|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2019.00080
Urteil
der 4. Kammer
vom 29. Mai 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
1. A,
2. B, beide vertreten durch C, dieser vertreten durch RA D, Beschwerdeführerinnen,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Einreise und Aufenthalt, hat sich ergeben: I. A, eine 1983 geborene Angehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staats, hielt sich eigenen Angaben zufolge ab 2004 jeweils während mehrerer Monate pro Jahr als Sängerin mit Kurzaufenthaltsbewilligungen in der Schweiz auf; zuletzt war sie ab 2011 bzw. 2012 wiederholt von B engagiert worden, welche im Kanton Zürich einen Betrieb hat. Im Hinblick auf ein geplantes erneutes Engagement als Sängerin in besagtem Betrieb reichte A Mitte Juni 2018 beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein "Aufenthaltsgesuch für ausländische Musiker" für den Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019 ein. Mit Verfügung vom 20. August 2018 wies das Migrationsamt dieses Gesuch unter Hinweis darauf ab, dass es sich bei A nicht um eine sehr gut qualifizierte Sängerin handle, welche über einen ausgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- und Ausland verfüge, weshalb die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung nicht gegeben seien. II. Hiergegen liessen A und B am 10. September 2018 bei der Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 19. Dezember 2018 abwies. III. Am 1. Februar/30. Januar 2019 liessen A und B Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "zuzüglich 7,7 % Mwst." sei die Verfügung des Migrationsamts vom 20. August 2018 aufzuheben und "A eine Aufenthalts-/Arbeitsbewilligung als Sängerin für längstens 8 Monate zu erteilen, wobei die Einreise 30 Tage nach rechtskräftigem Urteil erfolgen" könne. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 18./20. Februar 2019 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. A leistete die ihr wegen ausländischen Wohnsitzes mit Präsidialverfügung vom 5. Februar 2019 auferlegte Kaution fristgerecht. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen eines Amts etwa betreffend das Aufenthaltsrecht nach § 41 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a, 19b Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Ziff. 1 sowie §§ 42–44 e contrario des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Auch die weiteren Eintretensbedingungen erscheinen klar erfüllt. Allerdings gibt es eine sogleich zu erörternde Ausnahme. 1.2 Ursprünglich ersuchte die Beschwerdeführerin 1 um Bewilligung des Aufenthalts für den – inzwischen verstrichenen – Zeitraum vom 1. September 2018 bis zum 30. April 2019. Es liesse sich daher fragen, ob das Verfahren nicht infolge Wegfalls des (aktuellen) Rechtsschutzinteresses der Beschwerdeführerinnen als gegenstandslos geworden abzuschreiben sei oder aber vorliegend ausnahmsweise von diesem Erfordernis abgesehen werden könne (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 21 N. 24 f.; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 63 N. 6). Die Frage braucht indes ebenso wenig beantwortet zu werden wie jene, ob bzw. inwieweit im Fall der Gegenstandslosigkeit zumindest des ursprünglichen Begehrens trotz Fixierung des Streitgegenstands bzw. des damit verbundenen Verbots der Begehrensänderung auf das angepasste Begehren der Beschwerdeführerinnen um Bewilligung eines längstens achtmonatigen Aufenthalts ab Rechtskraft des Urteils einzutreten wäre (vgl. Donatsch, § 52 N. 11 in Verbindung mit § 20a N. 10), da die Beschwerde – wie sich nachfolgend zeigt – in der Sache ohnehin abzuweisen ist. 2. 2.1 Kurzaufenthaltsbewilligungen werden für befristete Aufenthalte von bis zu einem Jahr erteilt (Art. 32 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]; ferner Art. 18a Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]). Sie können sowohl für kurzfristige Erwerbstätigkeiten ausgestellt werden als auch kurzzeitige Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit regeln, wobei Kurzaufenthaltsbewilligungen zwecks Erwerbstätigkeit im Rahmen der Begrenzungsmassnahmen für Nicht-EU/EFTA-Staatsangehörige wie die Beschwerdeführerin 1 grundsätzlich kontingentiert sind (vgl. Art. 20 AIG und Art. 19 Abs. 1 f. VZAE; Peter Bolzli in: Marc Spescha et al., Migrationsrecht, 4. A., Zürich 2015, Art. 32 AuG N. 1). 2.2 Von der Kontingentierung explizit ausgenommen sind allerdings bestimmte Kurzaufenthaltsbewilligungen mit einer Dauer von bis zu vier Monaten (Art. 19 Abs. 4 lit. a VZAE [AS 2010 5959 ff., 5960]) sowie diejenigen für Ausländerinnen und Ausländer, die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkus- und Variétéartistinnen und -artisten (Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE [AS 2010 5959 ff., 5960]; vgl. hierzu Staatssekretariat für Migration [SEM], "Anhang II zu Ziff. 4.7.12.2: Wegleitung zur Bearbeitung von Gesuchen für Musikerinnen und Musiker sowie Künstlerinnen und Künstler nach Art. 19 Abs. 4 Bst b VZAE in Clubs/Bars/Restaurants", Februar 2018 [Wegleitung], Ziff. 1 [www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben > Ausländerbereich > 4. Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit], auch zum Folgenden). Die (übrigen) arbeitsmarktlichen Voraussetzungen (insbesondere Art. 18, 21–23 AIG) kommen freilich auch hier zur Anwendung – gerade in Bereichen wie der Unterhaltungsmusik (vgl. jedoch Marc Spescha in: derselbe et al., Art. 21 N. 1, wonach der Inländervorrang nach Art. 21 AIG bei Bewilligungen, die in hohem Mass persönlichkeitsbezogen erteilt werden, einer Bewilligungserteilung mangels Austauschbarkeit der Musikerpersönlichkeit kaum entgegenstehen dürfte). So können etwa mit Blick auf Art. 23 Abs. 1 AIG (AS 2007 5437 ff., 5443), wonach Kurzaufenthaltsbewilligungen im Grundsatz nur qualifizierten Arbeitskräften erteilt werden sollen, der massgeblichen Wegleitung des SEM zufolge nur fachlich sehr gut qualifizierte Musikerinnen und Musiker oder solche mit einem nachgewiesenen Bekanntheitsgrad im In- oder Ausland zugelassen werden (Ziff. 4 der Wegleitung, auch zum Folgenden; siehe auch Art. 23 Abs. 3 lit. b f. AIG). Die gesuchstellenden Personen müssen mithin Gewähr für eine musikalisch wertvolle Darbietung auf hohem Niveau bieten. Bei Gesuchen für Künstlerinnen und Künstler sowie Musikerinnen und Musiker sind daher Nachweise über deren Qualifikationen vorzulegen. Als solche gelten – so die Wegleitung weiter – Diplome über eine abgeschlossene Ausbildung auf Fachhochschul- oder Hochschulniveau im entsprechenden Musikbereich (übersetzt und beglaubigt) oder Unterlagen zum bisherigen langjährigen künstlerischen Schaffen (wie zum Beispiel Rezensionen, Tonträger mit Angaben über Anzahl verkaufter Exemplare, Beiträge in Fach-, Tages- oder Onlinemedien [insbesondere über Tätigkeiten im deutschsprachigen Raum], Angaben zu Konzerten und Referenzen, welche bisherige Auftritte dokumentieren, Empfehlungsschreiben von bisherigen Konzertveranstaltern usw.). Die Zulassungsvoraussetzungen sind bei jedem Gesuch neu zu beurteilen, und die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller hat sämtliche für die Beurteilung notwendigen Unterlagen einzureichen (Ziff. 5 der Wegleitung). Bewilligungen im Bereich der Unterhaltungsmusik sind dabei in erster Linie für Musikerinnen und Musiker vorgesehen, welche im Rahmen von in der Regel eintägigen Engagements (Konzerten) in einem oder in mehreren Lokalen (im Rahmen einer Tournee) eine künstlerisch und musikalisch hochwertige Darbietung erbringen. Mehrwöchige Engagements sind höchstens in nachvollziehbaren Konstellationen zu bewilligen (zum Beispiel Orchestermusikerinnen und -musiker, Musicalsängerinnen und -sänger usw.). Der Hauptzweck solcher Engagements muss immer die künstlerische und musikalisch hochwertige Darbietung sein. Bestehen Hinweise darauf, dass andere Tätigkeiten im Vordergrund stehen oder ausgeübt werden sollen, sind die Gesuche abzulehnen, da die für Drittstaatsangehörige geltenden Zulassungsvoraussetzungen zum Arbeitsmarkt in aller Regel nicht erfüllt sein dürften (vgl. zum Ganzen Ziff. 1 der Wegleitung; ferner die praktisch gleichlautende Weisung "Künstler" des Beschwerdegegners vom 31. Januar 2019 [Weisung], www.ma.zh.ch > Praxis > Weisungen). 2.3 Selbst im vorstehenden Sinn qualifizierte Arbeitsmigrantinnen und -migranten haben sodann keinen gesetzlichen Anspruch auf Anwesenheit zwecks Erwerbstätigkeit. Die Erteilung ihrer (Kurzaufenthalts-)Bewilligung sowie die damit verbundene Zulassung zur Erwerbstätigkeit steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen des Beschwerdegegners (Art. 96 Abs. 1 AIG in der bis Ende 2018 geltenden Fassung [AS 2007 5437 ff., 5469]; Tamara Nüssle in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 32 N. 7). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Donatsch, § 50 N. 25 ff.). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin 1 trat seit dem Jahr 2011 regelmässig während mehrerer Wochen pro Jahr als Sängerin im Betrieb der Beschwerdeführerin 2 auf. Die in diesem Zusammenhang erforderlichen ausländerrechtlichen Bewilligungen waren dabei offenbar jahrelang ohne nähere Abklärungen der Qualifikation der Beschwerdeführerin 1 als Sängerin ausgestellt worden, bis der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin 2 bzw. ihren Rechtsanwalt Anfang Juli 2017 darüber informierte, seine bisherige Praxis zur Zulassung von Musikerinnen und Musikern bzw. Künstlerinnen und Künstlern zu verschärfen. Auf Wunsch der Beschwerdeführerin 2 sowie verschiedener weiterer Betriebsinhaber unterbreitete der Beschwerdegegner die geplante neue Zulassungspraxis im Folgenden zunächst dem SEM, welches – da die Zulassungsvoraussetzungen für Künstlerinnen und Künstler auch in anderen Kantonen Anlass zu Diskussionen geboten hatten – im Februar 2018 die vorzitierte Wegleitung für die Bearbeitung von Gesuchen nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE erliess. Auf Grundlage dieser Wegleitung passte der Beschwerdegegner seine Weisung in diesem Bereich an und teilte den betroffenen Betriebsinhabern Mitte Februar 2018 mit, die Praxisanpassung nach einer (zusätzlichen) Übergangsfrist "per 1. Juni 2018 in Kraft [zu] setzen". Während der Beschwerdeführerin 1 insofern Anfang des Jahrs 2018 ein zweimonatiger hiesiger Aufenthalt zu Erwerbszwecken noch nach Vorlage lediglich einer Arbeitsbestätigung der Beschwerdeführerin 2 bewilligt worden war, war sie im Juni 2018 bei Einreichung des der Ausgangsverfügung zugrunde liegenden Gesuchs gehalten, weitere Unterlagen zu ihrer Tätigkeit als Sängerin einzureichen. Dieser Verpflichtung kam sie insoweit nach, als sie ihrem Visumsantrag die beglaubigte Übersetzung der Bestätigung einer heimatlichen Vereinigung beilegte, wonach sie seit dem 1. Mai 2000 Mitglied von deren Abteilung für Gesang und Tanz sei, sowie einen aktuellen Lebenslauf, aus dem hervorgeht, dass sie nach Abschluss des Gymnasiums im Jahr 2002 ab 2004 in der Schweiz jährlich als Sängerin in diversen Betrieben erwerbstätig gewesen sei. Weitere Unterlagen, welche ihr künstlerisches Schaffen dokumentierten, reichte sie nicht ein, weshalb der Beschwerdegegner zusätzliche Nachforschungen anstellte. Diese ergaben einzig, dass unter dem Namen der Beschwerdeführerin 1 auf YouTube im Zeitpunkt des Erlasses der Ausgangsverfügung drei Musikvideos mit zwischen 3'585 und 31'701 Aufrufen zu finden waren. Im Rekursverfahren reichte die Beschwerdeführerin 1 ihrerseits einen Auszug aus besagtem Videoportal nach, welchem entnommen werden kann, dass unter ihrem Namen (bei unterschiedlicher Schreibweise) seit dem Jahr 2009 nicht nur drei, sondern insgesamt neun musikalische Videos mit 1'073 bis 31'727 Views gepostet worden waren. Ebenfalls ins Verfahren eingebracht wurde die Kopie eines – zum damaligen Zeitpunkt noch nicht übersetzten – heimatlichen Diploms vom Juni 2002 über den erfolgreichen Abschluss der "Mittel- Oberschulreife- Berufsschule" in der Fachrichtung Musik. 3.2 Die Beschwerdeführerin vermag somit keinen Abschluss in einem musischen Fach auf (Fach-)Hochschulniveau vorzuweisen und ist daher nicht als "fachlich sehr gut qualifizierte" Musikerin im Sinn der Vorgaben des SEM bzw. des Beschwerdegegners einzustufen; der Besuch eines Gymnasiums mit Musik als Hauptfach reicht hierfür nicht aus (vgl. Ziff. 4 der Wegleitung und Ziff. 5.2 der Weisung). Was sodann den Bekanntheitsgrad der Beschwerdeführerin 1 im In- oder Ausland anbelangt, findet sich ihre angeblich erfolgreiche bisherige (Erwerbs-)Tätigkeit als Sängerin weder durch Tonträger mit Angaben zur Anzahl der verkauften Exemplare oder Artikel in Print- bzw. Onlinemedien noch durch anderweitige aussagekräftige Dokumente belegt. Ihr Auftritt in den sozialen Medien wiederum scheint sich auf einige wenige Videos auf YouTube (vier eigentliche Musikvideos, ein Auftrittsmitschnitt und vier – mit Bildern ergänzte – Audiopodcasts) zu beschränken, welche – obschon teils seit mehreren Jahren eingestellt – bei Rekurserhebung im Durchschnitt weniger als 12'000 Aufrufe aufwiesen. Die mit Abstand am meisten Aufrufe verzeichneten dabei das zweitälteste ihrer Musikvideos (eingestellt vor rund sieben Jahren) sowie eines von vor vier Jahren. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage davon ausgeht, dass die Beschwerdeführerin 1 in ihrem Heimatland (regional) zwar durchaus einem gewissen Personenkreis bekannt sein dürfte, ihr jedoch keine nationale oder gar internationale Bekanntheit zukomme (vgl. die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann [§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG]). Wohl lässt sich der Bekanntheitsgrad und – heute oft gleichbedeutend mit diesem – die Anzahl Follower oder Aufrufe von Volksmusikerinnen und Volksmusikern wie der Beschwerdeführerin 1 in den sozialen Medien nur beschränkt mit dem- bzw. derjenigen von Personen vergleichen, welche in anderen – populäreren – Musikgenres tätig sind; dies ändert jedoch nichts daran, dass Personen, die in den Genuss einer Bewilligung nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE gelangen wollen, nachzuweisen haben, dass ihr hiesiger Aufenthalt die Erbringung einer künstlerisch und musikalisch hochwertigen Darbietung bezweckt, das heisst, dass sie eigentliche "Spezialisten" bzw. "Fachkräfte" sind. Diesen Nachweis liefern die Beschwerdeführerinnen mit ihren unsubstanziierten Vorbringen zur "regionalen Bekanntheit" der Beschwerdeführerin 1 als "diplomierte Mundartsängerin" bzw. dem blossen Verweis auf deren Präsenz auf YouTube und ihre Mitgliedschaft in einer heimatlichen musischen Vereinigung nicht. 3.3 Damit erscheint der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der Beschwerdeführerin 1 keine (Kurz-)Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. Entgegen den Beschwerdeführerinnen lässt sich denn auch insbesondere nicht sagen, die Vorinstanz habe "ihr Ermessen […] nach unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Gesichtspunkten" betätigt, indem sie in ihrem Entscheid grundlos verschiedene in jüngster Vergangenheit gegen die Beschwerdeführerin 2 eingeleitete polizeiliche Ermittlungsverfahren erwähne. So gibt die Vorinstanz an besagter Stelle des Rekursentscheids lediglich zusammengefasst und ohne Partei zu beziehen die Rekursantwort des Beschwerdegegners vom 11. Oktober 2018 wieder, und dies auch nur deshalb, weil die Beschwerdeführerinnen in ihrem Rekurs moniert hatten, der Beschwerdegegner habe ihnen ursprünglich nicht einmal eine Übergangsfrist für die Praxisänderung gewähren wollen. Aufgrund dieser "Rüge" sah sich dieser nämlich überhaupt erst veranlasst, in der (wiedergegebenen) Rekursantwort auf die – Anlass für den anfänglichen Verzicht auf eine Übergangsfrist bildenden – Ermittlungsverfahren insbesondere wegen Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz, Förderung der Prostitution und Menschenhandels hinzuweisen. Nicht gefolgt werden kann den Beschwerdeführerinnen ferner, soweit sie im Weiteren geltend machen, die Praxisänderung verstosse "gegen die Rechtssicherheit, den Rechtsfrieden" und greife in unverhältnismässiger und unzumutbarer Art und Weise in die Wirtschaftsfreiheit der Beschwerdeführerin 2 ein. Zwar garantiert der Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber die freie Wahl ihrer bzw. seiner Mitarbeitenden; diese Freiheit bezieht sich jedoch nicht auf den Einsatz von Arbeitskräften, die im hiesigen Arbeitsmarkt noch nicht zugelassen sind. So wenig die Beschwerdeführerin 1 daher hier einen Anspruch auf Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit geltend machen kann, so wenig verschafft die Wirtschaftsfreiheit ein solches Recht der Beschwerdeführerin 2 als Arbeitgeberin (vgl. zum Ganzen BGE 122 I 44 E. 3b/cc und 114 Ia 307 E. 2c). Dass jener aufgrund der Praxisänderung des Beschwerdegegners eine – wie sie sagt – "nicht zu unterschätzende existenzielle Einnahmequelle […] auf einen Schlag" erschwert bzw. verunmöglicht werde, vermag hieran nichts zu ändern. Das konkrete Vorgehen des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit der Praxisänderung ist jedenfalls nicht zu beanstanden (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. I, Bern 2012, Rz. 1660 ff.). Nicht nur lag ein sachlicher Grund für diese vor, da zuvor – insbesondere seit Aufhebung des Cabaret-Statuts – wiederholt Missbräuche bei der Erteilung von Bewilligungen nach Art. 19 Abs. 4 lit. b VZAE festgestellt worden waren bzw. Überprüfungen des Beschwerdegegners ergeben hatten, dass als Künstlerinnen und Künstler eingereiste Personen in den sie beschäftigenden Betrieben teilweise anderen Tätigkeiten nachgegangen waren; die Änderung erfolgte auch grundsätzlich und wurde erst nach einer angemessenen Übergangsfrist umgesetzt (Wiederkehr/Richli, Rz. 1671, 1677, 1684 und 1687, wonach sich ohnehin fragen liesse, ob den betroffenen Betrieben hier, da es um die Anpassung einer mit Art. 23 Abs. 1 AIG kaum zu vereinbarenden Praxis ging [vgl. bereits BGE 114 Ia 307 E. 2d], überhaupt eine Übergangsfrist hätte angesetzt werden müssen). 4. 4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten oder das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Bei diesem Ergebnis braucht nicht beantwortet zu werden, ob einer Bewilligungserteilung hier nicht (bereits) Art. 21 AIG entgegenstünde, welche Bestimmung bei Kurzaufenthaltsbewilligungen, die wie die vorliegende nicht in hohem Mass persönlichkeitsbezogen erteilt werden, den Nachweis verlangt, dass trotz umfassenden Suchbemühungen keine geeigneten Arbeitskräfte mit Vorrang rekrutiert werden konnten. 4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, VRG-Kommentar, § 14 N. 6, 11 und 16) und steht ihnen keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit – entgegen dem Vorstehenden – ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin 1 geltend gemacht werden wollte, wäre die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu ergreifen (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten oder das Verfahren nicht als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |