{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2019-03-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00090_2019-03-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219048&W10_KEY=13823222&nTrefferzeile=27&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ed15cea24fd6d814b4f190547b5ff35c"}, "Scrapedate": "2026-04-07", "Num": [" VB.2019.00090"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.03.2019  VB.2019.00090"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.03.2019  VB.2019.00090"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.03.2019  VB.2019.00090"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Best\u00e4tigung Vorbereitungshaft (G.-Nr. GI190026-L) | Vorbereitungshaft. Haftgr\u00fcnde gem\u00e4ss Art. 75 Abs. 1 AIG. Die Vorbereitungshaft sichert das Wegweisungsverfahren bzw. die Zeitspanne zwischen der Einleitung des Wegweisungsverfahrens und dem erstinstanzlichen Wegweisungsentscheid. Liegt ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid vor, ist Vorbereitungshaft in der Regel nicht mehr zul\u00e4ssig, und es kann nur noch Ausschaffungshaft angeordnet werden (E. 3.1.2). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht, wenn sich die betroffene Person rechtswidrig in der Schweiz aufh\u00e4lt und erst nachtr\u00e4glich ein Asylgesuch einreicht, um den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden (E. 3.1.3). Der Beschwerdef\u00fchrer h\u00e4tte nach seiner Einreise mehrere Wochen Zeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen, tat dies aber erst kurz nach seiner Verhaftung angesichts der drohenden Wegweisung. Damit ist zu vermuten, dass er das Asylgesuch einreichte, um den Vollzug der Wegweisung zu vermeiden (E. 3.2.1). Seine Vorbringen sind nicht geeignet, diese Vermutung umzustossen; die fr\u00fchere Einreichung eines Asylgesuchs w\u00e4re ihm m\u00f6glich und zumutbar gewesen. Der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. f AIG ist erf\u00fcllt (E. 3.2.2). Weiter hat der Beschwerdef\u00fchrer das Schweizer Staatsgebiet trotz bestehenden Einreiseverbots betreten und kann infolge seines Asylgesuchs nicht sofort weggewiesen werden. Somit ist auch der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. c AIG gegeben (E. 3.2.3). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2343", "Zeit UTC": "07.04.2026 02:08:03", "Checksum": "7822c17087e58c3b5e870014849fa11c"}