{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-29", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00080_2019-05-29.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219269&W10_KEY=13823220&nTrefferzeile=96&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "65e44550cf332f36ab414ada68b156e0"}, "Scrapedate": "2026-04-06", "Num": [" VB.2019.00080"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00080"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00080"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 29.05.2019  VB.2019.00080"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Einreise und Aufenthalt | [Der Beschwerdegegner wies mit der Ausgangsverf\u00fcgung das \"Aufenthaltsgesuch f\u00fcr ausl\u00e4ndische Musiker\" der Beschwerdef\u00fchrerin 1 unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei ihr nicht um eine sehr gut qualifizierte S\u00e4ngerin handle, welche \u00fcber einen ausgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- und Ausland verf\u00fcge, weshalb die Voraussetzungen f\u00fcr eine Bewilligungserteilung nicht gegeben seien.] Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks Erwerbst\u00e4tigkeit sind im Rahmen der Begrenzungsmassnahmen f\u00fcr Nicht-EU/EFTA-Staatsangeh\u00f6rige wie die Beschwerdef\u00fchrerin 1 grunds\u00e4tzlich kontingentiert (E. 2.1). Von der Kontingentierung explizit ausgenommen sind Kurzaufenthaltsbewilligungen f\u00fcr Ausl\u00e4nderinnen und Ausl\u00e4nder, die sich innerhalb von zw\u00f6lf Monaten insgesamt l\u00e4ngstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und t\u00e4tig sind als K\u00fcnstlerinnen und K\u00fcnstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Vari\u00e9t\u00e9artistinnen und -artisten (Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE). Die (\u00fcbrigen) arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (insbesondere Art. 18, 21\u201323 AIG) kommen freilich auch hier zur Anwendung, gerade in Bereichen wie der Unterhaltungsmusik. So k\u00f6nnen etwa mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 AIG, wonach Kurzaufenthaltsbewilligungen im Grundsatz nur qualifizierten Arbeitskr\u00e4ften erteilt werden sollen, nur fachlich sehr gut qualifizierte Musikerinnen und Musiker oder solche mit einem nachgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- oder Ausland zugelassen werden (E. 2.2). Die Beschwerdef\u00fchrerin 1 ist indes weder als fachlich sehr gut qualifizierte Musikerin einzustufen noch wird ihr behaupteter grosser Bekanntheitsgrad in der Heimat im vorliegenden Verfahren hinreichend belegt. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner das Gesuch der Beschwerdef\u00fchrerin 1 im Rahmen seines pflichtgem\u00e4ssen Ermessens abwies (E. 3). Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten oder das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "06.04.2026 23:29:04", "Checksum": "5626b07482a3f96142f2666b36a6ae06"}