{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "09.05.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00084_09-05-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219230&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=40&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "18ace18be9143b2e79c80d6ab709fd1f"}, "Num": [" VB.2019.00084"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2019.00084"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2019.00084"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.09.0  VB.2019.00084"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Hundehaltung | Hundehaltung: Beschlagnahmung und Hundehalteverbot.  Geringe Relevanz eines (unbegr\u00fcndet ergangenen) Strafurteils f\u00fcr die Sachverhaltsfeststellung vor Verwaltungsgericht (E. 4.2). Die Anordnung von Massnahmen nach \u00a7 18 HuG setzt kein schuldhaftes Verhalten im strafrechtlichen Sinn voraus, diese werden vielmehr bei einer Gefahr f\u00fcr Mensch und Tier angeordnet. Insbesondere ist die hundehaltende Person in jeder Situation verpflichtet, den Hund ad\u00e4quat zu halten und zu f\u00fchren. Werden Menschen oder Tiere in der bestimmungsgem\u00e4ssen Nutzung des frei zug\u00e4nglichen Raums beeintr\u00e4chtigt, ist von einer mangelhaften Beaufsichtigung auszugehen. Angesichts der hohen Anzahl von Vorf\u00e4llen, der Uneinsichtigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin, der mehrmals ausgesprochenen Verwarnungen und der Missachtung der ihr gemachten Auflagen besteht ein grosses \u00f6ffentliches Interesse daran, dass der Hund zur Verhinderung einer Gefahr f\u00fcr Menschen und Tiere der Beschwerdef\u00fchrerin entzogen bleibt (E. 5.1 f.). Die Beschlagnahmung des Hundes ist trotz der negativen Auswirkungen auf die psychische Gesundheit der Beschwerdef\u00fchrerin verh\u00e4ltnism\u00e4ssig (E. 5.2 und 5.3). Die geschilderten Vorf\u00e4lle sind nicht nur auf die Gef\u00e4hrlichkeit des Hundes, sondern auch auf die mangelnde Kontrollf\u00e4higkeit und Uneinsichtigkeit der Beschwerdef\u00fchrerin zur\u00fcckzuf\u00fchren, weshalb eine sichere und verantwortungsbewusste Hundehaltung auch bei der Haltung eines anderen Hundes nicht gew\u00e4hrleistet erscheint. Deshalb ist auch das ausgesprochene Hundehalteverbot sowohl verh\u00e4ltnis- als auch rechtm\u00e4ssig (E. 6.3). Die Ber\u00fccksichtigung des Verm\u00f6gens ist bei der Ermittlung der Mittellosigkeit vorliegend zul\u00e4ssig, weshalb die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Recht abgewiesen hat (E. 7). Aus dem vorinstanzlichen Entscheid, mit welchem der Rekurs betreffend Euthanasierung des Hundes teilweise gutgeheissen, ansonsten aber abgewiesen wurde, ergibt sich entgegen der Ansicht der Beschwerdef\u00fchrerin kein \u00fcberwiegendesObsiegen, weshalb ihr zu Recht keine Parteientsch\u00e4digung zugesprochen wurde (E. 8). \r\rKeine UP/URB (E. 9). \r\rAbweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:59", "Checksum": "82d3a09cc45d8c80efde075ecc2570ec"}