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Geschäftsnummer: VB.2019.00110  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 18.07.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Dauer des Führerausweisentzugs nach Trunkenheitsfahrt.

Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Vorliegend hat die Behörde das ihr zustehende Ermessen rechtmässig ausgeübt (E. 3.3).

Eine Benachteiligung der Beschwerdeführerin, welche nach ihrer Trunkenheitsfahrt den Führerausweis auf der Stelle abgeben musste, gegenüber jenen, die bei Warnungsentzügen den Vollzug aufschieben können, ist nicht anzutreffen, da der erzieherische Zweck der Massnahme durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt wird (E. 3.4).

Das Bundesgericht verneint die berufliche Angewiesenheit auf den Führerausweis etwa bei Versicherungsvertretern und Immobilienhändlern (E. 3.5.1). Vorliegend wird die Berufsausübung beeinträchtigt, indes nicht verunmöglicht, weshalb von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen ist (E. 3.5.3). Insgesamt ist die Festlegung der Entzugsdauer nicht zu beanstanden (E. 3.5.4).

Abweisung.
 
Stichworte:
ATEMALKOHOLMESSWERT
AUFSCHIEBENDE WIRKUNG
BERUFSAUSÜBUNG
FIAZ
FÜHRERAUSWEISENTZUG
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
SCHWERE WIDERHANDLUNG
Rechtsnormen:
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16c Abs. I lit. b SVG
Art. 16c Abs. II lit. a SVG
Art. 17 Abs. I SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00110

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 18. Juli 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber José Krause.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für die Dauer von fünf Monaten vom 7. März 2018 bis und mit 6. August 2018 den bereits hinterlegten Führerausweis und untersagte ihr das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser Zeit.

II.  

Dagegen erhob A am 5. Juni 2018 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 14. Januar 2019 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

Hiergegen erhob A mit Eingabe vom 15. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Reduktion der Entzugsdauer auf vier Monate. Mit Schreiben vom 19. Februar 2019 verzichtete die Sicherheitsdirektion auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.  

2.1 Gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 26. März 2018 lenkte die Beschwerdeführerin am 6. März 2018, um ca. 23.40 Uhr, den Personenwagen mit der Kfz.-Nr. 01 in angetrunkenem Zustand (Atemalkoholkonzentration von 0,77 mg/l) auf der C-Strasse in D. Der Führerausweis wurde ihr darauf umgehend abgenommen.

2.2 Gestützt auf diesen Sachverhalt entzog die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 30. Mai 2018 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b und Art. 16c Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) den Führerschein für die Dauer von fünf Monaten. Zufolge der aufschiebenden Wirkung des dagegen erhobenen Rekurses vom 5. Juni 2018 wurde der Beschwerdeführerin der Führerausweis am 8. Juni 2018 provisorisch wieder ausgehändigt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft E vom 29. Juni 2018 wurde die Beschwerdeführerin des vorsätzlichen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinn von Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 12'000.- bestraft.

3.  

3.1 Gemäss Art. 16 Abs. 2 SVG wird nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen. Das Gesetz unterscheidet dabei zwischen leichten (Art. 16a SVG), mittelschweren (Art. 16b SVG) und schweren Widerhandlungen (Art. 16c SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht unter anderem, wer in angetrunkenem Zustand mit einer qualifizierten Atemalkohol- oder Blutalkoholkonzentration (Art. 55 Abs. 6 SVG) ein Motorfahrzeug lenkt (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Lernfahr- oder Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG).

Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen (Art. 16 Abs. 3 SVG). Dabei sind alle Umstände gesamthaft zu würdigen und die Entzugsdauer ist im Einzelfall so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGE 124 II 44 E. 1; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1).

3.2 Die vorliegende Beschwerde richtet sich nicht gegen die Qualifizierung der Trunkenheitsfahrt als schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG, sondern (einzig) gegen die verhängte Dauer des Führerausweisentzugs.

3.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SVG kann der auf bestimmte Zeit entzogene Lernfahr- oder Führerausweis frühestens drei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer wiedererteilt werden, wenn die betroffene Person an einer von der Behörde anerkannten Nachschulung teilgenommen hat. Die Wiedererteilung des Ausweises liegt somit im pflichtgemäss – insbesondere rechtsgleich – auszuübenden Ermessen der Behörde (Bernhard Rütsche/Denise Weber in: Marcel Alexander Niggli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014 [Kommentar SVG], Art. 17 N. 9).

Die Beschwerdegegnerin führt in der angefochtenen Verfügung vom 30. Mai 2018 aus, dass bei einem fünfmonatigen Ausweisentzug praxisgemäss bis zu einem Monat vor Ablauf der Entzugsdauer der Ausweis zurückgegeben werden könne, wenn die Betroffene den Nachschulungskurs "FiaZ erstmals Auffällige" der Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) absolviert habe.

Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, zufolge des absolvierten bfu-Kurses könne der Führerausweisentzug ohne Weiteres bereits zwei Monate vor Ablauf der verfügten Entzugsdauer aufgehoben werden. Dabei legt sie in keiner Weise dar, inwiefern die Beschwerdegegnerin mit ihrem Vorgehen das ihr nach Art. 17 Abs. 1 SVG zustehende Ermessen in unzulässiger Weise angewendet haben sollte. Dies ist auch nicht ersichtlich. Die Möglichkeit zur Wiedererlangung des Führerausweises einen Monat vor Ablauf der Entzugsdauer bewegt sich im (zeitlichen) Rahmen von Art. 17 Abs. 1 SVG. Auch sind Hinweise auf eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens, deren rechtsgleiche Handhabung die Beschwerdegegnerin mit dem Hinweis auf ihre Praxis anzeigt, nicht vorhanden. Schliesslich ist die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte angeblich bestehende Praxis bei sechsmonatigen Ausweisentzügen unsubstanziiert geblieben. Ohnehin könnte sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten, da anders gelagerte Sachverhalte für das vorliegende Verfahren nicht von Relevanz sind.

3.4 Sodann moniert die Beschwerdeführerin eine Benachteiligung gegenüber etwa Tempodelinquenten, da diese den Termin für die Ausweisabgabe derart organisieren könnten, dass sie durch den Entzug möglichst wenig tangiert würden. Demgegenüber werde bei alkoholisierten Fahrzeuglenkern der Führerausweisentzug mit der Tat (mithin umgehend) vollzogen, was die erzieherische Wirkung des Führerausweisentzugs verstärke.

Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, dass bei Warnungsentzügen ein Aufschub des Vollzugs gemäss Rechtsprechung zulässig ist, um dem Betroffenen zu ermöglichen, sich beruflich zu organisieren (BGE 134 II 39 E. 3). Die Polizei nimmt demgegenüber einem Fahrzeugführer oder -führerin gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a der Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 (SKV) den Führerausweis auf der Stelle ab, wenn er oder sie – wie vorliegend – eine Atemalkoholkonzentration von 0,40 mg/l oder mehr aufweist. Da die Abnahme eines Ausweises durch die Polizei bis zum Entscheid über den Entzug dessen Wirkung hat (vgl. Art. 54 Abs. 5 SVG), entfällt insofern die Möglichkeit der Betroffenen zum Aufschub des Vollzugs.

Dieser (gesetzlich angelegte) Umstand ist indessen im Rahmen der Bemessung der Entzugsdauer nicht zu berücksichtigen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der erzieherische Zweck der Massnahme durch den Aufschub des Vollzugs grundsätzlich nicht berührt (BGE 107 Ib 395 E. 2a; Bernhard Rütsche, Kommentar SVG, Art. 16 N. 87). Insofern ist die vorgebrachte Benachteiligung der Beschwerdeführerin nicht anzutreffen, zumal sie auf Gesuch hin den Führerausweis gut einen Monat nach der Trunkenheitsfahrt provisorisch wieder ausgehändigt erhielt (oben E. 2.2). Folglich ist die Rüge unbegründet.

3.5 Schliesslich bemängelt die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Beurteilung ihrer beruflichen Massnahmeempfindlichkeit.

3.5.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist bei der Beurteilung der Massnahmeempfindlichkeit dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit Rechnung zu tragen und deshalb zu berücksichtigen, in welchem Mass ein Fahrer aus beruflichen Gründen auf seinen Führerausweis angewiesen ist (BGE 123 II 572 E. 2c). Das Bundesgericht verneint die berufliche Angewiesenheit etwa bei Versicherungsvertretern und Immobilienhändlern mit der Begründung, dass öffentliche Verkehrsmittel oder Taxis den Zugang zu einer ausreichenden Anzahl potenzieller Kunden in akzeptabler Zeit ermöglichen. Die berufliche Tätigkeit wird zwar behindert, aber nicht übermässig verkompliziert oder gar verunmöglicht (BGr, 25. November 2008, 1C_204/2008, E. 3.3.1).

3.5.2 Die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2018 erwähnte die Massnahmeempfindlichkeit nicht im Rahmen der aufgelisteten massgeblichen Zumessungskriterien. Die Vorinstanz attestierte der Beschwerdeführerin neu eine gewisse, jedoch nicht besonders ausgeprägte berufliche Massnahmeempfindlichkeit. In der Berufsausübung sei sie insofern beeinträchtigt, als ihre Kundenbesuche mit einem erhöhten Zeitaufwand verbunden sein würden. Dies sei indes nicht massnahmemindernd zu berücksichtigen.

3.5.3 Im Rekursverfahren legte die Beschwerdeführerin ein Schreiben ihres Arbeitgebers vom 28. Mai 2018 zu den Akten, wonach sie als Verkaufsleiterin Produkte an zumeist dezentralen Lokalitäten bewerben müsse und daher den Führerausweis benötige. Damit ist eine erhöhte Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin nachgewiesen, welche bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs zu berücksichtigen ist.

Hinsichtlich der Bestimmung des Grads der Angewiesenheit der Beschwerdeführerin auf ein Fahrzeug ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass ihr die Berufsausübung beeinträchtigt, indes nicht verunmöglicht wird. Es ist der Beschwerdeführerin ein (temporäres) Ausweichen auf öffentliche Verkehrsmittel, womit gemäss dem Arbeitgeberschreiben die dezentralen Lokalitäten zwar "nicht ohne weiteres", mithin mit gewissen Einschränkungen aber dennoch erreichbar sind, zuzumuten. Ansonsten erlaubt ihr die Benutzung eines Taxis den Kundenkontakt. Da die Beschwerdeführerin das Fahrzeug offenbar auch einzig als Fortbewegungs- und nicht als Transportmittel (von Material oder Werkzeugen) gebraucht, ist insgesamt von einer leicht erhöhten Massnahmeempfindlichkeit auszugehen. Aufgrund ihres rein spekulativen Charakters ist auf die im Arbeitgeberschreiben im Entzugsfall eventuell auszusprechende Kündigung der Beschwerdeführerin nicht weiter einzugehen.

Zu berücksichtigen sind die weiteren Umstände des Einzelfalls: Das Verschulden der Beschwerdeführerin ist mit Blick auf die ermittelte Atemalkoholkonzentration, welche mit 0,77 mg/l den in Art. 2 lit. b der Verordnung der Bundesversammlung über Alkoholgrenzwerte im Strassenverkehr vom 15. Juni 2012 statuierten qualifizierten Wert von 0,4 mg/l um nahezu das doppelte überschreitet, nicht mehr als leicht zu qualifizieren. Der Umstand, dass die Trunkenheitsfahrt innerorts und bei nächtlicher Zeit (mit entsprechend ungünstigen Sichtverhältnissen) stattfand, bewirkte eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Verkehrssicherheit. Hinzutritt der mit zwei dreimonatigen Führerausweisentzügen wegen Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2009 nicht unbelastete automobilistische Leumund der Beschwerdeführerin.

3.5.4 Vor diesem Hintergrund und unter Einbezug der leicht erhöhten beruflichen Massnahmeempfindlichkeit der Beschwerdeführerin ist die Festlegung einer Entzugsdauer von fünf Monaten (unter Möglichkeit der Wiedererteilung nach vier Monaten) durch die Beschwerdegegnerin angesichts des ihr in dieser Frage zustehenden weiten Ermessensspielraums (BGr, 21. Januar 2015, 1C_309/2014, E. 6) als nicht rechtsverletzend zu betrachten.

3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung vom 30. Mai 2018 zu Recht bestätigt. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      60.--     Zustellkosten,
Fr. 1'560.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an …