|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00085  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.03.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Kostengutsprache für einen Kostenvorschuss im Schlichtungsverfahren.

Zur Verweigerung einer Kostengutsprache für den Kostenvorschuss in einem Schlichtungsverfahren durfte die Vorinstanz ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf den beantragten Beizug der Akten des Betreibungs- und Schlichtungsverfahrens verzichten, da die Begehren offensichtlich aussichtslos waren (E. 3).
Sozialhilfebezüger haben in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, da Gerichtsgebühren grundsätzlich nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu decken sind. Wird ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen, sind Gerichtskosten nicht als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen (E. 5.1).
 
Stichworte:
AUSSICHTSLOSIGKEIT
GERICHTSKOSTEN
KOSTENGUTSPRACHE
KOSTENVORSCHUSS
SCHLICHTUNGSVERFAHREN
SOZIALHILFEEMPFÄNGER
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
ZIVILPROZESS
ZIVILRECHTLICHE ANSPRÜCHE
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
§ 16a Abs. I SHG
§ 16 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00085

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 27. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialdepartement,

Beschwerdegegnerin,

 

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A wird seit dem 1. Juni 2014 durch die Sozialen Dienste der Stadt Zürich wirtschaftlich unterstützt. Von Mitte Dezember 2014 bis anfangs Januar 2017 wohnte A im Hotel B in Zürich. Die Sozialen Dienste überwiesen dem Hotel B dafür jeweils eine Tagespauschale. 

II.  

A. Im Jahr 2016 leitete A gegen den Inhaber des Hotels B, D, eine Betreibung ein. Am 27. Dezember 2016 stellte A beim Friedensrichteramt … ein Schlichtungsbegehren mit einem Streitwert von Fr. 10'395.- gegen D. Das Friedensrichteramt verlangte einen Kostenvorschuss von Fr. 420.- für die mutmasslichen Verfahrenskosten. Ein Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im Schlichtungsverfahren wies das Bezirksgericht Zürich mit Urteil vom 18. Juli 2017 ab. Mit Schreiben vom 5. Sep­tember 2017 gelangte A in der Folge an das Quartierteam E des Sozialzentrums F der Stadt Zürich und beantragte eine Kostengutsprache von Fr. 420.-, um den Kostenvorschuss zu bezahlen.

B. Die Stellenleitung des Sozialzentrums F der Stadt Zürich wies dieses Gesuch um Kostengutsprache mit Entscheid vom 25. September 2017 ab. Die dagegen erhobene Einsprache wies die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) am 14. Dezember 2017 ab.

C. Am 20. Dezember 2018 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs von A gegen den Entscheid der SEK vom 14. Dezember 2017 ab.

III.
Am 1. Februar 2019 gelangte A mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen, der Beschluss des Bezirksrats Zürich vom 20. Dezember 2018 sei aufzuheben, und die verweigerte Kostengutsprache sei zu gewähren. Überdies sei bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ein Amtsbericht dazu einzufordern, ob im Kanton Zürich bei Straftaten mit elektromagnetischen Waffen Strafuntersuchungen durchgeführt würden.

Der Bezirksrat Zürich und die Sozialbehörde der Stadt Zürich beantragten unter Hinweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. Am 5. März 2019 reichte A dazu eine Vernehmlassung ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Umstritten ist eine Kostengutsprache von Fr. 420.-, womit der Streitwert weniger als Fr. 20'000.- beträgt. Daher und weil dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu beurteilen (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). Da die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

1.2 Nicht einzutreten ist auf die vom Beschwerdeführer gegen verschiedene Personen, gegen "unbekannt" und gegen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich erhobenen "Adhäsionsklagen i. S. v. ZPO Art. 39". Weder ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung zivilrechtlicher Ansprüche zuständig (vgl. § 1 f. VRG) noch liegen diese nicht näher konkretisierten Anträge innerhalb des Verfahrensgegenstandes. Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45).

1.3 Der Beschwerdeführer ersucht das Verwaltungsgericht um Prüfung, ob es durch die Beschwerde von strafbaren Handlungen Kenntnis erhalte und demzufolge nach § 167 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG) einer Anzeigepflicht unterliege. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergeben sich jedoch keinerlei Anhaltspunkte für strafbare Handlungen. Damit liegt kein qualifizierter Tatverdacht vor, der eine Anzeigepflicht begründen würde (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4).

2.
Umstritten ist im vorliegenden Verfahren ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Kostengutsprache für einen vom Friedensrichteramt einverlangten Kostenvorschuss. Ob die Staatsanwaltschaften im Kanton Zürich bei angeblichen Straftaten mit elektromagnetischen Waffen Strafuntersuchungen durchführen, ist zur Beurteilung der Streitsache nicht von Bedeutung. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines Amtsberichtes bei der Sicherheitsdirektion zu dieser Frage ist daher abzuweisen.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht auf den beantragten Beizug der Akten des Betreibungsverfahrens und des Schlichtungsverfahrens verzichtet. Sinngemäss rügt er damit eine Verletzung seines Anspruches auf rechtliches Gehör.

3.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV gehört, dass die Behörde die ihr angebotenen, erheblichen Beweise abnimmt (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Hingegen liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3).

3.3 Gestützt auf das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Juli 2017, das dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Schlichtungsverfahren verweigerte, ging die Vorinstanz von der Aussichtslosigkeit des vom Beschwerdeführer angestrengten Zivilprozesses aus. Es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass die Vorinstanz durch den beantragten Aktenbeizug zu einer anderen Einschätzung betreffend die Aussichtslosigkeit des Zivilprozesses als für die Kostengutsprache entscheidenden Umstand (dazu nachfolgend E. 5) hätte gelangen können. Folglich durfte die Vorinstanz auf den beantragten Aktenbeizug verzichten. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich als unbegründet.

4.  

4.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Bemessungsgrundlage für die wirtschaftliche Hilfe bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

4.2 Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Die Berücksichtigung individueller Bedürfnisse geschieht in der Regel mittels situationsbedingter Leistungen gemäss Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien. Bei der Beurteilung, ob Kosten als situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das Ermessen der Sozialbehörde eine wichtige Rolle, wobei der Ermessensspielraum von der Art der situationsbedingten Leistung abhängt. In jedem Fall müssen die Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und ist das Gewähren oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Sozialbehörde nach § 50 VRG nur darauf hin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht oder überschritten wurde (zum Ganzen VGr, 6. September 2017, VB.2017.00490, E. 5).

4.3 Sind Leistungen Dritter (z. B. Spitäler, Ärzte, Zahnärzte, Heime oder therapeutische Einrichtungen) sicherzustellen, erteilt die Fürsorgebehörde in der Regel Kostengutsprache (§ 16a Abs. 1 SHG), wenn die gesuchstellende Person bedürftig im Sinn des Sozialhilfegesetzes ist und nicht erwartet werden kann, dass die Kosten anderweitig gedeckt werden. Ausserdem muss die infrage stehende Leistung notwendig bzw. angemessen sein, damit Kostengutsprache erteilt werden kann. Für unzweckmässige, überteuerte oder unnötige Leistungen besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfe-Behördenhandbuch [Behördenhandbuch], Kapitel 10.1.01, Ziff. 1.1 und 1.2, 6. Januar 2019). Gesuche um Kostengutsprache sind der Fürsorgebehörde im Voraus einzureichen. Ohne Gutsprache oder bei verspäteter Einreichung eines entsprechenden Gesuchs besteht kein Anspruch auf Kostenübernahme. Vorbehalten bleiben notfallbedingte medizinische Behandlungen (§ 16a Abs. 2 SHG).

4.4 Nach § 5 SHG sind die Ursachen einer Notlage zu ermitteln und nach Möglichkeit zu beseitigen. Im Verlauf des Hilfsprozesses muss versucht werden, zusammen mit der betroffenen Person an der Neutralisierung von individuell bedingten und im Einzelfall behebbaren Ursachen zu arbeiten. Je nach den konkreten Umständen können dabei unterschiedliche Massnahmen in Betracht fallen (z. B. Unterstützung einer beruflichen Aus- oder Weiterbildung; Behördenhandbuch, Kapitel 5.1.09, 23. Juni 2012).

5.  

5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, haben Sozialhilfebezüger in zivilrechtlichen Gerichtsverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, da Gerichtsgebühren grundsätzlich nicht aus den Mitteln der Sozialhilfe zu decken sind. Wird ein solches Gesuch wegen Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abgewiesen, sind Gerichtskosten nicht als situationsbedingte Leistungen zu übernehmen, da es nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren. Besondere Umstände, die eine Kostengutsprache zur Prozessführung hier ausnahmsweise rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

5.2 Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das Bezirksgericht bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Zivilprozesses wesentliche Umstände oder Beweismittel ausser Acht gelassen hätte. Entgegen dem sinngemässen Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht davon auszugehen, dass er im Zivilprozess voraussichtlich obsiegen würde. Denn auch im Beschwerdeverfahren begründet er nicht nachvollziehbar, worauf sich seine angebliche Forderung von Fr. 10'395.- gegen den Inhaber des Hotels B stützen soll. Vor diesem Hintergrund ist nicht davon auszugehen, dass seine finanzielle Situation durch die beantragte Kostengutsprache hätte verbessert werden können.

5.3 Nach dem Ausgeführten erscheint eine Kostengutsprache zur Bezahlung des Kostenvorschusses an das Friedensrichteramt weder zweckmässig noch angemessen. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Kostengutsprache folglich zu Recht abgewiesen, und der vorinstanzliche Rekursentscheid hält vor dem Recht stand.

6.  

6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer nicht beantragt und wäre ihm auch nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2  

6.2.1 Zumindest sinngemäss verlangt der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf Seite 1 der Beschwerdeschrift die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

6.2.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 46).

6.2.3 Der Beschwerdeführer legt nicht nachvollziehbar dar, worauf sich die Forderung stützt, für deren gerichtliche Geltendmachung er eine Kostengutsprache erwirken wollte, und es ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Rechtsgrund eine solche Forderung bestehen könnte. Die Voraussetzungen für eine Kostengutsprache für den vom Friedensrichteramt eingeforderten Kostenvorschuss waren offensichtlich nicht erfüllt, da es nicht Aufgabe der Sozialbehörden ist, aussichtslose Verfahren zu finanzieren (vgl. vorn E. 5.1). Vor diesem Hintergrund war auch das vorliegende Beschwerdeverfahren von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an …