setzt die Nichtigkeit kumulativ die Erf\u00fcllung von drei Voraussetzungen voraus: Der anhaftende Mangel muss erstens besonders schwer, zweitens offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein, und drittens soll die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gef\u00e4hrdet und das berechtigte Vertrauen des B\u00fcrgers in die G\u00fcltigkeit der Verf\u00fcgung nicht get\u00e4uscht werden. Die Baubewilligung ist nicht nichtig (E. 3). Gem\u00e4ss \u00a7 322 Abs. 1 PBG erl\u00f6schen Baubewilligungen nach drei Jahren, wenn nicht vorher mit der Ausf\u00fchrung begonnen worden ist; bei Neubauten gilt der Aushub oder, wo er vorausgesetzt ist, der Abbruch einer bestehenden Baute als Baubeginn. Die Frist beginnt gem\u00e4ss \u00a7 322 Abs. 3 PBG mit dem Ablauf der letzten Rechtsmittelfrist, in streitigen F\u00e4llen mit der Rechtskraft des \u00f6ffentlich- oder zivilrechtlichen Entscheids. Laut \u00a7 322 Abs. 4 PBG beeinflussen Nebenbestimmungen zur Bewilligung den Fristenlauf nicht. Die Baubewilligung ist verwirkt (E. 4). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:39", "Checksum": "1f8c81d75d0670564a03cdf22ae8daa4"}