{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "23.10.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00091_23-10-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219669&W10_KEY=4478008&nTrefferzeile=67&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ea376066c467534c6da12c47af93bbfa"}, "Num": [" VB.2019.00091"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00091"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00091"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.23.1  VB.2019.00091"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "K\u00fcndigung und Entsch\u00e4digung | [Der Beschwerdef\u00fchrer verlangte \u2013 \u00fcber die vorinstanzlich wegen Unverh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit und damit Rechtswidrigkeit der K\u00fcndigung zugesprochene Entsch\u00e4digung in der H\u00f6he von vier Monatsl\u00f6hnen hinaus \u2013 insbesondere eine weitere Entsch\u00e4digung, weil eine Vereinbarung nicht eingehalten worden sei, mit welcher die K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten auf deren sechs verl\u00e4ngert worden war.] Die (erste) K\u00fcndigungsverf\u00fcgung vom 27. April 2017, mit der das Anstellungsverh\u00e4ltnis des Beschwerdef\u00fchrers - zufolge dieser Vereinbarung erst - per Ende Oktober 2017 gek\u00fcndigt werden sollte, erwies sich zufolge einer kurzzeitigen Krankheit des Beschwerdef\u00fchrers zum Zeitpunkt der Zustellung als nichtig, worauf man allerdings erst im September 2017 aufmerksam wurde und sodann am 18. dieses Monats eine zweite K\u00fcndigungsverf\u00fcgung erliess, dieses Mal unter Einhaltung der ordentlichen bzw. gesetzlichen K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten per Ende Dezember 2017. Der Beschwerdef\u00fchrer vertritt die Auffassung, die Vereinbarung m\u00fcsse \u00fcber die nichtige erste K\u00fcndigungsverf\u00fcgung hinaus auch f\u00fcr die zweite Geltung haben. Die Akten lassen jedoch einen offenkundigen Zusammenhang \u2013 und zwar sowohl in sachlicher wie auch in zeitlicher Hinsicht \u2013 zwischen der Vereinbarung und der ersten K\u00fcndigungsverf\u00fcgung erkennen, und diese enth\u00e4lt sodann auch eine ausdr\u00fcckliche Bezugnahme auf die Vereinbarung. Die mit Austrittsverf\u00fcgung vom 18. September 2017 unter Einhaltung der ordentlichen K\u00fcndigungsfrist von drei Monaten erfolgte K\u00fcndigung per Ende Dezember 2017 ist daher nicht zu beanstanden (E. 2). Abweisung. Abweichende Meinung einer Minderheit der Kammer."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:44", "Checksum": "951a3d956ffd2290d109c33d0b7d590c"}