{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "20.03.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00092_20-03-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219093&W10_KEY=4478011&nTrefferzeile=77&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "d0b83f4e319d7656c05c0165afa01305"}, "Num": [" VB.2019.00092"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2019.00092"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2019.00092"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.20.0  VB.2019.00092"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft und falschen bzw. unvollst\u00e4ndigen Angaben im Bewilligungsverfahren. Der gesunde und noch junge Beschwerdef\u00fchrer ist stark verschuldet und hat sein Arbeitspotenzial kaum ausgesch\u00f6pft sowie seine Vermittelbarkeit auf dem hiesigen Arbeitsmarkt durch h\u00e4ufige Auslandaufenthalte stark eingeschr\u00e4nkt. Hierdurch hat er auch nach einer diesbez\u00fcglich ausgesprochenen Verwarnung schuldhaft die Regulierung seiner Schulden verhindert und den Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenwirtschaft im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt (E. 3). Dar\u00fcber hinaus hat er eine f\u00fcr den Bewilligungsentscheid bedeutsame ehe\u00e4hnliche Parallelbeziehung sowie aussereheliche Kinder im Heimatland verschwiegen und damit auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt (E. 4). Keine Geh\u00f6rsverletzung bzw. unzul\u00e4ssige Motivsubstitution, h\u00e4tte der rechtskundig vertretene Beschwerdef\u00fchrer doch bereits im migrationsamtlichen Verfahren und erst recht im Rekursverfahren Veranlassung gehabt, sich auch zum Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG zu \u00e4ussern, wenngleich der migrationsamtliche Entscheid zun\u00e4chst allein auf den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG abstellte (E. 2). Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeit der Bewilligungsverweigerung (E. 5). Verneinung konventions- oder verfassungsrechtlich gesch\u00fctzter Beziehungen zur hiesigen Bev\u00f6lkerung (E. 6). Verweigerung einer H\u00e4rtefall- bzw. Ermessensbewilligung (E. 7). Verneinung von Vollzugshindernissen (E. 8). Die Sache ist spruchreif: Die biologische Vaterschaft des Beschwerdef\u00fchrers ist \u2013 soweit \u00fcberhaupt entscheidwesentlich \u2013 hinreichend erstellt, nachdem der Beschwerdef\u00fcher seine Vaterschaft widerholt best\u00e4tigt und erst vor Verwaltungsgericht teilweise wieder infrage gestellt hat (E. 9). Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Rechtsmittelbelehrung (E. 10 und 11). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:50:45", "Checksum": "c18ca2f06be0e48af4cadef072b380bb"}