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VB.2019.00097
Urteil
der 3. Kammer
vom 22. August 2019
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.
In Sachen
1. Wasserversorgungsgenossenschaft A, 2. Gemeinde B, vertreten durch den Gemeinderat,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführerinnen,
gegen
D, vertreten durch RA E, Beschwerdegegner,
betreffend Wasseranschlussgebühren, hat sich ergeben: I. Am 3. Juli 2018 reichte D bei der Wasserversorgungsgenossenschaft A ein Gesuch betreffend Anmeldung für Löschwasserschutz für einen neuen Viehlaufstall auf dem Grundstück Kat-Nr. 01 in F ein, das in der Gemeinde A im Gebiet G liegt. Der Präsident der Wasserversorgungsgenossenschaft A erteilte mit Verfügung vom 17. Juli 2018 eine Bewilligung für den Anschluss an die Wasserversorgung betreffend Löschwasser, auferlegte D eine provisorische Anschlussgebühr in Höhe von Fr. 11'250.-, wobei vor Baubeginn eine Anzahlung von Fr. 10'125.- zu leisten sei, und verpflichtete ihn zur Erstellung eines Löschwasserbezugspunkts (Hydranten) mit einem Mindestabstand von 20 Metern zum geplanten Laufstall auf eigene Kosten bis spätestens Ende 2030. II. A. Dagegen erhob D am 15. August 2018 Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die gesamthafte Aufhebung der Verfügung der Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018, eventualiter die Aufhebung der verfügten Anschlussgebühr. B. Mit Präsidialverfügung vom 12. November 2018 nahm das Baurekursgericht die Wasserversorgung der Gemeinde B, welche gestützt auf einen Konzessionsvertrag im Gebiet G die Wasserversorgung sicherstellt, als Mitbeteiligte ins Rekursverfahren auf. C. Am 9. Januar 2019 hiess das Baurekursgericht den Rekurs gut und hob die Verfügung vom 17. Juli 2018 auf. Die Verfahrenskosten auferlegte es der Wasserversorgungsgenossenschaft A; Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. III. A. Die Wasserversorgungsgenossenschaft A und die Gemeinde B gelangten dagegen mit Beschwerde vom 8. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht. Sie beantragten, der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Januar 2019 sei insoweit aufzuheben, als damit die Erhebung der Anschlussgebühren und die Überwälzung von Erstellungskosten für den Löschschutz aufgehoben worden seien. Die Verfügung der Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018 sei insoweit zu bestätigen; eventualiter sei die Sache zur materiellen Behandlung an das Baurekursgericht zurückzuweisen. B. Das Baurekursgericht beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. Februar 2019, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2019 beantragte D ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Die Wasserversorgungsgenossenschaft A und die Gemeinde B hielten mit gemeinsamer Stellungnahme vom 25. März 2019 an ihren Anträgen fest. D, nunmehr anwaltlich vertreten, reichte daraufhin am 14. Mai 2019 innert erstreckter Frist eine weitere Stellungnahme ein. Die Wasserversorgungsgenossenschaft A und die Gemeinde B liessen sich dazu am 27. Mai 2019 vernehmen. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. 1.2 Aufgrund der Bedeutung der sich stellenden Fragen fällt die einzelrichterliche Zuständigkeit vorliegend ausser Betracht (§ 38b Abs. 2 VRG). Ob der gesamte Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, was die funktionelle Zuständigkeit des Einzelrichters begründen würde (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG), kann vor diesem Hintergrund offenbleiben; ebenso, ob hinsichtlich der Verpflichtung des Beschwerdegegners, auf eigene Kosten einen Löschwasserbezugspunkt zu erstellen, aufgrund der damit verfolgten polizeilichen Interessen überhaupt von einer streitwertbehafteten Streitigkeit auszugehen ist (vgl. BGr, 15. März 2000, 1P.773/1999, E. 2b; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 13). Demzufolge ist der Fall von der Kammer zu behandeln (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1 lit. c e contrario VRG). 1.3 Gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 VRG sind Gemeinden und andere Träger öffentlicher Aufgaben mit Rechtspersönlichkeit zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch die Anordnung wie eine Privatperson berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben (lit. a), die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt (lit. b), oder bei der Erfüllung von gesetzlichen Aufgaben in ihren schutzwürdigen Interessen anderweitig verletzt sind, insbesondere bei einem wesentlichen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen (lit. c). 1.3.1 Die Wasserversorgungsgenossenschaft A stellt gemäss Konzessionsvertrag mit der Gemeinde A bis im Jahre 2034 die Wasserversorgung im Gemeindegebiet sicher und ist folglich Trägerin einer öffentlichen Aufgabe (vgl. § 27 Abs. 1 und 28 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]). Sie ist daher befugt, sich für die von ihr erhobenen Gebühren zur Wehr zu setzen (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 106). Der angefochtene Entscheid hob eine solche Gebühr auf, weshalb die Wasserversorgungsgenossenschaft A insoweit zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Dabei ist unerheblich, ob im angefochtenen Entscheid der Wasserversorgungsgenossenschaft A die Kompetenz zur Erhebung von Löschwasseranschlussgebühren abgesprochen wird, wie dies die Beschwerdeführerinnen geltend machen, oder ob er sich lediglich zur Kompetenz für die Erteilung einer Anschlussbewilligung äusserte, wie dies die Vorinstanz in ihrer Stellungnahme vorbrachte. 1.3.2 Der angefochtene Entscheid überband der Gemeinde B im Ergebnis die Kosten für neue Löschwasserbezugspunkte im Teil von A des Gebiets G, weil sie als Unterkonzessionärin gemäss Konzessionsvertrag mit der Wasserversorgungsgenossenschaft A dafür aufkommen müsse. Die Gemeinde B ist durch den angefochtenen Entscheid folglich als Inhaberin der Unterkonzession und damit wie ein Privater berührt. Da sie ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, ist sie zur Beschwerde berechtigt (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 2 lit. a VRG). Unerheblich ist dabei, dass die Gemeinde B im vorinstanzlichen Verfahren keine eigenen Anträge gestellt hat. Ob die Wasserversorgungsgenossenschaft A insoweit ebenfalls zur Beschwerde legitimiert wäre, kann vor diesem Hintergrund offenbleiben; ebenso, ob sich die Gemeinde B zur Begründung ihrer Legitimation alternativ auf § 21 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit § 49 VRG berufen könnte. Hingegen ist festzustellen, dass es der Gemeinde B hinsichtlich der Aufhebung der Anschlussgebühr an legitimationsbegründender Betroffenheit mangelt, zumal der angefochtene Entscheid entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift ihr keine – offenbar ihrerseits unerwünschte – Zuständigkeit zur Gebührenerhebung zuwies (dazu E. 5.2 hiernach). 1.4 Auch die weiteren Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. Der Streitgegenstand bestimmt sich nach den Rechtsbegehren der Beschwerdeführerinnen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 47 f.), weshalb der angefochtene Entscheid nur hinsichtlich der Aufhebung der Anschlussgebühr sowie der Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Erstellung eines Hydranten auf eigene Kosten zu überprüfen ist. 2. 2.1 Die öffentliche Wasserversorgung bezweckt die Bereitstellung und Lieferung von Trinkwasser in einwandfreier Qualität, unter genügendem Druck und in ausreichender Menge zu Trink-, Brauch- und Löschzwecken (§ 25 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 [WWG]). Die Wasserversorgung muss jederzeit in der Lage sein, genügend Löschwasser mit ausreichendem Druck für die Schadenbekämpfung abzugeben (§ 16 Abs. 1 der Feuerwehrverordnung vom 22. April 2009). Gemäss § 27 Abs. 1 WWG stellen die Gemeinden die Wasserversorgung innerhalb ihres Gemeindegebietes sicher, wobei sie diese Aufgabe an private Wasserversorgungsunternehmen oder an andere Gemeinden übertragen dürfen (§ 28 Abs. 1 WWG; § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Wasserversorgung vom 5. Oktober 2011 [WsVV]). 2.2 Gestützt auf § 28 Abs. 1 WWG und Art. 4 ff. des Wasserversorgungsreglements der Gemeinde A vom 19. Juni 2009 (fortan: Versorgungsreglement) übertrug die Gemeinde A durch Konzession das Recht und die Pflicht, die Wasserversorgung im Gemeindegebiet sicherzustellen, der Wasserversorgungsgenossenschaft A. Art. 1 Abs. 1 lit. b des Konzessionsvertrages vom 9. September 2009 (fortan: Konzessionsvertrag) erlaubt der Wasserversorgungsgenossenschaft A, im Rahmen dieser Aufgabe hoheitlich zu handeln und die erforderlichen Verfügungen gegenüber der Kundschaft zu erlassen, namentlich betreffend Anschlusspflicht, Beiträge und Gebühren. In Anwendung von Art. 23 Versorgungsreglement in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Konzessionsvertrags erliess die Wasserversorgungsgenossenschaft A dafür eine Tarifverordnung, welche vom Gemeinderat A genehmigt wurde (fortan: Tarifverordnung). 2.3 Mit Konzessionsvertrag vom 23. Juni 2009 (fortan: Unterkonzessionsvertrag) übertrug die Wasserversorgungsgenossenschaft A das Recht und die Verpflichtung zur Wasserversorgung im Gebiet G nach Massgabe des Unterkonzessionsvertrags der Gemeinde B. Dieser Unterkonzessionsvertrag wurde mit weiteren Parteien geschlossen, welche für die Wasserversorgung in jenen Teilen des Gebiets G zuständig sind, die nicht in der Gemeinde A liegen, und die dortige Wasserversorgung ebenfalls der Gemeinde B konzessionierten. Der Unterkonzessionsvertrag sieht in Art. 19 einen Kostenteiler vor, wonach die Kosten für Investitionen sowie Betrieb und Unterhalt des Wassernetzes im Gebiet G den Parteien gemäss der auf das jeweilige Gemeindegebiet entfallenden Nutzung anteilsmässig in Rechnung gestellt werden. 3. Umstrittener Gegenstand der Präsidialverfügung der Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018 bildeten die Verpflichtung des Beschwerdeführers, auf eigene Kosten einen neuen Hydranten nahe seines neuen Laufstalls zu erstellen, sowie eine damit erhobene Löschwasseranschlussgebühr. Der angefochtene Entscheid hob die Verfügung gesamthaft auf. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz die von den Beschwerdeführerinnen angestrebte Überwälzung von Erstellungskosten für den Löschschutz zu Recht als unzulässig erachtete (hiernach E. 4). Sodann ist zu beurteilen, ob die Löschwasseranschlussgebühr zu Recht aufgehoben wurde (nachfolgend E. 5). 4. 4.1 Die Präsidialverfügung der Wasserversorgungsgenossenschaft A vom 17. Juli 2018 verpflichtete den Beschwerdegegner in Ziff. 3, auf eigene Kosten einen neuen Löschwasserbezugspunkt zu erstellen, da der bestehende Hydrant zu nahe am Neubau gelegen sei. Im Rekursverfahren brachte der Beschwerdegegner als Rekurrent dagegen vor, dass der Brandschutz durch bestehende Hydranten bereits ausreichend gewährleistet sei. Die Vorinstanz äusserte sich nicht zu diesem Einwand, sondern hob die angefochtene Verfügung hinsichtlich der Erstellung eines neuen Hydranten einzig deswegen auf, weil keine Rechtsgrundlage für eine Überwälzung der Erstellungskosten auf den Beschwerdegegner gegeben sei. 4.2 Gemäss Art. 11 des Konzessionsvertrages erstellt die Wasserversorgungsgenossenschaft A Hydranten und andere Löschvorrichtungen nach den Vorgaben der kantonalen Gebäudeversicherungsanstalt und des Kommandanten der Feuerwehr. Das Reglement der Wasserversorgungsgenossenschaft A über den Wasserbezug vom 9. Mai 2011 (fortan: Bezugsreglement) enthält weitere Vorschriften zu Hydrantenanlagen und verpflichtet Grundeigentümer in Art. 13, das Aufstellen von Hydranten auf ihren Grundstücken entschädigungslos zu dulden. In Art. 6 Abs. 1 des Unterkonzessionsvertrages wurde der Gemeinde B die Verpflichtung zur Sicherstellung der Löschwasserversorgung gemäss der kantonalen Feuerwehrgesetzgebung übertragen. Der Standort neuer Hydranten wird jedoch von den Konzessionsgebern nach Rücksprache mit der Gemeinde B festgelegt, wobei die Konzessionsgeber für den Erwerb der erforderlichen Rechte zu sorgen haben (Art. 6 Abs. 2 Unterkonzessionsvertrag). Die Wasserversorgungsgenossenschaft A war folglich für die Anordnung über die Erstellung eines neuen Löschwasserbezugspunktes zuständig. 4.3 Die Vorinstanz erwog demgegenüber, das Erstellen von Hydranten gehe gemäss Art. 6 Abs. 3 Unterkonzessionsvertrag zulasten der Gemeinde B. Allerdings berücksichtigte sie dabei nicht, dass der Unterkonzessionsvertrag die Kostentragung nur im Innenverhältnis regelt und im Licht übergeordneten Rechts zu betrachten ist. Hydrantenanlagen und deren Zuleitungen gehören zwar zu den öffentlichen Leitungen, sind im Kanton Zürich aber durch die angeschlossenen Grundeigentümer zu finanzieren, da es sich dabei um Anlagen der Feinerschliessung handelt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 752; vgl. auch VGr, 26. Oktober 2006, VB.2006.00340, E. 2). Die Vorinstanz ging demzufolge zu Unrecht von der Unzulässigkeit einer Kostentragung durch den Beschwerdegegner aus und hätte sich mit den Einwänden des Rekurrenten auseinandersetzen müssen. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann nicht beurteilt werden, ob sich die Erstellung eines neuen Löschwasserbezugspunkts bei den gegebenen Verhältnissen als notwendig erweist (in unmittelbarer Nähe und in grösserer Entfernung zum neuen Laufstall ist derzeit je ein Hydrant vorhanden). Die Sache ist deshalb insoweit zu weiteren Abklärungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 8). 5. 5.1 Für die vom Gemeinwesen finanzierten Wasserversorgungsanlagen dürfen von den Grundeigentümern Beiträge und Gebühren verlangt werden (§ 29 WWG). Art. 19 lit. b Versorgungsreglement sieht die Erhebung von Anschlussgebühren für Löschwasser in der Gemeinde A vor. Die Zuständigkeit zum Erlass von Verfügungen betreffend Anschlusspflicht, Beiträge und Gebühren übertrug die Gemeinde A der Wasserversorgungsgenossenschaft A (Art. 1 Abs. 1 lit. b Konzessionsvertrag). Der Unterkonzessionsvertrag sieht keine Weiterübertragung dieser Befugnisse an die Gemeinde B vor. Dies ergibt sich aus Art. 11 Unterkonzessionsvertrag, wonach die Zuständigkeit für die Berechnung der verschiedenen Gebühren den Konzessionsgebern obliegt, sowie den für die Auslegung dieser Vorschrift heranzuziehenden Materialien. So wurde im Antrag des Gemeinderats H an die Gemeindeversammlung vom 28.10.2009 betreffend Zustimmung zu diesem Vertrag ausgeführt, dass für den Bezug der Wasserbezugsgebühren und Einkaufsgebühren bei Neubauten im Gebiet G die Konzessionsgeber, "also die Gemeinden resp. die Wassergenossenschaften" zuständig seien. 5.2 Die Vorinstanz äusserte sich nicht ausdrücklich zur Zuständigkeit der Wasserversorgungsgenossenschaft A zur Erhebung von Anschlussgebühren, sondern erwog, dass die Erteilung einer Anschlussbewilligung ausserhalb der Zuständigkeit der Wasserversorgungsgenossenschaft A gelegen habe, weshalb diese Bewilligung aufzuheben sei. Damit entfalle auch die Grundlage für die Einforderung provisorischer Anschlussgebühren. Gemäss der im angefochtenen Entscheid angedachten Zuständigkeitsregelung hätte folglich vorab eine Anschlussbewilligung für den Löschwasseranschluss des Beschwerdegegners durch die Gemeinde B erlassen werden müssen, damit dem Beschwerdegegner in der Folge eine Löschwasseranschlussgebühr hätte auferlegt werden können. 5.3 Die in der Verfügung vom 17. Juli 2018 provisorisch veranlagte Löschwasseranschlussgebühr soll der Beschwerdegegner für den Anschluss seiner Neubaute an die Löschwasserversorgung bezahlen. Es handelt sich dabei um eine Geldleistung, welche der Beschwerdegegner für seine Neubaute kraft öffentlichen Rechts als Entgelt für bestimmte staatliche Leistungen oder besondere Vorteile bezahlen soll. Eine solche Geldleistung ist als Kausalabgabe zu qualifizieren, die sich aufgrund der individuellen Zurechenbarkeit staatlicher Leistungen von den Steuern unterscheidet (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich 2016, N. 2758). 5.4 Die umstrittene Kausalabgabe ist nicht für das Ausstellen einer Anschlussbewilligung an das Löschwassernetz geschuldet, was sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Gebühr mit Verfügung vom 17. Juli 2018 zunächst provisorisch veranlagt wurde und erst nach Erstellung der Neubaute definitiv festgesetzt wird. Die Löschwassergebühr ist auch nicht Gegenleistung für die Erstellung von Löschwasserbezugspunkten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers, müssen diese als Anlagen der Feinerschliessung doch vom Grundeigentümer selbst auf entsprechende Anordnung hin erstellt und finanziert werden (hiervor E. 4.3). Ein (bewilligungspflichtiger) Anschluss der Neubaute an das Löschwassernetz im eigentlichen Sinn – etwa durch das Anschliessen einer Sprinkleranlage – erfolgt vorliegend ebenfalls nicht. Der Rechtsgrund einer Löschwasseranschlussgebühr liegt vielmehr in der Sicherstellung des Löschschutzes für die Neubaute (vgl. ebenso: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, 26. Juni 2015, 100.2014.177U, E. 4.3). Gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die ständige Bereitstellung von Löschwasser, die nicht nur der Allgemeinheit, sondern auch den privaten Grundeigentümern dient, eine Leistung, für die von den betreffenden Grundeigentümern eine Gebühr eingefordert werden kann. Dabei steht es dem Hauseigentümer nicht frei, ob er im Brandfall die Löschwassereinrichtungen benützen will; die Feuerwehr ist bei Bränden verpflichtet, die vorhandenen Löschwassereinrichtungen zu benutzen. Auslöser der Gebührenpflicht ist nicht erst die tatsächliche Benützung der öffentlichen Einrichtung, sondern der Umstand, dass das Gemeinwesen diese zur Verfügung stellt und so unterhält, dass eine Benützung jederzeit gewährleistet ist (VGr, 28. Februar 2012, AN.2011.00004, E. 7.1). Unabhängig davon, ob einmalig oder wiederkehrend erhoben, ist eine solche Abgabe stets als Benutzungsgebühr zu qualifizieren (vgl. VGr, 29. September 2004, VB.2004.00265, E. 4.2.1; René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, Bern 2014, Rz. 1029). 5.5 Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung setzt die Erhebung einer Löschwasseranschlussgebühr nach dem Gesagten nicht den Bestand einer Bewilligung im Rechtssinn betreffend Löschwasserbezug voraus. Vielmehr folgt die Gebührenpflicht aus der vom Gemeinwesen für die Grundeigentümer erbrachten Leistung, eine Löschwasserversorgung zu betreiben, weshalb die Vorinstanz die verfügte Gebühr nicht gestützt auf ihre Aufhebung der Anschlussbewilligung – welche ausserhalb des Verfahrensgegenstandes liegt (vorstehend E. 1.4) – hätte aufheben dürfen. Der angefochtene Entscheid erweist sich insoweit als rechtsfehlerhaft (vgl. § 50 VRG) und ist aufzuheben. Da eine umfassende Beurteilung der Rechtmässigkeit der verfügten Gebühr weitere tatsächliche Abklärungen erfordert und die Sache ohnehin an die Vorinstanz zurückzuweisen ist (vorstehend E. 4.3), ist auch insoweit eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuem Entscheid vorzunehmen. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den sich angesichts dieses Ergebnisses stellenden Fragen, ob sich eine provisorische Gebührenerhebung vor Baubeginn bzw. die Gebühr überhaupt auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen vermag und die konkrete Gebührenauferlegung und -berechnung auch in sonstiger Hinsicht rechtmässig erfolgte. 6. 6.1 Die Beschwerde ist folglich gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Der angefochtene Entscheid vom 9. Januar 2019 ist aufzuheben, und die Sache ist zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6.2 Praxisgemäss entspricht eine Rückweisung bei offenem Ausgang des Verfahrens einem vollen Obsiegen (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00348, E. 4.2 mit Hinweisen). Ein teilweises Obsiegen läge dann vor, wenn nach der vorzunehmenden Neubeurteilung das ursprüngliche Begehren der beschwerdeführenden Partei höchstens teilweise gutgeheissen werden könnte (BGr, 1. Juli 2015, 1C_597/2014, E. 6.1; BGr, 16. Februar 2016, 2C_809/2015, E. 6.3). Dies trifft vorliegend nicht zu; vielmehr erscheint im Licht des Gesagten offen, ob die Verfügung vom 17. Juli 2018 in materieller Hinsicht vor dem Recht standhält. Die Gerichtskosten sind demzufolge dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. 6.3 Ausgangsgemäss ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die im Sinn von E. 6.2 hiervor obsiegenden Beschwerdegegnerinnen ersuchen ebenfalls um Ausrichtung einer Parteientschädigung. Gemeinwesen steht eine solche indes gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, zu (anstelle vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00486, E. 5.2). Dieser Grundsatz gilt im vorliegenden Verfahren hinsichtlich beider Beschwerdeführerinnen, weil die Wasserversorgungsgenossenschaft A mit Verfügung vom 17. Juli 2018 in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben hoheitlich handelte (vgl. Plüss, § 17 N. 52). Die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übertrifft, den das Gemeinwesen oder der öffentliche Aufgabenträger im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden gegenüber den Privaten meist einen Wissensvorsprung aufweisen (Plüss, § 17 N. 51; VGr, 8. Mai 2019, VB.2018.00556, E. 9.2). Auf eine Zusprechung von Parteientschädigungen ist deshalb zu verzichten. 7. Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 133 V 477 E. 4.2). Anders verhält es sich nur dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 138 I 143 E. 1.2), was hier jedoch nicht der Fall ist. Der vorliegende Entscheid ist vor Bundesgericht daher nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss entscheidet die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 9. Januar 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an…
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