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Geschäftsnummer: VB.2019.00107  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.03.2019
Spruchkörper: 4. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


[Der Beschwerdeführer ersuchte einen Tag vor Ende der Beschwerdefrist um deren zweiwöchige Erstreckung.]

Das nicht zu bewilligende Gesuch ging am Tag, als die Beschwerdefrist ablief, beim Gericht ein, sodass dieses trotz einer Antwort mit Expressschreiben den Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig darauf hinweisen konnte, noch gleichentags eine Beschwerde mit Antrag und Begründung einreichen zu müssen. Eine Fristwiederherstellung kommt ebenso wenig in Betracht.

Nichteintreten.


 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
FRISTERSTRECKUNGSGESUCH
FRISTVERSÄUMNIS
FRISTWIEDERHERSTELLUNG
NICHTEINTRETENSENTSCHEID
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. I VRG
§ 38b Abs. I lit. a VRG
§ 54 Abs. I VRG
§ 64d Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2019.00107

 

 

 

Verfügung

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 8. März 2019

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Jso Schumacher, Gerichtsschreiberin Alexandra Altherr Müller.

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 9. März 2018 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich die bis 11. Februar 2022 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Ausländers A, da er sie durch eine Scheinehe erwirkt habe, und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz Frist bis 9. Mai 2018.

II.  

Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies die Sicherheitsdirektion einen Rekurs dawider in der Hauptsache ab und bestimmte eine neue Ausreisefrist bis 15. März des laufenden Jahrs; als Rechtsvorkehr hiergegen nannte sie die binnen 30 Tagen ab Eröffnung beim Verwaltungsgericht zu erhebenden Beschwerde, welche Antrag, dessen Begründung sowie genau bezeichnete, soweit möglich beizulegende Beweismittel enthalten müsse; der Entscheid wurde dem seinerzeitigen Rechtsanwalt von A am 16. Januar 2019 zugestellt.

III.  

A persönlich ersuchte mit Eingabe vom 14. Februar 2019 einzig um zweiwöchige Erstreckung der Rechtsmittelfrist, weil er das benötige; die Eingabe traf beim Verwaltungsgericht am nächsten Tag ein – dem Endtermin für die binnen 30 Tagen samt Antrag und Begründung zu erhebende Beschwerde, was alles A auch erwähnte. Hierauf wurden der Rekursentscheid sowie die Bescheinigung für dessen Zustellung beigezogen und wurde das gegenwärtige Geschäft angelegt sowie A präsidialiter mangels (gerichtlicher Kenntnis) anderer Kontaktmöglichkeiten postwendend im Wesentlichen wie folgt beschieden:

" Eine Erstreckung kommt kraft des § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) nur bei Tod oder Handlungsunfähigkeit der von der Frist betroffenen Person in Frage, wofür hier nichts vorliegt (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [VRG-Kommentar], § 12 N. 6 ff.). Sie müssen deshalb noch heute Antrag und Begründung des Rechtsmittels als – wie Ihnen [nebst dessen Endtermin] gleichfalls bekannt ist – dessen Gültigkeitserfordernisse nachliefern, ansonsten sich auf die Beschwerde nicht eintreten liesse (vgl. § 54 Abs. 1 VRG; Alain Griffel, VRG-Kommentar, § 54 N. 1 und 4 f. in Verbindung mit § 23 N. 3 ff.)."

 

Dieses Antwortschreiben wurde bei der Post noch am 15. Februar 2019 um 12.40 Uhr als Expresssendung aufgegeben, liess sich aber A nicht schon am selben Tag aushändigen. Jener tat anschliessend nicht mehr, als am 21. nämlichen Monats sinngemäss eine Verlängerung der Wegweisungsfrist um sechs bis acht Wochen zu beantragen, brauche er doch so lang, um seinen am 16. Februar 2019 angeblich verlorenen Reisepass ersetzt zu erhalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers ist wegen offenkundiger Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil sie auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn des § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (dazu VGr, 4. Juni 2018, VB.2018.00316, E. 1 Abs. 1 mit Hinweis, auch zum Folgenden; Martin Bertschi, VRG-Kommentar, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Griffel, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.). Zusätzlicher Weiterungen in Anwendung der §§ 56 sowie 58 ff. VRG bedarf es zuvor nicht (siehe ABl 2009, 801 ff., 972; Marco Donatsch, VRG-Kommentar, § 56 N. 2 f., 12 ff. und 25).

Laut § 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG prüft das Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit als solches von Amts wegen. Diese ist betreffend erstinstanzliche Rekursentscheide einer Direktion über Anordnungen einer Verwaltungseinheit dieser Direktion unter anderem auf dem Gebiet des Ausländerrechts wie hier nach §§ 41–44 in Verbindung mit §§ 19 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 Satz 1, 19a sowie 19b Abs. 1 und 2 lit. b Ziff. 1 VRG gegeben.

Hingegen gebricht es teilweise am Erfüllen der übrigen Eintretensbedingungen, wie sich alsbald zeigt.

2.  

2.1 § 54 Abs. 1 VRG verlangt – worauf zum einen ebenso die vorinstanzliche Rechtsmittelbelehrung hingewiesen, was zum andern der Beschwerdeführer offensichtlich ohnehin gewusst hatte – als Gültigkeitserfordernis des Rechtsmittels einen Antrag zur Sache sowie dessen Begründung. Weil beides hier bei Ablauf der Beschwerdefrist am 15. Februar 2019 überhaupt fehlte, ist unter den gerade genannten Umständen ohne Ansetzen einer auf § 56 VRG gestützten Verbesserungsfrist die Rechtsvorkehr nicht an die Hand zu nehmen. Es liess sich nämlich selbst dem nicht mehr rechtskundig beratenen Beschwerdeführer auch bar eines Vorwurfs eigentlichen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach Treu und Glauben zumuten, entsprechend der klaren, obzwar auf die Nichteintretensfolge nicht aufmerksam machenden Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid eine Beschwerde mit Antrag sowie einer zumindest summarischen Begründung einzureichen (zum Ganzen vorn II f.; § 53 Satz 2 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 f. VRG; Griffel, § 54 N. 3 in Verbindung mit Donatsch, § 56 N. 17; VGr, 27. Mai 2009, VB.2009.00205, E. 6.1 – 9. März 2011, VB.2010.00682, E. 2.2 – 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.1 Abs. 1 mit Zitaten [geschützt durch BGr, 21. November 2017, 2C_526/2017, E. 2.3]; BGr, 19. Februar 2018, 2C_928/2017, E. 4.1).

Freilich stellte der Beschwerdeführer am zweitletzten Tag der Rechtsmittelfrist an sich rechtzeitig ein beim kompetenten Gericht am Ablauftermin eingegangenes Erstreckungsgesuch (vgl. oben II f. und Abs. 1; § 70 in Verbindung mit § 11 Abs. 1 Satz 3 sowie Abs. 2 Satz 1 VRG; Plüss, § 12 N. 13 f., § 70 N. 8; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.1 Abs. 2 mit Hinweis). Wenn § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 2 VRG für das Erstrecken behördlicher Fristen das Dartun sowie – wo möglich – Belegen der Gründe verlangt, muss das auch im Rahmen des § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Satz 1 VRG für gesetzlich vorgeschriebene wie hier gelten. Gebricht es an solchem Dartun und Belegen, ist wie beim Fristwiederherstellungsgesuch nach § 70 in Verbindung mit § 12 Abs. 2 Satz 1 VRG weder eine amtliche Untersuchung über die massgebenden Tatsachen zu führen noch eine Verbesserungsfrist anzusetzen (hierzu Plüss, § 12 N. 88; zum Ganzen VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.1 Abs. 3 mit Hinweisen [geschützt durch BGr, 21. November 2017, 2C_526/2017, E. 2.4]).

Der offenbar lebende Beschwerdeführer machte eine – unter den gegenwärtig völlig unsubstanziierten Umständen ohnehin nicht zu vermutende, sondern gegenteils augenscheinlich mangelnde – Handlungsunfähigkeit keineswegs glaubhaft, geschweige denn belegte er sie. Vielmehr wusste er an das Verwaltungsgericht zu gelangen und hätte wie gesagt einen Antrag in der Sache sowie eine wenigstens summarische Rechtsmittelbegründung liefern können und deshalb insofern auch müssen, als er hierauf ohne Nichteintretensfolge nicht einfach zu Gunsten eines Erstreckungsgesuchs verzichten durfte. Diesem wurde darum mit Schreiben vom 15. Februar 2019 im Sinn eines prozessleitenden Präsidialentscheids nicht stattgegeben (Plüss, § 12 N. 15; Donatsch, § 56 N. 4 ff.; VGr, 26. September 2016, VB.2016.00569). Bei Gesuchseingang war die Beschwerdefrist bereits am Ablaufen, sodass das Gericht den Beschwerdeführer nicht mehr rechtzeitig zu warnen vermochte (zum Ganzen oben III sowie Abs. 1; Plüss, § 12 N. 26; VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.2 Abs. 1 mit Hinweis auf BGr, 26. Januar 2012, 2C_319/2011, E. 2 ff. [geschützt durch BGr, 21. November 2017, 2C_526/2017, E. 2.4]).

2.2 Bereits aus diesen Gründen fiele eine Fristwiederherstellung ebenso wenig in Betracht und bliebe es beim Nichteintreten auf die Rechtsvorkehr (gleich VGr, 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 2.2 Abs. 2 [geschützt durch BGr, 21. November 2017, 2C_526/2017, E. 2.4]; siehe Plüss, § 12 N. 28 ff. für die Erstreckung behördlicher Fristen sowie N. 82 ff. für das Wiederherstellungsverfahren). Wie sich beifügen lässt, schiene angesichts des angefochtenen Entscheids und weiterer des Verwaltungsgerichts in ähnlichen Fällen (20. Februar 2019, VB.2018.00796 – 2. März 2019, VB.2019.00044 – 6. März 2019, VB.2019.00046 [alles auf www.vgrzh.ch nicht veröffentlicht]) auch eine Beschwerde mit Antrag und Begründung wenig Erfolg zu versprechen.

3.  

Weil auch die dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz anberaumte Ausreisefrist schon bald abläuft, gilt es eine angemessene neue festzusetzen. Eine solche beträgt gemäss Art. 64d Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (SR 142.20) in der Regel sieben bis dreissig Tage (Satz 1); da der Beschwerdeführer keine besonderen Umstände geltend macht, die eine (wesentlich) längere Spanne erforderlich erscheinen liessen (Satz 2), ist ihm Zeit bis zum 15. April 2019 zu gewähren. Sollte allerdings ein Weiterzug dieser Verfügung an das Bundesgericht erfolgen und Letzteres dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung verleihen, hat der Beschwerdeführer sich binnen eines Monats ab Zustellung eines den Wegweisungspunkt nicht ändernden bundesgerichtlichen Endentscheids aus dem Land zu entfernen (zum Ganzen VGr, 23. August 2017, VB.2017.00477, E. 2 – 2. Oktober 2017, VB.2017.00629, E. 3 – 17. Januar 2019, VB.2018.00632, E. 3). Deswegen erübrigt sich, das ebenfalls auf den 15. April 2019 zielende Gesuch des Beschwerdeführers vom 21. vergangenen Monats um (Quasi-)Anpassung der Ausreisefrist dem hierfür zuständigen Beschwerdegegner weiterzuleiten (vgl. vorn III; VGr, 15. Juni 2018, RG.2018.00004, E. 2 Abs. 3 mit Hinweisen).

4.  

Ausgangsgemäss gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG sind die Gerichtskosten dem als Verlierer erscheinenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65; VGr, 17. Januar 2019, VB.2018.00632, E. 4).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung in Ziff. 5 des nachstehenden Verfügungsdispositivs bleibt Folgendes zu erläutern:

Gegen den Widerruf von (Aufenthalts-)Bewilligungen (EU/EFTA), worum es hier im Hintergrund geht, ist die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig, weil es grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortdauern solcher Bewilligungen gibt (BGr, 17. Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1).

Dasselbe trifft zu, soweit anderweitige Anwesenheitsansprüche des Beschwerdeführers geltend gemacht werden wollen (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario; BGE 139 I 330 E. 1.1; Daniela Thurnherr in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 112 N. 39 ff.; Hansjörg Seiler in: derselbe et al., Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. A., Bern 2015, Art. 83 N. 25 ff.; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 65 ff.). Andernfalls und im Wegweisungspunkt steht lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG – teilweise in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG – zu Gebot (siehe zu ihrer hier besonders beschränkten Reichweite Peter Nideröst, Sans-Papiers in der Schweiz, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 373 ff., Rz. 9.33; Thurnherr, Art. 112 N. 72–75; Seiler, Art. 83 N. 24, Art. 115 N. 27; Häberli, Art. 83 N. 61). Das Ergreifen beider Rechtsmittel müsste laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.    Auf die Rechtsvorkehr des Beschwerdeführers wird nicht eingetreten.

2.    Dem Beschwerdeführer wird zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis 15. April 2019 bzw. im Sinn der Erwägung 3 angesetzt.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr.    560.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Gegen diese Verfügung kann im Sinn der Erwägung 5 Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6.    Mitteilung an …