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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2019.00096
Urteil
der 3. Kammer
vom 26. September 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt F,
Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung,
hat sich ergeben:
I.
A.
A, geboren 1948, wohnt mit seiner Ehefrau in einem Reiheneinfamilienhaus
in C. Am Abend des 27. Mai 2017 kam es zu einem Streit zwischen den
Eheleuten, woraufhin die Ehefrau die Tochter und deren Ehemann herbeirief. Im
Lauf des Streits begab sich A in den Bastelraum im Untergeschoss des Hauses,
worin er unter anderem zahlreiche Schusswaffen mit dazugehöriger Munition
aufbewahrte. A, davon ausgehend, dass er im Bastelraum eingeschlossen worden
sei, versuchte erfolglos, mit einer kleinkalibrigen Waffe die Türe
aufzuschiessen, nachdem er der Familie zugerufen hatte, sie sollten sich ins
Erdgeschoss des Hauses und weg von der Türe zum Bastelraum begeben. Die
daraufhin eintreffende Polizei konnte die letzten Schussabgaben akustisch
wahrnehmen, woraufhin ein Grossaufgebot erlassen und die Einsatztruppe Diamant
sowie Verhandlungsführer aufgeboten wurden. A wurde durch die Polizei
verhaftet. Die sich im Haus von A befindenden Waffen und Waffenbestandteile,
unter anderem eine ohne die entsprechenden Bewilligungen erworbene
Maschinenpistole "Uzi", Kaliber 9 mm Luger, mit
Schalldämpfer und zwei Magazinen, wurden polizeilich sichergestellt.
B.
Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft E vom 13. Juni
2017 wurden die Waffen im Rahmen des angeordneten Strafverfahrens beschlagnahmt.
Mit Strafbefehl vom 4. August 2017 wurde A des Vergehens gegen das
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 20. Juni 1997
(WG) schuldig gesprochen und mit einer (bedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft. Die
Waffe "Uzi", Kaliber 9 mm, mit Schalldämpfer und zwei
Magazinen wurde definitiv eingezogen. Mit separater Verfügung desselben Datums
stellte die Staatsanwaltschaft E das Strafverfahren gegen A wegen Drohung,
Nötigung, Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung sowie
Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein. Die beschlagnahmten Waffen und
Waffenbestandteile wurden dem Statthalteramt F überwiesen, welches die Waffen
mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des
Verfahrens beschlagnahmte.
C.
Mit Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks F vom 3. April
2018 wurden folgende beschlagnahmte Waffen und Waffenbestandteile definitiv
eingezogen (Disp.-Ziff. 1):
Pistolen
- FN,
Mod. Baby, Nr. 400192
- Liberator, ohne Nummer
- Parabellum Mod. 1918, Nr. 1962
- SIG,
Mod. P210, Nr. A148330
- SIG,
Mod. P210, Nr. P78081
- SIG,
Mod. P210, Nr. A196109
- SIG, Mod. P220, Nr. A1014799
- SIG, Mod. P226, Nr. U149117
- Taurus, Mod. PT-22, Nr. 92020023
- Walther, Mod. PP, Nr. 423831
- Walther,
Mod. PPK, Nr. 397726
- Walther,
Mod. PPK, Nr. 515534
- W+F Bern,
Mod. 1906/29, Nr. A67807
Alarmpistole
- W+F Bern, Nr. 10799
Kaninchentöter
- Mod. Fritz Kuchen
Winterthur, ohne Nummer
Maschinengewehr
- W+F Bern,
Nr. 18047
Maschinenpistolen
- W+F Bern,
Nr. 14516
- Suomi,
Mod. 43, Nr. 70592
- UZI,
Mod. SMG, Nr. 089342
Sportpistolen
- Hämmerli,
Mod. 208, Nr. G40425
- Meyers
Kipplaufpistole, Nr. 8885
Luftpistole
- FAS Italy, Mod. AP604, Nr. 10695
Revolver
- British Constabulary, ohne Nummer
- FN Belgique,
ohne Nummer
- Lefaucheux,
ohne Nummer
- NAA, Mod. 22M, Nr. W93952
- NAA, Nr. MMT5397
- Smith&Wesson, Mod. 10, Nr. 3D86031
- Smith&Wesson, Mod. 10, Nr. 9D06829
- Smith&Wesson, Mod. 29, Nr. 270072
- W+F Bern,
Mod. 1882, Nr. 31629
- W+F Bern,
Mod. 1882/29, Nr. 53099
Sturmgewehr
57
- SIG,
Nr. A173463
- SIG,
Nr. A534091
Schrotgewehr
- Mossberg,
Mod. 500A, Nr. L448028
Militärkarabiner
- W+F Bern,
Nr. 9712
- W+F Bern,
Nr. 32433
- W+F Bern,
Nr. 250275
- W+F Bern,
Nr. 463715
- W+F Bern,
Nr. 628134
- W+F Bern,
Nr. 994907
- W+F Bern,
Nr. P2667
- Vetterli-Gewehr,
Mod. M78, Nr. 165829
Zielfernrohr-Karabiner
- W+F Bern,
Nr. 2986
- W+F Bern,
Nr. 451728
Bestandteile/Zubehör
- 1 Magazin
für Furrer-MP
- 1 Magazin
für LMG 25
- 1 Magazin
für SIG Pistole 75, mit Etui
- 1 Magazin
für Suomi-MP
- 1 Magazin
für UZI-MP
- 1 Verschluss
Nr. 14516 zu Maschinenpistole W+F Bern
- 1 Verschluss
zu Nr. A18047
- 1 Verschluss
zu Nr. B18047
Sodann wurde A eine Frist von
sechs Monaten ab Eintritt der Rechtskraft eingeräumt, um die Waffen zu
verwerten, ansonsten die Waffen der Kantonspolizei Zürich zur gutscheinenden
Verwendung bzw. Vernichtung zu übergeben wären (Disp.-Ziff. 2).
II.
A. Gegen
diese Verfügung des Statthalteramtes des Bezirks F liess A, anwaltlich
vertreten, mit Eingabe vom 2. Mai 2018 beim Regierungsrat Rekurs erheben
und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die in seinem
Eigentum stehenden, beschlagnahmten Waffen und Waffenbestandteile seien ihm
herauszugeben, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
B. Mit
Beschluss vom 19. Dezember 2018 wies der Regierungsrat den Rekurs von A
betreffend Waffeneinziehung ab, auferlegte ihm die Kosten und verzichtete auf
das Ausrichten einer Parteientschädigung.
III.
A. Dagegen
erhob A – weiterhin anwaltlich vertreten – am 8. Februar 2019 Beschwerde
an das Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Beschluss des
Regierungsrates teilweise aufzuheben und es seien ihm, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen, die folgenden Gegenstände herauszugeben:
- Asservat-Nr. A010'421'020
[Pistole Liberator, ohne Nummer]
- Asservat-Nr. A010'421'064 [Luftpistole FAS Italy,
Mod. AP604, Nr. 10695]
- Asservat-Nr. A010'420'721 [Pistole W+F Bern, Mod. 1906/29,
Nr. A67807]
- Asservat-Nr. A010'420'732 [Pistole SIG, Mod. P210, Nr. A148330]
- Asservat-Nr. A010'420'743 [Pistole Walther, Mod. PPK, Nr. 515534]
B. Am 25. Februar
2019 beantragte der Regierungsrat, die Beschwerde abzuweisen. Denselben Antrag
stellte das Statthalteramt des Bezirks F am 28. Februar 2019. A reichte am
6. März 2019 seine Replik ein, woraufhin das Statthalteramt des Bezirks F
mit Duplik vom 26. März 2019 neue Beweismittel einreichte.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde gemäss § 41
Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Gemäss § 38 Abs. 1 VRG ist die Kammer zum Entscheid
berufen.
1.2 Vorliegend
richtet sich die Beschwerde nur noch gegen die angeordnete definitive
Einziehung der explizit in der Beschwerde aufgezählten Gegenstände (insgesamt
vier Pistolen und eine Luftpistole, vgl. oben III.A.). Die definitive
Einziehung der übrigen Waffen und Waffenbestandteile bildet gemäss
ausdrücklichem Begehren des Beschwerdeführers nicht mehr Streitgegenstand.
2.
2.1 Beschlagnahmte
Gegenstände werden definitiv eingezogen, wenn die Gefahr missbräuchlicher
Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht
oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG). Die Gefahr
missbräuchlicher Verwendung wird ferner zu bejahen sein, wenn in einem
gegebenen Fall ein Hinderungsgrund gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c
WG vorliegt (Selbst- oder Drittgefährdung; Nicolas Facincani/Juliane Jendis,
in: Nicolas Facincani/Reto Sutter [Hrsg.], Waffengesetz, Handkommentar, Bern
2017 [Kommentar WG], Art. 31 N. 21). In sämtlichen Fällen, wo dies
der Fall ist, kann auch von einer Gefahr der missbräuchlichen Verwendung
gesprochen werden. Dieser Begriff ist ohnehin weit zu fassen. Stellt sich die
Frage einer definitiven Einziehung, hat die zuständige Behörde im Rahmen einer
Einzelfallbeurteilung eine Prognose hinsichtlich des Risikos einer
missbräuchlichen Verwendung einer Waffe in der Zukunft zu erstellen(Facincani/Jendis,
Art. 31 N. 21–23, 27).
2.2 Art. 31
Abs. 3 WG, der die definitive Einziehung regelt, bezieht sich auf
"beschlagnahmte Gegenstände". Es stellt sich daher die Frage, ob die
Voraussetzungen für eine Beschlagnahme gemäss Art. 31 Abs. 1 WG für eine
definitive Einziehung gemäss Art. 31 Abs. 3 WG erfüllt sein müssen.
Dazu hat das Bundesgericht festgehalten, es widerspräche Sinn und Zweck von Art. 31
WG in der Fassung von 1997, eine Einziehung zuzulassen, ohne dass gleichzeitig
auch die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben wären (vgl. BGE 135 I
209 E. 3.2.1; BGr, 4. Februar 2004, 2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr,
15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 2.2).
2.3 Nach Art. 31
Abs. 1 WG beschlagnahmt die zuständige Behörde unter anderem Waffen, die
von Personen ohne Berechtigung getragen werden (lit. a), sowie Waffen,
wesentliche Waffenbestandteile, Waffenzubehör, Munition und
Munitionsbestandteile aus dem Besitz von Personen, bei denen ein
Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 WG besteht oder die zum Erwerb oder
Besitz nicht berechtigt sind (lit. b) sowie gefährliche Gegenstände, die
missbräuchlich getragen werden (lit. c). Ein Hinderungsgrund nach Art. 8
Abs. 2 WG, der der Ausstellung eines Waffenerwerbsscheins entgegensteht,
liegt vor, wenn eine Person das 18. Altersjahr noch nicht vollendet hat (lit. a),
unter umfassender Beistandschaft steht oder durch eine vorsorgebeauftragte
Person vertreten wird (lit. b), zur Annahme Anlass gibt, dass sie sich
selbst oder Dritte mit der Waffe gefährdet (lit. c) oder wegen einer
Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährliche Gesinnung bekundet, oder
wegen wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen im Strafregister
eingetragen ist, solange der Eintrag nicht gelöscht ist (lit. d).
2.4 Gemäss
Rechtsprechung und Lehre ist ein Hindernisgrund im Sinn von Art. 8 Abs. 2
lit. c WG dann zu bejahen, wenn eine erhebliche bzw. überwiegende
Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung besteht (BGr, 19. Februar
2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1; BGr, 3. September 2007, 2C_93/2007, E. 5.2,
mit weiteren Hinweisen; VGr, 8. November 2012, VB.2012.00506, E. 3.2
und 6.3; Michael Bopp, Kommentar WG, Art. 8 N. 16; relativierend
Philippe Weissenberger, Die Strafbestimmungen des Waffengesetzes, in AJP 2000, S. 153 ff.,
insbesondere 163, der ein ausreichendes Mass an Wahrscheinlichkeit für
eine Selbst- oder Drittgefährdung statuiert; demgegenüber Wüst, S. 76, der
von einer hohen Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung
ausgeht). Es muss eine an konkreter Gegebenheit sachlich begründbare,
überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn
einer Gefährdung der Sicherheit von Personen oder der öffentlichen Ordnung
vorliegen, um den Hinderungsgrund nach Art. 8 Abs. 2 lit. c WG
zu bejahen (Bopp, Art. 8 N. 16; BGr, 3. September 2007,
2C_93/2007, E. 5.2). Die Voraussetzung der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit für eine Selbst- oder Drittgefährdung mag ihre Berechtigung
insbesondere bei Betrunkenen, Geisteskranken, suizidgefährdeten Personen, bei
Alkohol- und Drogensucht haben, indem schon der gesundheitliche Zustand
Anhaltspunkte dafür liefert (Bopp, Art. 8, N. 23). Bei einem
zuverlässigen, sorgfältigen, gesunden und genügend ausgebildeten Waffenbesitzer
muss dagegen eine deutlich erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder
Drittgefährdung vorliegen (vgl. VGr, 7. Juni 2018, VB.2017.00851, E.2.2).
2.5 Die
Beantwortung der Frage, ob eine Selbst- oder Drittgefährdung im Sinn von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG besteht, räumt den zuständigen Behörden ein grosses
Ermessen ein. Die Behörde muss aber im Einzelfall sorgfältig und aufgrund
konkreter Umstände prüfen, ob bei einer Person Anhaltspunkte für eine
Suizidgefahr vorliegen oder konkrete Hinweise darauf bestehen, dass keine
Gewähr für einen sorgfältigen und verantwortungsbewussten Umgang mit der Waffe
gegeben ist und deshalb Dritte gefährdet sind. Zwar wird kein strikter Beweis
einer Selbst- oder Drittgefährdung verlangt, immerhin aber mehr als ein bloss
vager diesbezüglicher Verdacht vorausgesetzt (BGr, 4. Februar 2005,
2A.546/2004, E. 3.2.2; VGr, 15. Januar 2015, VB.2014.00550, E. 3.2;
VGr, 28. Januar 2016, VB.2015.00673, E. 3.2). Besteht ein Verdacht
für eine Selbst- oder Drittgefährdung, wofür neben einem Alkohol- und
Drogenproblem des Betroffenen auch eine grosse Anzahl und auffällige
Beschaffenheit der von ihm aufbewahrten Waffen und vor allem Munition sprechen
kann, ist dieser von der Behörde durch zusätzliche Abklärungen zu überprüfen,
etwa durch die Einholung eines polizeilichen Leumundsberichts (BGr, 4. August
2009, 2C_125/2009, E. 4; Wüst S. 77). Der Hinderungsgrund von Art. 8
Abs. 2 lit. c WG ist aber auch dann erfüllt, wenn eine Person mit
einer Waffe unkontrolliert um sich oder auch nur in die Luft schiesst. Dabei
kann schon ein einmaliger Vorfall ausreichen, wenn die Gefahr für einen
Waffenmissbrauch fortbesteht (Bopp, Art. 8 N. 21, 24 f.;
Weissenberger, S. 163).
3.
3.1 Der
zugrundeliegende Sachverhalt ist mehrheitlich unbestritten. Demnach sei es
zwischen dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau am 27. Mai 2017 zu einem
Streit gekommen. In der Folge habe die Ehefrau die Tochter angerufen, welche
dann auch dazugekommen sei. Der Beschwerdeführer habe versucht, sich im
Bastelraum einzuschliessen, was ihm gemäss eigenen Angaben aber wegen des
falschen Schlüssels (mit "Keller" und nicht mit "Basteln"
beschriftet) nicht gelungen sei. Allerdings fand sich der Beschwerdeführer dann
trotzdem im Bastelraum eingeschlossen, woraufhin er die Familie aufgefordert
habe, die Tür zu entriegeln, was aber nicht geschehen sei. Mit Meissel und
Hammer habe er versucht, die Türe zu öffnen. Da dies nicht funktioniert habe,
habe er eine Pistole (Kleinkaliber, Marke Taurus, Modell PT-22) behändigt und
die Familie laut aufgefordert, sich von der Türe bzw. ins Erdgeschoss hinauf zu
begeben, damit niemand verletzt würde, sollte es entgegen seiner Annahme doch
zu einem Durchschuss der Türe kommen. Danach habe er mehrere (zwischen fünf und
acht) Schüsse auf das Türschloss abgegeben, was ihn allerdings ebenso wenig aus
dem Bastelraum befreit habe. Der Beschwerdeführer habe sich dann hingesetzt und
gewartet, bis ihn die Polizei dann nach einem längeren Gespräch mit ihrem
Verhandlungsführer verhaftet habe. Daraufhin stellte die Polizei diverse Waffen
(siehe oben, I.C.), grösstenteils in einem Tresor aufbewahrt, sicher. Gemäss
den Ermittlungen der Polizei befand sich ein Schlüssel (beschriftet mit
"Keller") im Inneren des Bastelraumes, welcher auch zum Schloss des
Bastelraumes passte, wobei allerdings nicht eruiert werden könne, ob sich der
Schlüssel von Beginn an im Bastelraum befunden habe oder ob dieser erst nach
der polizeilichen Intervention dorthin gelangt sei.
3.2 Der
Beschwerdeführer verfügte mit Ausnahme einer Serienfeuerwaffe für sämtliche
Waffen über die notwendigen Waffenerwerbs- und Ausnahmebewilligungen. Die nicht
bewilligte Serienfeuerwaffe "Uzi" inklusive passendem Schalldämpfer
habe er vor etwa sieben Jahren von einem Israeli als Geschenk erhalten, als
dieser seine Mutter – eine gute Bekannte des Beschwerdeführers – in der Schweiz
besuchte. Er habe nie die notwendigen Bewilligungen eingeholt, weil er die
Frage nach der Herkunft der Waffe nicht hätte beantworten können und davon
ausgegangen sei, dass der Schalldämpfer ohnehin nicht bewilligt würde.
Betreffend die Serienfeuerwaffe "Uzi" mit dem
dazugehörigen Schalldämpfer wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 4. August
2017 des Vergehens gegen das Waffengesetz (Erwerb/Besitz einer verbotenen
Serienfeuerwaffe sowie eines verbotenen Waffenzubehörs ohne kantonale Ausnahmebewilligung)
schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je Fr. 150.- sowie mit einer Busse von Fr. 500.- bestraft.
3.3 Mit
Einstellungs- und Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft E vom 4. August
2017 wurde das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, Nötigung,
Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen
das Waffengesetz eingestellt, und die beschlagnahmten Waffen und
Waffenbestandteile wurden an das Statthalteramt F überwiesen. Das Verfahren
wurde eingestellt, weil sich keine Anzeichen für das Vorliegen von Delikten
ergeben hätten; insbesondere tangiere die Schussabgabe im Bastelraum das
Waffengesetz nicht. Der zuständige Staatsanwalt äusserte sich vorgängig
dementsprechend, dass der Sachverhalt zwar die Annahme zugelassen habe, der
Beschwerdeführer habe seiner Ehefrau und seiner Tochter zumindest konkludent
gedroht, sich selber das Leben zu nehmen, aber dieser Drohungsaspekt aus Sicht
der Staatsanwaltschaft sich nicht habe erhärten lassen.
3.4 Der nach
der Verhaftung des Beschwerdeführers durchgeführte ärztliche Untersuch (zur
Abklärung der Hafterstehungsfähigkeit) ergab, dass der Beschwerdeführer an
einer Herzinsuffizienz, an einer insulinpflichtigen Diabetes sowie an einer
Depression leide und entsprechende Medikamente nehme. Der Beschwerdeführer gab
sodann auch an, bei Dr. med. G in psychiatrischer Behandlung zu sein. Der vom
untersuchenden Arzt geäusserte Verdacht eines Alkoholabusus konnte allerdings
weder bestätigt noch verneint werden.
3.5 Sowohl die
Ehefrau des Beschwerdeführers als auch die Tochter berichteten von den
psychischen Problemen des Beschwerdeführers: Er bekomme etwa alle zwei Wochen
einen "psychischen Schub". Dann drohe er auch mal damit, sich zu
erschiessen, wobei er dies letztmals etwa vor zwei Jahren geäussert habe. Aus
diesem Grund habe die Ehefrau früher die Waffen eingesammelt, damit er sich
nichts antun könne. Damit habe sie aber irgendwann aufgehört. Die Ehefrau sagte
zudem aus, dass sie nicht davon ausgehe, dass der Beschwerdeführer ihr oder
jemand anderem Gewalt antun könnte. Der Tochter zufolge sei dies allerdings
nicht auszuschliessen, wenn sich der Beschwerdeführer in einem psychischen
Ausnahmezustand befände und sich nicht anders zu helfen wüsste. Sodann habe sie
auch Angst vor ihrem Vater, weil sie der Auslöser der Polizei-Aktion gewesen
sei.
Der Beschwerdeführer führte anlässlich der polizeilichen
Einvernahme aus, dass es nie eine Option gewesen sei, seiner Ehefrau oder
seiner Tochter etwas anzutun. Die Frage, ob er in Erwägung gezogen habe, sich
selber etwas anzutun, wollte er nicht beantworten.
3.6
Der Beschwerdegegner ordnete ein Sachverständigengutachten zur Frage an, ob
der Beschwerdeführer suizidgefährdet sei oder ob aus dem Waffenbesitz des
Beschwerdeführers eine Gefahr für Dritte ausgehe. Der vom Beschwerdeführer ausgewählte
Gutachter, Dipl.-Psych. H, kam in seinem Gutachten vom 23. Februar 2018
zum Ergebnis, dass der psychische Zustand des Beschwerdeführers sowie seine
Einstellung zu Waffen gegen den unbedenklichen Umgang mit Waffen sprächen. Er
stellte anlässlich der Begutachtung beim Beschwerdeführer auf verschiedenen
Ebenen Auffälligkeiten fest, insbesondere eine beeinträchtigte Kognition und
eine rasche Erregbarkeit. Diese seien teilweise mit der nach wie vor
bestehenden und mit typischen Symptomen einhergehenden behandlungsbedürftigen
rezidivierenden depressiven Störung sowie mit den vom Beschwerdeführer
einzunehmenden Medikamenten erklärbar. Aber auch gewisse weitere Aussagen des
Beschwerdeführers – insbesondere diejenige, seine Ehefrau zu verlassen oder
auszuwandern, sollte er die Waffen nicht zurückerhalten – wiesen auf eine
Uneinsichtigkeit in die Konsequenz möglicher Risikofaktoren hin, ebenso wie auf
die Weigerung, Verantwortung zu übernehmen, und auf Bagatellisierungstendenzen.
Es bestünden sodann klare statistische Zusammenhänge zwischen depressiven
Symptomen, wie sie der Beschwerdeführer aufweise, und Gewalt gegen Dritte
einerseits sowie zu suizidalem Verhalten andererseits.
3.6.1
Der Beschwerdeführer macht bezüglich des Gutachtens geltend, dass fraglich
sei, wie der Gutachter aufgrund eines einzelnen, niemals zuvor vorgefallenen
Ereignisses einem rund 70-jährigen, unbescholtenen Mann apodiktisch für alle
Zukunft ganz generell ein unkontrolliertes Verhalten unterstellen und
prognostizieren könne. In all den Jahren, in denen der Beschwerdeführer Waffen
gesammelt habe, habe nie eine Fremdgefährdung bestanden.
3.6.2
Auch wenn das Gericht zu prüfen hat, ob sich aufgrund der übrigen
Beweismittel und der Parteivorbringen ernsthafte Einwände gegen die
Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegung aufdrängen und das Gutachten
grundsätzlich der freien Beweiswürdigung unterliegt, darf es in Fachfragen nicht
ohne triftige Gründe von dem Gutachten abrücken. Vorliegend bestehen keine
ernsthaften Einwände gegen die Schlüssigkeit des Gutachtens. Das Gutachten vom
23. Februar 2019 ist nachvollziehbar, klar und umfassend, es stützt sich
auf die Akten sowie auf eine forensisch-psychologische Untersuchung des
Beschwerdeführers, auf eine testpsychologische Untersuchung und auf ein
Telefongespräch mit dem behandelnden Psychiater, Dr. med. G. Sodann ergeben
sich weder aufgrund der übrigen Beweismittel (bspw. Aussagen des
Beschwerdeführers, der Ehefrau und Tochter, den polizeilichen Ermittlungen) unlösbare
Widersprüche. Auch die Unbedenklichkeitsbescheinigung des behandelnden
Psychiaters, Dr. med. G, steht dem Gutachten insofern nicht entgegen, als diese
eher knapp, wenig ausführlich und ohne Begründung der gezogenen
Schlussfolgerungen formuliert ist und bei der Beweiswürdigung sodann auch
berücksichtigt werden kann, dass behandelnde Ärzte im Zweifelsfall eher
zugunsten ihrer Patienten aussagten (vgl. dazu BGr, 4. August 2009,
2C_125/2009, E. 4). Insgesamt bestehen keine Gründe, vom vorliegenden
Gutachten vom 23. Februar 2018 abzuweichen bzw. eine weitere Begutachtung
durchzuführen.
4.
4.1 Zunächst
ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme nach Art. 31 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 WG erfüllt sind.
Vorliegend scheiden verschiedene Hinderungsgründe von Art. 8 Abs. 2
WG beim Beschwerdeführer bereits aus: So ist er älter als 18 Jahre (lit. a)
und Einträge im Strafregister bestehen mit Ausnahme des Strafbefehls vom 4. August
2017 (Besitzen einer Serienfeuerwaffe ohne Bewilligung) nicht. Die Vorinstanz
wie auch der Beschwerdegegner legten in ihren Entscheiden deshalb zu Recht das
Gewicht auf die Annahme gemäss Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, dass der
Beschwerdeführer sich selber oder Dritte mit der Waffe gefährde.
4.2 Bei der
Beurteilung, ob die Waffenhandhabe des Beschwerdeführers Dritte oder ihn selbst
gefährdet, ist insbesondere das Gutachten von Dipl.-Psych. H vom 23. Februar
2018 zu berücksichtigen. Darin kommt der Gutachter zum Schluss, dass die
Persönlichkeitsmerkmale des Beschwerdeführers, insbesondere die depressive
Symptomatik und das Aggressionsverhalten, dessen Einstellung zu Waffen, aber
auch Abschiebung der Verantwortung am vorgefallenen Ereignis, gegen einen
unbedenklichen Umgang mit Waffen und somit für eine Eigen- oder Fremdgefährdung
sprächen. Zusätzlich spielen auch die Aussagen der Ehefrau und der Tochter eine
Rolle, sprechen sie doch für eine mögliche Selbstgefährdung des
Beschwerdeführers, indem beide angeben, dass er bereits früher mehrmals gedroht
habe, sich umzubringen und sie sich bei der Schussabgabe am 27. Mai 2017
entsprechende Sorgen gemacht hätten.
4.2.1
Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass das Verhalten des
Beschwerdeführers am 27. Mai 2017 Zweifel an seinen Fähigkeiten im Umgang
mit Waffen aufkommen lässt, indem er, nur, weil er sich im Bastelraum
eingeschlossen wähnte, im Untergeschoss des Wohnhauses auf eine Tür schoss.
Auch wenn er Warnhinweise abgegeben hatte und gemäss eigenen Angaben an der
Türe gehorcht hatte, ob sich jemand davor aufhalte, konnte er so nicht genügend
sicherstellen, dass während der Schussabgabe nicht doch ein Familienmitglied
bei der Türe stand und hätte getroffen werden können. Zwar verwendete er
bewusst eine kleinkalibrige Waffe mit geringer Durchschlagskraft. Allerdings
bestand durchaus die Möglichkeit, dass bei einem Fehlschuss auch eine solche
Kugel das Türblatt hätte durchschlagen können, das weniger widerstandsfähig ist
als eine metallene Schlossmanschette. Daran ändert auch die
Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft E vom 4. August 2017 nichts,
wonach das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Drohung, Nötigung,
Gefährdung des Lebens, versuchter Körperverletzung sowie Widerhandlung gegen
das Waffengesetz eingestellt wurde. Im Strafverfahren ergaben sich zwar keine
Anzeichen, dass die Ehefrau oder Tochter des Beschwerdeführers im Zusammenhang
mit dem Vorfall vom 27. Mai 2017 im Sinn von Art. 180 des
Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB) bedroht, im
Sinn von Art. 181 StGB genötigt oder im Sinn von Art. 129 StGB in
unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden wären oder der Beschwerdeführer durch
sein Vorgehen versucht hätte, die Ehefrau, die Tochter oder Drittpersonen zu
verletzen. Allerdings sind Verwaltungsbehörden nicht grundsätzlich an ein im
Strafverfahren ergangenen Entscheid gebunden, dies gilt insbesondere bezüglich
der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts: ob in einem Verhalten eine
strafrechtsrelevante Pflichtverletzung zu erblicken ist, unterliegt aber der
rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Die Verwaltungsbehörden dürfen bei der
Beurteilung, ob eine massgebliche Gefahr für eine missbräuchliche Verwendung
der Waffe besteht, einen strengeren Massstab anwenden als die
Strafverfolgungsbehörden (BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1
mit Hinweisen). Sodann verfolgt das WG eine gänzlich andere Zielsetzung als das
Strafrecht, nämlich die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu garantieren.
Deshalb setzt der Hinderungsgrund von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG
auch kein schuldhaftes Verhalten (im strafrechtlichen Sinn) voraus.
4.2.2
Auch wenn der Beschwerdeführer damit nicht den Hinderungsgrundgrund gemäss Art. 8
Abs. 2 lit. d WG (wiederholt begangener Verbrechen oder Vergehen)
erfüllt, beweist er mit dem Besitz der Serienfeuerwaffe "Uzi", ohne
über die entsprechende Erwerbs- bzw. Ausnahmebewilligung zu verfügen, im
Übrigen durchaus eine gewisse Verantwortungslosigkeit im Umgang mit Waffen. Von
Personen, die Waffen besitzen, muss im Hinblick auf die erhöhten Gefahren, die
von diesen Gegenständen ausgehen, eine besondere Zuverlässigkeit erwartet
werden können (vgl. BGr, 19. Februar 2018, 2C_444/2017, E. 3.2.1).
Zudem war die Waffe, die zusätzlich über einen Schalldämpfer verfügte,
unsachgemäss gelagert.
Bei der Prognose, ob Waffen künftig missbräuchlich verwendet
werden, ist vorliegend zwar positiv zu berücksichtigen, dass das Ereignis vom
27. Mai 2017 trotz des langjährigen Waffenbesitzes des Beschwerdeführers
der erste (polizeilich bekannte) solche Vorfall war. Allerdings ist auch zu
berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Familie bereits
mehrfach gedroht hatte, sich umzubringen, und seine Ehefrau deshalb früher
seine Waffen "eingesammelt" habe, womit auch dies der Grund sein
könnte, dass es bisher noch nie zu Vorfällen gekommen war. Sodann steht die
leichte Erregbarkeit des Beschwerdeführers einer Herausgabe der Waffen entgegen
und es kann – im Sinn einer Prognose – nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer, falls er sich erneut provoziert sieht, zur Gesichtswahrung
Gebrauch von seinen Schusswaffen macht. Dabei könnte es bei einer wiederum
derart grundlosen Schussabgabe genauso gut zu Verletzten kommen, sei es nun der
Beschwerdeführer selber oder seien es Dritte. Dies zeigt sich auch darin, dass
er seine Waffen nicht nur im Bastelraum lagerte, sondern auch im Nachttisch
bzw. diese Waffe in seine Reisetasche packte. Damit war es nicht nur Zufall,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem überaus erregten Zustand im Bastelraum
eingeschlossen fand, wo zufälligerweise auch seine Waffen aufbewahrt wurden;
auch in anderen (sich ausserhalb des Bastelraums abspielenden) Situationen
hätte er Zugang zu einer Waffe gehabt. Insgesamt muss auch künftig von einer
deutlich erhöhten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgefährdung
ausgegangen werden. Insofern besteht mit überwiegender Wahrscheinlich eine vom
Beschwerdeführer bzw. dessen Waffenbesitz ausgehende Eigen- oder
Fremdgefährdung im Sinn von Art. 8 Abs. 2 lit. c WG, womit sich
die Beschlagnahme der Waffen als rechtmässig im Sinn von Art. 31 Abs. 1
lit. b WG erweist.
5.
5.1 Obwohl an
die Voraussetzungen für eine rechtmässige Beschlagnahme weniger strenge
Anforderungen als an eine Einziehung zu stellen sind, erweisen sich unter
Einbezug der obigen Erwägungen auch die Voraussetzungen der Einziehung nach Art. 31
Abs. 3 lit. a WG als erfüllt; die vom Beschwerdeführer
ausgehende Gefahr der missbräuchlichen Verwendung ist genügend konkret, um auch
die Einziehung zu rechtfertigen.
5.2 Der
Beschwerdeführer rügt, die Einziehung der Waffen sei nicht verhältnismässig und
verletze somit seine Eigentumsgarantie nach Art. 26 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV); insbesondere seien die von ihm herausverlangten
Gegenstände entweder ganz oder teilweise funktionsuntüchtig, es sei gar keine
Munition mehr erhältlich, oder sie seien für ihn mit einem hohen Affektionswert
verbunden.
5.2.1
Verhältnismässiges staatliches Handeln, das allgemein Ausdruck in Art. 5
Abs. 2 BV findet und unter dem Gesichtswinkel der Einschränkung von
Grundrechten nach Art. 36 Abs. 3 BV zu beachten ist, setzt voraus,
dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung des im öffentlichen Interesse
liegenden Ziels geeignet und erforderlich sind. Im Übrigen muss der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem
Privaten auferlegt werden. Eine Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das Ziel
mit einem weniger schweren Grundrechtseingriff erreicht werden kann (vgl. BGE
137 I 31 E. 7.5.2; BGE 136 I 87 E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St.
Gallen, 2016, Rz. 514). Es besteht jedenfalls ein grosses öffentliches
Interesse daran, dass nur Personen Waffen besitzen, welche damit nicht die öffentliche
Sicherheit gefährden.
5.2.2
Die Argumentation des Beschwerdeführers greift vorliegend nicht. Wie
bereits oben (E. 4) festgestellt, ist das öffentliche Interesse an der
Einziehung der Waffen zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit gross. An der
Gefährlichkeit von Waffen und insbesondere wie sie auch vom Beschwerdeführer
als Waffenbesitzer ausgeht, ändert auch der Affektionswert an einer Waffe
nichts. Insofern vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers das
Interesse an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und an der
Verhinderung einer missbräuchlichen Verwendung einer Waffe nicht aufzuwiegen.
Sodann hat der Beschwerdegegner ausreichend dargelegt, dass für die vom
Beschwerdeführer zurückgeforderten Waffen sehr wohl noch Munition erhältlich
ist. Ob die Waffen insofern noch funktionstüchtig sind oder nicht, muss somit
nicht mehr geprüft werden, und ohnehin könnten auch funktionsunfähige Waffen
wieder instand gesetzt werden.
5.3 Das
Waffengesetz und die Praxis hierzu berücksichtigen die Anliegen der
Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) hinreichend. Ob die Einziehung unter dem
Gesichtspunkt der Eigentumsgarantie verhältnismässig ist, hängt eng damit
zusammen, ob die Entschädigungsregelungen des Waffenrechts eingehalten werden,
weil in das Eigentum eingreifende Massnahmen nicht weitergehen dürfen, als dies
zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich ist. Sowohl die Einziehung
als auch die Beschlagnahme dienen ausschliesslich Sicherungszwecken und bilden
keine vermögensrechtliche Sanktion, weshalb die entschädigungslose Einziehung
ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage über das Erforderliche hinausgeht (BGE
136 I 209 E. 3.3.1 und 3.3.3).
Art. 31 Abs. 5 WG in Verbindung mit Art. 54
der Verordnung über Waffen, Waffenzubehör und Munition vom 2. Juli 2008
(WV) regelt das Verfahren, wenn die Waffen nicht an den Betroffenen zurückgegeben
werden können. Demnach kann die zuständige Behörde über beschlagnahmte
Gegenstände, die verwertbar sind, d. h. es besteht ein legaler Markt dafür, frei verfügen (Art. 54
Abs. 1 WV). Die eigentumsberechtigte Person ist allerdings zu
entschädigen, wenn ihr der Gegenstand nicht zurückgegeben werden kann, sei es,
weil der Herausgabe Hinderungsgründe nach Art. 8 Abs. 2 WG
entgegenstehen, oder weil der Gegenstand eingezogen wurde (Art. 54 Abs. 3
WV; Facincani/Jendis, Art. 31 N. 37 f.). Wird der Gegenstand
veräussert, so entspricht die Entschädigung dem erzielten Erlös. In den übrigen
Fällen entspricht sie dem effektiven Wert des Gegenstands. Die Kosten der
Aufbewahrung und Veräusserung werden von der Entschädigung abgezogen (Art. 54
Abs. 3 und 4 WV).
In erster Linie ist somit die Verwertung der entsprechenden
Waffen, Waffenbestandteile, Waffenzubehör oder Munition zu prüfen und der
Verkaufserlös dem Berechtigten herauszugeben. Eine Aufbewahrung, Zerstörung
oder Übertragung an einen wissenschaftlichen Dienst der Kriminalpolizei oder an
ein Museum mit entsprechender Entschädigung nach dem effektiven Wert soll
grundsätzlich nur noch bei Waffen zum Tragen kommen, für deren Besitz oder
Erwerb weder eine Ausnahmebewilligung noch ein Waffenerwerbsschein erteilt
würde, und die auch nicht mittels schriftlichem Vertrag erworben werden können
(fedpol, Erläuterungen zum Änderungserlass betreffend die Verordnung über Waffen,
Waffenzubehör und Munition [SR 514.541] in Umsetzung der Richtlinie 2008/51/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung
der Waffenrichtlinie, 2010, S. 5). Auf eine Verwertung und Herausgabe des
Verwertungserlöses an den Betroffenen kann ausserdem in Fällen verzichtet
werden, in denen der mutmassliche Erlös von vornherein in einem
offensichtlichen Missverhältnis zu den vorab zu deckenden Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten steht (BGE 135 I 209 E. 4.1). Ein solcher Verzicht ist
allerdings von der verfügenden Behörde zu begründen.
5.4 Der
Beschwerdegegner verfügte, dass dem Beschwerdegegner ab Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung eine Frist von sechs Monaten eingeräumt werde, um die
Waffen im Sinn der Erwägungen zu verwerten. Nach ungenutztem Ablauf der Frist
würden die Waffen der Kantonspolizei Zürich, Abteilung Waffenbelange, zur
gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung übergeben. Diese
Verfügungsbestimmung, welche nach ungenutzten Ablauf der sechsmonatigen Frist
die entschädigungslose Einziehung vorsieht, verletzt klar die bundesrechtlichen
Vorgaben zur Entschädigung bei der waffenrechtlichen Einziehung, insbesondere
auch, weil es sich bei den vorliegend noch Streitgegenstand bildenden Waffen um
verwertbare Waffen im oben genannten Sinn handelt und keine Anhaltspunkte
ersichtlich sind, dass der mutmassliche Erlös die Aufbewahrungs- und
Verwertungskosten nicht zu decken vermöge. Damit wäre die Einziehung unter dem
Aspekt der Eigentumsgarantie nicht verhältnismässig, da sie über das
Erforderliche (Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Bekämpfung der
missbräuchlichen Verwendung von Waffen) hinausginge.
5.5 Zwar hat
der Beschwerdeführer die Verwertung der eingezogenen Gegenstände nicht explizit
angefochten, beziehen sich seine Beschwerdebegehren doch auf die Herausgabe der
(weiterhin umstrittenen fünf) Waffen. Soweit die Einziehung dieser fünf Waffen
jedoch zu bestätigen ist, ist die Verwertung dieser bzw. Regelung der
Entschädigung von gesetzeswegen unmittelbare Folge davon. Insofern muss die entschädigungslose
Verwendung bzw. Vernichtung der eingezogenen Waffen von der Beschwerde als
mitangefochten gelten. Der angefochtene Entscheid des Regierungsrats sowie die
Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 3. April 2018 des
Beschwerdegegners sind somit aufzuheben und entsprechend anzupassen. Im Übrigen
ist die Einziehung allerdings recht- und verhältnismässig und die Beschwerde
somit abzuweisen.
6.
6.1 Die
Gerichtskosten sind nach dem Unterliegerprinzip zu verteilen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Der Beschwerdeführer
unterliegt mit seinem Begehren auf Herausgabe der Waffen. Da ihm allerdings
eine Entschädigung für die eingezogenen Waffen zusteht, was zu einer teilweisen
Gutheissung der Beschwerde führt, sind ihm die Verfahrenskosten zu 3/4 und dem
Beschwerdegegner zu 1/4 aufzuerlegen. Dementsprechend ist auch die
vorinstanzliche Kostenregelung abzuändern.
Der Beschwerdeführer beantragte die Zusprechung einer
Parteientschädigung. Mangels überwiegenden Obsiegens steht ihm allerdings keine
solche zu (vgl. § 17 Abs. 2 VRG). Dasselbe gilt für das
vorinstanzliche Rekursverfahren; auch wenn der Entscheid des Regierungsrates
teilweise aufzuheben ist, ist weiterhin von einem mehrheitlichen Unterliegen des
Beschwerdeführers auszugehen.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde
wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 2
Satz 2 der Verfügung des Statthalteramtes F vom 3. April 2018 wird
wie folgt um einen Satz 3 ergänzt:
Für
die im folgenden genannten Waffen gibt das Statthalteramt des Bezirks F nach
ungenutztem Ablauf dieser Frist die Verwertung in Auftrag. Der erzielte Erlös
wird unter Anrechnung der hierfür entstandenen Aufbewahrungs- und
Veräusserungskosten an A herausgegeben.
- Asservat-Nr. A010'421'020
- Asservat-Nr. A010'421'064
- Asservat-Nr. A010'420'721
- Asservat-Nr. A010'420'732
-
Asservat-Nr. A010'420'743
Dispositiv-Ziffer I
des Entscheids des Regierungsrats vom 19. Dezember 2018 wird insofern
aufgehoben, als er dieser Regelung widerspricht.
Dispositiv-Ziffer II
des Entscheids des Regierungsrats vom 19. Dezember 2018 wird insofern
angepasst, als die Kosten des Rekursverfahrens zu 3/4 dem Beschwerdeführer und
zu 1/4 dem Beschwerdegegner auferlegt werden.
Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 140.-- Zustellkosten,
Fr. 3'140.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden zu 3/4 dem Beschwerdeführer und zu 1/4 dem
Beschwerdegegner auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …