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VB.2019.00114
Urteil
der 2. Kammer
vom 17. April 2019
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch die Firma C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Bewilligung der Einreise zur erwerblosen Wohnsitznahme, hat sich ergeben: I. Die 1939 bzw. 1943 geborenen Eheleute A und B haben Wohnsitz in ihrem Heimatland Türkei, während ihre dreizehn Kinder allesamt in der Schweiz leben. Ihr am 12. Februar 2018 bzw. 5. März 2018 gestelltes Gesuch zur Bewilligung der Einreise und zur erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz wurde vom Migrationsamt am 25. Juni 2018 abgewiesen. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 15. Januar 2019 ab. III. Mit Beschwerde vom 18. Februar 2019 liessen A und B dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und es sei ihnen die Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme zu bewilligen. Überdies wurde um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung ersucht. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2019 wurde A und B aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes Frist angesetzt, um entweder einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 2'060.- zu leisten oder ihre Mittellosigkeit nachzuweisen. Hierauf leisteten sie fristgerecht die ihnen auferlegte Kaution. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 2. Die Beschwerdeführenden bringen sinngemäss zusammengefasst vor, aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in einem Abhängigkeitsverhältnis zu ihren hier lebenden Kindern zu stehen, zumal in ihrem Heimatdorf keine adäquaten Betreuungsmöglichkeiten bestünden und ihnen der Umzug in eine grössere Stadt nicht zumutbar sei. Weiter ersuchen sie um ihre Zulassung als Rentner oder die Erteilung einer Härtefallbewilligung. 3. 3.1 Aus dem in Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) geschützten Anspruch auf Schutz der Familie steht einer Person ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1d/aa). Der Anspruch auf Familienleben ist jedoch auf die Kernfamilie beschränkt, welche bei erwachsenen Personen deren Ehe- oder eingetragene Partner und die eigenen minderjährigen Kinder umfasst (BGE 135 I 143 E. 1.3.2; BGE 129 II 11 E. 2). Soweit sich der Anwesenheitsanspruch auf eine Beziehung zu Verwandten stützt, die nicht der eigentlichen Kernfamilie des Ansprechers zuzurechnen sind, setzt der Anspruch gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass die um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchende Person in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zu den hier anwesenheitsberechtigten Familienangehörigen steht (BGE 139 II 393 E. 5.1; BGE 120 Ib 257 E. 1d; BGE 115 Ib 1 E. 2c). Erforderlich ist eine Unterstützungsbedürftigkeit, welche nur von dem betreffenden (anwesenheitsberechtigten) Angehörigen geleistet werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; BGr, 5. Dezember 2013, 2C_546/2013, E. 4.1). Abhängigkeitsverhältnisse können sich namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGr, 9. Februar 2016, 2C_133/2016, E. 2.3; BGr, 7. Dezember 2012, 2C_372/2012, E. 5.2). Die alleinige finanzielle Abhängigkeit von einer Person vermag jedoch keinen Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu begründen (vgl. BGr, 18. Oktober 2001, 2A.463/2001, E. 2c; vgl. auch BGr, 15. Oktober 2001, 2A.119/2001, E. 5b). 3.2 Die Beschwerdeführenden pflegen – soweit ersichtlich – intakte Beziehungen zu ihren hier lebenden Kindern. Jedoch sind Abhängigkeitsverhältnisse zwischen ihnen und ihren Kindern weder substanziiert dargelegt noch nachgewiesen worden: In Bezug auf den Beschwerdeführer werden gesundheitliche Beeinträchtigungen weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche in den Akten dokumentiert. Auch sonst ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer von seinen hier lebenden Kindern abhängig sein sollte. Gemäss der Übersetzung eines Berichts und eines Medikamentenberichts eines türkischen Privatspitals vom 19. Juli 2018 bzw. 3. Mai 2017 leidet die Beschwerdeführerin an verschiedenen gesundheitlichen Einschränkungen, insbesondere an einer koronaren Herzkrankheit, einer chronischen obstruktiven Lungenkrankheit, Herzinsuffizienz und Adipositas. Aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters und ihrer Adipositas soll sie nicht mehr in der Lage sein, ihre Medikamente selbständig einzunehmen. Weder Adipositas noch fortgeschrittenes Alter vermögen jedoch schlüssig zu erklären, weshalb die Beschwerdeführerin nicht mehr imstande sein sollte, ihre Medikamente selbständig einzunehmen. Trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen war sie zudem in der Lage, ihre hier lebenden Kinder regelmässig zu besuchen. Überdies räumte der Vertreter der Beschwerdeführenden in seiner ersten Eingabe vom 12. Februar 2018 ein, dass die Beschwerdeführenden "noch für sich selber sorgen" könnten. Unabhängig hiervon steht der Beschwerdeführerin aber mit ihrem ebenfalls um Familiennachzug ersuchenden Ehemann auch in der Türkei eine Betreuungsperson zur Verfügung. Ein relevantes Abhängigkeitsverhältnis zu ihren hier lebenden Kindern ist damit auch bei der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, weshalb es den Beschwerdeführenden zwar nicht mehr zumutbar sein soll, in eine Stadt (mit besserer medizinischer Versorgung und Alters- bzw. Pflegeeinrichtungen) in der Nähe ihres türkischen Heimatdorfs zu ziehen, eine Auswanderung in die Schweiz hingegen geboten sein soll. 4. 4.1 Gemäss Art. 28 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, vormals Ausländergesetz bzw. AuG) in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) können Ausländerinnen und Ausländer, die nicht mehr erwerbstätig sind, zugelassen werden, wenn sie ein von Bundesrat derzeit auf 55 Jahre festgelegtes Mindestalter erreicht haben, besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen. Art. 28 AIG vermittelt selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung. Der Entscheid darüber steht vielmehr im pflichtgemässen Ermessen der Behörden, welcher nach den Kriterien gemäss Art. 96 AIG zu treffen ist (BVGer, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6, VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.3). Die Bewilligungserteilung unterliegt sodann dem Zustimmungsverfahren (Art. 2 lit. c der Verordnung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements [EJPD] über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 [EJPD-V]). 4.2 Die Beschwerdeführenden überschreiten beide das vom Bundesrat in Art. 25 Abs. 1 VZAE auf 55 Jahre festgelegte Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie angesichts ihres Alters in der Schweiz keiner entgeltlichen Tätigkeit nachgehen werden. Ihre Zulassung als Rentner fällt aber im Sinn nachfolgender Erwägungen bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz sowie fehlender finanzieller Mittel ausser Betracht. 4.3 4.3.1 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 28 lit. b AIG in Verbindung mit Art. 25 Abs. 2 VZAE insbesondere vor, wenn längere frühere Aufenthalte in der Schweiz, namentlich Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen. Aus der Entstehungsgeschichte von Art. 28 AIG und dem Zweck der Regelung ergibt sich, dass sich die persönlichen Beziehungen nicht bloss auf enge Beziehungen zu hier lebenden Verwandten oder eine rein wirtschaftliche Beziehung oder Grundeigentum in der Schweiz beziehen darf. Vielmehr sind eigenständige und von Angehörigen unabhängige Beziehungen soziokultureller oder persönlicher Art zur Schweiz erforderlich, wie beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung (vgl. BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2, und 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7; VGr, 6. Dezember 2017, VB.2017.00574, E. 2.2; Staatssekretariat für Migration [SEM], Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom 25. Oktober 2013 [aktualisiert am 1. Januar 2019], Ziff. 5.3 [www.sem.admin.ch]; Botschaft, BBl 2002, 3709 ff., 3785). Hierdurch soll der Gefahr der Abhängigkeit oder sozialen Isolation begegnet und der zu erwartende Integrationserfolg sichergestellt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2, vgl. zu den generellen Integrationserwartungen neu auch Art. 58a AIG). Vor dem Hintergrund der zunehmenden Überalterung der Bevölkerung und der entsprechenden Belastung der Sozialwerke und Krankenkasse ist der Zuzug wirtschaftlich nicht aktiver Personen, die nie Beiträge daran gezahlt haben, sehr restriktiv zu regeln (vgl. Art. 3 Abs. 3 AIG sowie BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.4 ff.). Dies widerspiegelt sich auch im Wortlaut von Art. 28 lit. b AIG, wo besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz und nicht bloss enge Beziehungen in der Schweiz verlangt werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis einer über verwandtschaftliche und familiäre Kontakte zu hier lebenden Personen hinausgehenden Beziehung zur Schweiz auch aus dem systematischen Kontext, sind doch die Nachzugsbedingungen aufgrund blosser familiärer Beziehungen in Art. 47 AIG und Art. 73 VZAE geregelt und sollte mit Art. 28 AIG nicht etwa ein vereinfachter Familiennachzug in aufsteigender Linie eingeführt werden (vgl. BVGr, 31. August 2017, F-3240/2016, E. 10.2; vgl. zum Ganzen auch VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.3). 4.3.2 Die Beschwerdeführenden unterhalten zwar enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz und haben diese in der Vergangenheit eigenen Angaben zufolge wiederholt besucht. Ansonsten legen die Beschwerdeführenden aber in keinster Weise dar, welche besonderen persönlichen Beziehungen sie zur Schweiz pflegen. Nach dem Wortlaut von Art. 28 AIG, dem Gesetzeszweck, der Gesetzessystematik und aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung sind aber über verwandtschaftliche Kontakte hinausgehende persönliche Beziehungen zur Schweiz erforderlich, die eine rasche Integration der Beschwerdeführenden auch ausserhalb ihres angestammten Kulturkreises und ihres familiären Umfelds ermöglichen. Derartige Beziehungen werden jedoch nicht nachgewiesen und erscheinen bereits aufgrund der Sprachbarriere unwahrscheinlich, zumal sich aus den Akten keinerlei Hinweise ergeben, dass die Beschwerdeführenden die hiesige Landessprache beherrschen. Die Beschwerdeführenden wären damit im Fall eines Nachzugs weitgehend von der einheimischen (deutschsprachigen) Bevölkerung isoliert und abhängig von ihren hier lebenden Verwandten. Dies würde ihrer Integration in der Schweiz umso mehr entgegenstehen, da sie als Nichterwerbstätige für einen Integrationserfolg auf ausserberufliche Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung angewiesen wären. Damit fällt eine Zulassung der Beschwerdeführenden als Rentner bereits mangels besonderer persönlicher Beziehungen zur Schweiz ausser Betracht. 4.4 4.4.1 Hinreichend finanzielle Mittel sind gemäss Art. 25 Abs. 4 VZAE vorhanden, wenn diese den Betrag übersteigen, welche Schweizer Staatsangehörige und allenfalls deren Familienangehörige zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG) berechtigen würden. Die finanziellen Mittel (Renten, Vermögen) müssen mit grosser Sicherheit bis ans Lebensende ausreichen, sodass das Risiko einer Fürsorgeabhängigkeit als vernachlässigbar klein einzuschätzen ist. Versprechen und selbst schriftliche Garantieerklärungen von in der Schweiz lebenden Verwandten der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, für deren Lebensunterhalt aufzukommen, können diese Sicherheit wegen ihrer fraglichen Durchsetzbarkeit nicht in jedem Fall vermitteln. Die Verfügbarkeit von allfälligen finanziellen Mitteln von Dritten muss in vergleichbarem Mass sichergestellt sein wie eigene Mittel (z. B. Bankgarantie). Wenn Rentnerinnen und Rentner ungenügende eigene finanzielle Mittel haben, sind die qualitativen Anforderungen an die Unterstützungsleistungen durch Dritte entsprechend höher (BVGr, 10. Dezember 2012, C-6310/2009, E. 4 und 9.3.3; Weisungen AIG, Ziff. 5.3). Nicht zuletzt dient das Erfordernis hinreichender (eigener) finanzieller Mittel auch der Vermeidung von finanziellen Abhängigkeiten, weshalb eine reine Drittfinanzierung des hiesigen Aufenthalts durch Verwandte problematisch erscheint. Weiter verhindert das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel auch, dass zum Aufenthalt zugelassene Rentnerinnen und Rentner nach Aufbrauchen der vorhandenen Mittel vor die Wahl gestellt werden, das Land zu verlassen oder unter dem Existenzminimum leben zu müssen mit all den negativen und desintegrierenden Wirkungen, die dies mit sich bringt (VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1; VGr, 24. Oktober 2018, VB.2018.00496, E. 3.4.1). 4.4.2 Die Beschwerdeführenden weisen nicht nach, über ein namhaftes Vermögen oder über existenzsichernde (Renten-)Einkünfte zu verfügt. Vielmehr implizierten sie mit ihrem Ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege im Rekurs- und Beschwerdeverfahren selbst ihre Mittellosigkeit. Gemäss ihren unbelegt gebliebenen Angaben in der Rekursschrift vom 24. Juli 2018 verfügen sie nur über ein geringes Renteneinkommen und Ernteeinnahmen von ca. Fr. 10'000.- pro Jahr. Sie wären somit zur Finanzierung ihres hiesigen Aufenthalts auf die finanzielle Unterstützung ihrer Kinder angewiesen, welche gemäss Beschwerdeschrift zur Übernahme eventuell anfallender Gesundheits- und Pflegekosten bereit sein sollen und sich teilweise zur Übernahme eines Teils der Lebenshaltungskosten bereit erklärt haben. Die entsprechenden Verpflichtungserklärungen sind jedoch vage ("Ich bin bereit, zu den Lebensunterhalt meiner Eltern in der Schweiz beizutragen") oder auf Fr. 30'000.- beschränkt geblieben. Vorbehaltslose, unbeschränkte und verbindliche Verpflichtungserklärungen der Kinder fehlen, würden aber ohnehin nicht hinreichend sicherstellen, dass die Beschwerdeführenden bis zu ihrem Lebensende über hinreichend finanzielle Mittel verfügen und keine Sozialhilfe benötigen werden. So ist nicht dargelegt worden, dass die Kinder in derart günstigen finanziellen Verhältnissen leben, dass sie im Rahmen der Verwandtenunterstützungspflicht nach Art. 328 Abs. 1 des Zivilgesetzbuchs (ZGB) gesetzlich zur Alimentierung ihrer Eltern verpflichtet wären. Die Verwandtenunterstützungspflicht ist zudem auch bei Personen in günstigen finanziellen Verhältnissen in der Unterstützungshöhe limitiert. Sodann könnte auch eine hierüber hinausgehende Verpflichtungserklärung höchstens für eine beschränkte Dauer Verbindlichkeit erlangen (vgl. Art. 27 Abs. 2 ZGB). Zudem wären die Beschwerdeführenden bei einer Zulassung als Rentner weitgehend von ihren Kindern abhängig, was der bereits dargelegten Zielsetzung widerspricht, derartige Abhängigkeiten zu vermeiden. Ferner wird das Erfordernis hinreichender finanzieller Mittel bis zum Lebensende auch nicht schon dadurch entbehrlich, dass eine allfällige zukünftige Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführenden einen Widerrufsgrund nach Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG begründen könnte (vgl. hierzu VGr, 11. Juli 2018, VB.2018.00338, E. 2.4.1). Damit verfügen die Beschwerdeführenden auch nicht über die zur Finanzierung ihres Aufenthalts bis zu ihrem Lebensende erforderlichen Mittel, was ihrer Zulassung als Rentner ebenfalls entgegensteht. Inwieweit aufgrund (freiwilliger) Betreuungsleistungen der Kinder allenfalls Pflegekosten eingespart werden könnten, fällt nicht ins Gewicht. 5. Es sind keine weiteren Gründe ersichtlich, weshalb den Beschwerdeführenden der Aufenthalt in der Schweiz zu bewilligen ist. Namentlich sind auch die Voraussetzungen für eine Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG nicht erfüllt, wobei hierfür auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen ist. Insbesondere begründet auch der Umstand, dass die Kinder der Beschwerdeführenden in der Schweiz leben und einzelne Kinder die Beschwerdeführenden allenfalls nicht in der Türkei besuchen können, keinen Härtefall. Die Vorinstanz hat eine korrekte Interessenabwägung vorgenommen und alle massgeblichen Abwägungskriterien (Art. 96 AIG) eingehend berücksichtigt. Eine rechtsverletzende Ermessensausübung ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist es den Beschwerdeführenden zuzumuten, den Kontakt zu ihren hier lebenden Kindern wie bis anhin über die Distanz oder durch wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Ihre Kinder können sie nötigenfalls auch von der Schweiz aus finanziell unterstützen. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und steht ihnen auch keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). 7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit und mangels nachgewiesener Prozessbedürftigkeit abzuweisen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG). 8. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 4. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden je zur Hälfte auferlegt unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 7. Mitteilung an … |