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Geschäftsnummer: VB.2019.00096  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 26.09.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Waffeneinziehung


Waffeneinziehung wegen Selbst- oder Drittgefährdung.

Auch wenn das der Einziehung vorangehende Ereignis der erste (polizeilich bekannte) derartige Vorfall war, so ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie bereits mehrfach gedroht hatte, sich umzubringen. Sodann steht die vom Sachverständigengutachter festgestellte leichte Erregbarkeit des Beschwerdeführers, dessen depressive Symptomatik, das Aggressionsverhalten und die Abschiebung der Verantwortung am vorgefallenen Ereignis einer Herausgabe der Waffen entgegen. Es muss demnach auch künftig von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung ausgegangen werden, weshalb die Waffen einzuziehen sind (E. 4 und 5.1). Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der Einziehung der Waffen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit die Interessen des Beschwerdeführers, daran vermögen auch ein allfälliger Affektionswert an einer Waffe oder deren Funktionsunfähigkeit nichts zu ändern (E. 5.2). Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Waffeneinziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie grundsätzlich nicht entschädigungslos erfolgen darf, ansonsten sie über das Erforderliche hinaus ginge und unverhältnismässig wäre (E. 5.3 f).

Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
ENTSCHÄDIGUNGSPFLICHT
GUTACHTEN
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
SACHVERSTÄNDIGENGUTACHTEN
SELBST- ODER DRITTGEFÄHRDUNG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWERTUNG
WAFFENBESITZ
WAFFENEINZIEHUNG
WAFFENGESETZ
Rechtsnormen:
Art. 26 BV
Art. 8 Abs. II lit. c WG
Art. 31 Abs. III WG
Art. 31 Abs. III lit. a WG
Art. 31 Abs. V WG
Art. 54 WAFFENV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00096

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 26. September 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Statthalteramt F,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Waffeneinziehung,

 

 

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1948, wohnt mit seiner Ehefrau in einem Reiheneinfamilienhaus in C. Am Abend des 27. Mai 2017 kam es zu einem Streit zwischen den Eheleuten, woraufhin die Ehefrau die Tochter und deren Ehemann herbeirief. Im Lauf des Streits begab sich A in den Bastelraum im Untergeschoss des Hauses, worin er unter anderem zahlreiche Schusswaffen mit dazugehöriger Munition aufbewahrte. A, davon ausgehend, dass er im Bastelraum eingeschlossen worden sei, versuchte erfolglos, mit einer kleinkalibrigen Waffe die Türe aufzuschiessen, nachdem er der Familie zugerufen hatte, sie sollten sich ins Erdgeschoss des Hauses und weg von der Türe zum Bastelraum begeben. Die daraufhin eintreffende Polizei konnte die letzten Schussabgaben akustisch wahrnehmen, woraufhin ein Grossaufgebot erlassen und die Einsatztruppe Diamant sowie Verhandlungsführer aufgeboten wurden. A wurde durch die Polizei verhaftet. Die sich im Haus von A befindenden Waffen und Waffenbestandteile, unter anderem eine ohne die entsprechenden Bewilligungen erworbene Maschinenpistole "Uzi", Kaliber 9 mm Luger, mit Schalldämpfer und zwei Magazinen, wurden polizeilich sichergestellt.

B. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft E vom 13. Juni 2017 wurden die Waffen im Rahmen des angeordneten Strafverfahrens beschlagnahmt. Mit Strafbefehl vom 4. August 2017 wurde A des Vergehens gegen das Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997 (WG) schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Die Waffe "Uzi", Kaliber 9 mm, mit Schalldämpfer und zwei Magazinen wurde definitiv eingezogen. Mit separater Verfügung desselben Datums stellte die Staatsanwaltschaft E das Strafverfahren gegen A wegen Drohung, Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein. Die beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile wurden dem Statthalteramt F überwiesen, welches die Waffen mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens beschlagnahmte.

C. Mit Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks F vom 3. April 2018 wurden folgende beschlagnahmte Waffen und Waffenbestandteile definitiv eingezogen (Disp.-Ziff. 1):

Pistolen

-       FN, Mod. Baby, Nr. 400192

-       Liberator, ohne Nummer

-       Parabellum Mod. 1918, Nr. 1962

-       SIG, Mod. P210, Nr. A148330

-       SIG, Mod. P210, Nr. P78081

-       SIG, Mod. P210, Nr. A196109

-       SIG, Mod. P220, Nr. A1014799

-       SIG, Mod. P226, Nr. U149117

-       Taurus, Mod. PT-22, Nr. 92020023

-       Walther, Mod. PP, Nr. 423831

-       Walther, Mod. PPK, Nr. 397726

-       Walther, Mod. PPK, Nr. 515534

-       W+F Bern, Mod. 1906/29, Nr. A67807

 

Alarmpistole

-       W+F Bern, Nr. 10799

 

Kaninchentöter

-       Mod. Fritz Kuchen Winterthur, ohne Nummer

 

Maschinengewehr

-       W+F Bern, Nr. 18047

 

Maschinenpistolen

-       W+F Bern, Nr. 14516

-       Suomi, Mod. 43, Nr. 70592

-       UZI, Mod. SMG, Nr. 089342

 

Sportpistolen

-       Hämmerli, Mod. 208, Nr. G40425

-       Meyers Kipplaufpistole, Nr. 8885

 

Luftpistole

-       FAS Italy, Mod. AP604, Nr. 10695

 

Revolver

-       British Constabulary, ohne Nummer

-       FN Belgique, ohne Nummer

-       Lefaucheux, ohne Nummer

-       NAA, Mod. 22M, Nr. W93952

-       NAA, Nr. MMT5397

-       Smith&Wesson, Mod. 10, Nr. 3D86031

-       Smith&Wesson, Mod. 10, Nr. 9D06829

-       Smith&Wesson, Mod. 29, Nr. 270072

-       W+F Bern, Mod. 1882, Nr. 31629

-       W+F Bern, Mod. 1882/29, Nr. 53099

 

Sturmgewehr 57

-       SIG, Nr. A173463

-       SIG, Nr. A534091

 

Schrotgewehr

-       Mossberg, Mod. 500A, Nr. L448028

 

Militärkarabiner

-       W+F Bern, Nr. 9712

-       W+F Bern, Nr. 32433

-       W+F Bern, Nr. 250275

-       W+F Bern, Nr. 463715

-       W+F Bern, Nr. 628134

-       W+F Bern, Nr. 994907

-       W+F Bern, Nr. P2667

-       Vetterli-Gewehr, Mod. M78, Nr. 165829

 

Zielfernrohr-Karabiner

-       W+F Bern, Nr. 2986

-       W+F Bern, Nr. 451728

Bestandteile/Zubehör

-       1 Magazin für Furrer-MP

-       1 Magazin für LMG 25

-       1 Magazin für SIG Pistole 75, mit Etui

-       1 Magazin für Suomi-MP

-       1 Magazin für UZI-MP

-       1 Verschluss Nr. 14516 zu Maschinenpistole W+F Bern

-       1 Verschluss zu Nr. A18047

-       1 Verschluss zu Nr. B18047

Sodann wurde A eine Frist von sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft eingeräumt, um die Waffen zu verwerten, ansonsten die Waffen der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung zu übergeben wären (Disp.-Ziff. 2).

II.  

A. Gegen diese Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks F liess A, anwaltlich vertreten, mit Eingabe vom 2. Mai 2018 beim Regierungsrat Rekurs erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die in seinem Eigentum stehenden, beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile seien ihm herauszugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

B. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2018 wies der Regierungsrat den Rekurs von A betreffend Waffeneinziehung ab, auferlegte ihm die Kosten und verzichtete auf das Ausrichten einer Parteientschädigung.

III.  

A. Dagegen erhob A – weiterhin anwaltlich vertreten – am 8. Februar 2019 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des Regierungsrates teilweise aufzuheben und es seien ihm, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, die folgenden Gegenstände herauszugeben:

-       Asservat-Nr. A010'421'020 [Pistole Liberator, ohne Nummer]

-       Asservat-Nr. A010'421'064 [Luftpistole FAS Italy, Mod. AP604, Nr. 10695]

-       Asservat-Nr. A010'420'721 [Pistole W+F Bern, Mod. 1906/29, Nr. A67807]

-       Asservat-Nr. A010'420'732 [Pistole SIG, Mod. P210, Nr. A148330]

-       Asservat-Nr. A010'420'743 [Pistole Walther, Mod. PPK, Nr. 515534]

 

B. Am 25. Februar 2019 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag stellte das Statthalteramt des Bezirks F am 28. Februar 2019. A reichte am 6. März 2019 seine Replik ein, woraufhin das Statthalteramt des Bezirks F mit Duplik vom 26. März 2019 neue Beweismittel einreichte.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid berufen.

1.2 Vorliegend richtet sich die Beschwerde nur noch gegen die angeordnete definitive Einziehung der explizit in der Beschwerde aufgezählten Gegenstände (insgesamt vier Pistolen und eine Luftpistole, vgl. oben III.A.). Die definitive Einziehung der übrigen Waffen und Waffenbestandteile bildet gemäss ausdrücklichem Begehren des Beschwerdeführers nicht mehr Streitgegenstand.

2.  

2.1 Beschlagnahmte Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr missbräuchlicher Verwendung wird ferner zu bejahen sein, wenn in einem gegebenen Fall ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis, in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern 2017 [Kommentar WG], Art. 31 N. 21). In sämtlichen Fällen, wo dies der Fall ist, kann auch von einer Gefahr der missbräuchlichen Verwendung gesprochen werden. Dieser Begriff ist ohnehin weit zu fassen. Stellt sich die Frage einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen(Facincani/Jendis, Art. 31 N. 21–23, 27).

2.2 Art. 31 Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf "beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen. Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck von Art. 31 WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I 209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2).

2.3 Nach Art. 31 Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen, wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht, liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a), unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).

2.4 Gemäss Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2, mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2 und 6.3; Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16; relativierend Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff., insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert; demgegenüber Wüst, S. 76, der von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung ausgeht). Es muss eine an konkreter Gegebenheit sachlich begründbare, überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG zu bejahen (Bopp, Art. 8 N. 16; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2). Die Voraussetzung der überwiegenden Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mag ihre Berechtigung insbesondere bei Betrunkenen, Geisteskranken, suizidgefährdeten Personen, bei Alkohol- und Drogensucht haben, indem schon der gesundheitliche Zustand Anhaltspunkte dafür liefert (Bopp, Art. 8, N. 23). Bei einem zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer muss dagegen eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung vorliegen (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00851, E.2.2).

2.5 Die Beantwortung der Frage, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG besteht, räumt den zuständigen Behörden ein grosses Ermessen ein. Die Behörde muss aber im Einzelfall sorgfältig und aufgrund konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine Suizidgefahr vorliegen oder konkrete Hinweise darauf bestehen, dass keine Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Zwar wird kein strikter Beweis einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt, immerhin aber mehr als ein bloss vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2; VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2). Besteht ein Verdacht für eine Selbst- oder Drittgefährdung, wofür neben einem Alkohol- und Drogenproblem des Betroffenen auch eine grosse Anzahl und auffällige Beschaffenheit der von ihm aufbewahrten Waffen und vor allem Munition sprechen kann, ist dieser von der Behörde durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen, etwa durch die Einholung eines polizeilichen Leumundsberichts (BGr, 4. August 2009, 2C_125/2009, E. 4; Wüst S. 77). Der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG ist aber auch dann erfüllt, wenn eine Person mit einer Waffe unkontrolliert um sich oder auch nur in die Luft schiesst. Dabei kann schon ein einmaliger Vorfall ausreichen, wenn die Gefahr für einen Waffenmissbrauch fortbesteht (Bopp, Art. 8 N. 21, 24 f.; Weissenberger, S. 163).

3.  

3.1 Der zugrundeliegende Sachverhalt ist mehrheitlich unbestritten. Demnach sei es zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau am 27. Mai 2017 zu einem Streit gekommen. In der Folge habe die Ehefrau die Tochter angerufen, welche dann auch dazugekommen sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich im Bastelraum einzuschliessen, was ihm gemäss eigenen Angaben aber wegen des falschen Schlüssels (mit "Keller" und nicht mit "Basteln" beschriftet) nicht gelungen sei. Allerdings fand sich der Beschwerdeführer dann trotzdem im Bastelraum eingeschlossen, woraufhin er die Familie aufgefordert habe, die Tür zu entriegeln, was aber nicht geschehen sei. Mit Meissel und Hammer habe er versucht, die Türe zu öffnen. Da dies nicht funktioniert habe, habe er eine Pistole (Kleinkaliber, Marke Taurus, Modell PT-22) behändigt und die Familie laut aufgefordert, sich von der Türe bzw. ins Erdgeschoss hinauf zu begeben, damit niemand verletzt würde, sollte es entgegen seiner Annahme doch zu einem Durchschuss der Türe kommen. Danach habe er mehrere (zwischen fünf und acht) Schüsse auf das Türschloss abgegeben, was ihn allerdings ebenso wenig aus dem Bastelraum befreit habe. Der Beschwerdeführer habe sich dann hingesetzt und gewartet, bis ihn die Polizei dann nach einem längeren Gespräch mit ihrem Verhandlungsführer verhaftet habe. Daraufhin stellte die Polizei diverse Waffen (siehe oben, I.C.), grösstenteils in einem Tresor aufbewahrt, sicher. Gemäss den Ermittlungen der Polizei befand sich ein Schlüssel (beschriftet mit "Keller") im Inneren des Bastelraumes, welcher auch zum Schloss des Bastelraumes passte, wobei allerdings nicht eruiert werden könne, ob sich der Schlüssel von Beginn an im Bastelraum befunden habe oder ob dieser erst nach der polizeilichen Intervention dorthin gelangt sei.

3.2 Der Beschwerdeführer verfügte mit Ausnahme einer Serienfeuerwaffe für sämtliche Waffen über die notwendigen Waffenerwerbs- und Ausnahmebewilligungen. Die nicht bewilligte Serienfeuerwaffe "Uzi" inklusive passendem Schalldämpfer habe er vor etwa sieben Jahren von einem Israeli als Geschenk erhalten, als dieser seine Mutter – eine gute Bekannte des Beschwerdeführers – in der Schweiz besuchte. Er habe nie die notwendigen Bewilligungen eingeholt, weil er die Frage nach der Herkunft der Waffe nicht hätte beantworten können und davon ausgegangen sei, dass der Schalldämpfer ohnehin nicht bewilligt würde.

Betreffend die Serienfeuerwaffe "Uzi" mit dem dazugehörigen Schalldämpfer wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. August 2017 des Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb/Besitz einer verbotenen Serienfeuerwaffe sowie eines verbotenen Waffenzubehörs ohne kantonale Ausnahmebewilligung) schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft.

3.3 Mit Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft E vom 4. August 2017 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingestellt, und die beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile wurden an das Statthalteramt F überwiesen. Das Verfahren wurde eingestellt, weil sich keine Anzeichen für das Vorliegen von Delikten ergeben hätten; insbesondere tangiere die Schussabgabe im Bastelraum das Waffengesetz nicht. Der zuständige Staatsanwalt äusserte sich vorgängig dementsprechend, dass der Sachverhalt zwar die Annahme zugelassen habe, der Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau und seiner Tochter zumindest konkludent gedroht, sich selber das Leben zu nehmen, aber dieser Drohungsaspekt aus Sicht der Staatsanwaltschaft sich nicht habe erhärten lassen.

3.4 Der nach der Verhaftung des Beschwerdeführers durchgeführte ärztliche Untersuch (zur Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit) ergab, dass der Beschwerdeführer an einer Herzinsuffizienz, an einer insulinpflichtigen Diabetes sowie an einer Depression leide und entsprechende Medikamente nehme. Der Beschwerdeführer gab sodann auch an, bei Dr. med. G in psychiatrischer Behandlung zu sein. Der vom untersuchenden Arzt geäusserte Verdacht eines Alkoholabusus konnte allerdings weder bestätigt noch verneint werden.

3.5 Sowohl die Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Tochter berichteten von den psychischen Problemen des Beschwerdeführers: Er bekomme etwa alle zwei Wochen einen "psychischen Schub". Dann drohe er auch mal damit, sich zu erschiessen, wobei er dies letztmals etwa vor zwei Jahren geäussert habe. Aus diesem Grund habe die Ehefrau früher die Waffen eingesammelt, damit er sich nichts antun könne. Damit habe sie aber irgendwann aufgehört. Die Ehefrau sagte zudem aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ihr oder jemand anderem Gewalt antun könnte. Der Tochter zufolge sei dies allerdings nicht auszuschliessen, wenn sich der Beschwerdeführer in einem psychischen Ausnahmezustand befände und sich nicht anders zu helfen wüsste. Sodann habe sie auch Angst vor ihrem Vater, weil sie der Auslöser der Polizei-Aktion gewesen sei.

Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen Einvernahme aus, dass es nie eine Option gewesen sei, seiner Ehefrau oder seiner Tochter etwas anzutun. Die Frage, ob er in Erwägung gezogen habe, sich selber etwas anzutun, wollte er nicht beantworten.

3.6 Der Beschwerdegegner ordnete ein Sachverständigengutachten zur Frage an, ob der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei oder ob aus dem Waffenbesitz des Beschwerdeführers eine Gefahr für Dritte ausgehe. Der vom Beschwerdeführer ausgewählte Gutachter, Dipl.-Psych. H, kam in seinem Gutachten vom 23. Februar 2018 zum Ergebnis, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers sowie seine Einstellung zu Waffen gegen den unbedenklichen Umgang mit Waffen sprächen. Er stellte anlässlich der Begutachtung beim Beschwerdeführer auf verschiedenen Ebenen Auffälligkeiten fest, insbesondere eine beeinträchtigte Kognition und eine rasche Erregbarkeit. Diese seien teilweise mit der nach wie vor bestehenden und mit typischen Symptomen einhergehenden behandlungsbedürftigen rezidivierenden depressiven Störung sowie mit den vom Beschwerdeführer einzunehmenden Medikamenten erklärbar. Aber auch gewisse weitere Aussagen des Beschwerdeführers – insbesondere diejenige, seine Ehefrau zu verlassen oder auszuwandern, sollte er die Waffen nicht zurückerhalten – wiesen auf eine Uneinsichtigkeit in die Konsequenz möglicher Risikofaktoren hin, ebenso wie auf die Weigerung, Verantwortung zu übernehmen, und auf Bagatellisierungstendenzen. Es bestünden sodann klare statistische Zusammenhänge zwischen depressiven Symptomen, wie sie der Beschwerdeführer aufweise, und Gewalt gegen Dritte einerseits sowie zu suizidalem Verhalten andererseits.

3.6.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich des Gutachtens geltend, dass fraglich sei, wie der Gutachter aufgrund eines einzelnen, niemals zuvor vorgefallenen Ereignisses einem rund 70-jährigen, unbescholtenen Mann apodiktisch für alle Zukunft ganz generell ein unkontrolliertes Verhalten unterstellen und prognostizieren könne. In all den Jahren, in denen der Beschwerdeführer Waffen gesammelt habe, habe nie eine Fremdgefährdung bestanden.

3.6.2 Auch wenn das Gericht zu prüfen hat, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen und das Gutachten grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von dem Gutachten abrücken. Vorliegend bestehen keine ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gutachten vom 23. Februar 2019 ist nachvollziehbar, klar und umfassend, es stützt sich auf die Akten sowie auf eine forensisch-psychologische Untersuchung des Beschwerdeführers, auf eine testpsychologische Untersuchung und auf ein Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. G. Sodann ergeben sich weder aufgrund der übrigen Beweismittel (bspw. Aussagen des Beschwerdeführers, der Ehefrau und Tochter, den polizeilichen Ermittlungen) unlösbare Widersprüche. Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden Psychiaters, Dr. med. G, steht dem Gutachten insofern nicht entgegen, als diese eher knapp, wenig ausführlich und ohne Begründung der gezogenen Schlussfolgerungen formuliert ist und bei der Beweiswürdigung sodann auch berücksichtigt werden kann, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher zugunsten ihrer Patienten aussagten (vgl. dazu BGr, 4. August 2009, 2C_125/2009, E. 4). Insgesamt bestehen keine Gründe, vom vorliegenden Gutachten vom 23. Februar 2018 abzuweichen bzw. eine weitere Begutachtung durchzuführen.

4.  

4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind. Vorliegend scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2 WG beim Beschwerdeführer bereits aus: So ist er älter als 18 Jahre (lit. a) und Einträge im Strafregister bestehen mit Ausnahme des Strafbefehls vom 4. August 2017 (Besitzen einer Serienfeuerwaffe ohne Bewilligung) nicht. Die Vorinstanz wie auch der Beschwerdegegner legten in ihren Entscheiden deshalb zu Recht das Gewicht auf die Annahme gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, dass der Beschwerdeführer sich selber oder Dritte mit der Waffe gefährde.

4.2 Bei der Beurteilung, ob die Waffenhandhabe des Beschwerdeführers Dritte oder ihn selbst gefährdet, ist insbesondere das Gutachten von Dipl.-Psych. H vom 23. Februar 2018 zu berücksichtigen. Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass die Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers, insbesondere die depressive Symptomatik und das Aggressionsverhalten, dessen Einstellung zu Waffen, aber auch Abschiebung der Verantwortung am vorgefallenen Ereignis, gegen einen unbedenklichen Umgang mit Waffen und somit für eine Eigen- oder Fremdgefährdung sprächen. Zusätzlich spielen auch die Aussagen der Ehefrau und der Tochter eine Rolle, sprechen sie doch für eine mögliche Selbstgefährdung des Beschwerdeführers, indem beide angeben, dass er bereits früher mehrmals gedroht habe, sich umzubringen und sie sich bei der Schussabgabe am 27. Mai 2017 entsprechende Sorgen gemacht hätten.

4.2.1 Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass das Verhalten des Beschwerdeführers am 27. Mai 2017 Zweifel an seinen Fähigkeiten im Umgang mit Waffen aufkommen lässt, indem er, nur, weil er sich im Bastelraum eingeschlossen wähnte, im Untergeschoss des Wohnhauses auf eine Tür schoss. Auch wenn er Warnhinweise abgegeben hatte und gemäss eigenen Angaben an der Türe gehorcht hatte, ob sich jemand davor aufhalte, konnte er so nicht genügend sicherstellen, dass während der Schussabgabe nicht doch ein Familienmitglied bei der Türe stand und hätte getroffen werden können. Zwar verwendete er bewusst eine kleinkalibrige Waffe mit geringer Durchschlagskraft. Allerdings bestand durchaus die Möglichkeit, dass bei einem Fehlschuss auch eine solche Kugel das Türblatt hätte durchschlagen können, das weniger widerstandsfähig ist als eine metallene Schlossmanschette. Daran ändert auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E vom 4. August 2017 nichts, wonach das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz eingestellt wurde. Im Strafverfahren ergaben sich zwar keine Anzeichen, dass die Ehefrau oder Tochter des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. Mai 2017 im Sinn von Art. 180 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) bedroht, im Sinn von Art. 181 StGB genötigt oder im Sinn von Art. 129 StGB in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden wären oder der Beschwerdeführer durch sein Vorgehen versucht hätte, die Ehefrau, die Tochter oder Drittpersonen zu verletzen. Allerdings sind Verwaltungsbehörden nicht grundsätzlich an ein im Strafverfahren ergangenen Entscheid gebunden, dies gilt insbesondere bezüglich der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts: ob in einem Verhalten eine strafrechtsrelevante Pflichtverletzung zu erblicken ist, unterliegt aber der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Die Verwaltungsbehörden dürfen bei der Beurteilung, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung der Waffe besteht, einen strengeren Massstab anwenden als die Strafverfolgungsbehörden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1 mit Hinweisen). Sodann verfolgt das WG eine gänzlich andere Zielsetzung als das Strafrecht, nämlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu garantieren. Deshalb setzt der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG auch kein schuldhaftes Verhalten (im strafrechtlichen Sinn) voraus.

4.2.2 Auch wenn der Beschwerdeführer damit nicht den Hinderungsgrundgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. d WG (wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen) erfüllt, beweist er mit dem Besitz der Serienfeuerwaffe "Uzi", ohne über die entsprechende Erwerbs- bzw. Ausnahmebewilligung zu verfügen, im Übrigen durchaus eine gewisse Verantwortungslosigkeit im Umgang mit Waffen. Von Personen, die Waffen besitzen, muss im Hinblick auf die erhöhten Gefahren, die von diesen Gegenständen ausgehen, eine besondere Zuverlässigkeit erwartet werden können (vgl. BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1). Zudem war die Waffe, die zusätzlich über einen Schalldämpfer verfügte, unsachgemäss gelagert.

Bei der Prognose, ob Waffen künftig missbräuchlich verwendet werden, ist vorliegend zwar positiv zu berücksichtigen, dass das Ereignis vom 27. Mai 2017 trotz des langjährigen Waffenbesitzes des Beschwerdeführers der erste (polizeilich bekannte) solche Vorfall war. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie bereits mehrfach gedroht hatte, sich umzubringen, und seine Ehefrau deshalb früher seine Waffen "eingesammelt" habe, womit auch dies der Grund sein könnte, dass es bisher noch nie zu Vorfällen gekommen war. Sodann steht die leichte Erregbarkeit des Beschwerdeführers einer Herausgabe der Waffen entgegen und es kann – im Sinn einer Prognose – nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer, falls er sich erneut provoziert sieht, zur Gesichtswahrung Gebrauch von seinen Schusswaffen macht. Dabei könnte es bei einer wiederum derart grundlosen Schussabgabe genauso gut zu Verletzten kommen, sei es nun der Beschwerdeführer selber oder seien es Dritte. Dies zeigt sich auch darin, dass er seine Waffen nicht nur im Bastelraum lagerte, sondern auch im Nachttisch bzw. diese Waffe in seine Reisetasche packte. Damit war es nicht nur Zufall, dass sich der Beschwerdeführer in seinem überaus erregten Zustand im Bastelraum eingeschlossen fand, wo zufälligerweise auch seine Waffen aufbewahrt wurden; auch in anderen (sich ausserhalb des Bastelraums abspielenden) Situationen hätte er Zugang zu einer Waffe gehabt. Insgesamt muss auch künftig von einer deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung ausgegangen werden. Insofern besteht mit überwiegender Wahrscheinlich eine vom Beschwerdeführer bzw. dessen Waffenbesitz ausgehende Eigen- oder Fremdgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, womit sich die Beschlagnahme der Waffen als rechtmässig im Sinn von Art. 31 Abs. 1 lit. b WG erweist.

5.  

5.1 Obwohl an die Voraussetzungen für eine rechtmässige Beschlagnahme weniger strenge Anforderungen als an eine Einziehung zu stellen sind, erweisen sich unter Einbezug der obigen Erwägungen auch die Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 31 Abs. 3 lit. a WG als erfüllt; die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr der missbräuchlichen Verwendung ist genügend konkret, um auch die Einziehung zu rechtfertigen.

5.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Einziehung der Waffen sei nicht verhältnismässig und verletze somit seine Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV); insbesondere seien die von ihm herausverlangten Gegenstände entweder ganz oder teilweise funktionsuntüchtig, es sei gar keine Munition mehr erhältlich, oder sie seien für ihn mit einem hohen Affektionswert verbunden.

5.2.1 Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5 Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE 137 I 31 E. 7.5.2; BGE 136 I 87 E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen, 2016, Rz. 514). Es besteht jedenfalls ein grosses öffentliches Interesse daran, dass nur Personen Waffen besitzen, welche damit nicht die öffentliche Sicherheit gefährden.

5.2.2 Die Argumentation des Beschwerdeführers greift vorliegend nicht. Wie bereits oben (E. 4) festgestellt, ist das öffentliche Interesse an der Einziehung der Waffen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit gross. An der Gefährlichkeit von Waffen und insbesondere wie sie auch vom Beschwerdeführer als Waffenbesitzer ausgeht, ändert auch der Affektionswert an einer Waffe nichts. Insofern vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und an der Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe nicht aufzuwiegen. Sodann hat der Beschwerdegegner ausreichend dargelegt, dass für die vom Beschwerdeführer zurückgeforderten Waffen sehr wohl noch Munition erhältlich ist. Ob die Waffen insofern noch funktionstüchtig sind oder nicht, muss somit nicht mehr geprüft werden, und ohnehin könnten auch funktionsunfähige Waffen wieder instand gesetzt werden.

5.3 Das Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) hinreichend. Ob die Einziehung unter dem Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie verhältnismässig ist, hängt eng damit zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts eingehalten werden, weil in das Eigentum eingreifende Massnahmen nicht weitergehen dürfen, als dies zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich ist. Sowohl die Einziehung als auch die Beschlagnahme dienen ausschliesslich Sicherungszwecken und bilden keine vermögensrechtliche Sanktion, weshalb die entschädigungslose Einziehung ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage über das Erforderliche hinausgeht (BGE 136 I 209 E. 3.3.1 und 3.3.3).

Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54 der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008 (WV) regelt das Verfahren, wenn die Waffen nicht an den Betroffenen zurückgegeben werden können. Demnach kann die zuständige Behörde über beschlagnahmte Gegenstände, die verwertbar sind, d. h. es besteht ein legaler Markt dafür, frei verfügen (Art. 54 Abs. 1 WV). Die eigentumsberechtigte Person ist allerdings zu entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann, sei es, weil der Herausgabe Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG entgegenstehen, oder weil der Gegenstand eingezogen wurde (Art. 54 Abs. 3 WV; Facincani/Jendis, Art. 31 N. 37 f.). Wird der Gegenstand veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstands. Die Kosten der Aufbewahrung und Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen (Art. 54 Abs. 3 und 4 WV).

In erster Linie ist somit die Verwertung der entsprechenden Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition zu prüfen und der Verkaufserlös dem Berechtigten herauszugeben. Eine Aufbewahrung, Zerstörung oder Übertragung an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder an ein Museum mit entsprechender Entschädigung nach dem effektiven Wert soll grundsätzlich nur noch bei Waffen zum Tragen kommen, für deren Besitz oder Erwerb weder eine Ausnahmebewilligung noch ein Waffenerwerbsschein erteilt würde, und die auch nicht mittels schriftlichem Vertrag erworben werden können (fedpol, Erläuterungen zum Änderungserlass betreffend die Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition [SR 514.541] in Umsetzung der Richtlinie 2008/51/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Waffenrichtlinie, 2010, S. 5). Auf eine Verwertung und Herausgabe des Verwertungserlöses an den Betroffenen kann ausserdem in Fällen verzichtet werden, in denen der mutmassliche Erlös von vornherein in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und Verwertungskosten steht (BGE 135 I 209 E. 4.1). Ein solcher Verzicht ist allerdings von der verfügenden Behörde zu begründen.

5.4 Der Beschwerdegegner verfügte, dass dem Beschwerdegegner ab Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine Frist von sechs Monaten eingeräumt werde, um die Waffen im Sinn der Erwägungen zu verwerten. Nach ungenutztem Ablauf der Frist würden die Waffen der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffenbelange, zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung übergeben. Diese Verfügungsbestimmung, welche nach ungenutzten Ablauf der sechsmonatigen Frist die entschädigungslose Einziehung vorsieht, verletzt klar die bundesrechtlichen Vorgaben zur Entschädigung bei der waffenrechtlichen Einziehung, insbesondere auch, weil es sich bei den vorliegend noch Streitgegenstand bildenden Waffen um verwertbare Waffen im oben genannten Sinn handelt und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass der mutmassliche Erlös die Aufbewahrungs- und Verwertungskosten nicht zu decken vermöge. Damit wäre die Einziehung unter dem Aspekt der Eigentumsgarantie nicht verhältnismässig, da sie über das Erforderliche (Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Bekämpfung der missbräuchlichen Verwendung von Waffen) hinausginge.

5.5 Zwar hat der Beschwerdeführer die Verwertung der eingezogenen Gegenstände nicht explizit angefochten, beziehen sich seine Beschwerdebegehren doch auf die Herausgabe der (weiterhin umstrittenen fünf) Waffen. Soweit die Einziehung dieser fünf Waffen jedoch zu bestätigen ist, ist die Verwertung dieser bzw. Regelung der Entschädigung von gesetzeswegen unmittelbare Folge davon. Insofern muss die entschädigungslose Verwendung bzw. Vernichtung der eingezogenen Waffen von der Beschwerde als mitangefochten gelten. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats sowie die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 3. April 2018 des Beschwerdegegners sind somit aufzuheben und entsprechend anzupassen. Im Übrigen ist die Einziehung allerdings recht- und verhältnismässig und die Beschwerde somit abzuweisen.

6.  

6.1 Die Gerichtskosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer unterliegt mit seinem Begehren auf Herausgabe der Waffen. Da ihm allerdings eine Entschädigung für die eingezogenen Waffen zusteht, was zu einer teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, sind ihm die Verfahrenskosten zu 3/4 und dem Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen. Dementsprechend ist auch die vorinstanzliche Kostenregelung abzuändern.

Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer Parteientschädigung. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihm allerdings keine solche zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für das vorinstanzliche Rekursverfahren; auch wenn der Entscheid des Regierungsrates teilweise aufzuheben ist, ist weiterhin von einem mehrheitlichen Unterliegen des Beschwerdeführers auszugehen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositiv-Ziffer 2 Satz 2 der Verfügung des Statthalteramtes F vom 3. April 2018 wird wie folgt um einen Satz 3 ergänzt:

       Für die im folgenden genannten Waffen gibt das Statthalteramt des Bezirks F nach ungenutztem Ablauf dieser Frist die Verwertung in Auftrag. Der erzielte Erlös wird unter Anrechnung der hierfür entstandenen Aufbewahrungs- und Veräusserungskosten an A herausgegeben.

-       Asservat-Nr. A010'421'020

-       Asservat-Nr. A010'421'064

-       Asservat-Nr. A010'420'721

-       Asservat-Nr. A010'420'732

-       Asservat-Nr. A010'420'743

Dispositiv-Ziffer I des Entscheids des Regierungsrats vom 19. Dezember 2018 wird insofern aufgehoben, als er dieser Regelung widerspricht.

Dispositiv-Ziffer II des Entscheids des Regierungsrats vom 19. Dezember 2018 wird insofern angepasst, als die Kosten des Rekursverfahrens zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    140.--     Zustellkosten,
Fr. 3'140.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …