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VB.2019.00088
Urteil
der Einzelrichterin
vom 25. April 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
A, Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde B, vertreten durch die Sozialbehörde der Gemeinde B, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A wird von der Gemeinde B seit 1. Oktober 2015 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. B. Am 8. November 2017 erfolgte die Ausweisung von A aus ihrem vormaligen Wohnhaus in B durch das Gemeindeammannamt C. Ihr Hausrat wurde nach erfolgter Räumung bei der D AG eingelagert. Mit Beschluss vom 18. Dezember 2017 erteilte die Sozialbehörde B eine Kostengutsprache für die Möbeleinlagerungskosten bis zum 22. März 2018. C. Im Februar 2018 bezog A zwei Notzimmer in einer 3-Zimmerwohnung in B. D. Zwischen Dezember 2017 und April 2018 verringerte A das Lagervolumen des Hausrats von 110 m3 auf 20 m3. Am 27. August 2018 erteilte die Sozialbehörde B eine Kostengutsprache für Umzug, Transport und Entsorgung von Hausrat sowie für die Lagerkosten bis zum 31. Dezember 2018. In Dispositivziffer 4 des Beschlusses hielt die Sozialbehörde fest, dass ab Januar 2019 keine Möbeleinlagerungskosten mehr übernommen würden. II. Gegen diesen Beschluss erhob A am 8. Oktober 2018 Rekurs beim Bezirksrat E und beantragte, die Gemeinde B sei anzuweisen, die Möbeleinlagerungskosten ab Januar 2019 weiterhin – und solange sie mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt werde – zu übernehmen. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2018 änderte der Bezirksrat E in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositivziffer 4 des angefochtenen Beschlusses dahingehend, dass Lagerkosten von maximal Fr. 323.10 pro Monat längstens bis 31. März 2019 übernommen würden. III. Mit am 6. Februar 2019 persönlich überbrachter Beschwerde gelangte A an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, der Beschluss des Bezirksrats E vom 22. Dezember 2018 sei aufzuheben und die Gemeinde B sei zu verpflichten, die Möbeleinlagerungskosten weiterhin zu übernehmen. Zudem sei die Ausweisung aus ihrem vormaligen Wohnhaus aufzuheben und der eingelagerte Hausrat dorthin zurückzubringen. Ferner sei die Haftung der Beamten festzustellen, welche die Ausweisung angeordnet und vollstreckt hätten, und ihr sowie ihren Kindern sei Schadenersatz zu gewähren. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Schliesslich sei die Beschwerde aus Mangel an finanziellen Mitteln ohne Gerichtskosten zu prüfen. In der Präsidialverfügung vom 11. Februar 2019 wurde festgehalten, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt. Der Bezirksrat E verzichtete mit Schreiben vom 12. Februar 2019 unter Hinweis auf seine Erwägungen auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde B liess sich nicht vernehmen. Die Einzelrichterin erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss zuständig. 1.2 Im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht sind neue Begehren unzulässig (§ 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 1 VRG). Prozessthema eines Rechtsmittelverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand des angefochtenen Entscheids bzw. der erstinstanzlichen Verfügung war oder nach richtiger Gesetzesanwendung hätte sein sollen. Andernfalls müsste sich die Rechtsmittelinstanz mit Anträgen befassen, mit denen sich die erste Instanz zulässigerweise nicht auseinandergesetzt hat. Letzteres würde dem Grundsatz widersprechen, dass der Streitgegenstand beim Durchlaufen des funktionellen Instanzenzugs nicht erweitert werden kann (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 45). Folglich ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die im November 2017 erfolgte Ausweisung der Beschwerdeführerin richtet und damit zusammenhängende Schadenersatzansprüche geltend machen will. Zur Behandlung von Schadenersatzansprüchen gegen Staat und Gemeinde wäre das Verwaltungsgericht im Übrigen ohnehin nicht zuständig (§ 2 Abs. 1 VRG). Auf eine Überweisung an das zuständige Zivilgericht ist angesichts der zweijährigen Frist für derartige Begehren (§ 24 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) abzusehen, zumal die Weiterleitungspflicht nach § 5 Abs. 2 VRG in Bezug auf Zivilbehörden nicht gilt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 54, 59). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist daher einzig die von der Beschwerdeführerin verlangte weitere Kostengutsprache für Möbeleinlagerungskosten nach dem 31. März 2019. Die Prozessvoraussetzungen zur Behandlung der entsprechenden Rechtsbegehren sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde insoweit einzutreten ist. 1.3 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (VGr, 27. November 2018, VB.2018.00547, E. 1.1; Plüss, § 65a N. 17). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Kostengutsprache für Möbeleinlagerungskosten in Höhe von Fr. 323.10 pro Monat. Der Streitwert beträgt demzufolge Fr. 3'877.20 und damit weniger als Fr. 20'000.-. Daher und weil dem Fall zudem keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c sowie Abs. 2 VRG). 2. 3. 3.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt. Grundlage für die Bemessung bilden gemäss § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben. Nach den genannten Richtlinien enthält das individuelle Unterstützungsbudget einerseits die materielle Grundsicherung, bestehend aus Grundbedarf, Wohnkosten und medizinischer Grundversorgung, andererseits situationsbedingte Leistungen (SKOS-Richtlinien Kap. A.6). 3.2 Individuellen Bedürfnissen kann mittels situationsbedingter Leistungen gemäss Kapitel C.1 der SKOS-Richtlinien Rechnung getragen werden. Bei der Beurteilung, ob Kosten als situationsbedingte Leistung übernommen werden, spielt das Ermessen der Sozialbehörde eine wichtige Rolle, wobei der Ermessensspielraum von der Art der situationsbedingten Leistung abhängt. In jedem Fall müssen die Leistungen in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen und ist das Gewähren oder Verweigern der Leistung fachlich zu begründen. Das Verwaltungsgericht hat den Entscheid der Sozialbehörde nach § 50 VRG nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen missbraucht, unter- oder überschritten wurde, die Rüge der Unangemessenheit hingegen ist ausgeschlossen (zum Ganzen VGr, 6. September 2017, VB.2017.00490, E. 5). Ermessensmissbrauch liegt vor, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (BGE 141 V 365 E. 1.2). 3.3 Möbeleinlagerungskosten stellen situationsbedingte Kosten dar, deren Ausrichtung in weitem Mass im Ermessen der Fürsorgebehörde liegt (BGr, 4. August 2008, 8C_347/2007, E. 9). Gemäss dem Grundsatz der Angemessenheit der Hilfe sind durch die Sozialhilfe unterstützte Personen materiell nicht besser zu stellen als nicht unterstützte, die in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen leben (SKOS-Richtlinien Kap. A.4). Eine Kostenübernahme für die Einlagerung von Möbeln ist vor diesem Hintergrund und angesichts des Zwecks der Sozialhilfe, die Existenz bedürftiger Personen zu sichern, ihre wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit zu fördern und ihre soziale und berufliche Integration zu gewährleisten (SKOS-Richtlinien, Kap. A.1), nur vorübergehend im Sinn einer Übergangslösung angezeigt. Der Bezug einer Wohnung innerhalb angemessener Frist, worin der eingelagerte Hausrat Platz finden und genutzt werden kann, muss absehbar sein (vgl. BGr, 4. August 2008, 8C_347/2007, E. 9; VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 2.5; VGr, 15. November 2007, VB.2007.00365, E. 2.3). 4. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, erscheint die Unterbringung der Beschwerdeführerin in zwei Notzimmern zwar als vorübergehende Massnahme, doch entspricht die Grösse ihrer Unterkunft jener einer angemessenen Wohnung für einen Einpersonenhaushalt nach sozialhilferechtlichen Kriterien. Mithin wird die Beschwerdeführerin keine Wohnung beziehen können, worin der noch eingelagerte Hausrat im Umfang von 20 m3 Platz fände, solange sie von der Sozialhilfe unterstützt wird. Aufgrund der Aktenlage ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin demnächst von der Sozialhilfe abgelöst würde und eine grössere Wohnung oder wieder ihr vormaliges Wohnhaus beziehen könnte, aus dem sie gemäss Urteil 5A_811/2017 des Bundesgerichts vom 6. November 2017 ausgewiesen werden durfte. Doch selbst in diesem Fall wären die beantragten Möbeleinlagerungskosten nicht zu übernehmen, läge doch darin eine unzulässige Besserstellung der Beschwerdeführerin gegenüber einer vorübergehend in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Person, die selbständig für ihren Lebensunterhalt aufkommen muss. Damit zielt auch die Rüge der Beschwerdeführerin ins Leere, dass die Vorinstanz den Sachverhalt unrichtig und unvollständig festgestellt habe, weil sie die Unrechtmässigkeit der Ausweisung vom 8. November 2017 bzw. deren dannzumal verfrühten Vollzug ausblende. Denn selbst wenn die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus ihrem vormaligen Wohnhaus zu Unrecht oder verfrüht erfolgt wäre – was zu klären nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet (dazu vorstehend E. 1.2) –, vermöchte dieser Umstand die hinsichtlich der Kostengutsprache vorzunehmende sozialhilferechtliche Beurteilung nicht zu beeinflussen. 4.2 Soweit der eingelagerte Hausrat Teil eines menschenwürdigen Daseins darstellt, ist eine Kostenübernahme grundsätzlich angezeigt (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 2.5). Ein menschenwürdiges Dasein bedingt jedoch nicht den Besitz von mehr Hausrat, als in den derzeit von der Beschwerdeführerin bewohnten zwei Zimmern Platz findet. Der Beschwerdeführerin steht es frei, eingelagerte Gegenstände in ihre Unterkunft zu zügeln und dafür nötigenfalls auf andere Möbelstücke zu verzichten. 4.3 Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin handelt es sich beim eingelagerten Mobiliar unter anderem um ein Piano und ein Billard. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Übernahme anfallender Lagerkosten für solche Gegenstände überhaupt mit den Zielen der Sozialhilfe (dazu vorstehend E. 3.3) vereinbar ist. Weder dient eine Übernahme von solchen Lagerkosten der Existenzsicherung, noch ist der Besitz eines Pianos und eines Billards geeignet, die wirtschaftliche oder persönliche Selbständigkeit der Beschwerdeführerin zu fördern oder ihre soziale und berufliche Integration zu gewährleisten, zumal sie nicht vorbringt, eine mit besagten Gegenständen in Verbindung stehende Erwerbstätigkeit als Pianistin oder Billardspielerin ausüben zu wollen und die dafür notwendigen Fähigkeiten zu besitzen. Gemäss den Ausführungen im angefochtenen Beschluss war die Erteilung der Kostengutsprache insbesondere durch das Bestreben der Beschwerdegegnerin motiviert, die Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Ausweisung vor der Not zu bewahren, sich sofort von ihrem gesamten Hausrat trennen zu müssen. Diese Begründung mag allenfalls für die Kostengutsprache vom 18. Dezember 2017 angemessen gewesen sein, kann aber die am 27. August 2018 verfügte weitere Übernahme von Möbeleinlagerungskosten bis Ende 2018 aufgrund des Zeitablaufs seit der Ausweisung der Beschwerdeführerin auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums der Beschwerdegegnerin jedenfalls nicht rechtfertigen. 4.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass eine weitere Kostengutsprache für Möbeleinlagerungskosten bei pflichtgemässer Ermessensbetätigung ausgeschlossen gewesen wäre, nachdem die Beschwerdeführerin im Frühjahr 2018 ihre nach sozialhilferechtlichen Kriterien angemessene Unterkunft bezogen und möbliert hatte. Weil die Anordnungen der Vorinstanz aber nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abgeändert werden dürfen (§ 63 Abs. 2 VRG), erübrigen sich weitere Ausführungen hierzu. 5. 5.1 Nach dem Gesagten erweist sich die Einstellung der Übernahme der Möbellagerkosten per 31. März 2019 als rechtens. Dieses von der Vorinstanz festgesetzte Datum ist während des Beschwerdeverfahrens verstrichen. Aufgrund der aufschiebenden Wirkung während des Instanzenzuges (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 VRG) bestand für die Beschwerdeführerin keine Gewissheit, ob das Lager tatsächlich vollständig zu räumen ist. In einer solchen Konstellation rechtfertigt sich unter gewissen Umständen ein weiterer Aufschub, bis die Kosten für die Möbellagerung nicht mehr im Unterstützungsbudget zu berücksichtigen sind (vgl. VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 5). Vorliegend ist aber zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin die Aufbewahrung von Mobiliar der Beschwerdeführerin weiterhin ermöglichte, nachdem die Beschwerdeführerin ihre derzeitige Unterkunft bezogen und eingerichtet hatte, obwohl die Beschwerdegegnerin dazu weder verpflichtet noch berechtigt gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund kommt eine weitere Verlängerung der Kostengutsprache nicht in Betracht. 5.2 Schliesslich ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass eine Auflösung des Möbellagers nicht zwingend bedeutet, dass die Möbel entsorgt werden müssen, da auch andere Lösungen, wie etwa eine Lagerung bei Verwandten, Bekannten oder Dritten, in Betracht zu ziehen sind (VGr, 19. November 2014, VB.2014.00479, E. 4.6). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6.2 Zu prüfen bleibt das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten zu erlassen. Von der Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist aufgrund der Aktenlage auszugehen. Ihre im Wesentlichen lediglich mit der angeblichen Unrechtmässigkeit der Ausweisung vom 8. November 2017 begründeten Begehren erscheinen jedoch – soweit sie überhaupt in die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts fallen – als offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen. 4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen. 6. Mitteilung an … |