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VB.2019.00078
Urteil
der 2. Kammer
vom 8. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. Der 1981 geborene türkische Staatsangehörige A wuchs die ersten Lebensjahre in Österreich auf. Am 28. November 1988 reiste er mit seinem Vater und seinen Geschwistern in die Schweiz ein, wo er (abgeleitet vom Asylstatus seines Vaters) als Flüchtling mit Asylstatus anerkannt und ihm später eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. In der Folge trat A wiederholt strafrechtlich in Erscheinung und erwirkte zunächst folgende Strafen und Massnahmen gegen sich: - Gefängnisstrafe von 60 Tagen wegen Angriffs gemäss Strafmandat der Bezirksanwaltschaft Uster vom 20. März 2000; - Gefängnisstrafe von 18 Monaten und Busse von Fr. 500.- wegen mehrfach unvollendet versuchten Raubes, Angriffs, mehrfacher Gebrauchsentwendung eines Motorfahrzeugs, Diebstahls, bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, versuchter Nötigung, grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens trotz Führerausweisentzug und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 (BetmG) gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Juni 2002; - 14 Tage Gefängnis wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Strafbefehl des Bezirksamts March vom 16. Oktober 2003; - Einlieferung in eine Arbeitserziehungsanstalt wegen Raubes und Hinderung einer Amtshandlung gemäss (zweitinstanzlichem) Urteil des Zürcher Obergerichts vom 27. Januar 2005. - Einlieferung in eine Arbeitserziehungsanstalt wegen Raufhandels sowie (qualifizierter) einfacher Körperverletzung gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 10. Juni 2005. Da sich A im Massnahmenvollzug nicht bewährte, wurde die am 10. Juni 2005 ausgesprochene Arbeitserziehungsmassnahme am 30. März 2007 durch das Bezirksgericht Zürich in eine zehnmonatige (altrechtliche) Gefängnisstrafe umgewandelt. Aus demselben Grund wurde auch die am 27. Januar 2005 ausgesprochene Arbeitserziehungsmassnahme am 20. Juni 2007 durch das Obergericht in eine Strafsanktion umgewandelt. Das Obergericht ging hierbei davon aus, dass bei einer gleichzeitigen Beurteilung mit den am 21. Juni 2002 abgeurteilten Straftaten eine hypothetische Gesamtstrafe von 25 Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 1'000.- Busse auszusprechen gewesen wäre, weshalb es noch eine (zusätzliche) Strafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.- Busse aussprach. Obwohl A wegen seiner Straffälligkeit bereits am 28. April 2005 und erneut am 29. Juni 2007 ausländerrechtlich verwarnt worden war, delinquierte er auch in der Folge weiter und erwirkte noch folgende rechtskräftigen Verurteilungen: - Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 60.- und Busse von Fr. 200.- wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch, mehrfachen Fahrens eines Motorfahrzeugs trotz Führerausweisentzugs sowie Fahrens eines solchen in fahrunfähigen Zustand (unter Drogen- bzw. Alkoholeinfluss), einfacher Verkehrsregelverletzung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie Hinderung einer Amtshandlung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 28. August 2009; - Freiheitsstrafe von 18 Monaten und Busse von Fr. 4'000.- wegen mehrfacher Gewaltdarstellungen, Fälschung von Ausweisen, mehrfachen Konsums harter Pornografie sowie bandenmässiger Verbrechen gegen das BetmG gemäss Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014; - Busse von Fr. 200.- wegen Übertretung des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 27. Mai 2015; - Busse von Fr. 100.- wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Obwalden vom 5. August 2015; - Busse von Fr. 1'200.- wegen mehrfacher Übertretung von lebensmittelrechtlicher Vorschriften gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. September 2015. Aufgrund der Straffälligkeit von A widerrief das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-4231/2016 (in zweiter Instanz) am 21. April 2017 das ihm gewährte Asyl. A ist verschuldet: Gemäss Betreibungsregisterauszügen der Betreibungsämter C und D vom 22. November 2017 hat er zahlreiche Betreibungen sowie mehrere Verlustscheine in Höhe von insgesamt über Fr. 121'000.- gegen sich erwirkt. Nach weiteren Abklärungen widerrief das Migrationsamt am 24. November 2017 die Niederlassungsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 23. Februar 2018. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist entzog das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 21. Dezember 2018 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 24. März 2019 sowie unter erneutem Entzug der Suspensivwirkung einer allfälligen Beschwerde. III. Mit Beschwerde vom 4. Februar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es seien die vorinstanzlichen Entscheide vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei eine Verwarnung auszusprechen. Subeventualiter sei das Migrationsamt anzuweisen, beim Staatssekretariat für Migration die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu beantragen. Subsubeventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter ersuchte er um die Zusprechung einer Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren. In prozessualer Hinsicht wurde um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und im Sinn einer superprovisorischen Massnahme um das Absehen von jeglichen Vollzugshandlungen ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 wurde von A ein Kostenvorschuss verlangt und verfügt, dass bis zum Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben. Sodann wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und den Vorinstanzen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die A auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet. Nachdem sich in den vorinstanzlichen Akten Hinweise auf weitere Strafverfahren ergeben hatten, wurde A mit Präsidialverfügung vom 5. März 2019 dazu aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und den Stand der entsprechenden Strafverfahren mittels geeigneter Belege zu dokumentieren. Hierauf legte A mit Eingabe vom 16. April 2019 offen, dass er vom Bezirksgericht Zürich am 18. Dezember 2018 wegen der Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana, weiterer Drogendelikte sowie verschiedener Delikte in Zusammenhang mit dem Besitz, der Weiterverbreitung oder dem Konsum von hartpornografischer bzw. gewalttätiger Bildaufnahmen erneut verurteilt worden war. Das Gericht legte hierbei unter Einbezug der mit Urteil des Bezirksgerichts Baden vom 25. November 2014 ausgefällten Freiheitsstrafe von 18 Monaten eine unbedingt zu vollziehende Gesamtstrafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe fest. Das Strafurteil wurde mit Berufungserklärung vom 6. März 2019 lediglich hinsichtlich der Strafhöhe, der Verweigerung des bedingten Vollzugs und der Kostenauflage angefochten, während die Schuldsprüche als solche unangefochten blieben. Weiter reichte A die übersetzte Kopie eines türkischen Vorführungsbefehls ein, gemäss welchem ihm in der Türkei wegen des Verdachts der Propaganda für die PKK Verfolgung drohen soll. Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerde noch zu den nachgereichten Dokumenten vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Mit dem vorliegenden Endentscheid entfällt die Notwendigkeit eines Entscheids über die beantragten vorsorglichen Massnahmen während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens. 1.3 Der Beschwerdeführer beantragte mit Eingabe vom 16. April 2019 die Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des derzeit beim Obergericht Zürich hängigen Straf- bzw. Berufungsverfahrens, sollte die Beschwerde nicht ohnehin im Sinn der gestellten Rechtsbegehren gutgeheissen werden. Im Sinn nachfolgender Erwägungen ist der Ausgang des Berufungsverfahrens jedoch nicht entscheidrelevant, zumal lediglich die Strafhöhe, Vollzugsfragen und die Kostenauflage, nicht aber die erstinstanzlichen Schuldsprüche vom 18. Dezember 2018 als solche angefochten wurden. Eine Verfahrenssistierung erübrigt sich damit. 1.4 Das vorliegende Verfahren ist spruchreif und der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hatte hinreichend Gelegenheit, seinen Rechtsstandpunkt schriftlich einzubringen. Deshalb ist in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweiserhebungen, insbesondere die offerierte persönliche Anhörung des Beschwerdeführers, zu verzichten. Aus demselben Grund ist das Verfahren auch nicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. 2.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals AuG) kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn ein Ausländer zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine solche ist immer dann gegeben, wenn die ausländische Person zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt wurde (BGE 137 II 297 E. 2; BGE 135 II 377 E. 4.2). Nach Art. 66a des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Niederlassungsbewilligung durch die Migrationsbehörden nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Niederlassungsbewilligungen zu widerrufen, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist oder die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde (VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00224, E. 2.2.4; VGr, 20. Juni 2018, VB.2018.00299, E. 3.1.4). 2.2 Der Beschwerdeführer ist selbst unter Nichtberücksichtigung der noch nicht rechtskräftigen Verurteilung vom 18. Dezember 2018 wiederholt zu überjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden und hat damit den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gleich mehrfach gesetzt. Da die zum Widerruf Anlass gebenden Straftaten vor dem 1. Oktober 2016 begangen und abgeurteilt wurden, ist über den Widerruf nicht im Straf-, sondern im migrationsrechtlichen Verfahren zu entscheiden. 3. 3.1 3.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3). 3.1.2 Beim Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG bildet die vom Strafgericht verhängte Strafe Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung. Der strafrechtliche Resozialisierungsgedanke und die Prognose über das künftige Wohlverhalten sind hingegen von geringerer Relevanz, da aus migrationsrechtlicher Sicht das Interesse an der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund steht (VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00028, E. 4.1; BGr, 11. Juli 2008, 2C_282/2008, E. 3.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 31 E. 2.3.2; BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Ausserhalb des Anwendungsbereichs des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) darf hierbei auch generalpräventiven Aspekten Rechnung getragen werden (BGE 130 II 176 E. 4.2; BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 3; BGr, 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 6.1.2; BGr, 29. Juli 2013, 2C_259/2013, E. 3.6). 3.1.3 Gerade bei in der Schweiz geborenen und aufgewachsenen Ausländern ist aber eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, weshalb ausnahmsweise auch bei Katalogtaten nach Art. 66a Abs. 1 StGB von einer Landesverweisung abgesehen werden kann (Art. 66a Abs. 2 StGB). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist jedoch eine aufenthaltsbeendende Massnahme selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGr, 3. Oktober 2017, 2C_116/2017, E. 3.2; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Insbesondere Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwerts des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 4.2.3). Dasselbe gilt auch für qualifizierte oder aus rein finanziellen Motiven begangene Drogendelikte (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer ist wiederholt und schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten. So erwirkte er selbst ohne Berücksichtigung der neusten (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung bereits zweimal überjährige Freiheitsstrafen von jeweils 18 Monaten. Die mit obergerichtlichem Beschluss vom 20. Juni 2007 ausgesprochene Strafe von sieben Monaten Freiheitsstrafe und Fr. 500.- Busse trat zudem als (theoretische) Zusatzstrafe zu einer früheren Verurteilung hinzu, weshalb er gemäss den Erwägungen des erwähnten Beschlusses bei gleichzeitiger Aburteilung der Delikte sogar mit einer (hypothetischen) Gesamtstrafe von 25 Monaten und Fr. 1'000.- Busse zu bestrafen gewesen wäre. 3.2.2 Die von ihm begangenen Gewalt- und Drogendelikte sowie seine bandenmässigen Diebstähle gehören nach Art. 121 Abs. 3 BV und den dazugehörigen Ausführungsbestimmungen in Art. 66a StGB grösstenteils zu denjenigen Anlasstaten, die nach dem Willen des Verfassungs- und Gesetzgebers dazu führen sollen, dass der Täter aus der Schweiz weggewiesen und mit einem Einreiseverbot belegt wird. Auch wenn weder Art. 121 BV noch die genannten Ausführungsbestimmungen auf die vorliegende Konstellation direkt anwendbar sind, ist den Wertungen des Verfassungs- und Gesetzgebers gleichwohl Rechnung zu tragen, soweit dies zu keinem Widerspruch zu übergeordnetem Recht führt (BGE 139 I 31 E. 2.3.2). Auch das Bundesgericht erachtet Gewalt- und Drogendelikte, wie sie vom Beschwerdeführer begangen wurden, ausdrücklich als schwerwiegende Delikte (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a.aa; BGE 129 II 215 E. 7; 130 II 176 E. 4.2 ff.; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; BGE 139 I 31 E. 2.3.2). 3.2.3 Erschwerend hinzu kommen die am 18. Dezember 2018 abgeurteilten Delikte, zumal der Beschwerdeführer das entsprechende Straferkenntnis zumindest hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Delikte nicht angefochten hat. Damit kann als erwiesen gelten, dass der Beschwerdeführer bis in die jüngste Vergangenheit einschlägig und schwerwiegend delinquiert hat. 3.2.4 Dass der Beschwerdeführer einen Teil seiner Straftaten noch als Jugendlicher begangen hatte, fällt nicht mehr massgeblich ins Gewicht, nachdem er auch als Erwachsener unbeirrt weiterdelinquierte. Generell hat sich der Beschwerdeführer weder durch frühere Bestrafungen, laufende Probezeiten oder ausländerrechtliche Verwarnungen von weiteren Delikten abhalten lassen. Zwar liegt sein letztes Gewaltdelikt (Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) bereits einige Jahre zurück. Gleichwohl delinquierte er auch in jüngerer Zeit schwer, indem er zusammen mit einem Komplizen durch den Betrieb einer Indoor-Hanfanlage und damit zusammenhängende Drogendelikte in bandenmässiger und dadurch qualifizierter Weise gegen das BetmG verstiess und kurz darauf erneut wegen der Einfuhr von mehreren Kilogramm Marihuana verurteilt wurde. Dass seine Drogendelikte vornehmlich die sogenannt "weiche" Droge Cannabis betrafen, ist in Bezug auf die rechtskräftige Verurteilung vom 25. November 2014 bereits bei der Strafzumessung zu seinen Gunsten gewürdigt worden und vermag seine Straftaten nicht mehr weiter zu relativieren (vgl. VGr, 13. Mai 2015, VB.2015.00155, E. 4.2.4). In Bezug auf die noch nicht rechtskräftige Verurteilung vom 18. Dezember 2018 ist sein Verschulden lediglich insoweit zu relativieren, als dass das definitive Strafmass noch nicht definitiv feststeht und er vom Vorwurf einer bandenmässigen Begehung seiner (ansonsten nicht bestrittenen) Drogendelikte freigesprochen worden ist. Selbst nachdem ihm der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung in Aussicht gestellt worden war, verstiess er weiter und in einschlägiger Weise gegen die hiesigen Gesetze. Der Beschwerdeführer hat damit aufgezeigt, dass er nicht zu einem tadellosen Verhalten bereit ist. Von der von ihm in der Beschwerdeschrift behaupteten biografischen Kehrtwende kann damit keine Rede sein (anders hingegen die Ausgangslage in BGr, 29. November 2018, 2C_385/2018, E. 5.6). Damit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz ein sehr gewichtiges öffentliches Fernhalteinteresse zu bejahen. 4. 4.1 Dem öffentlichen Fernhalteinteresse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen. Zudem sind die Interessen von Familienangehörigen sowie Angestellten und Gläubiger des Beschwerdeführers miteinzubeziehen (vgl. bezüglich der Gläubigerinteressen auch BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 6.2). 4.2 Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer wurde in Österreich geboren und lebt bereits seit seinem sechsten Lebensjahr in der Schweiz, wo auch seine Eltern und Geschwister leben. Wenngleich ihm seine türkische Heimat fremd ist und ihm die Integration in der Türkei deshalb nicht leichtfallen dürfte, ist er aufgrund seines noch jungen Alters, seiner Sprachkenntnisse und seines Gesundheitszustands grundsätzlich in der Lage, sich dort eine neue Existenz aufzubauen. Seine hiesigen familiären Beziehungen fallen nicht (mehr) in den Schutzbereich des konventions- und verfassungsmässig geschützten Rechts auf Familienleben, da weder die Kernfamilie betroffen ist, noch besondere Abhängigkeitsverhältnisse ersichtlich sind. Sodann ist es dem Beschwerdeführer zumutbar, seine familiären Kontakte zu hier lebenden Verwandten über die Distanz weiterzupflegen. 4.3 Dem ebenfalls konventions- und verfassungsmässig geschützten Recht auf Privatleben stehen der gesetzte Widerrufsgrund und die mangelhafte Integration entgegen: Trotz der langen Landesanwesenheit des Beschwerdeführers kann bereits aufgrund seiner wiederholten und schwerwiegenden Straffälligkeit nicht von einer gelungenen Integration ausgegangen werden. Überdies ist er stark verschuldet und konnte er seine Schulden trotz seiner Inhaber- und Geschäftsführerstellung in einem erfolgreichen Familienunternehmen nicht zurückbezahlen. Vielmehr häufte er bis zuletzt weitere Schulden an, weshalb seine Wegweisung auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dient. Deshalb kann der Beschwerdeführer auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht als gut integriert gelten. 4.4 Der Grund dafür, dass der Beschwerdeführer trotz seiner kriminellen Laufbahn und fehlender Berufslehre eine führende Position in dem von seinem Vater aufgebauten Familienunternehmen übernehmen konnte, ist offenkundig seine verwandtschaftlichen Bande zum Unternehmensgründer. Seine angeblich tragende Rolle im Familienbetrieb erscheint jedoch zweifelhaft: Der Beschwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge am 1. Dezember 2016 das Familienunternehmen seines Vaters übernommen, nachdem er gemäss Handelsregister bereits ab Ende 2007 eine leitende Funktion im väterlichen Unternehmen innehatte. Zwischen dem 13. März 2017 und dem 5. Mai 2017 befand sich der Beschwerdeführer jedoch in Untersuchungshaft und konnte damit die Geschäftsführung nicht selbst ausüben. Bereits zuvor lag die Verantwortung für den Betrieb immer wieder in den Händen weiterer Familienangehöriger. Die Führung und der Erfolg des Familienbetriebs scheint damit nicht (allein) von der Person des Beschwerdeführers abzuhängen. Weiter droht dem Beschwerdeführer aufgrund seiner jüngsten (noch nicht rechtskräftigen) Verurteilung eine mehrjährige Freiheitsstrafe, weshalb unabhängig vom Ausgang des ausländerrechtlichen Verfahrens damit zu rechnen ist, dass der Betrieb inskünftig auch ohne den Beschwerdeführer aufrechterhalten werden muss. Das Interesse, den Familienbetrieb durch den Beschwerdeführer weiterzuführen, hat indes ohnehin hinter das erhebliche öffentliche Interesse an dessen Fernhaltung zurückzutreten. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, "anerkannter Flüchtling" zu sein bzw. die Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG) zu erfüllen: In der Türkei sei ein Strafverfahren wegen des Verdachts der Propaganda für eine Terrorvereinigung (PKK) gegen ihn eröffnet worden. Ein türkisches Strafgericht habe deshalb am 10. Dezember 2018 einen Vorführungsbefehl gegen ihn erlassen, nachdem er einer entsprechenden gerichtlichen Vorladung keine Folge geleistet habe. Es sei deshalb davon ausgegangen, dass er in seinem Heimatland sofort verhaftet werde, wobei gerichtsnotorisch sei, dass in der Türkei insbesondere bei politischen Delikten die Verteidigungsrechte mit Füssen getreten würden. Bevor das hierfür zuständige Staatssekretariat für Migration (SEM) dem Beschwerdeführer nicht die (materielle) Flüchtlingseigenschaft entzogen bzw. im Sinn von Art. 63 AsylG aberkannt habe, sei eine Wegweisung durch die kantonalen Migrationsbehörden ausgeschlossen. 4.5.2 Mit Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts (BVGr) vom 21. April 2017 (E-4231/2016) wurde dem Beschwerdeführer rechtskräftig sein (derivativer) Asylstatus entzogen, da er durch seine begangenen Straftaten besonders verwerfliche strafbare Handlungen im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AsylG begangen hatte. Ungeachtet dessen bleibt zu prüfen, ob seiner Wegweisung die völkerrechtlichen Folter- und Rückschiebungsverbote gemäss Art. 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (FK) bzw. Art. 3 und 5 AsylG sowie Art. 25 Abs. 2 und 3 BV entgegenstehen (BGE 139 II 65 = Pra 102 [2013] Nr. 43. E. 5.4; VGr, 12. Juli 2017, VB.2017.00269, E. 6.1; BGr, 30. Januar 2017, 2C_203/2016, E. 2.3: vgl. auch – den Beschwerdeführer selbst betreffend – BVGr, 21. April 2017, E-4231/2016, E. 6.2). Gemäss neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind derartige Vollzugshindernisse bereits in die Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen und dürfen nicht in das Vollzugs- oder Asylverfahren verschoben werden (BGE 137 II 305 E. 3.2; BGr, 2. Februar 2016, 2C_120/2015, E. 3.3; BGr, 8. Januar 2018, 2C_396/2017, E. 7.6; BGr, 6. März 2018, 2C_740/2017, E. 5.2.1; vgl. auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00326, E. 5.5). 4.5.3 Gemäss Amtsbericht des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 31. August 2017 bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland das Risiko einer menschenrechtswidrigen Behandlung droht, habe er doch nie eigene Asylgründe geltend gemacht und den Flüchtlingsstatus nur derivativ aufgrund der Verfolgungssituation seines in der PKK aktiven Vaters erhalten. Ergänzend verweist das SEM darauf, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund der von ihm begangenen und als besonders schwer einzustufenden Straftaten gemäss Art. 5 Abs. 2 AsylG ohnehin nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen könne. Der Beschwerdeführer entgegnete einerseits, dass er selbst in der PKK aktiv sei und ihm deshalb in der Türkei politische Verfolgung drohen bzw. er die Flüchtlingseigenschaft von Art. 3 AsylG erfüllen würde. Als Beleg hierfür liess er mit Eingabe vom 27. März 2019 einen türkischen Vorführungsbefehl vom 10. Dezember 2018 nachreichen. Andererseits liess er bestreiten, dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 2 AsylG vorliegen würden, sei er doch weder als gemeingefährlich einzustufen, noch wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden. 4.5.4 Die Authentizität des nachgereichten türkischen Vorführungsbefehls vom 10. Dezember 2018 ist nicht überprüfbar, zumal lediglich eine Kopie eingereicht wurde und unklar erscheint, wie der Beschwerdeführer in den Besitz dieser Kopie gelangte: So ist die Zwangsvorführung allein an die zuständigen Polizeikräfte, nicht aber an den vorzuführenden Beschwerdeführer selbst adressiert. Es ist sodann auch kaum zu erwarten, dass eine derartige Zwangsmassnahme der vorzuführenden bzw. zu verhaftenden Person vorgängig angezeigt wird, würde dies doch regelmässig den Verhaftungserfolg gefährden. Die Authentizität des eingereichten Dokuments muss aber nicht näher geprüft werden, sind doch der Vorführungsbefehl und die vagen Angaben des Beschwerdeführers ohnehin nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation zu belegen. 4.5.5 Aus dem eingereichten türkischen Vorführungsbefehl vom 10. Dezember 2018 geht lediglich hervor, dass die Zwangsvorführung des Beschwerdeführers in einem Strafverfahren betreffend Propaganda für eine Terrorvereinigung angeordnet worden ist, nachdem dieser trotz Vorladung nicht zu einer Verhandlung erschienen war. Dies allein vermag eine asylrechtlich relevante Verfolgungssituation nicht zu belegen: So kennt auch die Schweiz die zwangsweise Vorführung bei Missachtung einer gerichtlichen Vorladung (vgl. Art. 205 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO]) und finden sich vergleichbare Strafbestimmungen in Bezug auf Propagandaaktionen für Terrororganisationen auch im hiesigen Strafrecht. 4.5.6 Auf welche Terrorvereinigung sich das türkische Strafverfahren bezieht, geht aus dem Vorführungsbefehl nicht hervor. Gemäss den unbelegten Angaben des Beschwerdeführers soll ihm Propaganda für die in der Türkei (und zahlreichen weiteren Staaten) verbotene kurdische Arbeiterpartei PKK vorgeworfen werden. Wegen (mutmasslicher) PKK-Verbindungen Verhaftete können in der Türkei grundsätzlich kein faires Verfahren erwarten und müssen damit rechnen, in der Haft misshandelt zu werden (BVGr, 2. Oktober 2018, D-1645/2018, E. 6.2). Die PKK findet aber im türkischen Vorführungsbefehl keinerlei Erwähnung. Zudem wurde die Zwangsvorführung lediglich aufgrund des "Nichterscheinens trotz Vorladung" angeordnet. Dass die Vorführung tatsächlich in Zusammenhang mit der PKK steht und dem Beschwerdeführer in der Türkei politische Verfolgung und Misshandlung droht, geht aus dem Dokument selbst nicht hervor. Eine konkrete Verfolgungssituation ist damit weder hinreichend belegt noch substanziiert dargelegt worden. Es wäre vom anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer zu erwarten gewesen, von sich aus detailliert zu den Hintergründen des türkischen Strafverfahrens und den gegen ihn ergangenen Vorführungsbefehl Auskunft zu geben (vgl. BGr, 30. Januar 2017, 2C_203/2016, E. 2.3). Die vagen Andeutungen einer politischen Verfolgung wegen angeblicher Propaganda für die PKK genügen hierfür nicht, zumal der Beschwerdeführer selbst einräumt, dass über seine materielle Flüchtlingseigenschaft nicht im vorliegenden migrationsamtlichen Verfahren zu entscheiden ist. Da eine Verfolgungssituation nicht substanziiert dargelegt wurde, kann auch offenbleiben, ob der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner wiederholten und erheblichen Delinquenz überhaupt noch auf das Rückschiebungsverbot berufen kann (vgl. Art. 5 Abs. 2 AsylG). Die dem Beschwerdeführer in seiner türkischen Heimat allenfalls drohende Verhaftung lässt somit weder den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung unverhältnismässig erscheinen noch ergibt sich hieraus ein Vollzugshindernis. 4.6 Damit überwiegt das öffentliche Fernhalteinteresse die entgegenstehenden privaten Interessen. Der Beschwerdeführer ist zudem bereits wiederholt verwarnt worden und hat sich selbst durch den unmittelbar drohenden Bewilligungsentzug nicht von weiteren Straftaten abbringen lassen. Deshalb erscheint weder eine (erneute) blosse Verwarnung im Sinn von Art. 96 Abs. 2 AIG noch die seit dem 1. Januar 2019 mögliche Rückstufung seines Aufenthaltsrechts im Sinn von Art. 63 Abs. 2 AIG geeignet, ihn vor weiterer Delinquenz abzuhalten. Das öffentliche Fernhalteinteresse gebietet vielmehr den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung und seine Wegweisung. 4.7 Nachdem den geltend gemachten Vollzugshindernissen bereits im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung Rechnung zu tragen war und der Beschwerdeführer seine Flüchtlingseigenschaft nicht substanziiert darzulegen vermag, besteht auch kein Raum für eine vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers. Es ist deshalb davon abzusehen, beim SEM die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling zu beantragen. 4.8 Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Es kann offenbleiben, inwieweit die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers auch gestützt auf Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, bis Ende 2018 Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft widerrufen werden könnte. 5. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG). Aufgrund des besonderen Aufwands rechtfertigt sich eine Erhöhung der in ausländerrechtlichen Verfahren üblichen Gerichtsgebühr (§ 2 in Verbindung § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2010 [GebV VGr]). 6. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |