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VB.2019.00079
Urteil
der 4. Kammer
vom 23. Oktober 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben: I. A, ein 1996 in der Schweiz geborener Staatsangehöriger Kosovos, verfügt über die Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich. Die Staatsanwaltschaft C belegte A mit Strafbefehl vom 14. April 2016 wegen einfacher und grober Verletzung der Verkehrsregeln mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Fr. 500.- Busse. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürichs vom 2. November 2017 wurde er zudem wegen versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 27 Monate bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren, bestraft. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich darauf mit Verfügung vom 4. Oktober 2018 die Niederlassungsbewilligung von A und ordnete an, dieser habe das schweizerische Staatsgebiet unverzüglich nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 20. Dezember 2018 in der Hauptsache ab (Dispositiv-Ziff. I), hielt A ebenfalls zum unverzüglichen Verlassen der Schweiz nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus. Im Weiteren wurde einer Beschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V). III. A liess am 1. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; darüber hinaus liess er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ersuchen. Mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 wurde A aufgefordert, wegen ausstehender Verfahrenskosten bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden eine Kaution zu leisten; zudem wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Gleichentags reichte der Rechtsvertreter von A weitere Unterlagen ein. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt liess sich nicht vernehmen. Die ihm auferlegte Kaution leistete A fristgerecht. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Dem Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wurde bereits insofern entsprochen, als der Beschwerdegegner angewiesen wurde, bis auf Weiteres auf eine Wegweisungsvollstreckung zu verzichten. Im Übrigen wird das Gesuch mit dem heutigen Endentscheid gegenstandslos. 3. 3.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann die Niederlassungsbewilligung widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Eine längerfristige Freiheitsstrafe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG liegt nach der Praxis vor, wenn diese die Dauer eines Jahrs überschreitet (BGE 139 I 145 E. 2.1, 135 II 377 E. 4.2; BGr, 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 5.1). Dabei ist unerheblich, ob die Strafe bedingt, teilbedingt oder unbedingt zu vollziehen ist (BGr, 1. Februar 2016, 2C_608/2015, E. 2 – 13. Februar 2015, 2C_685/2014, E. 4.4 f. – 27. Januar 2010, 2C_515/2009, E. 2.1). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts Zürich vom 2. November 2017 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und erfüllt damit den genannten Widerrufsgrund. Dass er sich seit mehr als 15 Jahren ordentlich in der Schweiz aufhält, steht dem Widerruf nicht entgegen (Art. 63 Abs. 2 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5456]). 3.2 Das Vorliegen eines entsprechenden Widerrufsgrunds führt indes nicht automatisch zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein solcher kann nur erfolgen, wenn er unter Berücksichtigung der persönlichen und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig erscheint, was sich – bei eröffnetem Schutzbereich – für die rechtmässige Einschränkung der konventionsrechtlichen Garantie des Privat- und/oder Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) auch aus dessen Abs. 2 ergibt. Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Art und Schwere der von der betroffenen Person begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad ihrer Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4, 135 II 377 E. 4.3; Silvia Hunziker in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 63 N. 10; vgl. zur Gleichwertigkeit der Prüfungskriterien auch BGr, 4. Juli 2011, 2C_818/2010, E. 5). Die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person, die sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden. Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn diese Person hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (sogenannte Ausländer bzw. Ausländerinnen der zweiten Generation; vgl. zum Ganzen BGr, 16. Dezember 2014, 2C_846/2014, E. 2.2; ferner zusammenfassend BGE 139 I 16 E. 2.2.2 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte). So besteht bei schweren Straftaten – insbesondere bei solchen, die sich gegen die körperliche, psychische und sexuelle Integrität richten oder diese gefährden – und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit der straffälligen ausländischen Person zu beenden (BGr, 26. September 2018, 2C_877/2017, E. 3.2 – 20. Juli 2017, 2C_642/2016, E. 2.3 – 27. August 2015, 2C_644/2015, E. 3.2.3 [je mit Hinweisen]). 3.3 Ausgangspunkt und Massstab der ausländerrechtlichen Interessenabwägung ist in erster Linie die Schwere des Verschuldens, das sich in der Dauer der vom Strafgericht verhängten Freiheitsstrafe niederschlägt (BGE 129 II 215 E. 3.1; BGr, 23. April 2019, 2C_483/2018, E. 4.4 mit Hinweisen). 3.3.1 Das Obergericht des Kantons Zürich befand den Beschwerdeführer der versuchten schweren und der einfachen Körperverletzung für schuldig. Den Sachverhaltsfeststellungen im obergerichtlichen Urteil vom 2. November 2017 bzw. der diesem zugrunde liegenden Anklageschrift vom 17. Februar 2016 zufolge hielt sich der Beschwerdeführer am 1. Januar 2015 gegen 04.10 Uhr in einem Tram der Linie 13 auf, als er auf Höhe der Tramhaltestelle D dem ihm vorher nicht bekannten Geschädigten unvermittelt diverse heftige Faustschläge ins Gesicht und mindestens vier heftige Fusstritte in Richtung Gesicht bzw. gegen den Oberkörper sowie mindestens sechs heftige Ellbogenschläge in Richtung Kopf bzw. oberen Rücken versetze, wovon der Geschädigte eine Orbitalbodenfraktur, diverse Rissquetschwunden an Oberlid, Unterlid und Wange, Lufteinschlüsse in der Augenhöhle und ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma davontrug. Eine – wenn auch minderschwere – Verletzung fügte der Beschwerdeführer sodann der Freundin des Geschädigten zu. Sie war ihrem Freund nach dem ersten Faustschlag des Beschwerdeführers zu Hilfe gekommen und von diesem derart heftig mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden, dass sie dort eine Kontusion erlitt. Bezüglich des Hauptdelikts, der versuchten schweren Körperverletzung, gelangte das Obergericht dabei im Rahmen der Strafzumessung zum Schluss, dass das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizieren sei. So sei dessen Vorgehensweise von hemmungsloser Gewalt geprägt gewesen und sei es ihm letztlich nur darum gegangen, aufgestaute Aggressionen oder Frustrationen loszuwerden, wobei ihm jede Person als Opfer recht gewesen wäre. Er habe die Konfrontation gesucht und, nachdem der Geschädigte nicht darauf eingegangen sei, unvermittelt zugeschlagen. Der Geschädigte sei einfach zufällig zur falschen Zeit am falschen Ort gewesen. Der Beschwerdeführer habe schliesslich nach dem ersten Faustschlag ins Gesicht des Geschädigten nicht nur nicht innegehalten, sondern auch keine Hemmungen gehabt, danach mit grosser Kraft auf den bereits wehrlos am Boden Liegenden einzuschlagen. Das Video der Tat – aufgenommen von einer im Tram installierten Kamera – erwecke den Eindruck, dass der Beschwerdeführer in eine Art kurzen Gewaltrausch verfallen sei, wobei es nur einem glücklichen Zufall und nicht etwa dem Beschwerdeführer zu verdanken sei, dass seine kräftigen Fusstritte den Geschädigten nicht am Kopf bzw. im Gesicht getroffen und noch schwerere Verletzungen verursacht hätten. Betreffs des weiteren Delikts, der einfachen Körperverletzung der Freundin des Geschädigten, ging das Strafgericht ebenfalls von einem nicht mehr leichten Tatverschulden aus, wobei es auch hier vor allem die subjektive Komponente zulasten des Beschwerdeführers gewichtete. Insgesamt sah es die Ansetzung einer Freiheitsstrafe von drei Jahren als gerechtfertigt an. 3.3.2 Allein dieses Strafmass indiziert ein in ausländerrechtlicher Hinsicht beträchtliches Verschulden und damit ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers. Selbst wenn ausländerrechtlichen Massnahmen nicht die Funktion zusätzlicher Strafen zukommt (vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_532/2017, E 5.1), erscheint die Wegweisung des Beschwerdeführers zudem angesichts der von ihm an den Tag gelegten grossen Rücksichtslosigkeit und Gewaltbereitschaft auch aus generalpräventiven Gesichtspunkten indiziert, zumal er sich als Staatsangehöriger Kosovos nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedschaften andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681) berufen kann und generalpräventive Aspekte bei der Interessenabwägung in solchen Fällen mitberücksichtigt werden dürfen (vgl. BGr, 7. Dezember 2018, 2C_31/2018, E. 3.3.2.2 mit Hinweisen). Zu beachten ist ferner, dass schwere Körperverletzungen – selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium gelangte (vgl. BGE 144 IV 168 E. 1.4.1; Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6020 f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs [SR 311.0]). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche der Verfassung- und der Gesetzgeber den genannten Delikten im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2). 3.3.3 Soweit der Beschwerdeführer hier – wie schon vor den mit der Sache befassten Strafgerichten – gegen seine jüngste Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe einwendet, nicht der Täter gewesen zu sein, ist anzumerken, dass im ausländerrechtlichen Verfahren prinzipiell kein Raum besteht, von der Beurteilung des Strafgerichts abzuweichen (vgl. BGr, 15. September 2015, 2C_368/2015, E. 3.2.1, und 19. Februar 2016, 2C_679/2015, E. 6.2.2 [je mit Hinweisen]). Positiv zu würdigen ist allerdings, dass es sich bei der betreffenden (verfahrensauslösenden) Delinquenz des Beschwerdeführers um seine erste handelte und bei ihm trotz einer weiteren Verurteilung nicht von einer kriminellen Karriere mit einer sich zusehends verschlechternden Situation gesprochen werden kann. So sind die Strassenverkehrsdelikte – Überschreiten der signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h auf einer Autobahn um mindestens 50 km/h sowie Überfahren einer Sperrfläche und einer Sicherheitslinie –, derentwegen er am 14. April 2016 wegen einfacher und grober Verkehrsregelnverletzung mit einer Geldstrafe belegt wurde, keineswegs zu verharmlosen, zumal der Beschwerdeführer die Delikte am 31. Januar 2016 und damit noch während des laufenden Strafverfahrens beging; die beiden jüngsten Verfehlungen wiegen allerdings im Vergleich mit den beiden früheren, kurz darauf zur Anklage gebrachten weniger schwer. Im Zeitpunkt sämtlicher – innert nur gerade etwas mehr als einem Jahr begangener – Taten war der Beschwerdeführer zudem erst 18- bzw. 19-jährig. Auch wenn er damit das Mündigkeitsalter bereits erreicht hatte, kann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Zusammenhang mit jugendlicher Delinquenz nicht ausser Acht gelassen werden, wonach im Zusammenhang mit Straftaten, welche eine ausländische Person als Minderjährige bzw. Minderjähriger begangen hat, die allgemeine Erfahrung darauf schliessen lässt, dass Jugendliche sich in Entwicklung befinden, ihre Delinquenz als episodisch erscheint und mit dem Übertritt ins Erwachsenenalter vielfach aufhört (vgl. BGr, 21. März 2017, 2C_804/2016, E. 4.3.3 [mit Hinweisen] sowie E. 5.4). In diesem Zusammenhang fällt denn auch vorliegend auf, dass der Beschwerdeführer, wenngleich er bezüglich der ihm angelasteten Gewaltdelikte bislang keine Einsicht erkennen lässt, sondern immer noch geltend macht, in der Tatnacht stark alkoholisiert gewesen zu sein und sich an nichts zu erinnern bzw. unschuldig zu sein, seit nunmehr bald vier Jahren strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten ist, sondern während dieser Zeit im Gegenteil insbesondere in beruflicher Hinsicht eine entscheidende Entwicklung durchgemacht hat. Trotz dem langwierigen Strafverfahren wegen Körperverletzung gelang es ihm mithin, im Jahr 2018 die vierjährige Lehre zum Zahntechniker abzuschliessen, wobei er zuletzt bereits während der Lehre nebenbei (abends und an den Wochenenden) als Pizzakurier gearbeitet hatte. Einen Teil (Fr. 900.-) seines solcherart erarbeiteten Lohns von insgesamt rund Fr. 2'000.- pro Monat musste er dabei zu Hause für die Miete abgeben, mit dem Rest bemühte er sich mithilfe der Eltern und eines Treuhänders, die ihm aus den beiden Strafverfahren erwachsenen Schulden abzutragen. Nach dem Lehrabschluss im August 2018 arbeitete der Beschwerdeführer zunächst weiter als Pizzakurier sowie als Hilfsmaler, um – wie er im Rahmen der Gehörsgewährung im August 2018 aussagte – "nicht nur zu Hause" zu sein. Per 1. November 2018 konnte er dann aufgrund seiner "sehr guten Leistungen" in seinem früheren Lehrbetrieb eine Stelle als Zahntechniker antreten, welcher Tätigkeit er im Folgenden auch während des im Januar 2019 angetretenen Vollzugs seiner Freiheitsstrafe weiter nachging, da ihm der Vollzug in Halbgefangenschaft bewilligt worden war. Seine Leistung scheint unter dem Strafvollzug nicht gelitten zu haben, bestätigte sein Vorgesetzter dem Gericht doch Anfang Februar 2019 schriftlich, das Engagement und die kollegiale Art des Beschwerdeführers "ausserordentlich" zu schätzen und ihn deshalb als Stellvertreter auch im Bereich Lehrlingsbetreuung einzusetzen. Eigenen Angaben gegenüber dem Beschwerdegegner zufolge beabsichtigt der Beschwerdeführer, in ein paar Jahren die "Meisterschule" zu machen und hernach "die Prothetikerschule" zu besuchen. Insofern ist bei ihm eine positive Ausrichtung auf ein Zukunftsprojekt erkennbar. Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer durchgemachte Entwicklung ebenfalls zu berücksichtigen ist daneben, dass sich jener Anfang Februar 2016, unmittelbar im Anschluss an seine jüngste Tat, in psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung begeben hatte, weil er seit der ersten Kontaktaufnahme durch die Polizei im Jahr 2015 Symptome einer Anpassungsstörung (Freud- und Motivationsstörungen, Angst- und Trauerzustände sowie Ein- und Durchschlafstörungen) entwickelt habe. Laut den behandelnden Therapeuten habe die psychische Verfassung des Beschwerdeführers darauf mittels einer "verhaltenstherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Terminen" innert dreier Monate soweit stabilisiert werden können, dass seine Belastungssituation keinen Krankheitswert mehr aufgewiesen habe. Auch hätten beim Beschwerdeführer keinerlei psychischen Störungen diagnostiziert und keine Suchttendenzen oder eine Dissozialität festgestellt werden können; die psychiatrischen Abklärungen hätten vielmehr ergeben, dass der Beschwerdeführer überdurchschnittlich vertrauensvoll sei, sich sehr gut kontrollieren bzw. beherrschen könne und keine Tendenzen zum impulsiven Verhalten aufweise. Zwar stellt der diese Aussagen enthaltende Therapiebericht kein unabhängiges Sachverständigengutachten dar und kommt ihm letztlich bloss die Funktion einer Parteibehauptung zu, daraus kann der Beschwerdeführer aber immerhin zu seinen Gunsten ableiten, dass ihn der Vorwurf, ein Gewaltdelikt begangen zu haben, sowie das diesem geschuldete Durchlaufen eines Strafverfahrens offensichtlich nicht unbeteiligt liessen und er sich bemühte, das Geschehene aufzuarbeiten bzw. zu verarbeiten. 3.4 Bei der Gewichtung der dem öffentlichen Interesse an seiner Wegweisung gegenüberstehenden privaten Interessen des Beschwerdeführers ist weiter zu beachten, dass er in der Schweiz geboren ist und vollständig hier sozialisiert wurde. Als Ausländer der zweiten Generation kann er sich somit grundsätzlich auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK (bzw. der dieser Norm entsprechenden innerstaatlichen Regelung in Art. 13 Abs. 1 BV) berufen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2.2; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2). Vor diesem Hintergrund haben sich die Migrationsbehörden bei einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers eine besondere Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. oben 3.2). Dies hat hier umso mehr zu gelten, als der Beschwerdeführer sowohl familiär wie auch sozial ausschliesslich in der Schweiz verwurzelt ist und sich hier – soweit man seine Straffälligkeit und die damit im Zusammenhang stehenden Schulden bei zürcherischen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden unberücksichtigt lässt – auch sonst gut integriert hat. Gemeinsam mit seinen beiden jüngeren Schwestern lebt er noch bei seinen Eltern und unterhält zu ihnen ein sehr enges Verhältnis. Ein Grossteil seiner weiteren Verwandtschaft lebt ebenfalls in der Schweiz, und seine engsten Freunde wohnen alle in der gleichen Gemeinde. Er hat in der Schweiz die obligatorischen Schulen besucht und erscheint – wie aufgezeigt – beruflich gut integriert sowie aufrichtig bestrebt, in seinem erlernten Beruf weiterzukommen. Mit dem Kosovo verbindet den Beschwerdeführer dagegen neben seiner Staatsbürgerschaft nur wenig. Zwar spricht er Albanisch, sein Heimatland kennt er jedoch nur von Ferienaufenthalten bzw. angeblich sogar bloss von der Durchreise zum elterlichen Ferienhaus in Albanien her. Er habe dort "gar nichts und gar niemanden". Die soziale Eingliederung im Kosovo ist aus diesen Gründen als gefährdet einzustufen. 3.5 Soweit beim Beschwerdeführer eine Rückfallgefahr bestehen sollte, ist sie daher im Hinblick auf sein Wohlverhalten seit der letzten Tat und seine seitherige Entwicklung prospektiv derart relativiert, dass sie angesichts der lebensprägenden Sozialisierung in den hiesigen Verhältnissen ausländerrechtlich hingenommen werden kann (vgl. BGr, 26. März 2018, 2C_532/2017, E. 5.2). Insgesamt überwiegen deshalb die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegweisung, sodass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung als unverhältnismässig einzustufen ist bzw. Art. 13 BV und Art. 8 Abs. 1 EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer ist aber mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass ein Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung jederzeit möglich bleibt, sollte er erneut delinquieren oder durch sein Verhalten einen anderen Widerrufsgrund setzen (vgl. sogleich 4). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Der Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 96 Abs. 2 AIG zu verwarnen. 5. Gegen Entscheide über den Widerruf einer Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung gegeben ist (BGE 135 II 1 E. 1.2.1; BGr, 5. April 2019, 2C_813/2018, E. 1.1). Ansonsten steht nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen (Art. 113 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Oktober 2018 und Dispositiv-Ziff. I sowie II des Rekursentscheids vom 20. Dezember 2018 werden aufgehoben. In Abänderung der Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Der Beschwerdeführer wird verwarnt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss wird diesem nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 5. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt eine Parteientschädigung von Fr. 3'500.- zuzüglich Mehrwertsteuer zu bezahlen. 6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 7. Mitteilung an … |