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Geschäftsnummer: VB.2019.00087  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 26.10.2020 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Erstellung von Pavillon, Remise und Besucherabstellplatz.

Die Vorinstanz ist auf die Rüge der Verletzung der "Vorgartenpraxis" zu Recht nicht eingetreten (E. 3.1).

Gestalterische Einordnung des Bauvorhabens: Die Vorschrift von § 238 Abs. 1 PBG erfordert Rücksichtnahme auf die bauliche und landschaftliche Umgebung. Sie bietet aber keine gesetzliche Grundlage für die Forderung einer einheitlichen Überbauung oder Umgebungsgestaltung (E. 4.3).

Zulässligkeit des geplanten Cheminées: Die angefochtene Baubewilligung sieht entsprechend der Richtlinie des BAFU (Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach) nebenbestimmungsweise vor, dass die Kaminmündung des Cheminées das Flachdach des Pavillons um 1,50 m zu überragen habe und dem Baupolizeiamt vor Baubeginn diesbezüglich geänderte Ansichtspläne zur Bewilligung eingereicht werden müssen. Dies ist nicht zu beanstanden (E. 5.3).

Abweisung.
 
Stichworte:
BAUBEWILLIGUNG UND BAUBEWILLIGUNGSVERFAHREN
DRITTELSREGEL
GARTENPAVILLON
KAMIN
KAMINHÖHE
PARKPLATZZAHL
VERKEHRSSICHERHEIT
Rechtsnormen:
§ 238 Abs. 1 PBG
Art. 75 Abs. 1 BZO Winterthur
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00087

 

 

Urteil

 

 

der 1. Kammer

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Gerichtsschreiber Jonas Alig.  

 

 

In Sachen

 

 

1.1  A,

 

1.2  B,

Beschwerdeführende,

 

gegen

 

1.1  C,

 

1.2  D,

 

2.    Bauausschuss der Stadt Winterthur, vertreten durch Stadt Winterthur Baupolizeiamt Rechtsdienst,

Beschwerdegegnerschaft,

 

und

 

 

Gebäudeversicherung Kanton Zürich, Feuerpolizei,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 20. Juni 2018 erteilte der Bauausschuss Winterthur D und C die Baubewilligung für die Erstellung eines Pavillons, einer Remise und eines Besucherparkplatzes auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Winterthur.

II.  

Den dagegen von B und A am 30. Juli 2018 erhobenen Rekurs hiess das Baurekursgericht Zürich mit Entscheid vom 10. Januar 2019 teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss des Bauausschusses Winterthur mit folgender Auflage:

 "Vor Baubeginn ist der örtliche Sichtbereich bei der geplanten Ausfahrt auf dem anstossenden Grundstück Kat.-Nr. 03 durch die örtliche Baubehörde festlegen zu lassen. Die Bauherrschaft hat für die Freihaltung des östlichen Sichtbereichs besorgt zu sein.

 

Die Garage ist als Einzelparkplatzgarage zu nutzen und mit Ausnahme des Flächenbereichs entlang der westlichen Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 04 ist auf eine Parkierung im Einfahrtsbereich der Garage zu verzichten. Vor Baubeginn hat die Bauherrschaft diesbezüglich angepasste Pläne mit entsprechenden Parkfeldmarkierungen einzureichen und bewilligen zu lassen."

 

Im Übrigen wies das Baurekursgericht Zürich den Rekurs ab, soweit es darauf eintrat.

III.  

Gegen diesen Entscheid erhoben B und A mit Eingabe vom 7. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht Zürich Beschwerde mit den Anträgen, es seien der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts vom 10. Januar 2019 sowie die Baubewilligung des Bauausschusses Winterthur vom 20. Juni 2018 aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerschaft.

Mit Eingabe vom 20. Februar 2019 erklärte die Gebäudeversicherung Kanton Zürich den Verzicht auf eine Stellungnahme. Das Baurekursgericht beantragte am 21. Februar 2019 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 27. Februar 2019 beantragte die Bauherrschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Am 12. März 2019 erstattete die Baubewilligungsbehörde ihre Vernehmlassung mit dem Antrag, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführenden. Mit Eingabe vom 23. März 2019 nahmen die Beschwerdeführenden zu den Eingaben der Gegenparteien Stellung und hielten ausdrücklich an ihren Anträgen fest. Auch die Bauherrschaft wiederholte ihre Anträge mit Duplik vom 2. April 2019. Hierzu nahmen die Beschwerdeführenden am 2. Mai 2019 Stellung. Die Bauherrschaft reichte am 15. Mai 2019 eine Stellungnahme ein. Eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden erfolgte am 5. Juni 2019. Die Baubewilligungsbehörde verzichtete am 14. Juni 2019 ausdrücklich auf eine weitere Stellungnahme. Eine letzte Eingabe der Beschwerdeführenden erfolgte am 3. Juli 2019. Mit Eingaben vom 10. bzw. 15. Juli 2019 verzichteten sowohl die Bauherrschaft als auch die Baubewilligungsbehörde auf weitere Stellungnahmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist zu Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

Das Baugrundstück Kat.-Nr. 01 liegt gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung von Winterthur (BZO) in der Wohnzone W2/1,2. Es ist mit einem Wohnhaus und einem Gartengebäude überstellt. Die Grundeigentümer planen die Erstellung eines Pavillons für Büronutzung und Gäste sowie einer Remise für Velos und Gartengeräte. Ausserdem soll im nordöstlichen Bereich des Grundstücks ein zusätzlicher Besucherabstellplatz entstehen. Die Beschwerdeführenden sind Eigentümer der im Osten an das Baugrundstück angrenzenden Parzelle Kat.-Nr. 03.

3.  

3.1 Die Beschwerdeführenden wenden sich zunächst gegen den zusätzlichen Besucherabstellplatz. Sie machen geltend, gemäss geltender "Vorgartenpraxis" dürfe nur ein Drittel des Vorgartens für Verkehrsfläche, d. h. für Zufahrten und Abstellplätze, genutzt werden. Dieser Drittel werde bereits durch die Einfahrt zur bestehenden Doppelgarage mit einer Breite von 9,40 m ausgeschöpft. Mit dem zusätzlichen Parkplatz resultiere eine Überschreitung der Drittelsregel um 50 %. Wenn man nur einen Hauszugang in Abzug bringe, betrage die Überschreitung sogar 60 %. Der Bauausschuss und die Bauherrschaft seien fälschlicherweise von der Breite der bestehenden Einfahrt beim Garagentor (6,30 m) ausgegangen. Dies sei klarerweise falsch; massgebend sei die Strassenanstosslänge der Vorgartenöffnung, welche im Bereich der Garage 9,40 m betrage.

Das Baurekursgericht ist auf diese Rüge nicht eingetreten mit der Begründung, sie sei erst im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels erhoben worden und damit verspätet. Die Beschwerdeführenden bestreiten dies nicht. Sie wenden sich vielmehr gegen die – vom Baurekursgericht lediglich bemerkungsweise angefügten – materiell-rechtlichen Überlegungen, wonach die Beurteilung durch die Baubewilligungsbehörde nach Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden wäre, wenn auf die Frage einzutreten wäre.

Dass die Vorinstanz auf die Rüge nicht eingetreten ist, ist nicht zu beanstanden. Sie wurde in der Tat erst in der Replik vom 6. Oktober 2018 erhoben. Gründe, weshalb die Vorinstanz trotz Verspätung auf diese Einwände hätte eintreten müssen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

3.2 Nach Auffassung der Beschwerdeführenden verstösst die Bewilligung eines weiteren Abstellplatzes ausserdem gegen Sinn und Zweck der Parkplatzverordnung der Stadt Winterthur, da heute bereits drei Parkplätze auf dem Baugrundstück vorhanden seien und keine weiteren Parkplätze zulässig seien.

Die Parteien und die Vorinstanzen gehen übereinstimmend davon aus, dass nach den massgeblichen Vorschriften und Richtlinien auf dem Baugrundstück drei Abstellplätze zulässig sind. Strittig ist hingegen die Anzahl der aktuell bestehenden Abstellplätze auf dem Baugrundstück und dabei insbesondere die Frage, ob es sich bei der bestehenden Garage um eine Einzel- oder eine Doppelgarage handle. Die Beschwerdeführenden werfen den Vorinstanzen diesbezüglich eine mangelnde Klärung des Sachverhalts vor. Das Baurekursgericht führte aus, dass sich aus den Akten und insbesondere aus den Planunterlagen nicht ergebe, welche Flächen auf dem Baugrundstück bisher als Parkfelder ausgeschieden und als bewilligt zu betrachten seien. Auch der durchgeführte Augenschein habe keine zusätzlichen Erkenntnisse gebracht. Zwar entsprächen die Platzverhältnisse in der Garage nicht den Anforderungen der einschlägigen VSS-Normen an eine Doppelgarage. Allerdings könnten zwei kleine Autos wohl in der Garage abgestellt werden, sodass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Garage seinerzeit als Doppelgarage bewilligt worden sei. Die Baubewilligungsbehörde gehe von einem offenen und einem gedeckten Parkplatz in der Garage aus. Aus verfahrensökonomischen Gründen sei davon abzusehen, die Angelegenheit an die Baubewilligungsbehörde zurückzuweisen, mit der Aufforderung, den letztbewilligten Zustand weiter abzuklären bzw. auszuweisen. Es erscheine als ausreichend und angezeigt, die angefochtene Baubewilligung mit einer Auflage zu ergänzen, wonach die Garage als Einzelgarage zu nutzen sei und mit Ausnahme des Flächenbereichs entlang der westlichen Grenze zum Grundstück Kat.-Nr. 04 auf eine Parkierung im Einfahrtsbereich der Garage zu verzichten sei. Gleichzeitig verpflichtete das Baurekursgericht die Bauherrschaft, vor Baubeginn diesbezüglich angepasste Planunterlagen mit entsprechenden Parkfeldmarkierungen einzureichen und bewilligen zu lassen.

Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Mit der statuierten Auflage ist erstellt, dass die Vorinstanzen von zwei bewilligten Abstellplätzen auf dem Baugrundstück ausgehen, einer in der Garage und einer auf deren Vorplatz. Ausserdem ist rechtlich gesichert, dass die Garage nicht als Doppelgarage genutzt und auf dem Vorplatz zur Garage lediglich ein Fahrzeug abgestellt werden darf. Eine Rückweisung an die Baubewilligungsbehörde erweist sich unter diesen Umständen als nicht erforderlich. Inwiefern den Beschwerdeführenden aus diesem Vorgehen ein Nachteil entstehen sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht. Es besteht insbesondere keine Veranlassung, der Bauherrschaft bereits im Vorfeld zu unterstellen, dass sie sich nicht an die Auflage halten wird.

3.3 Schliesslich bemängeln die Beschwerdeführenden erneut die Verkehrssicherheit des Abstellplatzes bzw. der Ausfahrt in die E-Strasse.

Im angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz die gesetzlichen Anforderungen an die streitbetroffene Ausfahrt angeführt. Ausserdem hat sie auf den der Baubewilligungsbehörde zustehenden Ermessensspielraum bei der Beurteilung örtlicher Verhältnisse im Zusammenhang mit der Verkehrssicherheit im Allgemeinen und beim Abweichen von den Anforderungen der massgeblichen Verkehrssicherheitsverordnung vom 15. Juni 1983 (VSiV) bzw. von den Normalien über die Anforderungen an Zugänge vom 9. Dezember 1987 (Zugangsnormalien) im Speziellen hingewiesen. Auf diese zutreffenden Erwägungen kann verwiesen werden. Ausserdem hat die Rekursinstanz folgende tatsächliche Erkenntnisse des Augenscheins aufgeführt: Bei der E-Strasse zwischen der F-Strasse und der G-Strasse handle es sich um eine quartierinterne, weitgehend ca. 5 m breite Strasse, die nur der Erschliessung weniger Grundstücke diene. Die Strasse gestalte sich trotz des leichten Anstiegs gegen Osten und des etwas kurvigen Verlaufs grundsätzlich übersichtlich. Zu berücksichtigen sei ausserdem die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h. Hinsichtlich der Sicht nach links sei von einem genügend grossen Sichtfeld und damit – im Zusammenhang mit der tiefen Geschwindigkeit der Fahrzeuge – von keinen verkehrsgefährdenden Situationen auszugehen. Für den neuen Parkplatz verlassende Fahrzeuge verbleibe genügend Zeit, um auf herannahende Fahrzeuge zu reagieren. Dies gelte auch hinsichtlich der aus der Tiefgarage der Siedlung H ausfahrenden Fahrzeuge. Die Tiefgaragenausfahrt befinde sich zum streitbetroffenen Parkplatz leicht versetzt und in dessen vollem Blickbereich. Nach rechts präsentiere sich die E-Strasse absolut gradlinig. Die Sicht werde lediglich durch die Hecken auf dem Grundstück der Beschwerdeführenden behindert. Entsprechend hat die Vorinstanz die Baubewilligung mit einer zusätzlichen Auflage ergänzt, wonach die Bauherrschaft verpflichtet wird, vor Baubeginn den östlichen Sichtbereich bei der geplanten Ausfahrt auf dem anstossenden Grundstück Kat.-Nr. 03 durch die örtliche Baubehörde festlegen zu lassen. Im Weiteren hat die Bauherrschaft für die Freihaltung des Sichtbereichs besorgt zu sein.

Der vorinstanzlichen Würdigung der Verkehrssicherheit der strittigen Ausfahrt ist beizupflichten. Die Ausfahrt ist unter Verkehrssicherheitsaspekten – insbesondere unter Gewährleistung der Freihaltung des östlichen Sichtbereichs – als völlig unproblematisch zu beurteilen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden bietet Art. 75 Abs. 1 BZO eine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Statuierung einer Auflage zur Freihaltung des Sichtbereichs einer Ausfahrt. Die Frage des Strassenabstands von Bepflanzungen bzw. der zulässigen Höhe beantwortet sich im Kanton Zürich grundsätzlich nach der Strassenabstandsverordnung (StrAV) vom 19. April 1978. Danach sind auf der Innenseite von Kurven sowie bei Strassenverzweigungen und Ausfahrten Sichtbereiche gemäss dem Verordnungsanhang freizuhalten. In diesen Sichtbereichen dürfen Pflanzen eine Höhe von 0,8 m nicht überschreiten. Der Grundeigentümer kann die Grenze des Sichtbereichs bei Gemeindestrassen durch die örtliche Baubehörde unentgeltlich bestimmen lassen (vgl. § 16 StrAV). Da die Strassenabstandsverordnung für die Städte Zürich und Winterthur keine Geltung hat (vgl. § 1 Abs. 1 StrAV), sind in diesen Gemeinden die entsprechenden Regelungen in den Bauordnungen enthalten. Entsprechend sieht Art. 75 Abs. 1 BZO vor, dass Pflanzen gegenüber Strassen grundsätzlich keinen Abstandsvorschriften unterliegen. Sie dürfen jedoch die Verkehrssicherheit nicht gefährden. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die Baubewilligungsbehörde diese Vorschrift zu vollziehen und gegebenenfalls die nötigen Anordnungen zu treffen hat. Dies stellen denn die Beschwerdeführenden auch nicht infrage.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden beanstanden im Weiteren die gestalterische Beurteilung der beiden geplanten Bauten und rügen, das Bauvorhaben erfülle die Anforderungen an eine befriedigende Gesamtwirkung gemäss § 238 Abs. 1 PBG nicht. Sie beanstanden insbesondere die Beurteilung des baulichen Umfelds durch die Vorinstanzen und bringen vor, die vom Baurekursgericht herangezogenen Beispiele seien mit der vorliegenden "Berliner Mauer" nicht vergleichbar. Optisch führe das Bauvorhaben zu einer 26 Meter langen und 4,5 bzw. 3 m hohen Mauer, welche die für das Quartier typischen, offenen Gärten, welche teilweise nicht einmal über Gartenzäune verfügten, optisch durchbreche und von einer "Wagenburg-Mentalität" sowie fehlender gestalterischer Sensibilität und Beurteilungskompetenz zeuge.

4.2 Gemäss § 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende Gesamtwirkung erreicht wird. Die Gesamtwirkung einer Baute oder Anlage beurteilt sich nach ihrer Grösse, der architektonischen Ausgestaltung und der Beziehung, namentlich aus ihrer Stellung zu bereits vorhandenen Bauten sowie zur baulichen und landschaftlichen Umgebung. Dabei ist die Nah- und die Fernwirkung nicht nur bezüglich der unmittelbaren, sondern auch unter Einbezug der weiteren Umgebung zu beurteilen (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00102, E. 4.2; 23. März 2017, VB.2016.00374, E. 3.1; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Zürich 2019, S. 810; BEZ 2000 Nr. 17 E. 5). Ob mit einem Bauvorhaben eine befriedigende bzw. gute Gesamtwirkung erreicht wird, hat nach objektiven Massstäben und mit nachvollziehbarer Begründung zu erfolgen. Dabei ist eine umfassende Würdigung aller massgebenden Gesichtspunkte vorzunehmen (VGr, 8. Mai 2014, VB.2013.00380, E. 8.1 mit weiteren Hinweisen).

Aufgrund der offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2). Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid 1C_358/2017 vom 5. September 2018 fest, dass das Baurekursgericht nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen darf, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar, und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten (BGr, 5. September 2018, 1C_358/2017, E. 3.6).

4.3 Die Vorinstanz weist vorab auf den baulich heterogenen Quartiercharakter hin. Diese Feststellung wird von den Beschwerdeführenden nicht bestritten und im Übrigen durch die Augenscheinfotos bestätigt. Das Baurekursgericht räumt indessen ein, dass der rückwärtige Gartenbereich des Baugrundstücks sowie der benachbarten Parzellen entlang der E-Strasse bisher offengehalten wurde. Allerdings weisen die Vorinstanzen auch darauf hin, dass im Quartier verschiedentlich Bauten mit Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich vorhanden sind, was die Fotos des Augenscheins ebenfalls zu bestätigen vermögen. Weshalb die von der Baubewilligungsbehörde schon im Rekursverfahren angeführten Liegenschaften I-Weg 05, I-Weg 06 sowie F-Strasse 07 und 08 nicht als Beispiele für Wohnhäuser mit Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich taugen sollen, ist nicht ersichtlich. Dass diese beispielhaft angeführten Anbauten von ihrer Gebäudelänge her nicht mit dem geplanten Vorhaben übereinstimmen, vermag an der zutreffenden Feststellung, dass Anbauten im rückwärtigen Gartenbereich durchaus zur Quartierstruktur gehören, nichts zu ändern.

Ebenfalls zutreffend und im Übrigen unbestritten ist ferner die Feststellung des Baurekursgerichts, dass die Materialwahl durch die Bauherrschaft mit Zurückhaltung erfolgte. Zutreffend ist ferner, dass die Optik nicht nur aus einem Blickwinkel, sondern gesamtheitlich zu beurteilen ist. Die beiden Baukörper sind seitlich versetzt und bilden keine "Mauer", wie dies die Beschwerdeführenden geltend machen. Die versetzte Anordnung von Remise und Pavillon ist im Übrigen auch aus Sicht der Beschwerdeführenden erkennbar.

Anzufügen ist schliesslich, dass das Baugrundstück einer Wohnzone zugewiesen ist. Aufgrund dieser Zonierung besteht grundsätzlich kein Anspruch der Grundeigentümer auf Erhaltung einer einheitlichen Überbauungsstruktur bzw. einer einheitlichen Gartengestaltung mit offenen rückwärtigen Gartenräumen, wie dies etwa in Quartiererhaltungs- oder Kernzonen der Fall sein kann. Die Vorschrift von § 238 Abs. 1 PBG erfordert Rücksichtnahme auf die bauliche und landschaftliche Umgebung. Sie bietet aber keine gesetzliche Grundlage für die Forderung einer einheitlichen Überbauung oder Umgebungsgestaltung. Die zulässige Gebäudelänge in der fraglichen Zone beträgt 40 m (Art. 54 Abs. 1 BZO). Eine Neubaute auf dem Baugrundstück könnte die Länge von Remise, Pavillon und bestehendem Wohnhaus noch deutlich überschreiten.

4.4 Zusammenfassend ist die Beurteilung der Vorinstanz, wonach das Bauvorhaben eine befriedigende Gesamtwirkung im Sinn von § 238 Abs. 1 PBG erreiche, nicht zu beanstanden, sodass sich die diesbezügliche Rüge als unberechtigt erweist.

5.  

5.1 Die Beschwerdeführenden wenden sich schliesslich gegen das im Pavillon geplante Cheminée. In formeller Hinsicht bemängeln sie, dass in den Planunterlagen der Planauflage noch kein Cheminée eingezeichnet gewesen sei. Dieses sei zum ersten Mal in der Baubewilligung erwähnt worden. In dieser Ungereimtheit sei ein Verstoss gegen Treu und Glauben zu erblicken. Die Beschwerdeführenden machen geltend, dass das Cheminée zu gesundheitsschädlichen Feinstaubemissionen führe. Da der Pavillon nur eingeschossig sei und eine Kaminhöhe von lediglich 1,50 m über dessen Flachdach verlangt werde, sei davon auszugehen, dass die Abgase bei vorherrschender Windrichtung West-Ost direkt auf Höhe ihres Schlafzimmerfensters und der daran anschliessenden Terrasse sowie des Küchenbereichs gelangen würden. Verstärkend wirke die topographische Situation. Das Umweltschutzgesetz verlange, dass schädliche Einwirkungen im Rahmen der Vorsorge bereits an der Quelle zu begrenzen seien. Unnötige Immissionen seien gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu vermeiden. Die Beschwerdeführenden verweisen auf Empfehlungen des Bundesamts für Umweltschutz und beanstanden die geforderte Kaminhöhe von 1,50 m sowie den Abstand des Kamins zu den benachbarten Schlaf- bzw. Wohnräumen. Als Beleg für die bei Westwind resultierende Rauchfahne reichten die Beschwerdeführenden ein Video zu den Akten, welches die Rauchfahne auf dem Nachbargebäude südlich ihres Wohnhauses bei Westwind zeige.

5.2 Vorab erweist sich der Einwand der Beschwerdeführenden, das Cheminée sei in der Baueingabe nicht enthalten gewesen, als unzutreffend. Im Baueingabeplan vom 26. März 2018 ist der Kamin eingezeichnet und mit "Ofen" beschriftet.

5.3 Hinsichtlich der allgemeinen bundesrechtlichen Vorgaben kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen des Baurekursgerichts verwiesen werden. Einschlägig ist im vorliegenden Zusammenhang Art. 6 Abs. 2 der Luftreinhalteverordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV), welcher besagt, dass Emissionen durch Kamine oder Abluftkanäle über Dach ausgestossen werden müssen. Gestützt auf Art. 36 Abs. 3 lit. c LRV hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU, vormals BUWAL) Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach herausgegeben, welche angeben, welche Kaminhöhe im Sinn von Art. 6 Abs. 2 LRV für eine Ableitung der Emissionen über Dach erforderlich ist. Im Kanton Zürich hat der Gesetzgeber diese Empfehlungen im Anhang der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) als zu beachtende Richtlinie erklärt (vgl. Ziffer 2.25 Anhang BBV I, im Folgenden: Richtlinie BAFU). Gemäss dieser Richtlinie muss die Kaminmündung bei kleinen Feuerungsanlagen, wozu das streitbetroffene Cheminée unbestrittenermassen gehört, Flachdächer um mindestens 1,50 m überragen (Ziffer 3.2 Abs. 1 lit. b Richtlinie BAFU). Wenn sich Kaminmündungen von kleinen Holzfeuerungsanlagen näher als 10 m zu höheren Nachbargebäuden befinden, sind die Nachbargebäude für die Mindesthöhe massgebend (vgl. Ziffer 3.2 Abs. 3 Richtlinie BAFU). In begründeten Fällen kann die Behörde höhere Kamine verlangen, beispielsweise bei besonderen Gebäudeformen, besonderen Überbauungssituationen mit ungleichen Gebäudehöhen oder Terrassensiedlungen, bei tiefen Abgastemperaturen oder in unebenem Gelände (vgl. Ziffer 7 Richtlinie BAFU).

Die angefochtene Baubewilligung sieht entsprechend der Richtlinie BAFU nebenbestimmungsweise vor, dass die Kaminmündung des Cheminées das Flachdach des Pavillons um 1,50 m zu überragen habe und dem Baupolizeiamt vor Baubeginn diesbezüglich geänderte Ansichtspläne zur Bewilligung eingereicht werden müssen. Da die Distanz zwischen der Kaminmündung und dem Wohnhaus der Beschwerdeführenden mindestens 18 m beträgt, gelangt Ziffer 3.2 Abs. 3 der Richtlinie BAFU unbestrittenermassen nicht zur Anwendung. Damit genügt die geforderte Kaminhöhe den Anforderungen der Richtlinie. Ein besonderer Ausnahmefall, welcher nach einem höheren Kamin im Sinn von deren Ziffer 7 verlangen würde, liegt nicht vor. Die Vorinstanzen weisen in zutreffender Weise auf den grossen Luftkorridor zwischen dem Pavillon und den Wohnräumen der Beschwerdeführenden hin. Dieser beträgt mit 18 bis 19 m beinahe doppelt so viel wie der Mindestabstand von 10 m. Die Beurteilung der Vorinstanzen, welche trotz des vom Baugrundstück in östlicher Richtung leicht ansteigenden Geländes nicht von übermässigen Immissionen auf das Wohnhaus der Beschwerdeführenden ausgehen, ist daher nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als das Baurekursgericht einen Augenschein durchgeführt und sich vor Ort ein Bild der räumlichen Verhältnisse und insbesondere des Geländeverlaufs gemacht hat. Das von den Beschwerdeführenden ins Recht gelegte Video veranlasst zu keinem anderen Schluss.

Anzufügen ist, dass die umweltschutzrechtlichen Vorschriften vor schädlichen und lästigen Einwirkungen schützen. Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, sind frühzeitig zu begrenzen (vgl. Art. 1 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG). Nicht ableiten lässt sich aus dem Umweltschutzrecht hingegen ein Anspruch auf absoluten Schutz vor sämtlichen Immissionen. Hinzunehmen sind in einer Wohnzone geringfügige Störungen, welche regelmässig mit einer erlaubten Nutzung in der fraglichen Zone zusammenhängen. Hält ein Cheminée die Vorgaben der Richtlinie BAFU ein, so ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die damit verbundenen Immissionen als geringfügig zu qualifizieren und zu tolerieren sind.

Zusammenfassend erweist sich auch diese Rüge als unbegründet.

6.  

Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Die angefochtene Baubewilligung sowie der Entscheid des Baurekursgerichts sind zu bestätigen.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden je zur Hälfte aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihnen bei diesem Verfahrensausgang nicht zu.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    220.--     Zustellkosten,
Fr. 3'220.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung je zur Hälfte auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …