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VB.2019.00090
Urteil
des Einzelrichters
vom 7. März 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Regina Meier.
In Sachen
A, zzt. Flughafengefängnis Zürich, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerin,
betreffend Bestätigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI190026-L), hat sich ergeben: I. Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 29. Januar 2019 an, dass A in Vorbereitungshaft im Sinn von Art. 75 Abs. 1 AIG genommen werde. II. Am 30. Januar 2019 beantragte das Migrationsamt beim Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Haftanordnung zu bestätigen und die Haft bis am 27. April 2019 zu bewilligen. Mit Urteil vom 31. Januar 2019 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die Vorbereitungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis zum 27. April 2019. III. Hiergegen erhob A am 5. Februar 2019 Beschwerde am Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die unverzügliche Entlassung aus der Haft. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete am 12. Februar 2019 auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 beantragte das Migrationsamt die Abweisung der Beschwerde. Dazu äusserte sich A nicht mehr. Der Einzelrichter erwägt: 1. Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung. 2. Der Beschwerdeführer ist peruanischer Staatsangehöriger. Am 6. November 2018 sprach das Staatssekretariat für Migration (SEM) gegenüber dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 67 AIG ein vom 14. November 2018 bis zum 13. November 2021 gültiges Einreiseverbot aus. Mit Verfügung vom gleichen Datum wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ihn gestützt auf Art. 64 AIG aus der Schweiz weg. In der Folge reiste der Beschwerdeführer aus der Schweiz aus, kehrte jedoch gemäss seinen eigenen Angaben am 14. Dezember 2018 von Italien her kommend in die Schweiz zurück. Am 27. Januar 2019 wurde er verhaftet und sollte in Ausschaffungshaft versetzt werden, stellte jedoch kurz nach seiner Inhaftierung ein Asylgesuch, woraufhin am 29. Januar 2019 Vorbereitungshaft angeordnet wurde. 3. 3.1 3.1.2 Die Vorbereitungshaft dient der Sicherung des Wegweisungsverfahrens. Sie sichert damit die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid (Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich et al. 2015, S. 147). Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zulässig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden. 3.1.3 Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen, wenn erst nachträglich, d. h. während der Ausschaffungshaft, ein Asylgesuch gestellt wird (BGE 125 II 377 E. 2b). Schiebt ein Ausländer ein Asylgesuch nach, liegt mit dem Asylverfahren nämlich zusätzlich ein neues erstinstanzliches Wegweisungsverfahren vor, das mit Vorbereitungshaft gesichert werden kann (Businger, S. 169, mit Hinweisen). Gemäss Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist die Anordnung von Vorbereitungshaft zulässig, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält, ein Asylgesuch einreicht und damit offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck wird vermutet, wenn eine frühere Einreichung des Asylgesuchs möglich und zumutbar war und wenn das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Vollzug einer Strafe oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Bei einer illegalen Einreise ist die Möglichkeit einer früheren Einreichung anzunehmen, wenn Wochen oder Monate bis zur Einreichung des Asylgesuchs vergehen, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund wie bspw. eine Erkrankung vorliegt. In diesem Fall liegt es am Betroffenen, diese Vermutung zu widerlegen (Businger, S. 173 f.). 3.1.4 Ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG zu bejahen, dürfte bei Betreten der Schweiz trotz bestehenden Einreiseverbots regelmässig auch derjenige von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt sein, da ein Asylgesuch die sofortige Wegweisung grundsätzlich verunmöglicht. Die Vorinstanzen haben die Vorbereitungshaft im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. c sowie lit. f AIG angeordnet. 3.2 3.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er kenne das System in der Schweiz nicht und habe daher erst jetzt ein Asylgesuch stellen können. Zudem sei er ohnehin nur auf der Durchreise nach Schweden und nicht in die Schweiz gekommen, um längere Zeit hier zu verbleiben. Diese Ausführungen sind jedoch nicht geeignet, die genannte Vermutung umzustossen. Der Beschwerdeführer hielt sich zwischen seiner Einreise und seiner Verhaftung mehrere Wochen in der Schweiz auf, weshalb nicht mehr von einer blossen Durchreise gesprochen werden kann. Es wäre ihm während dieser Zeit ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, sich über das Schweizer Asylsystem zu informieren. Damit ist der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG erfüllt. 3.2.3 Weiter hat der Beschwerdeführer das Schweizer Staatsgebiet trotz bestehenden Einreiseverbots betreten und kann infolge seines Asylgesuchs nicht sofort weggewiesen werden. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben. 3.3 Wurde eine ausländische Person in Vorbereitungshaft genommen, ist über ihre Aufenthaltsberechtigung ohne Verzug zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AIG). Das Migrationsamt hat das SEM um Einleitung eines Asylverfahrens und dessen prioritäre Behandlung ersucht. Hinweise darauf, dass sich eine Wegweisung des Beschwerdeführers in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht als unmöglich erweisen würde, bestehen zum jetzigen Zeitpunkt nicht. Es sind keine Umstände ersichtlich, welche die Vorbereitungshaft als unverhältnismässig oder in anderer Weise als rechtswidrig erscheinen liessen. 3.4 Zusammenfassend erweist sich die Vorbereitungshaft als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 4. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Angesichts des absehbaren Wegweisungsvollzugs sind die Kosten jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abzuschreiben. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Kosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis: AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20) BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2) |