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Geschäftsnummer: VB.2019.00091  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 23.10.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Personalrecht
Betreff:

Kündigung und Entschädigung


[Der Beschwerdeführer verlangte – über die vorinstanzlich wegen Unverhältnismässigkeit und damit Rechtswidrigkeit der Kündigung zugesprochene Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen hinaus – insbesondere eine weitere Entschädigung, weil eine Vereinbarung nicht eingehalten worden sei, mit welcher die Kündigungsfrist von drei Monaten auf deren sechs verlängert worden war.]

Die (erste) Kündigungsverfügung vom 27. April 2017, mit der das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers - zufolge dieser Vereinbarung erst - per Ende Oktober 2017 gekündigt werden sollte, erwies sich zufolge einer kurzzeitigen Krankheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung als nichtig, worauf man allerdings erst im September 2017 aufmerksam wurde und sodann am 18. dieses Monats eine zweite Kündigungsverfügung erliess, dieses Mal unter Einhaltung der ordentlichen bzw. gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten per Ende Dezember 2017.
Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vereinbarung müsse über die nichtige erste Kündigungsverfügung hinaus auch für die zweite Geltung haben. Die Akten lassen jedoch einen offenkundigen Zusammenhang – und zwar sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht – zwischen der Vereinbarung und der ersten Kündigungsverfügung erkennen, und diese enthält sodann auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf die Vereinbarung. Die mit Austrittsverfügung vom 18. September 2017 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgte Kündigung per Ende Dezember 2017 ist daher nicht zu beanstanden (E. 2).


Abweisung.
Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer.
 
Stichworte:
BEENDIGUNG DES DIENSTVERHÄLTNISSES
KÜNDIGUNGSFRIST
VEREINBARUNG
Rechtsnormen:
- keine -
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00091

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Viviane Eggenberger.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Staat Zürich, vertreten durch die Baudirektion
des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Kündigung und Entschädigung,


 

hat sich ergeben:

I.  

A war seit dem 4. März 2013 mit einem Vollzeitpensum beim Hochbauamt des Kantons Zürich angestellt, wobei per 1. Oktober 2015 ein interner Übertritt in eine andere Abteilung erfolgte.

Mit Verfügung vom 27. April 2017 wurde das Arbeitsverhältnis wegen ungenügender Leistung – aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung zwischen den Parteien über eine Verlängerung der Kündigungsfrist auf sechs Monate – per 31. Oktober 2017 gekündigt. Die Zustellung der Kündigungsverfügung am 28. April 2017 erfolgte während einer Sperrfrist (zufolge einer wenige Tage dauernden Krankheit), worauf man indes erst am 1. September 2017 aufmerksam wurde. Am 18. September 2017 wurde daher eine neue Kündigungsverfügung mit Wirkung per 31. Dezember 2017 erlassen.

II.  

Gegen diese Kündigung liess A am 19. Oktober 2017 bei der Baudirektion rekurrieren und folgende Anträge stellen:

" 1.    Die angefochtene Verfügung vom 18. September 2017 sei aufzuheben.

2.    Eventualiter sei die Verfügung vom 18. September 2017 dahingehend abzuändern, als dass das Arbeitsverhältnis per 31. März 2017 [recte: 2018] aufgelöst wird.

3.    Es sei ein Zwischenzeugnis auszustellen.

4.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin"

Diese Begehren liess er mit Rekursreplik vom 8. Januar 2018 dahingehend ergänzen, dass er nun zusätzlich auch eine angemessene Entschädigung verlangt.

Die Baudirektion trat mit Beschluss vom 4. Januar 2019 auf das Rechtsmittel nicht ein, soweit sinngemäss die Wiedereinstellung beantragt worden war, und wies es ab, soweit die Ausstellung eines Zwischenzeugnisses beantragt worden war, ebenso bezüglich des Antrags, die Verfügung vom 18. September 2017 "dahingehend abzuändern, als das Arbeitsverhältnis als per 31. März 2017 (recte: 2018) aufgelöst" werde; den Antrag auf Ausrichtung einer angemessenen Entschädigung hiess sie gut, und sie verpflichtete den Kanton Zürich, A eine solche von vier Monatslöhnen zu bezahlen. Verfahrenskosten wurden nicht erhoben, und A wurde eine Parteientschädigung zugesprochen.

III.  

Mit Beschwerde vom 6. Februar 2019 hiergegen liess A beim Verwaltungsgericht Folgendes beantragen:

" 1.    Der angefochtene Entscheid vom 04. Januar 2019 sei dahingehend abzuändern, als dass das Arbeitsverhältnis per 31. März 2017 [recte: 2018] aufgelöst wird.

2.    Es sei dem Beschwerdeführer, zusätzlich zu den bereits im Rekursentscheid zugesprochenen Genugtuung [recte: Entschädigung] von 4 Monatslöhnen, eine weitere Entschädigung auszurichten.

3.    Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

 

Die Baudirektion liess sich am 15. März 2019 vernehmen. Der Staat Zürich, vertreten durch die Baudirektion, beantragte mit Beschwerdeantwort vom 18. März 2019 die Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge zulasten von A.

A liess sich am 1. April 2019 erneut vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Gemäss § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit von Amtes wegen. Diese ist bei Rekursentscheiden einer Direktion in personalrechtlichen Streitigkeiten gegeben (vgl. § 41 in Verbindung mit §§ 19 ff. sowie §§ 42–44 e contrario VRG).

Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG kann mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht auch die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (vgl. etwa VGr, 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 1.1, mit Hinweis auf RB 2005 Nr. 13).

1.2 Der Beschwerdeführer beantragt vor Verwaltungsgericht nur mehr noch (sinngemäss [vgl. Beschwerdeantrag 1]) die Zusprechung weiterer drei Monatslöhne, weil die Kündigung seiner Auffassung nach zufolge einer Vereinbarung betreffend Verlängerung der Kündigungsfrist erst auf den 31. März 2018 hätte erfolgen dürfen, sowie eine "weitere Entschädigung" wegen angeblicher Rechtsverzögerung im Rekursverfahren.

Bei einem Bruttolohn des Beschwerdeführers von rund Fr. 118'000.- pro Jahr beläuft sich der Streitwert jedenfalls auf über Fr. 20'000.-, sodass die vorliegende Angelegenheit in die Zuständigkeit der Kammer fällt.

1.3 Mit Beschwerdeantrag 2 verlangt der Beschwerdeführer, es sei ihm – zusätzlich zur bereits durch die Vorinstanz wegen Rechtswidrigkeit der Kündigung zugesprochenen Entschädigung in der Höhe von vier Monatslöhnen – "eine weitere Entschädigung auszurichten"; in der Beschwerdebegründung wird diesbezüglich ausgeführt, diese zusätzliche Entschädigung werde "für das trödlerische Verhalten der Baudirektion gefordert", weil es bis zum Rekursentscheid unverhältnismässig lange gedauert habe. Die Rechtsvertreterin habe, nachdem der Schriftenwechsel "im Februar/März 2018" abgeschlossen gewesen und dem Beschwerdeführer der Mitbericht des (hierzu aufgeforderten) kantonalen Personalamts vom 31. Mai 2018 am 6. Juni 2018 zugestellt worden sei, im August, Oktober und November telefonisch nachgefragt, ob "nun endlich" ein Rekursentscheid zu erwarten sei. Erst im Januar 2019, also eineinhalb Jahre nach der Kündigung und ein halbes Jahr nach dem Mitbericht, sei dann der Rekursentscheid ergangen. Dies sei "zu lange".

Aus dem Dargelegten wird ersichtlich, dass der – anwaltlich vertretene – Beschwerdeführer weder ex- noch implizit die Feststellung einer Rechtsverzögerung verlangt, zur Behandlung welchen Antrags das Verwaltungsgericht nach dem oben Gesagten grundsätzlich zuständig wäre. Sodann kann offengelassen werden, ob dieses zur Beurteilung seines Antrags auf Zusprechung einer Entschädigung zufolge der angeblichen Rechtsverzögerung überhaupt zuständig bzw. auf die Beschwerde insofern einzutreten wäre (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 54 [am Ende]; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., Zürich etc. 2013, Rz. 256 und 1316). Den Akten sind jedenfalls auch keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreterin – wie sinngemäss behauptet – vorgängig erfolglos zu einer beförderlicheren Behandlung des Rekurses ermahnt bzw. auf eine Verfahrensbeschleunigung hingewirkt hätte (vgl. VGr, 30. Mai 2018, VB.2018.00247, E. 2 [mit Hinweisen], und 7. Dezember 2016, VB.2016.00571, E. 4.1 Abs. 3; ferner Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 23); im Übrigen erscheint nicht eindeutig, ob vorliegend das Beschleunigungsverbot verletzt wurde.

1.4 Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde jedenfalls aber im Übrigen einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer ficht den Rekursentscheid (lediglich) im Punkt der Kündigungsfrist an: Er macht geltend, diese sei vertraglich auf sechs Monate verlängert worden, welche Vereinbarung von der Nichtigkeit der ersten Austrittsverfügung (vom 27. April 2017) unberührt geblieben sei und auch für die zweite, vom 18. September 2017 datierende Austrittsverfügung gegolten habe bzw. hätte gelten müssen. Damit sei die Kündigung auf Ende Dezember 2017 unzulässig bzw. rechtswidrig erfolgt; das Anstellungsverhältnis hätte erst per 31. März 2017 (recte: 2018) gekündigt werden können, weshalb ihm in diesem Zusammenhang die verlangten zusätzlichen drei Monatslöhne zuständen.

Die Vorinstanz erwog, die Nichtigkeit der Austrittsverfügung beschlage die separat abgeschlossene Vereinbarung betreffend Verlängerung der Kündigungsfrist nicht. Diese habe damit grundsätzlich sechs Monate betragen. Jedoch hätten die Parteien erst vier Monate nach Erlass der ersten Austrittsverfügung festgestellt, dass diese nichtig gewesen sei; das Hochbauamt sei nämlich erst auf ein entsprechendes Schreiben des Beschwerdeführers vom 1. September 2017 hin darauf aufmerksam geworden, dass dieser am 27. und 28. April 2017 – an letzterem Datum war die Kündigungsverfügung zugestellt worden – krank gewesen sei, sodass die Kündigung zur Unzeit erfolgt und damit nichtig sei. Daraufhin sei umgehend eine neue Austrittsverfügung erlassen worden mit Austrittsdatum nunmehr 31. Dezember 2017. Hätte das Hochbauamt die Nichtigkeit der ersten Austrittsverfügung rechtzeitig erkannt, hätte es die zweite Austrittsverfügung bereits im Mai 2017 erlassen und wäre das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vereinbarten verlängerten Kündigungsfrist per Ende November 2017 aufgelöst worden. So sei der Beschwerdeführer damit ohnehin in den Genuss einer letztlich bereits auf sieben Monate verlängerten Kündigungsfrist gekommen, und seine Berufung im Rekurs auf die Vereinbarung bzw. auf eine sechsmonatige Kündigungsfrist erweise sich unter den gegebenen Umständen als rechtsmissbräuchlich.

2.2  

2.2.1 Die streitgegenständliche verwaltungsrechtliche Vereinbarung zwischen der Baudirektion und dem Beschwerdeführer vom 12./25. April 2017 betreffend Verlängerung der (nach § 17 Abs. 1 lit. c des Personalgesetzes vom 27. September 1998 [PG, LS 177.10] dreimonatigen ordentlichen) Kündigungsfrist auf sechs Monate ist gemäss § 17 Abs. 3 PG zulässig (grundlegend zu den Voraussetzungen für die Zulässigkeit subordinationsrechtlicher Verträge vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1310 ff.; ferner Fritz Lang, Das Zürcher Personalgesetz vom 27. September 1998, in: Peter Helbling/Tomas Poledna [Hrsg.], Personalrecht des öffentlichen Dienstes, Bern 1999, S. 49 ff., 67 [samt Verweis in Fussnote 84 auf S. 64 f.]).

Es könnte sodann die Auffassung vertreten werden, diese Vereinbarung bilde Teil der Austrittsverfügung vom 27. April 2017 (vgl. zum Konnex zwischen diesen beiden Dokumenten unten 2.2.2.1 f.): Sie regelt nämlich just (und einzig) den Punkt der Kündigungsfrist, in welchem – entgegen vom Beschwerdeführer geäusserter Auffassung – die Austrittsverfügung vom 27. April 2017 denn auch auf sie verweist: Es wird in jener nämlich festgehalten, das Arbeitsverhältnis werde "unter Einhaltung der Kündigungsfrist per 31.10.2017 aufgelöst. Die Kündigungsfrist wird gemäss Vereinbarung vom 25.04.2017 auf 6 Monate verlängert". Wäre die Vereinbarung danach als Teil der Austrittsverfügung zu betrachten, beschlüge deren Nichtigkeit entsprechend auch diese Vereinbarung.

Selbst wenn jedoch nicht hiervon ausgegangen würde, änderte dies am Ausgang des Verfahrens nichts, wie sich am Nachstehenden zeigt:

2.2.2 Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, die Vereinbarung vom 12./25. April 2017 sei unabhängig von der Kündigungsverfügung vom 27. April 2017 geschlossen worden und müsse daher auch darüber hinaus, mithin auch für die zweite Kündigungsverfügung, diejenige vom 27. September 2017, Geltung haben.

Die infrage stehende Vereinbarung ist vor dem Hintergrund bzw. mit Blick auf den Kontext zum Zeitpunkt ihres Abschlusses zu betrachten, was die Vorinstanz (ebenso wie im Übrigen das Personalamt in seinem Mitbericht) unterlassen hat.

2.2.2.1 Betreffend das Zustandekommen der Vereinbarung lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: Im Anschluss an den Ablauf der Bewährungsfrist am 28. Februar 2017 fand am 15. März 2017 ein Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und seinem direkten Vorgesetzten (dem zuständigen Ressortleiter) sowie einer Mitarbeiterin der Abteilung Human Resources (HR) statt. Dem Beschwerdeführer wurde dabei die "Kündigung auf Ende März" in Aussicht gestellt – wobei in "Anbetracht des guten Verhältnisses" die Kündigungsfrist von drei auf sechs Monate "ausgeweitet" würde –, und es wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 22. März 2017 gegeben. Aus einer E-Mail des Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom 30. März 2017 an die HR-Abteilung geht klar hervor, dass zum einen Abklärungen im Hinblick auf den Abschluss einer Vereinbarung betreffend Verlängerung der Kündigungsfrist im Gange waren und zum anderen diese Verlängerung offenkundig beiden Seiten entgegenkam bzw. beiderseits einem Bedürfnis entsprach (in diesem Zusammenhang Häfelin/Müller/Uhlmann, Rz. 1315); die Baudirektion brachte insbesondere im Rekursverfahren vor, die Kündigungsfrist sei namentlich auf Wunsch des Beschwerdeführers, eines Familienvaters, verlängert worden, wegen dessen Befürchtungen, dass es sich als schwierig erweisen könnte, innert dreier (noch dazu Sommer-)Monate eine Neuanstellung zu finden; das Interesse des Hochbauamts seinerseits an einer Verlängerung bestand darin, dass auf diese Weise vom Beschwerdeführer noch betreute Projekte abgeschlossen bzw. an dessen "Nachfolger" übergeben werden konnten. Am 30. März 2017 informierte der Vorgesetzte den Beschwerdeführer über das weitere Vorgehen bzw. die abzuschliessende schriftliche Vereinbarung. Am 31. März 2017 wurde dem Vorgesetzten im Nachgang zu (diesen) E-Mail- sowie Telefonkontakten seitens der HR-Abteilung eine entsprechend ausgearbeitete Vereinbarung zugesandt mit der Bitte, diese unter anderem vom Beschwerdeführer unterzeichnen zu lassen, und mit dem Hinweis "[s]obald wir die Vereinbarung erhalten, können wir die Austrittsverfügung erstellen". Die Vereinbarung wurde am 12. April 2017 durch den Beschwerdeführer, am 25. April 2017 durch die Baudirektion bzw. für dieses durch den Amtschef Hochbauamt sowie einen Mitarbeiter der HR-Abteilung unterzeichnet, und, wie seitens der HR-Abteilung angekündigt, am 27. April 2017, also lediglich zwei Tage später, wurde die auf diese Vereinbarung verweisende Kündigungsverfügung erlassen. Diese wurde dem Beschwerdeführer sodann mit einem einleitend wiederum auf beide Dokumente verweisenden Begleitschreiben vom 27. April 2017 zugesandt.

Die Vereinbarung wurde in der Tat zwar "bedingungslos und unbefristet ausgestaltet" und nimmt – anders als umgekehrt (wie erwähnt) die Austrittsverfügung – auf diese Verfügung nicht Bezug, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt. Deren Auffassung, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern "unter diesen Umständen zwischen der Vereinbarung und der nichtigen Austrittsverfügung ein Zusammenhang bestehen" sollte, kann nach dem Dargelegten allerdings nicht beigepflichtet werden. Vielmehr springt der Konnex zwischen diesen beiden Dokumenten ins Auge, zum einen aufgrund schon der expliziten Bezugnahme auf die Vereinbarung in der Kündigungsverfügung vom 27. April 2017, zum anderen aufgrund des geschilderten Zusammenhangs sowohl in zeitlicher wie sachlicher Hinsicht.

2.2.2.2 Der Abschluss der Vereinbarung durch die Parteien erfolgte mithin offensichtlich im Zusammenhang mit der und im Hinblick auf die geplante und – im Übrigen zufolge der im Zusammenhang mit der geplanten Verlängerung der Kündigungsfrist notwendigen Verhandlungen und Abklärungen nicht bereits Ende März, sondern erst – am 27. April 2017 auch erlassene Kündigungsverfügung.

Die Frage, ob die Vereinbarung allenfalls zeitlich zu begrenzen sei bzw. mit einer Bedingung zu versehen wäre, stellte sich den Parteien zum Zeitpunkt des Abschlusses schlicht nicht und musste sich ihnen auch nicht stellen: Für beide war, wie sich am Dargelegten zeigt, klar, dass sie sich auf die unmittelbar bevorstehende Kündigung bezog, und sie gingen damals nicht davon aus, dass die Kündigung vom 27. April 2017 nichtig bzw. nicht wirksam, das Anstellungsverhältnis entsprechend nicht wie geplant Ende Oktober 2017 beendet sein würde – und es bestand für sie damals auch kein Anlass, hiervon auszugehen. Weshalb die Parteien unter diesen Umständen eine ausdrücklich befristete bzw. mit einer Bedingung versehene Vereinbarung hätten abschliessen sollen, ist nicht ersichtlich.

Die Vereinbarung vom 12./25. April 2017 wurde somit seitens der Parteien offenkundig – ungeachtet ihrer Bedingungslosigkeit und der fehlenden zeitlichen Begrenzung – nicht etwa abgeschlossen, damit "bei einer allfälligen Kündigung" die Kündigungsfrist sechs Monate betrage (wie es das Personalamt in seinem Mitbericht vom 31. Mai 2018 formuliert); die Vereinbarung wurde nicht "abstrakt" – losgelöst von einem konkreten Fall –, sondern vielmehr sehr konkret (und mithin ausschliesslich) mit Blick auf die damals unmittelbar bevorstehende Kündigung geschlossen.

Entgegen beschwerdeführerischer Auffassung hat das Hochbauamt die Nichtigkeit der Kündigung sodann nicht "verschuldet". Um die (gemäss Angaben des Beschwerdeführers vom 27. bis zum 30. April 2017 dauernde) Krankheit konnte sie zum Zeitpunkt der Zustellung der Verfügung nicht wissen, trug der Beschwerdeführer seine Abwesenheit am (Donnerstag und Freitag,) 27. und 28. April 2017 doch erst am nächsten Arbeitstag, (Dienstag,) dem 2. Mai 2017, im Zeiterfassungssystem ein. Der Umstand, dass das Hochbauamt die Nichtigkeit der Verfügung vom 27. April 2017 in der Folge nicht erkannte, obwohl ihm dies grundsätzlich möglich gewesen sein dürfte, ändert wiederum nichts daran, dass die Vereinbarung wie dargelegt im Hinblick auf die Kündigungsverfügung vom 27. April 2017 abgeschlossen wurde und dem Beschwerdeführer aufgrund dieses Versehens bei der Stellensuche tatsächlich mehr Zeit zur Verfügung stand (s. sogleich).

Der Beschwerdeführer macht dem Hochbauamt dessen "Nachlässigkeit" im Zusammenhang mit dem Nichterkennen der Nichtigkeit zum Vorwurf und will in dessen Verhalten einen Verstoss gegen Treu und Glauben erkennen. Bei dieser Argumentation verkennt er jedoch, dass das Hochbauamt, hätte es die Nichtigkeit früher erkannt, die Kündigungsverfügung im betreffenden bzw. frühestmöglichen Zeitpunkt nochmals zugestellt hätte. Zwar hätte diesfalls insofern wohl die Vereinbarung noch gegolten, doch wäre "im Gegenzug" die Kündigungsverfügung viel früher wirksam geworden; mit anderen Worten ist der Beschwerdeführer vorliegend in den Genuss einer insgesamt längeren Kündigungsfrist gekommen, als wenn das Hochbauamt die Nichtigkeit sogleich respektive früher erkannt hätte (zum Ganzen ebenso die Vorinstanz).

2.2.2.3 Die mit Austrittsverfügung vom 18. September 2017 unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist von drei Monaten erfolgte Kündigung per Ende Dezember 2017 ist demnach insoweit nicht zu beanstanden.

Die Vorinstanz hat den Rekurs in diesem Punkt im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

3.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

Da der Streitwert auch Fr. 30'000.- übersteigt (vgl. oben 1.2), besteht für die Parteien keine Kostenfreiheit (§ 65a Abs. 3 VRG).

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdegegner ersucht ebenfalls um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Dem Gemeinwesen steht indes in der Regel keine Parteientschädigung zu, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1 Abs. 2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 51). In diesem Sinn ist auch dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.

5.  

Da der Streitwert Fr. 15'000.- übersteigt, kann gegen den vorliegenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) erhoben werden (vgl. Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 3'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6.    Mitteilung an…

 

 

Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer:

(§ 71 VRG in Verbindung mit § 124 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010)

Eine Minderheit der Kammer ist der Auffassung, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und dem Beschwerdeführer demgemäss der Lohn für die Monate Januar bis März 2018 zu bezahlen sei.

Der Beschwerdegegner hat mit dem Beschwerdeführer durch verwaltungsrechtlichen Vertrag eine längere Kündigungsfrist vereinbart. Die vereinbarte Verlängerung der Kündigungsfrist steht im Zusammenhang mit dem durchgeführten Bewährungsverfahren, d. h. der Erstellung der tatsächlichen Kündigungsgründe und der deswegen in Aussicht gestellten Kündigung. Auch die zweite Kündigungsverfügung vom 18. September 2017 stützt sich genau auf diesen Sachverhalt ab, sodass nach Treu und Glauben und dem Grundsatz des "pacta sunt servanda" kein Grund ersichtlich ist, dass nicht auch für diese Kündigung die vereinbarte sechsmonatige Kündigunsfrist gilt. Insbesondere hätte der Beschwerdegegner die Nichtigkeit der Kündigungsverfügung vom 27. April 2017 schon Anfang Mai erkennen können, trug doch Beschwerdeführer seine Abwesenheit im Zeiterfassungssystem ein, womit ihm kein treuwidriges Verhalten vorgeworfen werden kann.  

Für richtiges Protokoll,

Die Gerichtsschreiberin: