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Geschäftsnummer: VB.2019.00100  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.04.2019
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 10.09.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Niederlassungsbewilligung (Widerruf)


[Widerruf der Niederlassungsbewilligung wegen Straffälligkeit] Der Widerrufsgrund ist mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten erfüllt (E. 4.1). Mit seiner Straftat hat der Beschwerdeführer ein wesentliches Rechtsgut verletzt (körperliche Integrität) und der Begehungsart ein erschreckendes Mass an Hemmungslosigkeit und Brutalität offenbart (E. 4.2.1). Die Trennung von seiner Schweizer Ehefrau und seinen Kindern hat der Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens hinzunehmen (E. 5.3). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
FREIHEITSSTRAFE
STRAFFÄLLIGKEIT
WIDERRUF DER NIEDERLASSUNGSBEWILLIGUNG
WIEDEREINGLIEDERUNG
Rechtsnormen:
Art. 62 Abs. I lit. b AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2019.00100

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 17. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Stefanie Peter.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Niederlassungsbewilligung
(Widerruf),

 

hat sich ergeben:

I.  

A, geboren 1985 und Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, heiratete am 21. September 2006 die Schweizer Bürgerin C, geboren 1978. Am 30. November 2006 reiste er zum Verbleib bei seiner Ehefrau in die Schweiz ein. Das Ehepaar A/C hat zwei gemeinsame Söhne: D, geboren 2008 und E, geboren 2011.

A ist in der Schweiz straffällig geworden:

-         Mit Strafmandat des Kreisamts Rheinwald vom 16. Juni 2009 wurde er wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 70.- bestraft.

In der Folge wurde A mit Verfügung des Migrationsamts vom 2. Juli 2009 ausländerrechtlich verwarnt. Am 30. November 2011 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung erteilt, letztmals kontrollbefristet bis am 29. November 2021.

A machte sich erneut in der Schweiz strafbar:

-         Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. September 2012 wurde er wegen versuchter Nötigung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 130.- bestraft.

Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 21. Oktober 2015 wurde die Ehe A/C geschieden und der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht für die beiden Söhne zugesprochen.

Am 13. September 2016 heiratete A die Schweizer Bürgerin F, geboren 1986. Sie haben zwei gemeinsame Töchter: G, geboren 2015 und H, geboren 2016.

Für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren gab folgendes Straferkenntnis gegen A Anlass:

-         Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018 wurde er wegen versuchter schwerer Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft.

Mit Verfügung vom 19. September 2018 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist zum Verlassen der Schweiz bis 8. Dezember 2018. Einem allfälligen Rekurs und dem Lauf der Rekursfrist wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Januar 2019 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war und ordnete an, dass A die Schweiz unverzüglich nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug zu verlassen habe.

III.  

Am 12. Februar 2019 erhob A Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, es sei der Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion aufzuheben und es sei ihm die Niederlassungsbewilligung zu belassen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

A leistete die ihm mit Präsidialverfügung vom 13. Februar 2019 auferlegte Kaution fristgerecht.

Während die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 18. Februar 2019 auf Vernehmlassung verzichtete, liess sich das Migrationsamt nicht vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann namentlich widerrufen werden, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde (Art. 63 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG] i. V. m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Gemäss Art. 66a des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) und Art. 63 Abs. 3 AIG hat seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Wegweisung straffälliger Ausländer zu entscheiden und kann eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen Straffälligkeit entzogen werden, wenn der Strafrichter von einer Landesverweisung abgesehen hat. Den Migrationsbehörden verbleibt aber weiterhin die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen oder deren Verlängerung zu verweigern, wenn das hierzu Anlass gebende Strafurteil vor dem 1. Oktober 2016 ergangen ist.

2.2 Für das vorliegende ausländerrechtliche Verfahren gab das Strafurteil vom 6. Februar 2018 Anlass.

2.2.1 Die seit dem 1. Oktober 2016 vorgesehene Landesverweisung stellt eine Verschärfung des bisherigen Rechts dar und ist deshalb aufgrund des Rückwirkungsverbots und dem Grundsatz des milderen Rechts ("lex mitior") im Sinn von Art. 2 Abs. 1 und 2 StGB nicht auf Straftäter anwendbar, die zwar vor der Neuregelung delinquiert, hierfür aber erst nach dem 1. Oktober 2016 verurteilt wurden (vgl. auch BGr, 3. April 2017, 1B_72/2017, E. 2.4.3; BGr, 1. Februar 2018, 2C_666/2017, E. 3.2.2). Dementsprechend ist es den Strafgerichten verwehrt, in diesen Fällen eine neurechtliche Landesverweisung anzuordnen. Folglich hat das Strafgericht in solchen Konstellationen auch nicht im Sinn von Art. 63 Abs. 3 AIG (oder Art. 62 Abs. 2 AIG) von einer Landesverweisung "abgesehen", vielmehr war die Anordnung einer solchen gestützt auf das neue Recht von vornherein nicht zulässig.

2.2.2 Wenn aber das Strafgericht aufgrund der lex mitior eine neurechtliche Landesverweisung nicht aussprechen kann, müssen die Migrationsbehörden weiterhin für die Prüfung des Widerrufsgrundes der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe zuständig bleiben: So bezweckt die Regelung von Art. 63 Abs. 3 AIG (und die analoge Regelung von Art. 62 Abs. 2 AIG) lediglich die Vermeidung von Doppelspurigkeiten oder widersprüchlichen Entscheidungen in den straf- und ausländerrechtlichen Verfahren. Damit haben die Ausländerbehörden auch weiterhin über den Widerruf von Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen aufgrund von Verurteilungen zu längerfristigen Freiheitsstrafen zu befinden, bei welchen die Strafgerichte aufgrund des Grundsatzes der lex mitior überhaupt keine neurechtlichen Landesverweisungen aussprechen können. Den Migrationsbehörden verbleibt damit die Kompetenz, Bewilligungen zu widerrufen, wenn die zum Widerruf Anlass gebende Straftat vor diesem Datum begangen wurde.

2.2.3 Wie sich der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 12. November 2015 entnehmen lässt, hat der Beschwerdeführer die dem Urteil vom 6. Februar 2018 zugrunde liegende Straftat am 29. Mai 2015 und somit vor dem 1. Oktober 2016 begangen.

2.3 Der Beschwerdeführer ist am 6. Februar 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt worden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt als längerfristig im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (BGE 139 I 145; 135 II 377). Ein Widerrufsgrund liegt somit offensichtlich vor und wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

3.  

3.1 Jede aufenthaltsbeendende Massnahme muss verhältnismässig sein (Art. 96 AIG; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 135 II 377 E. 4.3). Dabei sind die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung sorgfältig gegeneinander abzuwägen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2). Zu berücksichtigen sind namentlich die Schwere des Delikts und des Verschuldens des Betroffenen, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während diesem, der Grad seiner Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit sowie allgemein die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile (BGE 139 I 16 E. 2.2.1; 135 II 377 E. 4.3); von Bedeutung ist zudem die Qualität der sozialen, kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat (vgl. das Urteil des EGMR Saber und Boughassal gegen Spanien vom 18. Dezember 2018 [Nr. 76550/13 und 45938/14] § 40). Keines dieser Elemente ist für sich allein ausschlaggebend; erforderlich ist eine Würdigung der gesamten Umstände im Einzelfall (vgl. BGr, 10. Januar 2019, 2C_314/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen). 

3.2 Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn er hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (BGE 139 I 16 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Bei schweren Straftaten, Rückfall und wiederholter Delinquenz besteht – überwiegende private oder familiäre Bindungen vorbehalten – auch in diesen Fällen ein schutzwürdiges öffentliches Interesse daran, die Anwesenheit des Ausländers zur Aufrechterhaltung der Ordnung bzw. Verhütung von (weiteren) Straftaten zu beenden (vgl. BGE 139 I 16 E. 2.2.1). Bei schweren Straftaten muss zum Schutz der Öffentlichkeit ausländerrechtlich selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen wesentlicher Rechtsgüter nicht in Kauf genommen werden (BGE 139 I 16 E. 2.2.1).

3.3 Hat eine ausländische Person nahe Verwandte in der Schweiz, primär die Kernfamilie (d. h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern), ist die familiäre Beziehung zu diesen intakt und wird die Beziehung tatsächlich gelebt, kann es das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn ihr die Anwesenheit in der Schweiz untersagt wird. Die sich hier aufhaltende nahe verwandte Person muss dabei über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen, was der Fall ist, wenn sie das Schweizerbürgerrecht oder eine Niederlassungsbewilligung bzw. eine Aufenthaltsbewilligung besitzt, die ihrerseits auf einem gefestigten Rechtsanspruch beruht (BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1). Die in Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV statuierten Garantien des Privat- und Familienlebens gelten jedoch nicht absolut: So kann das Recht auf Achtung des Familienlebens nicht angerufen werden, wenn es den Familienmitgliedern ohne Weiteres zuzumuten ist, ihr Zusammenleben im Ausland fortzusetzen (BGE 137 I 247 E. 4.1.1). Ist eine gemeinsame Ausreise unzumutbar, kann das Recht auf Familienleben unter den Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV eingeschränkt werden. Ein Eingriff ist hiernach gerechtfertigt, sofern er gesetzlich vorgesehen und verhältnismässig ist sowie einem legitimen Interesse des Staates entspricht. Es sind damit die öffentlichen und privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_245/2014, E. 2.3). Die anzuwendenden Kriterien stimmen inhaltlich mit denjenigen überein, welche nach innerstaatlichem Recht zur Prüfung der Verhältnismässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Massnahme (Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 AIG; BGr, 27. Februar 2014, 2C_718/2013, E. 3.1) zur Anwendung kommen, und bestehen aus: (1) Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten, wobei besonders ins Gewicht fällt, ob er diese als Jugendlicher oder als Erwachsener begangen und es sich dabei um Gewaltdelikte gehandelt hat oder nicht; (2) Dauer des Aufenthalts im Land; (3) seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das Verhalten des Betroffenen während dieser; (4) sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Aufenthaltsstaat und zum Herkunftsland; (5) gesundheitlichem Zustand sowie (6) mit der aufenthaltsbeendenden Massnahme verbundenen Dauer der Fernhaltung. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Zuwanderung betreffen, hängt der Umfang der Pflicht, ausländische Familienmitglieder auf dem Staatsgebiet dulden bzw. ihnen den Aufenthalt ermöglichen zu müssen, jeweils von den Umständen des Einzelfalls ab (EGMR-Urteile Nunez gegen Norwegen vom 28. Juni 2011 [Nr. 55597/09] § 70; Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31. Juli 2008 [Nr. 265/07] § 57). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) verlangt dabei eine Gesamtbetrachtung, wobei der Grad der konkreten Beeinträchtigung des Familienlebens, der Umstand, ob und wieweit dieses in zumutbarer Weise im Heimatstaat oder allenfalls in einem Drittstaat gelebt werden kann, sowie die Natur der Bindungen zum und im Aufenthaltsstaat ins Gewicht fallen. Von wesentlicher Bedeutung ist zudem, ob Gründe der Migrationsregulierung (illegaler Aufenthalt usw.), andere Motive zum Schutz der öffentlichen Ordnung oder solche des wirtschaftlichen Wohlergehens des Landes der Bewilligung entgegenstehen. Von besonderem Gewicht erscheint schliesslich, ob die betroffenen Personen aufgrund ihres migrationsrechtlichen Status vernünftigerweise davon ausgehen durften, ihr Familienleben künftig im Konventionsstaat pflegen zu können. Ist dies nicht der Fall, bedarf es besonderer Umstände, damit Art. 8 EMRK den einzelnen Staat verpflichten kann, die Anwesenheit von Familienangehörigen zu dulden (etwa schutzwürdiger Kindsinteressen). Es ist dabei mit Blick auf das Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK) auch dem Kindeswohl Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen BGE 139 I 145; BGr, 2. Dezember 2014, 2C_445/2014, E. 2.3).

4.  

4.1 Im Fall des Widerrufsgrunds der längerfristigen Freiheitsstrafe nach Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG ist die vom Strafgericht ausgesprochene Strafe Ausgangspunkt für das migrationsrechtliche Verschulden (BGE 134 II 10 E. 4.2; BGE 129 II 215 E. 3.1).

Das vom Beschwerdeführer verübte Delikt (versuchte schwere Körperverletzung) zog die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten nach sich. Dieses Strafmass indiziert bereits ein gewichtiges migrationsrechtliches Verschulden, liegt es doch deutlich über der Grenze von einem Jahr, welche für die Möglichkeit des Widerrufs massgeblich ist.

4.2 Davon ausgehend sind die übrigen Umstände zu würdigen, welche mit der deliktischen Tätigkeit des Beschwerdeführers zusammenhängen und welche das öffentliche Interesse an einer Wegweisung erhöhen oder relativieren können. Massgebend für die Feststellung des öffentlichen Interesses an einer Wegweisung ist das deliktische Verhalten bis zum angefochtenen Urteil (Alter bei der jeweiligen Tatbegehung, Art, Anzahl und Frequenz der Delikte). Aus dieser Gesamtbetrachtung ergibt sich das migrationsrechtliche Verschulden (BGr, 31. Oktober 2014, 2C_159/2014, E. 4.1).

4.2.1 Dem Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2018 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer durch einen Faustschlag insbesondere schwere Kopf- bzw. Hirnverletzungen in Kauf nahm, welche sich als lebensgefährlich herausstellen hätten können und oder zu schweren bleibenden Beeinträchtigungen hätten führen können. Der Faustschlag stelle ein Akt roher Gewalt dar und habe den Geschädigten unvorbereitet getroffen. Mit diesem Verhalten habe der Beschwerdeführer ein erschreckendes Mass an Hemmungslosigkeit und Brutalität offenbart. Vor diesem Hintergrund sei das objektive Tatverschulden des Beschwerdeführers als mittelschwer zu gewichten. In subjektiver Hinsicht sei relativierend zu berücksichtigen, dass sich die Tat aus einer verbalen Konfrontation ergeben habe. Der Beschwerdeführer und der Geschädigte hätten diese verbale Konfrontation gleichermassen gesucht, die Eskalation habe der Beschwerdeführer allerdings alleine zu verantworten und er habe eventualvorsätzlich gehandelt. Ein verschuldensrelativierendes Motiv sei nicht ersichtlich. Damit vermöge die subjektive Tatschwere die objektive Schwere des Delikts nur leicht zu relativieren. Aufgrund der erlittenen Verletzungen (Gehirnerschütterung und Unterkieferbruch) habe der Geschädigte operiert werden müssen und sei auf einen einwöchigen Spitalaufenthalt angewiesen gewesen. Danach sei der Geschädigte für rund drei Wochen zu 100 % und anschliessend aufgrund von Schwindelbeschwerden noch mindestens rund zwei Monate teilweise arbeitsunfähig gewesen. Es sei nur dem Zufall zu verdanken, dass es nicht zu schwereren Kopf- und/oder Hirnverletzungen gekommen sei.

Zum Nachtatverhalten hielt das Obergericht fest, dass der Beschwerdeführer dem Geschädigten nach der Tat zunächst Hilfe geleistet habe, sich dann aber vom Tatort, ohne eine professionelle Versorgung sicherzustellen und ohne seine Personalien zu hinterlassen, entfernt habe. Der Beschwerdeführer habe sich letztlich für seine eigenen Interessen entschieden, sei dem Geschädigten nicht beigestanden und habe die Verantwortung für sein Handeln nicht übernehmen wollen. Dieses Verhalten habe sich im Strafverfahren fortgesetzt, indem der Beschwerdeführer den äusseren Sachverhalt grundsätzlich eingestanden habe, sein Verhalten aber bagatellisiert bzw. gerechtfertigt und den Normverstoss bis zum erstinstanzlichen Urteil nicht anerkannt habe. Es sei bemerkenswert, dass er dem Geschädigten Schadenersatz bzw. eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'500.- bezahlt habe, vermöge aber nichts daran zu ändern, dass er sein Verhalten bis zuletzt bagatellisiert habe und deshalb seine Reuebekundungen nicht uneingeschränkt als Ausdruck einer echten inneren Überzeugung erscheine. Das Obergericht rechnete dem Beschwerdeführer sein Teilgeständnis und die offenbarte Reue schliesslich strafmindernd an.

4.2.2 Zu beachten ist ferner, dass sowohl schwere Körperverletzungen als auch Angriffe – bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie selbst wenn die jeweilige Tat nur bis ins Versuchsstadium gelangte (vgl. Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes vom 26. Juni 2013, BBl 2013 5975 ff., 6020 f.) – Anlasstaten im Sinn von Art. 121 Abs. 3 lit. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung darstellen (Art. 66a Abs. 1 lit. b des Strafgesetzbuchs [StGB]). Auch wenn die entsprechenden Bestimmungen im vorliegenden Fall keine Anwendung finden, unterstreichen sie doch die Bedeutung, welche der Verfassung- und der Gesetzgeber den genannten Delikten im Hinblick auf die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beimessen (BGr, 13. Februar 2017, 2C_740/2016, E. 4.2).

4.2.3 Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer bereits früher strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und 2009 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und im Jahr 2012 wegen versuchter Nötigung je mit einer Geldstrafe bestraft wurde. Seit seiner letzten und schwersten Delinquenz sind zwar rund vier Jahre vergangen, in denen er sich wohlverhalten hat. Das allein genügt jedoch nicht, um eine Rückfallgefahr auszuschliessen, zumal der Beschwerdeführer bis zum Urteil des Obergerichts unter dem Eindruck des laufenden Strafverfahrens stand, sich seit Januar 2019 wohl im Strafvollzug befindet und die Probezeit noch läuft.

4.3 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Freiheitsstrafe von 30 Monaten ein gewichtiges migrationsrechtliches Verschulden indiziert, welches durch die Deliktart und die Wirkungslosigkeit von Geldstrafen erschwert wird. Darüber hinaus darf bei Drittstaatsangehörigen auch generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden (vgl. BGE 130 II 176; BGr, 27. November 2014, 2C_318/2014, E. 3.2.2; BGr, 11. Juli 2012, 2C_948/2011, E. 3.4.2). Es liegt somit ein grosses öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers vor.

5.  

5.1 Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung sind die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers in Betracht zu ziehen. Als entgegenstehende private Interessen können etwa eine lange Anwesenheitsdauer in der Schweiz, die familiäre Situation bzw. die Beziehungsverhältnisse, die Arbeitssituation, die Integration, die finanzielle Lage, Sprachkenntnisse oder die bei einer Rückkehr in das Heimatland drohenden Nachteile ins Gewicht fallen.

5.2 Der Beschwerdeführer ist im November 2006 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist, lebt nun seit mehr als 12 Jahren hier und hat zweifelsohne ein grosses Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers hat er in der Schweiz zunächst bei der Firma I in J gearbeitet und war danach auf einer Baustelle angestellt. Anschliessend sei er im Bereich … für ca. zwei Jahre selbständig gewesen. Nachdem er bei … gearbeitet hatte, war er ab November 2017 als Hilfsarbeiter für die Firma K tätig. Dieses Unternehmen gehört zur Gruppe von L AG, welche mit Empfehlungsschreiben vom 1. Oktober 2018 mitteilte, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2018 bei ihnen eine Stelle als Assistent und Fahrer antreten konnte. Der Beschwerdeführer werde aufgrund seines gewinnenden Wesens und seiner freundlichen Ausstrahlung fortan als … eingesetzt. Man kenne den Beschwerdeführer seit mehr als fünf Jahren und sei seit mehr als zwei Jahren in guten und ständigen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei ein geschätzter Mitarbeiter sowie Mitglied unserer Gesellschaft. In Kenntnis über den Strafprozess und das Ausweisungsverfahren werde am Beschwerdeführer festgehalten, auch während der Haftzeit und es könne nicht nachvollzogen werden, inwiefern der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellen solle. Weiter lässt sich den Akten entnehmen, dass der Beschwerdeführer rund vier Monaten nach seiner Einreise in die Schweiz bereits eine Anstellung als … finden konnte. Auf Sozialhilfe war er nie angewiesen. Nach dem Gesagten kann die berufliche Integration des Beschwerdeführers in die hiesige Gesellschaft als gelungen bezeichnet werden. Seinen finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen aus erster Ehe stammenden Söhnen ist der Beschwerdeführer gemäss den Angaben seiner Ex-Ehefrau indessen nicht vollständig nachgekommen. Seit November 2017 bezahle er den Kinderunterhaltsbeitrag allerdings regelmässig. Zusammen mit seiner zweiten Ehefrau kommt der Beschwerdeführer für den Unterhalt seiner Familie auf. Angesichts der genannten Umstände kann ihm eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration beschieden werden.

Seine Kenntnisse der deutschen Sprache können angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz vorausgesetzt werden. Der Beschwerdeführer hat offenbar einen Deutschkurs besucht, was ihm grundsätzlich positiv anzurechnen ist. Allerdings war er anlässlich der polizeilichen Befragung zur Gewährung des rechtlichen Gehörs auf einen Dolmetscher angewiesen. Seinen sprachlichen Fähigkeiten ist insgesamt im Rahmen der Interessen­abwägung damit keine nennenswerte Bedeutung beizumessen (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3).

Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers ist er in einem Verein, hat sehr viele Kollegen in der Schweiz und verbringt sehr viel Zeit mit seiner Familie. Auch dem Schreiben seines Arbeitsgebers ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nun in stabilen Verhältnissen lebe und sozial integriert sei. Da auch die Respektierung der rechtsstaatlichen Ordnung ein Element der sozialen Integration darstellt (vgl. Art. 4 Abs. 1 AuG und Art. 4 lit. a der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern [VIntA]), erscheint eine gelungene soziale Integration vorliegend allerdings als fraglich (BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.3; BGr, 16. Juni 2014, 2C_865/2013, E. 2.4; BGr, 15. April 2014, 2C_764/2013, E. 3.5).

5.3 Der heute 33-jährige Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehefrau und den beiden gemeinsamen Töchtern zusammen. Die Ehefrau und die vier- und dreijährigen Töchter verfügen über das schweizerische Bürgerrecht, weshalb ihnen eine Ausreise in das Heimatland des Beschwerdeführers nicht zuzumuten ist. Art. 8 EMRK und auch das Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK) vermitteln allerdings keinen absoluten Anspruch, in der Schweiz in einem gemeinsamen Haushalt ein Familienleben führen zu können, wenngleich bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes einen vorrangig zu berücksichtigenden Gesichtspunkt darstellt (Art. 3 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 4 KRK; BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGr, 3. Februar 2016, 2C_989/2015, E. 3.5.3). Je schwerer die begangene Rechtsgutverletzung wiegt und je häufiger ein ausländischer Elternteil delinquiert hat, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters das Interesse des Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. BGr, 25. November 2014, 2C_503/2014, E. 4.4.3 mit Hinweisen). Was die Beziehung zu den beiden Söhnen aus erster Ehe anbelangt, ist anhand der Akten erstellt, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommt. Ob allerdings auch in affektiver Hinsicht eine enge Beziehung vorliegt, ist unklar und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer lernte seine heutige Ehefrau im Jahr 2013 kennen und diese Beziehung hielt ihn nicht davon ab, eine schwerwiegende Straftat zu begehen. Aufgrund der früheren Straffälligkeit des Beschwerdeführers und einer bereits erfolgten ausländerrechtlichen Verwarnung war der Beschwerdeführer auch in Kenntnis, dass er bei erneuter Straffälligkeit damit rechnen musste, das Familienleben nur unter erschwerten Bedingungen leben zu können. Die Trennung von seiner Ehefrau und seinen Kindern trifft nicht nur den Beschwerdeführer hart. Er hat dies allerdings mit seinem Verhalten selbstverschuldet und mutwillig verursacht. Daher ist es hinzunehmen, wenn die familiären Beziehungen künftig nur noch unter erschwerten Bedingungen gelebt werden können. Der Kontakt zu seiner Ehefrau und zu seinen Kindern kann der Beschwerdeführer durch gegenseitige Besuche und die modernen Kommunikationsmittel aufrechterhalten.

5.4 Für eine Wiedereingliederung in Bosnien und Herzegowina sind weder in wirtschaftlicher noch sozialer Hinsicht unüberwindbare Hindernisse ersichtlich. Der Beschwerdeführer verbrachte seine Kinder- und Jugendzeit in seiner Heimat, besuchte dort die …-Schule und lernte zudem den Beruf des …. Zu seinen in seiner Heimat wohnenden Brüdern pflegt er regelmässigen telefonischen Kontakt und besuchte diese ca. alle zwei Jahre. Auch spricht der Beschwerdeführer die lokale Sprache. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er nach wie vor mit den Gepflogenheiten seines Heimatlands vertraut ist und insbesondere seine Brüder ihn bei der Wiedereingliederung unterstützen können. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer somit zuzumuten.

5.5 Diese relativierten privaten Interessen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und seiner Kinder vermögen das grosse öffentliche Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht aufzuwiegen. Hinzu kommt, dass die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer nicht zwingend ein für allemal ausgeschlossen ist. Vielmehr kann der Beschwerdeführer um Neuerteilung einer Bewilligung nachsuchen, sofern sein grundsätzlicher Bewilligungsanspruch (Art. 43 Abs. 1 AuG bzw. Art. 13 BV und Art. 8 EMRK) fortbesteht, er sich in der Heimat bewährt hat und er keine Gefahr für die hiesige Sicherheit und Ordnung darstellt. Unter diesen Voraussetzungen kann nach einer angemessenen Bewährungsdauer im Heimatland eine Neubeurteilung durch die zuständigen Migrationsbehörden angezeigt sein (vgl. BGr, 2. August 2016, 2C_64/2016, E. 2.4.2 m. w. H.).

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen; eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Weil es hier um den Widerruf der Niederlassungsbewilligung geht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) offen (vgl. BGr, 12. Februar 2013, 2C_16/2013, E. 2.1).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 2'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …