{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-08", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00078_2019-05-08.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219221&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=26&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2570b7c93941b335a1ac62da452ce7d7"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00078"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 08.05.2019  VB.2019.00078"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 08.05.2019  VB.2019.00078"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 08.05.2019  VB.2019.00078"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf der Niederlassungsbewilligung | Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach wiederholter Straff\u00e4lligkeit bei behaupteter Fl\u00fcchtlingseigenschaft. [Der t\u00fcrkische Beschwerdef\u00fchrer erhielt als Kind Asyl in der Schweiz. Dieses und die ihm inzwischen erteilte Niederlassungsbewilligung wurden jedoch widerrufen, nachdem der Beschwerdef\u00fchrer wiederholt straff\u00e4llig geworden war und u.a. wegen Gewalt- und Drogendelikte zu \u00fcberj\u00e4hrigen Freiheitsstrafen verurteilt wurde. Eine weitere Verurteilung wegen Drogendelikte etc. ist noch nicht rechtskr\u00e4ftig.] Verzicht auf eine Verfahrenssistierung mangels Entscheidrelevanz des h\u00e4ngigen Strafverfahrens (E. 1.2). Verzicht auf weitere Beweiserhebungen in antizipierter Beweisw\u00fcrdigung (E. 1.3). Der Beschwerdef\u00fchrer hat selbst unter Nichtber\u00fccksichtigung der noch nicht rechtskr\u00e4ftigen Verurteilung gleich mehrfach den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer l\u00e4ngerfristigen (\u00fcberj\u00e4hrigen) Freiheitsstrafe gesetzt (E. 2). Die von ihm begangenen Gewalt- und Drogendelikte sind schwerwiegend und von einer biografischen Kehrtwende kann keine Rede sein, weshalb ein sehr gewichtiges \u00f6ffentliches Fernhalteinteresse besteht (E. 3). Das \u00f6ffentliche Fernhalteinteresse \u00fcberwiegt das private Interesse des Beschwerdef\u00fchrers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz: Die Integration des Beschwerdef\u00fchrers ist aufgrund seiner Straff\u00e4lligkeit und seiner Schulden nicht gelungen und seine angeblich tragende Rolle im Familienbetrieb zu relativieren (E. 4.1-4.4).  Eine Verfolgungssituation im Heimatland ist nicht substanziiert dargelegt worden, weshalb auch offenbleiben kann, ob der Beschwerdef\u00fchrer sich aufgrund seiner wiederholten und erheblichen Delinquenz \u00fcberhaupt auf das v\u00f6lkerrechtliche R\u00fcckschiebungsverbot berufen k\u00f6nnte (E. 4.5). Weder eine erneute Verwarnung noch eine R\u00fcckstufung des Aufenthaltsrechts erscheint geeignet, den Beschwerdef\u00fchrer vor weiterer Delinquenz abzuhalten (E. 4.6).  F\u00fcr eine vorl\u00e4ufige Aufnahme des Beschwerdef\u00fchrers als Fl\u00fcchtling besteht kein Raum,nachdem dieser seine Fl\u00fcchtlingseigenschaft nicht substanziiert darzulegen vermochte (E. 4.7).\r\rEs kann offenbleiben, ob die Niederlassungsbewilligung auch wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft h\u00e4tte widerrufen werden k\u00f6nnen (E. 4.8).\r\rAusgangs- und aufwandgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 5 und 6).\r\rAbweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:12:55", "Checksum": "13b451b80d2edd9e604caf56dd68885e"}