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Geschäftsnummer: VB.2019.00101  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.03.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.06.2019 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung


Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses. Der angefochtene Zwischenentscheid betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses erging in einem summarischen Verfahren, weshalb die Begründung kurz ausfallen durfte. Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor (E. 3). Rechtsmitteln gegen drohende Sicherungsentzüge wird grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, da eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind (E. 4.1). Das verkehrsmedizinische Gutachten erachtete die Fahreignung der Beschwerdeführerin wegen der kognitiven Defizite mit verkehrsmedizinischer Relevanz sowie der klinischen Hinweise einer Alkoholabhängigkeit als nicht erfüllt. Dieser Beurteilung kommt höheres Gewicht zu als einem früheren ärztlichen Bericht (E. 4.2). Bei der hier vorzunehmenden vorläufiger Prüfung sind besondere Umstände, um trotz der ernsthaften Zweifel an der Fahreignung auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten, zu verneinen (E. 4.3). Abweisung.
 
Stichworte:
ALKOHOLABHÄNGIGKEIT
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
FAHREIGNUNG
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
KOGNITIVE EINSCHRÄNKUNGEN
RECHTLICHES GEHÖR
VERKEHRSMEDIZINISCHE UNTERSUCHUNG
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
Art. 29 Abs. 2 BV
§ 19a Abs. 2 VRG
§ 41 Abs. 3 VRG
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00101

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 6. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A vorsorglicherweise den Führerausweis ab sofort auf unbestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Zugleich entzog das Strassenverkehrsamt dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A mit Eingabe vom 4. Februar 2019 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 5. Februar 2019 wies die Sicherheitsdirektion das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses ab.

III.  

Dagegen gelangte A mit Eingabe vom 13. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten und Entschädigungsfolgen, dem Rekurs bzw. dem Beschwerdeverfahren sei umgehend die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit Präsidialverfügung vom 14. Februar 2019 wurden die Akten beigezogen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Behandlung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (Abs. 2). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Beurteilung durch die Kammer.

1.2 Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Ein solcher Nachteil ist vorliegend zu bejahen, da die Beschwerdeführerin während der Dauer des Verfahrens nicht fahrberechtigt ist (vgl. VGr, 16. Dezember 2015, VB.2015.00484, E. 1.2; BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Im vorliegenden Verfahren ist nur der Zwischenentscheid der Sicherheitsdirektion vom 5. Februar 2019 betreffend aufschiebende Wirkung zu beurteilen. Ob der Führerausweisentzug zu Recht erfolgte, ist hingegen nicht abschliessend zu prüfen. Diese Frage ist Gegenstand des Rekursverfahrens.

3.  

Die Beschwerdeführerin erachtet den vorinstanzlichen Entscheid als ungenügend begründet, weshalb eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Mit dieser Argumentation vermag sie indes nicht durchzudringen. Soweit – wie vorliegend – nicht die anordnende Behörde den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der Anordnung in der Hauptsache verfügt, ist über den Entzug in einem summarischen Verfahren zu verfügen (Regina Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 25 N. 35). Angesichts dieses Umstands durfte die Begründung kurz ausfallen. Die Beschwerdeführerin konnte sich bei der vorliegenden Situation über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).

4.  

4.1 Der Führerausweis kann (bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Sicherungsentzug) vorsorglich entzogen werden, wenn ernsthafte Zweifel an der Fahreignung bestehen (Art. 30 der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976 [VZV]). Da bei drohenden Sicherungsentzügen eine Wiederzulassung zum motorisierten Verkehr nicht verantwortbar ist, bevor ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ausgeräumt sind, wird Rechtsmitteln gegen vorsorgliche Entzüge und Sicherungsentzüge grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung eingeräumt, womit in diesen Fällen der Ausweis in der Regel bis zum rechtskräftigen Abschluss des Administrativverfahrens (vorsorglich) entzogen bleibt (BGr, 20. Juni 2016, 1C_658/2015, E. 2).

4.2 In vorliegender Angelegenheit kam das verkehrsmedizinische Gutachten von Dr. med. C vom 20. Dezember 2018 zum Schluss, die Fahreignung sei aufgrund der kognitiven Defizite mit verkehrsmedizinischer Relevanz sowie der klinischen Hinweise einer Alkoholabhängigkeit der Beschwerdeführerin nicht (mehr) erfüllt. Dieser Beurteilung (eines anerkannten Arztes der Stufe 3) kommt höheres Gewicht zu als dem früheren ärztlichen Bericht von Dr. D (anerkannte Ärztin der Stufe 1) vom 3. Oktober 2018, weshalb die Beschwerdeführerin aus diesem nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ohnehin steht der ärztliche Bericht von Dr. D nicht in einem diametralen Widerspruch zu den Feststellungen von Dr. med. C, da auch ersterer verkehrsmedizinisch relevante Erkrankungen oder Zustände festhält (indes daraus die Fahreignung der Beschwerdeführerin schlussfolgert). Somit sind ernsthafte Zweifel an der Fahreignung der Beschwerdeführerin – entgegen ihrem Dafürhalten – offenkundig vorhanden.

4.3 Die Gewährung aufschiebender Wirkung käme sodann infrage, wenn die Hauptsachenprognose bezüglich des Rekurses zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen würde, d. h. wenn besondere Umstände anzunehmen wären, um trotz der ernsthaften Zweifel an der Fahreignung auf einen vorsorglichen Entzug des Führerausweises zu verzichten (vgl. BGr, 13. August 2018, 1C_232/2018, E. 4.1). Bei vorläufiger Prüfung sind solche besonderen Umstände zu verneinen. Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, der Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses bewirke eine unverhältnismässige Härte und ihr würden besonders schwere Nachteile drohen. Da sie diese Ausführungen in keiner Weise substanziiert, sind sie wenig überzeugend, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern die Beschwerdeführerin besonders massnahmeempfindlich sein soll. Angesichts der ärztlichen Beurteilung vermag auch die bisherige nicht zu beanstandende Fahrweise der Beschwerdeführerin keinen Ausnahmefall zu begründen.

5.  

5.1 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Gewährung aufschiebender Wirkung des Rekurses im Interesse der Verkehrssicherheit in zulässiger Weise entzogen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

5.2 Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. oben E. 1.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'060.--     Total der Kosten.

3.    Die Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …