{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "26.09.2019", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2019-00096_26-09-2019.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=https://vgrzh.djiktzh.ch&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=219573&W10_KEY=4478009&nTrefferzeile=5&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "5dfba84782f49070c46cdc71e7303db7"}, "Num": [" VB.2019.00096"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 19..2.26.0  VB.2019.00096"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 19..2.26.0  VB.2019.00096"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 19..2.26.0  VB.2019.00096"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Waffeneinziehung | Waffeneinziehung wegen Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung. Auch wenn das der Einziehung vorangehende Ereignis der erste (polizeilich bekannte) derartige Vorfall war, so ist zu ber\u00fccksichtigen, dass der Beschwerdef\u00fchrer gegen\u00fcber seiner Familie bereits mehrfach gedroht hatte, sich umzubringen. Sodann steht die vom Sachverst\u00e4ndigengutachter festgestellte leichte Erregbarkeit des Beschwerdef\u00fchrers, dessen depressive Symptomatik, das Aggressionsverhalten und die Abschiebung der Verantwortung am vorgefallenen Ereignis einer Herausgabe der Waffen entgegen. Es muss demnach auch k\u00fcnftig von einer deutlich erh\u00f6hten Wahrscheinlichkeit einer Selbst- oder Drittgef\u00e4hrdung ausgegangen werden, weshalb die Waffen einzuziehen sind (E. 4 und 5.1). Vorliegend \u00fcberwiegt das \u00f6ffentliche Interesse an der Einziehung der Waffen zur Wahrung der \u00f6ffentlichen Sicherheit die Interessen des Beschwerdef\u00fchrers, daran verm\u00f6gen auch ein allf\u00e4lliger Affektionswert an einer Waffe oder deren Funktionsunf\u00e4higkeit nichts zu \u00e4ndern (E. 5.2). Im Rahmen der Verh\u00e4ltnism\u00e4ssigkeitspr\u00fcfung ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass die Waffeneinziehung als Eingriff in die Eigentumsgarantie grunds\u00e4tzlich nicht entsch\u00e4digungslos erfolgen darf, ansonsten sie \u00fcber das Erforderliche hinaus ginge und unverh\u00e4ltnism\u00e4ssig w\u00e4re (E. 5.3 f).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/104", "Zeit UTC": "24.01.2021 07:51:39", "Checksum": "4adaa9b1204472bd08ea24f9545afb3a"}