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Geschäftsnummer: VB.2019.00083  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 27.08.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

nachträgliche Baubewilligung


[Die Beschwerdeführerin wurde mit der Ausgangsverfügung aufgefordert, für einen auf ihrem Grundstück in der Landwirtschaftszone abgestellten Wanderwagen und eine Änderung der bewilligten Nutzung einer Ökonomiebaute ein Baugesuch einzureichen oder den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen; einem hiergegen erhobenen Rekurs war kein Erfolg beschieden.] Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Kostenauflage im Rekursentscheid; die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge einer Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner erweist sich indes als unbegründet, ist der Sinn der Ausgangsverfügung doch nicht nur objektiv klar ermittelbar, sondern musste er der Beschwerdeführerin aufgrund des dem Entscheid vorangegangenen Schriftenwechsels auch subjektiv durchaus bewusst gewesen sein (zum Ganzen E. 3). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Weiteren, soweit sie der Vorinstanz im Zusammenhang mit dem von ihr durchgeführten Augenschein diverse – bei der Nebenfolgenregelung zu berücksichtigende – Verfahrensverletzungen vorwirft. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, wenn sie die Vorinstanz vor Beginn des Augenscheins nicht in Anwendung von Art. 161 Abs. 1 ZPO auf das Verweigerungsrecht nach Art. 163 ZPO hinwies (E. 4.1). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFFORDERUNG ZUR BAUGESUCHSEINREICHUNG
AUFSICHTSANZEIGE
AUGENSCHEIN
BEGRÜNDUNGSMANGEL
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
KOSTENAUFLAGE
LANDWIRTSCHAFTSZONE
MITWIRKUNGSVERWEIGERUNG
NACHTRÄGLICHES BAUGESUCH
NEMO TENETUR
NUTZUNGSÄNDERUNG
PROTOKOLL
RECHTLICHES GEHÖR
VERURSACHERPRINZIP
WANDERWAGEN
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 8 VRG
§ 13 Abs. 2 VRG
§ 161 ZPO
§ 163 ZPO
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00083

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 19. August 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegner,

 

 

 

betreffend nachträgliche Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist Eigentümerin des in der Landwirtschaftszone gelegenen Grundstücks Kat.-Nr. 01 in D, welches mit einem Wohnhaus (Vers.-Nr. 02), einem ehemaligen Ökonomiegebäude (Vers.-Nr. 03) und zwei Nebengebäuden (Vers.-Nrn. 04 und 05) überstellt ist. Die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstücks wurde vor dem 1. Juli 1972 aufgegeben.

Mit Schreiben vom 26. April 2018 teilte das Bauamt D A mit, von einem ihrer "Nachbarn" darauf aufmerksam gemacht worden zu sein, dass auf ihrem Grundstück verschiedene Bauten und Anlagen – so insbesondere ein "Lattenzaun mit Wagen auf Wiese"– erstellt worden seien und "eine Nutzungsänderung von … zu … stattgefunden" habe, welche einer baurechtlichen Bewilligung bedürfen. Sie wurde deshalb aufgefordert, bis 15. Juni 2018 ein nachträgliches Baugesuch einzureichen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen.

Nachdem A hiergegen Einwendungen erhoben hatte, forderte sie die Gemeinde D mit Verfügung vom 12. Juli 2018 – unter dem Betreff "Mobiler 'Wanderwagen' für Tierhaltung im Freien, Nutzungsänderung … zu … [bereits erstellt] Assek.-Nr. 05 [richtig: 03], auf Kat.-Nr. 01, bei E-Platz Anordnung zur Baugesucheinreichung / Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands" – auf, "bis längstens 10. August 2018, ein formelles, vollständiges Baugesuch […] einzureichen" oder den "ursprünglichen Zustand […] wieder herzustellen".

II.  

A rekurrierte am 6. August 2018 beim Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte im Wesentlichen, unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Gemeindeverwaltung D vom 12. Juli 2018 zu konkretisieren und sachgerecht – unter Angabe der massgeblichen Rechtsgrundlage – zu begründen, eventualiter sei jene aufzuheben, soweit sie die "Nutzungsänderung … zur …" betreffe.

Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 15. Januar 2019 nach Durchführung eines Augenscheins ab, auferlegte A die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'600.- und sprach ihr keine Umtriebsentschädigung zu.

III.  

Am 3. Februar 2019 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit folgenden Anträgen:

"1. Die Verfahrens- und Zustellkosten von G.Nr. 06 des Baurekursgerichts seien dem Rekursgegner und dem Baurekursgericht anteilsmässig auferlegen.

2.1. Das Verfahren vor dem Baurekursgericht sei auf Verfahrensordnungsverletzungen zu überprüfen und zu beurteilen.

2.2. Das Protokoll incl. Bildmaterial des Augenscheins vom 7. Feb. 2013 [Gr.-Nr. 07] sei als Beweismittel heranzuziehen bzgl. notorischer Vorschriftsverletzungen durch das Baurekursgericht.

2.3. Das Baurekursgericht sei anzuhalten, künftig seine gesetzliche Pflicht gemäss ZPO [schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008] zu erfüllen. Dies sei z.B. mittels anordnen geeigneter Massnahmen dahingehend zu gewährleisten, dass mindestens Art.161, Abs. 1 und Abs. 2 ZPO künftig auf den baugerichtlichen, schriftlichen Formularen 'Einladung zum Augenschein mit dem Referenten' aufzuführen sei.

3. Das Augenscheinprotokoll vom 30. Nov. 2018 sei als Beweismittel abzulehnen bzw. als in wesentlichen Punkten als unvollständig, teilweise falsch zu erkennen und folglich als teilweise untauglich zu beurteilen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Baurekursgerichts."

Das Baurekursgericht schloss mit Vernehmlassung vom 12. Februar 2019 auf Abweisung des Rechtsmittels. Der Stadtrat B – als Vertreter der politischen Gemeinde B, welche unterdessen die Rechtsnachfolge der politischen Gemeinde D angetreten hatte (vgl. Art. 19 des Vertrags über die Eingemeindung der politischen Gemeinden F und D in die politische Gemeinde B vom 12. September 2016) – liess am 8. März 2019 "die kosten- und entschädigungspflichtige Abweisung der Beschwerde" beantragen und verzichtete im Übrigen unter Verweis auf den Rekursentscheid auf Beschwerdebeantwortung. Mit weiteren Stellungnahmen von A vom 17. März und vom 1. Mai 2019 sowie des Stadtrats B vom 9. April 2019 wurde an den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Angesichts des die Schwelle von Fr. 20'000.- nicht überschreitenden Streitwerts fällt die Behandlung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG). Die Einzelrichterzuständigkeit ist bzw. wäre im Übrigen selbst dann gegeben, wenn und soweit die Beschwerdeführerin ihre Eingabe an das Verwaltungsgericht (auch) als Aufsichtsanzeige verstanden wissen wollte (vgl. unten 4.1; § 38b Abs. 1 lit. a VRG; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7 und Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28s N. 8).

2.  

Dem prozessualen Begehren der Beschwerdeführerin um Ablehnung des Protokolls des von der Vorinstanz am 30. November 2018 auf ihrem Grundstück durchgeführten Augenscheins als Beweismittel ist nicht stattzugeben. Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, wurde das betreffende Protokoll nicht in rechtswidriger Weise erhoben und steht seiner Verwertbarkeit auch sonst nichts entgegen. Da sich die Beschwerdeführerin vor Verwaltungsgericht nicht gegen "das Einfordern von Baugesuchen" wendet, kommt dem Augenscheinprotokoll für das vorliegende Verfahren freilich ohnehin keine entscheidwesentliche Bedeutung zu.

3.  

3.1 Die Beschwerde richtet sich einzig gegen die Kostenauflage im Rekursentscheid. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, allein deshalb zur Rekurserhebung gezwungen gewesen zu sein, weil die Ausgangsverfügung "faktisch überhaupt nicht begründet" gewesen sei. So habe der Beschwerdegegner erst im Rahmen seiner Vernehmlassung vor Vorinstanz näher ausgeführt, auf welche Rechtsgrundlage sich die Ausgangsverfügung stütze und was er unter "rechtmässige wiederherzustellende Zustände" verstehe.

Sinngemäss rügt die Beschwerdeführerin somit eine Gehörsverletzung durch den Beschwerdegegner, welcher die Vorinstanz bei der Kostenverlegung hätte Rechnung tragen müssen.

3.2 § 13 Abs. 2 VRG enthält für den Fall, dass den Verfahrensbeteiligten Verfahrenskosten auferlegt werden, Grundregeln darüber, wer die Kosten zu tragen hat. Dabei erscheint die Kostenauferlegung nach Massgabe des Unterliegens (Satz 1) als Regel und jene nach dem Verursacherprinzip (Satz 2) als Ausnahme (vgl. zum Ganzen Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 41).

Sinn und Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die unnötigen Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (Plüss, § 13 N. 56). Danach können auch einem Gemeinwesen gestützt auf das Verursacherprinzip Verfahrenskosten auferlegt werden, beispielsweise wenn eine vorinstanzliche Behörde das rechtliche Gehör verletzte und es im Anfechtungsverfahren lediglich dank einer Heilung der Gehörsverletzung nicht zu einer Gutheissung des Rechtsmittels kam (Plüss, § 13 N. 59).

3.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) umfasst unter anderem einen Anspruch auf Begründung der Verfügung bzw. des Entscheids, wie er in § 10 Abs. 1 VRG zum Ausdruck kommt (Griffel, § 8 N. 35). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss die Begründung von Verfügungen jedenfalls so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft abgeben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Sie muss zumindest kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Entscheidinstanz hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, und es muss grundsätzlich ersichtlich werden, wieso die Behörde vorgebrachte Äusserungen für unerheblich, unrichtig oder unzulässig hielt. Bei schematischen Rechtsanwendungsakten sowie bei Massenverfügungen bestehen geringere Anforderungen an die Begründungsdichte; hier kann bereits ein Hinweis auf die angewendete Norm oder eine formelhafte Begründung genügen (zum Ganzen Plüss, § 10 N. 24 ff.).

Ungenügend begründete Entscheide sind anfechtbar; auf Erhebung eines Rechtsmittels hin sind sie im Allgemeinen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Mangel der ungenügenden Begründung einer Anordnung kann nach der verwaltungsgerichtlichen Praxis allerdings unter Umständen auch durch spätere Nachreichung einer genügenden Begründung geheilt werden. Demzufolge kann es zulässig sein, die ungenügende Begründung im Rahmen der Rechtsmittelbeantwortung nachzuholen (zum Ganzen Plüss, § 10 N. 34 ff.).

3.4 Die Vorinstanz verweist in ihrem Entscheid zunächst auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts (VGr, 17. Dezember 2009, VB.2009.00308, E. 3.1, vgl. auch BGr, 14. Dezember 2004, 1A.204/2004, E. 3.1), wonach die baurechtlichen Bewilligungsbehörden bei Anhaltspunkten, dass bauliche Vorkehrungen oder Nutzungsänderungen der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliegen könnten, im Zweifelsfall ein Bewilligungsverfahren einzuleiten haben, und gelangt nach Beurteilung der hier massgeblichen Begebenheiten zum Schluss, dass sowohl bei der streitgegenständlichen – zeitweise als Schweineunterstand genutzten – mobilen Baute als auch der gegenwärtigen Nutzung des ehemaligen Ökonomiegebäudes mit der Versicherungsnummer 03 als "…" genügend Anhaltspunkte für eine Bewilligungspflicht vorlägen. So seien Wohnwagen, die dauernd auf einem Grundstück abgestellt bleiben, um dort gelegentlich oder während längerer Zeit als Unterkunft oder zur Unterbringung von Sachen zu dienen, grundsätzlich als bewilligungspflichtige "Bauten und Anlagen" im Sinn von Art. 04 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG) in Verbindung mit § 309 Abs.1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) und § 1 Abs. 1 lit. a und Art. 2 der Allgemeinen Bauverordnung vom 22. Juni 1977 (ABV) einzustufen und in dem aufgeführten Ökonomiegebäude bislang (in den Jahren 1995 und 2012) lediglich ein … und ein stilles Lager (nach Art. 22 Abs. 1 RPG in Verbindung mit § 309 Abs. 1 lit. b PBG und § 1 Abs. 1 lit. b ABV) baurechtlich bewilligt worden (vgl. zur Bewilligungspflicht von Kleinbauten bzw. Nutzungsänderungen von Bauten in der Landwirtschaftszone Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. A., Zürich 2019, S. 346+357 f.).

Was die bereits im Rekursverfahren erhobene (formelle) Rüge der Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner anbelangt, hält die Vorinstanz fest, dass sich – entgegen der Beschwerdeführerin – aus den diesem Verfahren zugrunde liegenden "Sachverhaltspunkten" klar ergebe, worin die in der Verfügung vom 12. Juli 2018 "aufzugebenden Veränderungen" bestünden. Sollte dennoch ein Begründungsmangel vorgelegen haben, wäre dieser jedenfalls spätestens mit der umfassenden Vernehmlassung (richtig: Rekursantwort) des Beschwerdegegners geheilt worden, da die Beschwerdeführerin in ihrer Replik dazu nochmals habe Stellung nehmen können.

Der Rekurs wurde entsprechend vollumfänglich abgewiesen und die Kosten des Rekursverfahrens (allein) nach Massgabe des Unterliegensprinzips der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.5 Der Standpunkt der Vorinstanz und die gestützt darauf getroffene Regelung der Kostenfolge erscheint ohne Weiteres haltbar. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch weder die zeitweise Nutzung des zur Beurteilung stehenden Wanderwagens als Witterungsschutz und Raufutterstelle für ihre beiden Schweine sowie jene des Ökonomiegebäudes mit der Versicherungsnummer 03 zumindest als private "…" noch, dass damit bauliche Veränderungen bzw. Nutzungsänderungen vorgenommen worden seien, die wenigstens zur näheren Abklärung die Einleitung eines baurechtlichen Verfahrens rechtfertigten.

Die Begründung in der Ausgangsverfügung wiederum ist zwar tatsächlich etwas knapp ausgefallen, eine Gehörsverletzung kann dem Beschwerdegegner jedoch – entgegen der Beschwerde – nicht angelastet werden, ist der Sinn der Verfügung vom 12. Juli 2018 doch nicht nur objektiv klar ermittelbar, sondern musste er der Beschwerdeführerin auch subjektiv durchaus bewusst gewesen sein. Bereits mit beschwerdegegnerischem Schreiben vom 26. April 2018 war diese nämlich darauf hingewiesen worden, dass ihr "Lattenzaun mit Wagen auf Wiese" und die "Nutzungsänderung von … zu …" nach Art. 22 RPG in Verbindung mit § 309 Abs. 1 PBG und § 1 lit. b ABV "einer Bewilligung durch die baupolizeilichen Instanzen" bedürfen. Hierzu nahm die Beschwerdeführerin am 5. Mai 2018 ausführlich Stellung mit dem Schluss, dass sich ihr "Grundeigentum im rechtmässigen Zustand" befinde, zumal ihr namentlich nicht bekannt sei, dass sich auf ihrem Grundstück eine … befinde, und temporäre Tierunterkünfte praxisgemäss nicht bewilligungspflichtig seien. Für den Fall, dass das Bauamt D anderer Ansicht sein sollte, verlangte sie eine anfechtbare Verfügung. Just diesem Ersuchen kam die Gemeindeverwaltung D mit der Ausgangsverfügung vom 12. Juli 2018 nach. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2018 findet sich darin ausdrücklich festgehalten, dass aufgrund einer Rücksprache mit dem Amt für Raumentwicklung von einer Bewilligungspflicht für den Wanderwagen zur Tierhaltung im Freien auszugehen sei; darüber hinaus sei festgestellt worden, dass "bei Assek.-Nr. 05 [richtig: 03] eine Nutzungsänderung von … zu … stattgefunden" habe, da die Beschriftung des Briefkastens der Beschwerdeführerin sowie diverse Interneteinträge darauf hindeuteten, dass an ihrer Adresse ein Gewerbe mit Namen G betrieben werde. Insofern kam die Verfügung vom 12. Juli 2018 für die Beschwerdeführerin keineswegs überraschend und war für diese schon damals in genügendem Mass erkennbar, welche Sachverhalte der Beschwerdegegner als bewilligungspflichtig erachte und was – im Umkehrschluss – von ihr verlangt werde, wenn sie kein Baugesuch einreichen bzw. ihr keine Baubewilligung erteilt werden sollte. Sie hätte diesfalls mithin nicht nur auf das dauerhafte Abstellen des strittigen Wanderwagens auf ihrem Grundstück und dessen Nutzung zur Tierhaltung verzichten müssen, sondern auch auf eine (allfällige) über die in der Vergangenheit bereits bewilligte hinausgehende Nutzung des Ökonomiegebäudes mit der Versicherungsnummer 03.

Trotz ihrem Hauptantrag, welcher auf ausreichende Begründung der Verfügung vom 12. Juli 2018 lautete, erhob die Beschwerdeführerin in ihrem Rekurs vom 6. August 2018 denn auch primär Rügen, die im Ergebnis auf eine eingehende materielle Überprüfung der angefochtenen Verfügung abzielten und deutlich machen, dass es ihr durchaus möglich war, sich über deren Tragweite Rechenschaft zu geben.

4.  

4.1 Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin im Weiteren, soweit sie der Vor­instanz im Zusammenhang mit dem am 30. November 2018 durchgeführten Augenschein diverse Verfahrensverletzungen vorwirft:

Zum einen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Beschwerdeführerin vor Beginn des Augenscheins nicht in Anwendung von Art. 161 Abs. 1 der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) auf das Verweigerungsrecht nach Art. 163 ZPO hinwies. Während § 60 VRG die zivilprozessualen Vorschriften über das Beweisverfahren (Art. 150 ff. ZPO) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zumindest als sinngemäss anwendbar erklärt, fehlt im Verwaltungsrechtspflegegesetz ein entsprechender Verweis für das Verwaltungs- und das Rekursverfahren (Plüss, § 7 N. 37). Die Parteien solcher Verfahren sind grundsätzlich selbst dann nach § 7 Abs. 2 VRG zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung verpflichtet, wenn sich diese zu ihrem Nachteil oder dem Nachteil einer ihnen nahestehenden Person auswirken sollte (Plüss, § 7 N. 106, wonach dieser Grundsatz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts für das gesamte Verwaltungsverfahren gilt [vgl. BGE 140 II 384 E. 3.3.1; BGr, 18. Juni 2015, 2C_1011/2014, E. 3.2 jeweils mit Hinweisen]; siehe auch Plüss, § 7 N. 105 zur erhöhten Mitwirkungspflicht der rechtsmittelführenden Partei im Rechtsmittelverfahren). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtliches Gehör vermittelt den Beteiligten von Verwaltungsverfahren zwar gewisse Mitwirkungsrechte (Anwesenheitsrecht beim Augenschein, vorgängiger Hinweis auf die Mitwirkungspflicht, Protokollführungspflicht etc. [Plüss, § 7 N. 84 ff.]), ein Mitwirkungsverweigerungsrecht, wie es die Beschwerdeführerin für sich beansprucht(e), kommt ihnen indes nicht zu. Schon aus diesem Grund besteht deshalb keine Veranlassung, antragsgemäss die Protokolle weiterer auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführter Augenscheine "als Beweismittel" einzuholen oder die Vorinstanz – was sich wohl am ehesten aufsichtsrechtlich (vgl. § 336 Abs. 2 PBG) machen liesse – dazu anzuhalten, künftig auf ihren Einladungen zu Augenscheinen einen Hinweis auf die Art. 161 ff. ZPO anzubringen.

Eine Verletzung der obengenannten Mitwirkungsrechte der Beschwerdeführerin lässt sich sodann ebenfalls nicht ausmachen. Sie wurde vielmehr ordnungsgemäss zum Augenschein eingeladen und vorgängig auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen. Die anlässlich des Augenscheins gemachten Feststellungen wurden überdies protokolliert und das (schriftliche) Protokoll der Beschwerdeführerin zur Kenntnis- bzw. Stellungnahme zugestellt. Dass nicht sämtliche Äusserungen der Teilnehmer des Augenscheins Eingang ins Protokoll fanden, ist dabei ebenso wenig zu beanstanden wie der Umstand, dass der fallverantwortliche Referent der Vorinstanz im Vorfeld bereits einen informellen Augenschein durchgeführt hatte bzw. – wie er sagt – mit seinem Privatauto am Grundstück der Beschwerdeführerin vorbeigefahren war. So müssen mündliche Ausführungen der Parteien lediglich ihrem wesentlichen Inhalt nach ins Protokoll eines Augenscheins aufgenommen werden und hat dieses in erster Linie Aufschluss über diejenigen Wahrnehmungen an Ort und Stelle zu geben, welche für die spätere Entscheidbildung von Bedeutung sein können, was auf die "Prozesshandlungen", welche der Beschwerdeführerin zufolge zu Unrecht nicht protokolliert wurden, gerade nicht zutrifft. Die Durchführung eines informellen Augenscheins in Abwesenheit der Parteien wiederum ist prinzipiell gestattet, sofern das Ergebnis des Augenscheins – wie hier – nicht zum Beweismittel erhoben wird (zum Ganzen Plüss, § 7 N. 87 ff.).

4.2 Was schliesslich den (sinngemässen) Einwand der Beschwerdeführerin anbelangt, die Durchführung des Augenscheins sei von vornherein "nutzlos" gewesen und habe nur unnötig Kosten verursacht, ist festzuhalten, dass der Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, im pflichtgemässen Ermessen der anordnenden Behörde steht (Plüss, § 7 N. 79, auch zum Folgenden). Ein Augenschein ist insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und anzunehmen ist, die Parteien vermöchten durch ihre Darlegungen an Ort und Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits beizutragen.

Hier war der Sachverhalt bei Durchführung des strittigen Augenscheins zwar insofern (weitestgehend) unbestritten, als es um die Nutzung des beschwerdeführerischen Wanderwagens zur Tierhaltung im Freien ging, nicht aber bezüglich der Nutzung des Ökonomiegebäudes mit der Versicherungsnummer 03. So hielt der Beschwerdegegner aufgrund von Aussagen Dritter und der vom Ehemann der Beschwerdeführerin ausgeübten selbständigen Tätigkeit dafür, das fragliche Gebäude werde wohl als … genutzt, während die Beschwerdeführerin unsubstanziiert geltend machte, ihr Ehemann lagere dort lediglich Material und Werkzeug für seine selbständige Tätigkeit. Ein Augenschein der Räumlichkeiten hätte folglich zumindest teilweise zur Klärung der sachlichen Grundlage der Verfügung vom 12. Juli 2018 beizutragen vermocht, indem er weitere Anhaltspunkte dafür hätte liefern können, ob die gegenwärtige Nutzung des ehemaligen Kuhstalls von der bereits bewilligten (als … und stilles Lager) miterfasst sei oder ob eine (allenfalls raumwirksame) Nutzungsänderung vorliege. Die entsprechende Anordnung durch die Vorinstanz erscheint damit jedenfalls nicht rechtsverletzend.

Daran ändert im Übrigen auch der Umstand nichts, dass die Vorinstanz bereits im Februar 2013 einen Augenschein auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin durchgeführt hatte, liess bzw. lässt sich in Anbetracht der vergangenen Zeit doch nicht ausschliessen, dass die damals besichtigten Räumlichkeiten seither (abermals) einer neuen Nutzung zugeführt wurden.

4.3 Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, lastete die Vorinstanz der Beschwerdeführerin bei der Beweiswürdigung an, ihr den Zutritt und die Einsicht von aussen in das Ökonomiegebäude mit der Versicherungsnummer 03 verweigert zu haben, und schloss sie daraus, dass im Rekursverfahren ungeklärt geblieben sei und erst nach Einreichung eines Baugesuchs geprüft werden könne, ob die gegenwärtige Nutzung des Gebäudes der baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliege.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

Anzumerken bleibt, dass die Vorinstanz der Beschwerdeführerin – entgegen deren Dafürhalten – nicht im Sinn einer "massiven Verschärfung" der Ausgangsverfügung die hobbymässige Haltung zweier Schweine untersagte bzw. "das Entfernen" der Tiere anordnete. Sie wies die Beschwerdeführerin vielmehr einzig auf den ohnehin geltenden Art. 24e RPG hin, worin sich die Voraussetzungen für die Bewilligung baulicher Massnahmen für die hobbymässige Tierhaltung in der Landwirtschaftszone statuiert finden. Nach Massgabe dieser Bestimmung wird bei Einreichung eines Baugesuchs für den beschwerdeführerischen Wanderwagen und dessen Einstufung als "Baute und Anlage" im Sinn von Art. 22 RPG zu beurteilen sein, ob der Beschwerdeführerin eine baurechtliche Bewilligung für die (zeitweise) Nutzung des Wagens zur Haltung ihrer Schweine im Freien erteilt werden könne.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Auch der Beschwerdegegner beantragt die Zusprechung einer Parteientschädigung. Gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG hat das Gemeinwesen in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr.    720.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …