|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2019.00092  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.03.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 05.09.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und falschen bzw. unvollständigen Angaben im Bewilligungsverfahren.

Der gesunde und noch junge Beschwerdeführer ist stark verschuldet und hat sein Arbeitspotenzial kaum ausgeschöpft sowie seine Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt durch häufige Auslandaufenthalte stark eingeschränkt. Hierdurch hat er auch nach einer diesbezüglich ausgesprochenen Verwarnung schuldhaft die Regulierung seiner Schulden verhindert und den Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 3).

Darüber hinaus hat er eine für den Bewilligungsentscheid bedeutsame eheähnliche Parallelbeziehung sowie aussereheliche Kinder im Heimatland verschwiegen und damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt (E. 4).

Keine Gehörsverletzung bzw. unzulässige Motivsubstitution, hätte der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer doch bereits im migrationsamtlichen Verfahren und erst recht im Rekursverfahren Veranlassung gehabt, sich auch zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu äussern, wenngleich der migrationsamtliche Entscheid zunächst allein auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG abstellte (E. 2).

Verhältnismässigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 5).

Verneinung konventions- oder verfassungsrechtlich geschützter Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung (E. 6).

Verweigerung einer Härtefall- bzw. Ermessensbewilligung (E. 7).

Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 8).

Die Sache ist spruchreif: Die biologische Vaterschaft des Beschwerdeführers ist – soweit überhaupt entscheidwesentlich – hinreichend erstellt, nachdem der Beschwerdefüher seine Vaterschaft widerholt bestätigt und erst vor Verwaltungsgericht teilweise wieder infrage gestellt hat (E. 9).

Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10 und 11).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSBEMÜHUNGEN
ARBEITSSUCHE
AUSLANDAUFENTHALT
AUSSEREHELICHE BEZIEHUNG
AUSSEREHELICHE KINDER
AUSSEREHELICHES KIND
BIOLOGISCHER VATER
FALSCHE ANGABEN IM BEWILLIGUNGSVERFAHREN
FAMILIENLEBEN
KOSOVO
MOTIVSUBSTITUTION
PARALLELBEZIEHUNG
PARALLELFAMILIE
PREKÄRER AUFENTHALT
PRIVATLEBEN
SCHEINEHE
SCHULDENWIRTSCHAFT
VATERSCHAFT
VATERSCHAFTSTEST
VERLUSTSCHEIN
VERLUSTSCHEINE
VERSCHULDUNG
VERWARNUNG
Rechtsnormen:
Art. 30 Abs. I lit. b AIG
Art. 33 Abs. III AIG
Art. 52 Abs. I AIG
Art. 62 Abs. I AIG
Art. 62 Abs. I lit. a AIG
Art. 62 Abs. I lit. c AIG
Art. 83 AIG
Art. 96 Abs. II AIG
Art. 13 Abs. I BV
Art. 8 Abs. I EMRK
Art. 8 Abs. II EMRK
§ 20a VRG
Art. 77a lit. b VZAE
Art. 80 Abs. I lit. b VZAE
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00092

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Der 1978 geborene kosovarische Staatsangehörige A reiste am 30. April 2003 zur Ehevorbereitung in die Schweiz ein und heiratete hier am 2. Mai 2003 die im Kanton H niedergelassene Portugiesin C, worauf ihm am 9. Mai 2003 eine Kurzaufenthaltsbewilligung und am 23. Juli 2003 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton H erteilt wurde.

Die Eheleute trennten sich im Juli/August 2003. Per 1. Februar 2005 zog A alleine nach I. Nachdem die Eheleute eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens in Aussicht gestellt hatten, wurde A am 21. November 2005 eine für die ganze Schweiz gültige Aufenthaltsbewilligung EG/EFTA (heute: EU/EFTA) erteilt. Entgegen der Ankündigung der Eheleute wurde das eheliche Zusammenleben nicht wieder aufgenommen. Am 24. Juni 2008 liess sich A von seiner portugiesischen Ehefrau scheiden, worauf ihm am 10. Juli 2008 wieder eine Aufenthaltsbewilligung für Drittstaatsangehörige erteilt und in der Folge regelmässig verlängert wurde.

Gemäss eigenen Angaben heiratete A "2009/2010" seine "langjährige Freundin" D, mit welcher er "zusammen" die drei Kinder E (geboren 2004), F (geboren 2006) und G (geboren 2010) hat.

Am 17. Februar 2015 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ab und verwarnte diesen wegen Schuldenwirtschaft, da gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom 8. September 2014 zahlreiche Betreibungen gegen ihn eingeleitet wurden und offene Verlustscheinforderungen in Höhe von insgesamt Fr. 67'243.25 gegen ihn vorlagen.

Nachdem die offenen Verlustscheinforderungen gemäss Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom 19. September 2016 auf den Betrag von Fr. 92'410.15 angestiegen waren, verweigerte das Migrationsamt am 29. August 2017 wegen fortgesetzter und mutwilliger Schuldenwirtschaft eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Zugleich setzte es A eine Ausreisefrist bis zum 26. November 2017 an.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 9. Januar 2019 ab, soweit es diesen nicht als gegenstandslos betrachtete. Sodann setzte sie eine neue Ausreisefrist bis zum 11. April 2019 an.

III.  

Mit Beschwerde vom 11. Februar 2019 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vollumfänglich aufzuheben und zur Durchführung eines rechtskonformen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern bzw. wiederzuerteilen und von einer Wegweisung aus der Schweiz abzusehen. Überdies wurde um die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2019 wurde angemerkt, dass der Beschwerde (von Gesetzes wegen) aufschiebende Wirkung zukommt. Eine A in derselben Präsidialverfügung auferlegte Kaution wurde fristgerecht geleistet.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, beantragte die Sicherheitsdirektion mit Eingabe vom 5. März 2019 die Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) ist die Aufenthaltsbewilligung befristet und kann diese verlän­gert werden, wenn keine Widerrufsgründe im Sinn von Art. 62 Abs. 1 AIG vorliegen. Während das Migrationsamt aufgrund der Schuldenwirtschaft und dem hierdurch gesetzten Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, neu Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) eine weitere Bewilligungsverlängerung verweigerte, stützte der vorinstanzliche Rekursentscheid zusätzlich auf einen weiteren Widerrufsgrund ab: Demnach soll der Beschwerdeführer eine für den Bewilligungsentscheid bedeutsame eheähnliche Parallelbeziehung sowie aussereheliche Kinder im Heimatland verschwiegen und damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt haben.

Der Beschwerdeführer rügt diesbezüglich vorab eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz, da diese ihren Entscheid auf einen vom Migrationsamt noch nicht vorgebrachten Widerrufsgrund gestützt habe.

2.2 Grundsätzlich ist es zulässig, dass eine Rechtsmittelbehörde die angefochtene Anordnung im Sinn einer sogenannten Motivsubstitution aus anderen als den angeführten rechtlichen Gründen bestätigt, da sie nicht an die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz gebunden ist. Wenn sie ihren Entscheid indes auf Rechtsnormen stützt, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, hat sie diesen hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 29; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21).

2.3 Mit Schreiben vom 7. März 2017 gab das Migrationsamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Bewilligung und der polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2017 zu äussern. In letztgenannter Einvernahme gab der Beschwerdeführer erstmals bekannt, bereits kurz nach seiner Scheidung in der Schweiz im Kosovo erneut geheiratet und mit seiner kosovarischen Ehefrau drei Kinder zu haben (vgl. E. 4.2.1 nachstehend). Auch im migrationsamtlichen Entscheid vom 29. August 2017 finden die kosovarische Ehefrau des Beschwerdeführers und die drei Kinder Erwähnung, wenngleich der Entscheid letztlich nicht auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG abgestützt wurde. Sodann forderte die Sicherheitsdirektion den Beschwerdeführer am 5. Oktober 2018 unter anderem dazu auf, die Geburtsdaten der drei im Kosovo lebenden Kinder anzugeben.

2.4 Bereits im migrationsamtlichen Bewilligungsverfahren hätte sich der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer veranlasst sehen müssen, zu seiner offenkundig bewilligungsrelevanten und erklärungsbedürftigen (Parallel-)Beziehung im Kosovo und zur Existenz ausserehelicher Kinder Stellung zu beziehen. Spätestens die letztgenannte Aufforderung vom 5. Oktober 2018 hätte ihn dazu veranlassen müssen, sich auch zu dem migrationsamtlich noch nicht geprüften Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu äussern. Da der Beschwerdeführer bereits im erstinstanzlichen Verfahren und erst recht im Rekursverfahren mit der Anwendung dieser Bestimmung zu rechnen hatte, ist eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanz nicht ersichtlich. Eine solche wäre überdies geheilt, nachdem der Beschwerdeführer sich (auch) im Beschwerdeverfahren zu sämtlichen vorgebrachten Widerrufsgründen äussern konnte. Nachfolgend sind somit die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AIG zu prüfen.

3.  

3.1  

3.1.1 Laut Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen oder dieselbe gefährdet wird. Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE (vormals Art. 80 Abs. 1 lit. b VZAE) ist dies unter anderem bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Verpflichtungen im Sinn einer mutwilligen bzw. vorwerfbaren Schuldenwirtschaft anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

3.1.2 Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4).

3.2  

3.2.1 Der Beschwerdeführer hat laut Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts I vom 22. Oktober 2018 total 52 Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 100'668.30 offen. Hinzu kommen zahlreiche offene Betreibungsverfahren, welche sich überwiegend in einem Verfahrensstadium befinden, in welchem von der Berechtigung der in Betreibung gesetzten Forderung ausgegangen werden kann.

Demnach ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg und in erheblichen Ausmass nicht nachgekommen.

3.2.2 Seit der wegen der Überschuldungssituation ausgesprochenen ausländerrechtlichen Verwarnung vom 17. Februar 2015 wurden 15 neue Betreibungsverfahren über eine Gesamtsumme von Fr. 22'054.70 eingeleitet, wovon 11 Betreibungsverfahren über eine Gesamtsumme von Fr. 16'571.35 in einer Pfändung oder der Ausstellung weiterer Verlustscheine endeten und ein weiteres Verfahren zur Befriedigung nach Verwertung führte. Die effektive Neuverschuldung des Beschwerdeführers könnte aufgrund erneut in Betreibung gesetzter Verlustscheine zwar effektiv etwas geringer ausfallen, jedoch fehlen hierzu substanziierte Behauptungen des Beschwerdeführers (vgl. BGr, 22. Oktober 2013, 2C_17/2013, E. 2.3.1; VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.1).

Sodann besteht entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Auffassung keine Veranlassung, lediglich die bis zur migrationsamtlichen Bewilligungsverweigerung neu aufgelaufenen Schulden zu berücksichtigen, hat doch das Verwaltungsgericht seinem Entscheid die aktuellen Verhältnisse zugrunde zu legen (vgl. § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a VRG).

Die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers ist somit seit seiner ausländerrechtlichen Verwarnung noch einmal stark angestiegen, während die von ihm behauptete zusätzliche Nettoverschuldung von lediglich "rund Fr. 1'550.-" weder in den vorinstanzlichen Erwägungen noch in den Akten eine Stütze findet.

3.2.3 Der Beschwerdeführer vermag im Sinn der vorinstanzlichen Erwägungen nicht schlüssig zu erklären, weshalb seine Schulden auch nach seiner ausländerrechtlichen Verwarnung derart angestiegen sind: Die Dienste einer Schuldenberatung nahm er erst am 13. Oktober 2016 in Anspruch, obwohl ihm sein Rechtsvertreter eine solche bereits zwei Jahre zuvor empfohlen hatte und er bereits 1 ½ Jahre zuvor wegen seiner Schuldenwirtschaft ausländerrechtlich verwarnt worden war. Soweit es in den letzten Jahren zu Rückzahlungen von Schulden gekommen ist, ist dies auf vollzogene Lohnpfändungen und nicht auf freiwillige Leistungen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Wie sich aus den eigereichten Lohnausweisen ergibt, war er in der Regel nur in einem relativ geringen Arbeitspensum im Baugewerbe erwerbstätig und übte selbst in den Sommermonaten teilweise monatelang keine Erwerbstätigkeit aus, was nicht mit saisonalen Schwankungen im Baugewerbe erklärbar ist. Überdies hielt er sich häufig und über längere Zeiträume im Kosovo auf. Sodann war er auch nach seiner Verwarnung im Besitz eines gültigen Ausländerausweises und ist bis heute in der Schweiz erwerbsberechtigt.

Der gesunde und noch junge Beschwerdeführer hat damit sein Arbeitspotenzial kaum ausgeschöpft und seine Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt durch seine häufigen Auslandaufenthalte selbst stark eingeschränkt. Hierdurch hat er wiederum schuldhaft die Regulierung seiner Schulden verhindert, was ihm ohne Weiteres vorzuwerfen ist.

Inwieweit er sich darüber hinaus auch zur finanziellen Unterstützung seiner Familie und weiterer Verwandten veranlasst sah, fällt nicht mehr massgeblich ins Gewicht. Auch seine durch Lohnpfändungen eingeschränkten Rückzahlungsmöglichkeiten sind nicht massgeblich, ist ihm doch primär vorzuwerfen, sein Arbeitspotenzial nicht ausgeschöpft und hierdurch weitere Schulden angesammelt zu haben. Aus demselben Grund ist auch nicht entscheidend, wann die in Betreibung gesetzten Forderungen entstanden sind, hätte der Beschwerdeführer doch mit einer zumutbaren Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit seine Verpflichtungen in jedem Fall abbauen oder zumindest den weiteren Anstieg seiner Schulden bremsen können. Ebenso wenig musste er vom Migrationsamt ausdrücklich zu einer Erhöhung seines Arbeitspensums angehalten werden, hatte er doch spätestens nach seiner Verwarnung alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, seine Schulden zu regulieren und nicht weiter anschwellen zu lassen.

Damit ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG in Verbindung mit Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE auszugehen.

4.  

4.1  

4.1.1 Eine Aufenthaltsbewilligung kann zudem Widerrufen bzw. nicht mehr verlängert werden, wenn der betroffene Ausländer im Bewilligungsverfahren (in Täuschungsabsicht) falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Dieser Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00762, E. 3.1; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.2.6; vgl. auch BGr, 7. August 2018, 2C_246/2018, E. 2.2; BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2 = Pr 106 [2017] Nr. 10; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3). Eine analoge Regelung kannte bereits Art. 9 Abs. 4 lit. a des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung des Ausländers vom 26. März 1931 (ANAG).

4.1.2 Als offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache gilt insbesondere das Führen einer Scheinehe oder einer ausserehelichen Parallelbeziehung sowie die Existenz ausserehelicher Kinder (Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 8.3.1.1). Allerdings muss das Verschweigen ausserehelicher Kinder während dem Bewilligungsverfahren nicht zwangsläufig zu einem Bewilligungswiderruf führen, solange nicht zugleich eine dauerhafte Parallelbeziehung zur bewilligungsbegründenden Ehebeziehung geführt und verschwiegen wird (vgl. BGr, 24. Mai 2016, 2C_706/2015 E. 3.2, diesbezüglich auch publiziert in BGE 142 II 265 und in Pr 106 [2017] Nr. 10). So müssen vereinzelte Seitensprünge die bewilligungsbegründende Ehegemeinschaft noch nicht ernsthaft infrage stellen. Jedoch kann der Nachweis ausserehelicher Sexualkontakte zumindest im Zusammenspiel mit weiteren Indizien durchaus Zweifel an der Qualität des ehelichen Zusammenlebens aufkommen lassen (VGr, 22. Juni 2016, VB.2016.00162, E. 2.3, mit Hinweisen). So können insbesondere die Zeugung ausserehelicher Kinder während behaupteter Ehegemeinschaft und die nachfolgende Verfestigung der ausserehelichen Beziehung durch einen späteren Eheschluss ein starkes Indiz für eine die frühere eheliche Gemeinschaft konkurrenzierende Parallelbeziehung bilden (VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00762, E. 3.2; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.2.4; BGr, 7. August 2018, 2C_246/2018, E. 2.2).

4.1.3 Zwar obliegt der Beweis für die Tatsachen, welche einen Entzug einer Bewilligung nach sich ziehen, grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine nur aus ausländerrechtlichen Motiven begründete oder aufrechterhaltene Ehe hin, obliegt der Gegenbeweis der betroffenen ausländischen Person (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 28). Entsprechend hat im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr in solchen Konstellationen auch der betroffene Ausländer darzulegen, weshalb die ihm nachgewiesenen ausserehelichen Sexualkontakte die bewilligungsrelevante eheliche Gemeinschaft nicht infrage zu stellen vermögen (VGr, 31. Januar 2018, VB.2017.00762, E. 3.3; VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.1.2; vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 10. Dezember 2004, 2A.346/2004, E. 3.3).

4.2  

4.2.1 Der Beschwerdeführer gab anlässlich seiner Befragung durch die Stadtpolizei I vom 24. Januar 2017 bekannt, "2009/2010" im Kosovo seine "langjährige Freundin D geheiratet zu haben, mit welcher er "zusammen drei Kinder" habe, jedoch während seiner ersten Ehe nicht zusammen gewesen sein will. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 liess er über seine Rechtsvertretung bestätigen, der Vater der drei Kinder E (geboren 2004), F (geboren 2006) und G (geboren Mai 2010) seiner kosovarischen Ehefrau zu sein. Alle drei Kinder tragen zudem seinen Nachnamen und seine Familie wird gemäss seinen eigenen Angaben vom ihm finanziell unterstützt.

Zuvor finden sich einzig in seinem Verlängerungsgesuch vom 14. Juni 2010 vage Hinweise auf eine kosovarische Ehefrau, da der Beschwerdeführer ankreuzte, verheiratet zu sein und als Adresse der Ehegattin "Kosovo" angab. In sämtlichen nachfolgenden Verlängerungsgesuchen gab er hingegen an, geschieden zu sein. Nachdem er am 25. September 2014 dazu aufgefordert worden war, seine Verwandten in der Schweiz und im Heimatland zu bezeichnen, führte er in seiner Stellungnahme vom 5. November 2014 zwar seinen Schwager in der Schweiz, nicht aber seine im Kosovo lebende Ehefrau und die drei Kinder auf.

4.2.2 Die Zeugung mehrerer ausserehelicher Kinder und die Verfestigung dieser Beziehung durch einen späteren Eheschluss indiziert nach dargelegter Praxis eine die erste Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung. Dies insbesondere, nachdem der Beschwerdeführer noch am 19. Juni 2006 gegenüber den Migrationsbehörden behaupteten liess, lediglich mangels passender Wohnung das eheliche Zusammenleben mit seiner damaligen Schweizer Ehefrau noch nicht wieder aufgenommen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer bereits Vater eines wenige Monate nach Eheschluss gezeugten ausserehelichen Kindes und seine spätere kosovarische Ehefrau bereits mit dem zweiten Kind schwanger. Lediglich sein drittes, jüngstes Kind wurde erst nach der Scheidung von seiner portugiesischen Ehefrau gezeugt und geboren.

4.2.3 Soweit der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu behaupten lässt, lediglich biologischer Vater des jüngsten Kindes zu sein, widerspricht dies sowohl seinen früheren Angaben gegenüber der Stadtpolizei I vom 24. Januar 2017 als auch der Stellungnahme seines Rechtsvertreters vom 10. Dezember 2018, wo er jeweils seine Vaterschaft gegenüber allen drei Kindern bestätigt hatte. Auf seine Vaterschaft deutet auch der Umstand, dass die angeblich von einem Dritten abstammenden Kinder allesamt seinen Nachnamen tragen und er seine gesamte Familie finanziell unterstützt. Sodann macht er keinerlei Angaben dazu, wer der biologische Vater sein soll. Die Bestreitung seiner biologischen Vaterschaft erscheint damit nicht glaubhaft.

Ferner wäre der im Raum stehende Verdacht einer Parallelbeziehung im Kosovo nicht schon dadurch entkräftet, dass sich ein Dritter als biologischer Vater der beiden älteren Kinder herausstellen würde. Vielmehr deutet die über Jahre hinweg erfolgte Verheimlichung aller drei Kinder klar daraufhin, dass der Beschwerdeführer seine biologische Vaterschaft aufgrund entsprechender Sexualkontakte zumindest nicht ausschliessen konnte (vgl. VGr, 10. Januar 2018, VB.2017.00743, E. 3.2.8).

4.2.4 Dem Beschwerdeführer musste von Anfang an bewusst sein, dass der Eheschluss mit seiner "langjährigen" kosovarischen Freundin und die Existenz von zwei noch während seiner ersten Ehe ausserehelich gezeugten Kindern eine offenzulegende, bewilligungsrelevante Tatsache darstellt. Mit der einmaligen Andeutung dieser Ehe in seinem Verlängerungsgesuch vom 14. Juni 2010 (ohne Nennung des Namens und der konkreten Adresse seiner Ehefrau) und dem völligen Verschweigen seiner Kinder bis zur erwähnten polizeilichen Befragung vom 24. Januar 2017 ist er seiner Offenbarungspflicht nicht hinreichend nachgekommen, zumal er in nachfolgenden Verlängerungsgesuchen diese Ehe wiederholt verheimlichte und sowohl seine Ehefrau als auch seine Kinder bei der Auflistung seiner Verwandten in der erwähnten Stellungnahme vom 5. November 2014 gänzlich unerwähnt liess. Selbst wenn das Migrationsamt bei genauerem Aktenstudium bereits im Juni 2010 auf eine neue Ehe des Beschwerdeführers hätte schliessen können, hat der Beschwerdeführer mit seinem irreführenden Verhalten massgeblich dazu beigetragen, dass seine im Kosovo geschlossene (zweite) Ehe und die Existenz von drei Kindern erst anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. Januar 2017 bekannt wurden. Zudem erhärtete weniger die erneute Heirat, sondern vielmehr das Verschweigen mehrerer ausserehelicher Kinder den Verdacht auf eine die hiesige Ehe konkurrenzierende Parallelbeziehung. Damit wäre aber im Sinn der dargelegten Beweislastumkehr durch den Beschwerdeführer nachzuweisen gewesen, weshalb die ausserehelichen Sexualkontakte mit seiner späteren Ehefrau die bewilligungsrelevante (erste) eheliche Gemeinschaft nicht infrage zu stellen vermochten (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 5.2; BGr, 10. Dezember 2004, 2A.346/2004, E. 3.3).

4.2.5 Durch das Verschweigen dieser Beziehung und der teilweise noch während behaupteter Ehegemeinschaft mit seiner ersten Ehefrau ausserehelich gezeugten Kinder hat er somit auch den Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt und sich rechtsmissbräuchlich verhalten.

5.  

5.1 Somit liegen die Widerrufsgründe von Art. 62 Abs. 1 lit. a und c AIG vor. Das Vorliegen von Widerrufsgründen führt nicht automatisch zur Bewilligungsverweigerung. Diese rechtfertigt sich nur, wenn die jeweils im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig erscheinen lässt, wobei namentlich die Schwere des Verschuldens, die Dauer der Anwesenheit sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 mit Hinweisen). Sodann ist bei der Wegweisung von überschuldeten ausländischen Personen zu beachten, dass nach ihrer Ausreise kaum noch Aussichten auf eine Befriedigung der Gläubigerforderungen bestehen. Demnach sind bei der Interessensabwägung auch die künftigen Aussichten eines Schuldenabbaus mit zu berücksichtigen, sofern ein Schuldenabbau bei weiterer Anwesenheit in der Schweiz erwartet werden kann (vgl. BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 14. September 2009, 2C_329/2009, E. 4.2.3). Inwieweit die Schuldentilgung durch eine Wegweisung aus der Schweiz erschwert werden könnte, darf jedoch nicht dazu führen, dass verschuldete Ausländer gegenüber denjenigen Ausländern privilegiert werden, die ihren finanziellen Verpflichtungen jeweils fristgerecht nachgekommen sind (vgl. VGr, 15. November 2017, VB.2017.00571, E. 2.3.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]).

5.2 Das Verschulden des Beschwerdeführers wiegt bezüglich beider Widerrufsgründe schwer:

Wie bereits dargelegt wurde, hat der Beschwerdeführer sich kaum um eine Regulierung seiner Schulden und eine Ausweitung seiner Erwerbstätigkeit gekümmert. Sein bisheriges Verhalten lässt nicht erwarten, dass er sich inskünftig um einen Schuldenabbau bemühen wird. Vielmehr ist mit einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen.

Hinsichtlich der verschwiegenen Parallelbeziehung kommt erschwerend hinzu, dass der Beschwerdeführer wiederholt Gelegenheit und Veranlassung gehabt hätte, seine familiären Verhältnisse offenzulegen. Es kann ihm diesbezüglich lediglich zugutegehalten werden, dass er nach der Scheidung von seiner Schweizer Ehefrau zumindest in einem Verlängerungsgesuch erwähnte, verheiratet zu sein. Auch hat er bei seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2017 von sich aus auf seine Ehefrau hingewiesen, wenngleich er eine Parallelbeziehung bestritt und erst später und auf Nachfrage offenlegte, dass zwei seiner drei Kinder bereits während seiner ersten Ehe gezeugt wurden.

5.3 Der Beschwerdeführer lebt seit bald 16 Jahren in der Schweiz. Seine relativ lange Landesanwesenheit ist jedoch in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Aufgrund seiner Schuldenwirtschaft und seines geringen Arbeitspensums hat er sich hier zumindest in wirtschaftlicher Hinsicht nur unvollständig integriert. Zudem musste er aufgrund seiner weitgehend verheimlichten Familie im Kosovo jederzeit mit einer Wegweisung rechnen (vgl. VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1 [noch nicht rechtskräftig, zur Publikation auf www.vgrzh.ch vorgesehen]). Dass er inzwischen die deutsche Sprache erlernt hat und während seines hiesigen Aufenthalts bis auf eine länger zurückliegende Übertretung nicht straffällig geworden ist, kann erwartet werden, ohne dass bereits deshalb ein Widerruf unverhältnismässig würde. Zu seiner kosovarischen Heimat hat er weiterhin starke Bezüge, besucht er doch dort regelmässig seine Angehörigen. In der Schweiz leben zwar weitere Verwandte, seine Kernfamilie hält sich jedoch im Kosovo auf. Trotz seiner langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre.

Der Bewilligungswiderruf wäre damit bereits bei nur einem der beiden Widerrufsgründe verhältnismässig gewesen und erscheint mit der Kumulation mehrerer Widerrufsgründe erst recht verhältnismässig.

6.  

Im Sinn von Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich. Dies gilt aufgrund des gesetzten Widerrufsgrundes und des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens selbst dann, wenn im Sinn der jüngsten bundesgerichtlichen Praxis davon ausgegangen wird, dass nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von zehn Jahren die sozialen Beziehungen in der Schweiz grundsätzlich so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf und insofern ein bedingter Bewilligungsanspruch besteht (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1).

7.  

Das überwiegende öffentliche Fernhalteinteresse steht sodann auch der Erteilung einer Härtefallbewilligung im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG oder einer Bewilligungs­erteilung nach pflichtgemässem Ermessen im Sinn von Art. 96 AIG entgegen (vgl. BGr, 16. August 2010, 2C_563/2010, E. 2).

8.  

Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch dargelegt worden.

9.  

Weitere Beweiserhebungen sind nicht erforderlich: Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist aus den in den Akten liegenden Auszügen aus dem Betreibungsregister bereits ersichtlich, wann und in welcher Höhe Betreibungen gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wurden. Die (biologische) Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich der drei bei seiner Ehefrau lebenden Kinder ist – soweit überhaupt entscheidwesentlich – hinreichend erstellt, nachdem der Beschwerdeführer seine Vaterschaft wiederholt bestätigt und erst vor Verwaltungsgericht teilweise wieder infrage gestellt hatte.

Da die Sache auch sonst spruchreif erscheint, ist die Beschwerde ohne weitere Sachverhalts­abklärungen vollumfänglich abzuweisen.

10.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a VRG) und steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

11.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …