{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-05-23", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00081_2019-05-23.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219261&W10_KEY=13823221&nTrefferzeile=1&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "e4603495037bac62db91266a7dda62c5"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00081"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 23.05.2019  VB.2019.00081"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 23.05.2019  VB.2019.00081"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 23.05.2019  VB.2019.00081"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "vorsorgliches Nutzungsverbot | Vorsorgliches Nutzungsverbot von als Bar eingerichteten R\u00e4umlichkeiten, Erfordernis einer Baubewilligung. Dass das vorinstanzliche Gericht der Auffassung des Beschwerdegegners gefolgt ist und nach Ansicht des Beschwerdef\u00fchrers die Pr\u00fcfungs- und Begr\u00fcndungspflicht verletzt hat, vermag nicht der Anschein der Parteilichkeit zu begr\u00fcnden (E. 3.3). Auch reine Umnutzungen ohne bauliche Massnahmen unterstehen grunds\u00e4tzlich der Baubewilligungspflicht. Eine ohne bauliche Vorkehren auskommende Zweck\u00e4nderung unterliegt der Bewilligungspflicht dann nicht, wenn erstens auch der neue Verwendungszweck der in fraglichen Zone zul\u00e4ssigen Nutzung entspricht und zweitens sich die \u00c4nderung hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringf\u00fcgig erweist (E. 4.1). Das Nichteinleiten eines Baubewilligungsverfahrens setzt einen klaren Fall voraus, bei welchem von vornherein gesagt werden kann, dass kein Interesse der \u00d6ffentlichkeit oder der Nachbarn an einer vorg\u00e4ngigen Kontrolle besteht (E. 4.2). Ein solch klarer Fall ist vorliegend nicht gegeben (E. 4.3). Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf besonderer Gr\u00fcnde; sie sind zul\u00e4ssig, wenn \u00fcberwiegende \u00f6ffentliche oder private Interessen zu wahren sind und der definitive materielle Entscheid aus verfahrensm\u00e4ssigen Gr\u00fcnden nicht sogleich getroffen werden kann. Die Anordnung muss notwendig sein, d.h. es muss ein schwerer, wahrscheinlich eintretender Nachteil drohen. Zudem muss die Anordnung verh\u00e4ltnism\u00e4ssig sein (E. 5.2). Vorliegend wurde vom Beschwerdegegner glaubhaft dargetan, dass sich die eigenm\u00e4chtige Umnutzung im Vergleich zur bisherigen, bewilligten Nutzung f\u00fcr die Nachbarschaft erheblich belastender auswirkt. Relevante entgegenstehende private Interessen sind nicht ersichtlich und die vorsorgliche Massnahme best\u00e4tigt lediglich die bestehende Rechtslage. Das vorsorgliche Nutzungsverbot erweist sich als verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.3). Abweisung soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:14:18", "Checksum": "20c066cb261a738c2728adab7cd02354"}