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Geschäftsnummer: VB.2019.00102  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 04.04.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Disziplinarstrafe


Disziplinarstrafe wegen Zuwiderhandlung von Weisungen und nach dreimaliger Verwarnung. Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Überprüfung einer bereits vollzogenen Disziplinarstrafe (E. 1.2). Der Beschwerdeführer missachtete mündliche Anweisungen des Personals, weshalb er zulässigerweise diszipliniert wurde (E. 3). Der Beschwerdeführer wurde zudem innert sechs Monaten dreimal zu Recht verwarnt, weil er sich den Anordnungen widersetzte, nicht über den Tisch im Pausenhof zu laufen und das Frühstück im Sitzen einzunehmen, und weil er seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis verliess (E. 4.3). Die Praxis der Vollzugsanstalt, nach dreimaliger Verwarnung innert sechs Monaten eine Disziplinarstrafe auszusprechen, ist nicht zu beanstanden (E. 4.4). Abweisung.
 
Stichworte:
ANORDNUNG IM STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
ARBEITSPFLICHT
DISZIPLINARMASSNAHME
DISZIPLINARSANKTION
DISZIPLINARSTRAFE
STRAFVOLLZUG
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
VERWARNUNG
WIDERSETZEN
Rechtsnormen:
§ 89 JVV
§ 103 Abs. i JVV
Art. 91 Abs. II StGB
§ 23b Abs. I lit. a StJVG
§ 23b Abs. II lit. k StJVG
§ 23c Abs. I lit. a StJVG
§ 23c Abs. I lit. g StJVG
§ 2 Abs. I VRG
§ 5 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00102
VB.2019.00103

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 4. April 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

I.
A befindet sich zurzeit im Strafvollzug in der JVA B. Mit Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 bestrafte ihn diese wegen wiederholter Zuwiderhandlung gegen Weisungen des Personals mit einer Busse von Fr. 20.-. Mit Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2018 wurde er mit einer Taschengeldreduktion für den Monat November in der Höhe von Fr. 50.- bestraft, weil innert sechs Monaten dreimal eine Verwarnung gegen ihn ausgesprochen worden war. Die Disziplinarmassnahmen wurden sofort vollzogen.

II.  

Mit Eingabe vom 19. Oktober erhob A gegen diese Disziplinarverfügungen Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Mit Verfügungen vom 11. Januar 2019 wies die Direktion der Justiz und des Innern die Rekurse ab, soweit sie darauf eintrat.

III.  

A. Dagegen gelangte A mit Beschwerde vom 11. Februar 2019 an das Verwaltungsgericht. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinarverfügungen vom 15. und 17. Oktober 2018 sowie der Rekursentscheide vom 11. Januar 2019 und die Rückerstattung der Bussgelder.

B. Gleichzeitig focht A den Rekursentscheid der Direktion der Justiz und des Innern zu einer Disziplinarverfügung der JVA B vom 22. Oktober 2018 an. Auf diese Beschwerde trat das Verwaltungsgericht in einem separaten Beschwerdeverfahren (VB.2019.00104) mangels rechtsgenügender Begründung mit einzelrichterlicher Verfügung vom 12. März 2019 nicht ein.

C. Das Amt für Justizvollzug und die Direktion der Justiz und des Innern beantragten je unter Hinweis auf die angefochtenen Verfügungen die Abweisung der Beschwerde.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen, fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Beschwerde von der Einzelrichterin zu behandeln.

1.2 Zur Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 24). Auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Rechtsschutzinteresses kann jedoch ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die streitige Problematik jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Klärung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und die Frage im Einzelfall sonst kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.3.1). Dies gilt namentlich bei sofort vollzogenen Disziplinarmassnahmen (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 1.2), folglich auch bei den infrage stehenden. Es besteht somit ein schutzwürdiges Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der gegen ihn verfügten Sanktionen zu überprüfen. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf seine Beschwerde – unter Vorbehalt der folgenden Erwägung zum Streitgegenstand (E. 1.3) – einzutreten.

1.3 Die Vorinstanz trat mangels sachlicher Zuständigkeit zu Recht nicht auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Zusprechung einer Entschädigung für Unannehmlichkeiten aufgrund der bereits vollzogenen Disziplinarstrafe ein. Ein solches Genugtuungs- bzw. Staatshaftungsbegehren wäre nämlich vom zuständigen Zivilgericht zu beurteilen (vgl. § 2 Abs. 1 VRG). Demzufolge ist auf das im Beschwerdeverfahren erneut sinngemäss gestellte Entschädigungsbegehren nicht einzutreten. Auf eine Überweisung an das zuständige Zivilgericht kann angesichts der zweijährigen Frist für derartige Begehren (§ 24 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969) abgesehen werden (§ 5 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).

2.  

2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt namentlich, wer Weisungen und Ermahnungen des Personals zuwiderhandelt (§ 23b Abs. 2 lit. k StJVG). In Art. 91 Abs. 2 StGB und § 23c Abs. 1 StJVG sind die zulässigen Disziplinarmassnahmen aufgelistet. Neben dem schriftlichen Verweis und anderen Masnahmen ist eine Busse bis zu Fr. 200.- möglich (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG).

2.2 Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der Vollzugsbehörde ein Ermessensspielraum zu. Sie hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00229, E. 2.3). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

2.3 Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin. Als Rechtsverletzung gelten auch Ermessensmissbrauch, -über- sowie -unterschreitung (§ 50 VRG).

3.  

3.1 Der Beschwerdegegner legte der Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 folgenden Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer habe sich am 5. Oktober 2018 in Hausschuhen vor dem Arbeitsraum eingefunden und habe nach einer entsprechenden Aufforderung unter verbalem Protest und erst nach dem Versuch, das Personal in eine Diskussion zu verwickeln, seine Schuhe gewechselt. Als er danach aus der Zelle getreten sei, habe er dem Dienstpersonal mitgeteilt, "dies sei eine Schikane aufgrund der Dummheit des Aufsehers". Auf die Aufforderung, seine Ausdrucksweise zu mässigen, habe er nicht reagiert, sondern sei weiter provozierend in den Arbeitsraum gegangen. Beim anschliessenden Zellenabrunden habe das Personal auf den Fensterflügel geklebte Papierzettel gefunden. Auf entsprechende Aufforderung hin habe der Beschwerdeführer die Zettel entfernt, wobei er das Personal erneut verbal provoziert habe. Der Beschwerdeführer sei bereits beim Eintrittsgespräch darüber aufgeklärt worden, dass das Anbringen solcher Zettel nicht geduldet werde. Am 19. September 2018 sei er wegen einer Widerhandlung gegen diese Regel zudem mündlich verwarnt worden. Auf den beantragten Beizug von Zeugen kann angesichts des hinreichend erstellten Sachverhalts verzichtet werden, zumal nicht ersichtlich ist, inwiefern der Beschwerdeführer den rechtlich relevanten Sachverhalt überhaupt zu bestreiten sucht.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt in der Sache vor, es bestünden keine Regeln betreffend die bei der Arbeit zu tragenden Schuhe, denen er hätte zuwiderhandeln können. Dabei verkennt er, dass seine Disziplinierung aufgrund der trotz wiederholter Ermahnung fortgesetzten verbalen Provokationen und wegen der trotz Kenntnis der Regeln betreffend Post-it-Notizen in der Zelle auf dem Fensterflügel angebrachten Papierzettel erfolgte. Der Beschwerdeführer wurde nicht wegen eines Verstosses gegen eine Kleidervorschrift, sondern gestützt auf § 23b Abs. 2 lit. k StJVG wegen Zuwiderhandlung von Weisungen und Ermahnungen des Personals diszipliniert. Dass der Beschwerdeführer die Anweisungen, seine Schuhe zu wechseln und die Papierzettel abzunehmen, schliesslich befolgte, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 zu ändern.

3.3 Vor dem Hintergrund des Ermessens, das den Justizvollzugsbehörden bei der Bemessung von Disziplinarstrafen zusteht, erscheint die Höhe der ausgesprochenen Busse (Fr. 20.-) zudem als verhältnismässig, zumal sie sich im untersten Bereich des in § 23c Abs. 1 lit. g StJVG vorgesehenen Rahmens bewegt. Die Disziplinarverfügung vom 15. Oktober 2018 ist folglich nicht zu beanstanden.

4.  

4.1 Die Vorinstanzen begründeten die Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2018 damit, dass dreimal innert sechs Monaten eine Verwarnung gegen den Beschwerdeführer ausgesprochen worden sei. Die erste Verwarnung sei am 26. September 2018 wegen Nichtbefolgens der Anordnung ausgesprochen worden, nicht über den Tisch im Pausenhof zu laufen. Die zweite Verwarnung sei am 8. Oktober 2018 erfolgt, weil sich der Beschwerdeführer geweigert habe, sein Frühstück im Sitzen einzunehmen, und stehen geblieben sei. Anlass der dritten Verwarnung am 15. Oktober 2018 habe schliesslich das unerlaubte Verlassen des Arbeitsplatzes gebildet. Der Beschwerdeführer habe seinen Arbeitsplatz verlassen, um an der Klimmstange zu trainieren.

4.2 Dagegen macht der Beschwerdeführer geltend, er habe den Anweisungen des Personals jeweils Folge geleistet. Seine Behauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht erscheinen jedoch wenig glaubhaft, zumal er diese im Rekursverfahren noch nicht aufgestellt hatte. Daher ist davon auszugehen, dass sich der relevante Sachverhalt, der zu den jeweiligen Verwarnungen Anlass gab, wie von den Vorinstanzen dargelegt zugetragen hat.

4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, die von ihm angeblich verletzten Ordnungsvorschriften würden nicht existieren, weshalb keine Verwarnungen hätten ausgesprochen werden dürfen. Dabei verkennt er seine gesetzliche Pflicht, den Anordnungen der Vollzugseinrichtung Folge zu leisten (§ 89 JVV). Indem er sich den Anordnungen widersetzte, nicht über den Tisch im Pausenhof zu laufen und sein Frühstück nicht im Stehen einzunehmen, verstiess er gegen Vollzugsvorschriften und durfte deshalb verwarnt werden (§ 23b Abs. 1 lit. a und § 23c Abs. 1 lit. a StJVG). Hinsichtlich der dritten Verwarnung bringt der Beschwerdeführer vor, es bestünden keine Vorschriften zur Benutzung der Klimmstange, gegen die er verstossen habe. Er stellt hingegen nicht in Abrede, seinen Arbeitsplatz ohne Erlaubnis verlassen zu haben. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde der Beschwerdeführer nicht wegen Turnübungen, sondern wegen unerlaubten Verlassens des Arbeitsplatzes verwarnt. Gefangene sind im Strafvollzug zur Arbeit verpflichtet (§ 103 Abs. 1 JVV; Art. 81 Abs. 1 StGB). Eine Verletzung der Arbeitspflicht stellt daher einen Verstoss gegen eine Vollzugsvorschrift im Sinn von § 23b Abs. 1 lit. a StJVG dar, der Anlass einer Verwarnung bilden kann (§ 23c lit. a StJVG). Folglich stützte sich auch die dritte Verwarnung gegen den Beschwerdeführer auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

4.4 Die Praxis der Vollzugsanstalt, nach dreimaliger Verwarnung eine Disziplinarstrafe auszusprechen, ist nicht zu beanstanden (VGr, 15. April 2011, VB.2011.00077, E. 4.3 [nicht auf www.vgrzh.ch veröffentlicht]). Beim verfügten Taschengeldentzug von Fr. 50.- handelt es sich um eine eher geringe Sanktion aus dem Katalog der Disziplinarmassnahmen in § 23c StJVG. Da sich die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Verwarnungen als unbegründet und die Disziplinierung als verhältnismässig erweisen, hält die Disziplinarverfügung vom 17. Oktober 2018 vor dem Recht stand.

5.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und wäre ihm angesichts seines Unterliegens ohnehin nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    100.--     Zustellkosten,
Fr.    600.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …