{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "19.08.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00083_19-08-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219449&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=76&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "79ecdb39868e60a143f0ebbcf9efed22"}, "Num": [" VB.2019.00083"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.19.0  VB.2019.00083"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.19.0  VB.2019.00083"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.19.0  VB.2019.00083"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "nachtr\u00e4gliche Baubewilligung | [Die Beschwerdef\u00fchrerin wurde mit der Ausgangsverf\u00fcgung aufgefordert, f\u00fcr einen auf ihrem Grundst\u00fcck in der Landwirtschaftszone abgestellten Wanderwagen und eine \u00c4nderung der bewilligten Nutzung einer \u00d6konomiebaute ein Baugesuch einzureichen oder den urspr\u00fcnglichen Zustand wieder herzustellen; einem hiergegen erhobenen Rekurs war kein Erfolg beschieden.] Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Kostenauflage im Rekursentscheid; die von der Beschwerdef\u00fchrerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte R\u00fcge einer Geh\u00f6rsverletzung durch den Beschwerdegegner erweist sich indes als unbegr\u00fcndet, ist der Sinn der Ausgangsverf\u00fcgung doch nicht nur objektiv klar ermittelbar, sondern musste er der Beschwerdef\u00fchrerin aufgrund des dem Entscheid vorangegangenen Schriftenwechsels auch subjektiv durchaus bewusst gewesen sein (zum Ganzen E. 3). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdef\u00fchrerin im Weiteren, soweit sie der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von ihr durchgef\u00fchrten Augenschein diverse \u2013 bei der Nebenfolgenregelung zu ber\u00fccksichtigende \u2013 Verfahrensverletzungen vorwirft. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sie die Vorinstanz vor Beginn des Augenscheins nicht in Anwendung von Art. 161 Abs. 1 ZPO auf das Verweigerungsrecht nach Art. 163 ZPO hinwies (E. 4.1). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:14", "Checksum": "7fbf68e4631b6e60ad265f4f8b6ab229"}