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Geschäftsnummer: VB.2019.00115  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 17.06.2019
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in Strafsachen gegen diesen Entscheid am 04.11.2019 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Straf- und Massnahmenvollzug
Betreff:

Strafvollzug (unentgeltliche Rechtsverbeiständung)


Straf- und Massnahmenvollzug: Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch den Beschwerdegegner.

Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung bezog sich nicht auf ein konkretes Verfahren, sondern auf die gesamte Dauer des Vollzugs im Hinblick auf die bedingte Entlassung (E. 4.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs (E. 4.2). Im Ergebnis ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen haben. Die angefochtenen Verfügungen sind aber aus anderen als den von den vorinstanzlichen Behörden vorgebrachten Gründen zu bestätigen (E. 5). Gewährung UP/URB für das Beschwerdeverfahren (E. 6.1).

Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
EHELICHE BEISTANDSPFLICHT
HÄNGIG
MITTELLOSIGKEIT
MOTIVSUBSTITUTION
STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
Rechtsnormen:
§ 16 VRG
§ 16 Abs. I VRG
§ 16 Abs. II VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2019.00115

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 17. Juni 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Rudolf Bodmer, Gerichtsschreiberin Rahel Zehnder.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, zzt. JVA C,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Justizvollzug Kanton Zürich,
Rechtsdienst der Amtsleitung,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Strafvollzug
(unentgeltliche Rechtsverbeiständung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A, geboren 1988, wurde mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau am 19. November 2014 wegen versuchter Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten verurteilt. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte ihn am 21. Dezember 2016 wegen Vergewaltigung und sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren sowie am 13. Oktober 2017 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten wegen Anstiftung zum Entweichenlassen von Gefangenen. A befindet sich derzeit in der Justizvollzugsanstalt (JVA) C. Ein Drittel der Gesamtstrafe hatte er am 19. Oktober 2017 verbüsst. Am 19. Juni 2020 wird er zwei Drittel der Strafe erstanden haben. Das effektive Strafende fällt auf den 19. Februar 2023.

B. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 lehnte das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich (JUV) die Gewährung von begleiteten Ausgängen und Urlauben, die Gewährung von unbegleiteten Ausgängen und Urlauben, die Gewährung von externer Arbeit (Landwirtschaft der JVA C) sowie die Versetzung von A in den offenen Vollzug ab. Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Direktion der Justiz und des Innern mit Verfügung vom 25. Januar 2019 ab. Das Gesuch von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wurde abgewiesen. Dagegen ist inzwischen ein weiteres Beschwerdeverfahren am Verwaltungsgericht hängig (Verfahren VB.2019.00120).

C. Am 23. Oktober 2018 zeigte Rechtsanwältin B dem JUV an, dass A sie mit der Wahrung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe. Am 26. Oktober 2018 stellte sie beim JUV ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und am 29. Oktober 2018 den Antrag auf begleitete und gesicherte Ausgänge für A. Mit Verfügung vom 15. November 2018 wies das JUV den Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Am 12. Dezember 2018 wies das JUV ausserdem den Antrag des Beschwerdeführers um Gewährung begleiteter und gesicherter Ausgänge ab.

II.  

Gegen die Verfügung des JUV vom 15. November 2018 erhob A am 22. November 2018 Rekurs. Die Direktion der Justiz und des Innern wies den Rekurs von A am 25. Januar 2019 ab, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer I). Das Gesuch von A um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin wurde abgewiesen (Dispositivziffer III).

III.  

Dagegen reichte A am 18. Februar 2019 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Direktion der Justiz und des Innern vom 25. Januar 2019 sei aufzuheben und ihm sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Beschwerdegegners. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren.

Die Direktion der Justiz und des Innern beantragte am 26. Februar 2019 die Abweisung der Beschwerde. Dasselbe beantragte am 13. März 2019 das JUV. A liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Am 5. Juni 2019 reichte seine Rechtsvertreterin auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts ihre Honorarnote zu den Akten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht verweigert hat. Da das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur Behandlung der Beschwerde in der Hauptsache zuständig wäre, ist es dies auch für die Beurteilung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 12). Beschwerden betreffend den Straf- und Massnahmenvollzug werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin entschieden, sofern kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung zu beurteilen ist (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und § 38b Abs. 2 VRG). Da sich vorliegend keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen. Die Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.  

2.1 Der Beschwerdegegner erwog, die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei anzunehmen, befinde er sich doch seit längerer Zeit in Haft und verfüge folglich nicht über ein frei zur Verfügung stehendes Erwerbseinkommen oder Vermögen. Der Fall biete aber aktuell keine Schwierigkeiten, die den Beizug einer Rechtsvertretung erforderlich machen würden. Die beantragten Vollzugsöffnungen seien am 8. Oktober 2018 abgewiesen worden, weshalb die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rekursverfahren im Zusammenhang mit der Ablehnung besagter Vollzugslockerungen beantragt werden könnte.

2.2 Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung zunächst fest, dass im Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer am 26. Oktober 2018 den Antrag auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin habe stellen lassen, ein Verfahren vor dem Beschwerdegegner hängig gewesen. Es sei nämlich noch die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2018 (vgl. vorn I.B.) gelaufen. Für dieses Verfahren habe unter den Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 VRG ein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestanden. Allerdings bedeute der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 20. Februar 2015 in Haft bzw. im Strafvollzug befinde, nicht per se, dass er mittellos sei. Sei die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Partei – wie vorliegend – nicht offensichtlich, könne es nicht Aufgabe der angerufenen Behörde sein, in umfangreichen Akten nach möglichen Belegen zu forschen, womit sich eine Mittellosigkeit begründen liesse. Komme hinzu, dass auch die eheliche Beistandspflicht zu beachten sei. Der Beschwerdegegner habe deshalb nicht ohne Weiteres von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgehen dürfen. Für das Verfahren vor dem Beschwerdegegner betreffend Vollzugslockerungen (Verfügung vom 8. Oktober 2018) habe zwar grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestanden, das Gesuch sei aber aufgrund nicht genügend nachgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen gewesen.

2.3 Dagegen wendet der Beschwerdeführer ein, seine Bedürftigkeit sei aktenkundig und werde selbst vom Beschwerdegegner nicht bestritten. Er sei in den Verfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich jeweils amtlich verteidigt worden. Seine Mittellosigkeit sei schon damals ausgewiesen gewesen, ansonsten seine Verteidiger nicht aus der Staatskasse entschädigt worden wären. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 20. Februar 2015 in Haft. Es liege in der Natur der Sache, dass er seither weder Einkommen erwirtschaften noch Vermögen habe ansparen können. Zusätzlich sei er aufgrund der Strafverfahren, in welchen ihm Verfahrens- und Gerichtsgebühren auferlegt worden seien, hochverschuldet. Bei Personen in Gefangenschaft werde in sämtlichen Kantonen von aktenkundiger Mittellosigkeit ausgegangen, und es würden keine weiteren Unterlagen zum Beweis verlangt. Dies gelte insbesondere dann, wenn die Bedürftigkeit bereits im zur Freiheitsstrafe führenden Verfahren geprüft worden sei. Nachdem der Beschwerdegegner die Mittellosigkeit nicht bestritten habe, habe die Unterzeichnete auch im Rekursverfahren keine Veranlassung gesehen, weitere Unterlagen zur Begründung der Mittellosigkeit einzureichen. Hätte die Vorinstanz trotz offensichtlicher Mittellosigkeit auf entsprechenden Unterlagen bestehen wollen, hätte sie die Unterzeichnete auffordern können, diese einzureichen. In der Verfügung lapidar auf die angeblich nicht genügend nachgewiesene Mittellosigkeit hinzuweisen, stelle überspitzten Formalismus dar. Vorliegend könne ausserdem nicht von einer ehelichen Beistandspflicht der Ehefrau ausgegangen werden.

3.  

3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Sind sie nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren, haben sie zudem Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Verfahrenskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Bedarfs für sich und seine Familie benötigt. Um die Bedürftigkeit der gesuchstellenden Person beurteilen zu können, ist dem anrechenbaren Einkommen der erforderliche Notbedarf gegenüberzustellen. Bei Strafgefangenen sind sämtliche realisierbaren Einkommens- und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Nicht zum realisierbaren Vermögen gehört das Geld, das sich auf dem Sperrkonto befindet, das der Wiedereingliederung des Gefangenen dient (Plüss, § 16 N. 18 ff., 31). Die gesuchstellende Person ist in Bezug auf den Nachweis ihrer Mittellosigkeit mitwirkungspflichtig. Aus den eingereichten Belegen müssen der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person, sämtliche finanziellen Verpflichtungen sowie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse hervorgehen. Während unbeholfene Gesuchstellende auf ihre Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen sind, besteht bei rechtskundigen oder rechtskundig vertretenen Gesuchstellenden in der Regel keine behördliche Hinweispflicht (Plüss, § 16 N. 38, 40). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

3.2 § 16 VRG ist sowohl im nichtstreitigen Verfahren als auch im Einsprache-, Rekurs- und Beschwerdeverfahren anwendbar (Plüss, § 16 N. 6). Grundsätzlich kann ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung jederzeit während der Hängigkeit des Verfahrens gestellt werden (Plüss, § 16 N. 115; VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00614, E. 2.6).

4.  

Zunächst ist zu prüfen, ob im Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers vom 26. Ok­tober 2018 ein konkretes Verfahren hängig war, für das ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand hätte bestellt werden müssen.

4.1 Aus dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 26. Oktober 2018 ist nicht eindeutig ersichtlich, auf welches Verfahren es sich bezieht. Der Beschwerdeführer machte geltend, im Rahmen der Prüfung von Vollzugslockerungen wie Urlaubsgewährung und der bedingten Entlassung stellten sich grundsätzlich nicht leicht zu beurteilende Fragen bezüglich Flucht- und Rückfallgefahr. Es gehe um Entscheide von erheblicher Tragweite und schwierige Rechtsfragen. Aus diesem Grund anerkenne das Bundesgericht in solchen Fällen auch im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren einen Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Im Rekurs- und Beschwerdeverfahren führte er aus, es gehe nicht allein um einzelne Vollzugslockerungen, sondern um die Prüfung von Lockerungen zur Vorbereitung und als Voraussetzung der am 19. Juni 2020 möglichen bedingten Entlassung. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass sich das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 26. Oktober 2018 nicht auf ein konkretes Verfahren – zumal jenes betreffend Gewährung von begleiteten und gesicherten Ausgängen am 29. Oktober 2018 noch nicht hängig war –, sondern auf die gesamte Dauer des Vollzugs im Hinblick auf die bedingte Entlassung bezog.

Der Beschwerdegegner teilte der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bereits am 5. November 2018 telefonisch mit, dass kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestehe, und wenn, dann nur für ein konkretes Verfahren. Daraufhin bat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers um eine anfechtbare Verfügung. Indem die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Schreiben vom 7. Januar 2019 an die Direktion der Justiz und des Innern ausführte, dass mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 zwar das Gesuch des Beschwerdeführers um begleitete Ausgänge, Urlaube, externe Arbeit und Versetzung in den offenen Vollzug abgelehnt, jedoch am 29. Oktober 2018 ein Gesuch um begleitete und gesicherte Ausgänge gestellt worden sei, gesteht sie ausserdem selber zu, dass am 26. Oktober 2018 (noch) kein Verfahren vor dem Beschwerdegegner hängig war.

4.2 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers besteht kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für die gesamte Dauer des Vollzugs. Da die Bejahung eines verfassungsmässigen Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung jeweils davon abhängt, ob in einem bestimmten Verfahren eine bedürftige Person im Hinblick auf die Tragweite des zu fällenden Entscheids und die Schwierigkeiten der damit verbundenen Fragen auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist, sich die konkreten Verhältnisse und Fragestellungen von Verfahren zu Verfahren indessen verändern können, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung für noch nicht eingeleitete, zukünftige Verfahren. Auch wenn die Prüfung von Vollzugslockerungen für die betroffene Person regelmässig von grosser Bedeutung ist und sich in der Regel schwierige Rechtsfragen stellen, muss gleichwohl im Einzelfall geklärt werden, ob die Voraussetzungen des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung vorliegen (BGE 128 I 225 E. 2.4.2; vgl. VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00614, E. 3.2.1). Damit hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ausserhalb eines konkreten Verfahrens.

4.3 Soweit die Vorinstanz erwog, das Verfahren vor dem Beschwerdegegner sei zum Zeitpunkt des Gesuchs des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung noch hängig gewesen, weil die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 8. Oktober 2018 noch gelaufen sei, ist ihr nicht zuzustimmen. Selbst wenn sich das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2018 auf das Verfahren betreffend begleitete und unbegleitete Ausgänge und Urlaube, externe Arbeit und Versetzung in den offenen Vollzug bezogen haben sollte, so wurde dieses Verfahren vor dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 8. Oktober 2018 abgeschlossen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rechtmittelverfahren muss vor der Rechtsmittelinstanz gestellt werden, wie es der Beschwerdeführer denn auch getan hat.

4.4 Nach dem Gesagten erfolgte das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht im Rahmen eines konkreten hängigen Verfahrens, weshalb es bereits deshalb abzuweisen war. Unter diesen Umständen kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren offenbleiben, ob der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit vor dem Beschwerdegegner genügend dargelegt hat.

5.  

Demzufolge ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner sowie die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers vom 26. Oktober 2018 um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abgewiesen haben. Wie in den vorangehenden Erwägungen aufgezeigt (vorn E. 4), sind die angefochtenen Verfügungen allerdings aus anderen als den von den vorinstanzlichen Behörden vorgebrachten rechtlichen Gründen zu bestätigen. So bejahte der Beschwerdegegner die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers, erachtete aber die Notwendigkeit für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung als nicht gegeben und erwog wenigstens sinngemäss, dass kein konkretes Verfahren hängig sei. Demgegenüber wies die Vorinstanz den Rekurs gegen die beschwerdegegnerische Verfügung vom 15. November 2018 hauptsächlich deshalb ab, weil die Mittellosigkeit nicht genügend dargetan worden sei. Es ist festzuhalten, dass die Entscheidinstanz nicht an die Rechtsauffassung bzw. Rechtsbehauptungen der Verfahrensbeteiligten bzw. einer allfälligen Vorinstanz gebunden ist (Plüss, § 7 N. 16). Gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen, kann die Rechtsmittelbehörde – im Rahmen des Streitgegenstands – eine Motivsubstitution vornehmen, d. h. sie kann die angefochtene Verfügung aus anderen als den von der Vorinstanz angeführten rechtlichen Gründen bestätigen. Die Rechtsmittelbehörde darf allerdings ihren Entscheid nicht auf einen anderen Rechtsgrund stützen, der weder von der Vorinstanz erwogen noch von der rekurrierenden Person geltend gemacht wurde (Martin Bertschi, Kommentar VRG; Vorbemerkungen zu §§ 19–28a, N. 29). Entsprechend ist das rechtliche Gehör zumindest der dadurch beschwerten Partei dann zu gewähren, wenn eine Behörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurden, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erhebung im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten (vgl. BGr, 5. März 2018, 2C_497/2017, E. 3.4, mit weiteren Hinweisen; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a N. 21, § 52 N. 37; Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26b N. 29). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, prüfte doch bereits die Vorinstanz, ob das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung in einem konkreten, hängigen Verfahren gestellt wurde, und ist damit in einem Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtsverbeiständung ohnehin zu rechnen.

6.  

Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren zu Recht abgewiesen hat.

6.1 Im Rekursverfahren legte der Beschwerdeführer seine Mittellosigkeit nicht dar, sondern machte lediglich geltend, er befinde sich seit mehreren Jahren im Strafvollzug und habe weder Einkommen noch Vermögen. Seine Mittellosigkeit sei aktenkundig.

6.2 Das Verwaltungsgericht nahm zwar vereinzelt die Bedürftigkeit der gefangenen Person aufgrund der langen Haftdauer an (vgl. VGr, 29. August 2017, VB.2017.00178, E. 7.2; VGr, 29. Mai 2017, VB.2016.00813, E. 5.2; VGr, 13. September 2016, VB.2015.00781, E. 6.3). Diese Fälle betrafen aber jeweils Personen, die sich bereits seit über zehn Jahren im Gefängnis befanden. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass auch Personen, die sich im Strafvollzug befinden, ihre Mittellosigkeit grundsätzlich zu belegen haben. Allein aus dem Umstand, dass eine Person seit mehreren Jahren in Haft ist, kann noch nicht geschlossen werden, dass diese mittellos ist. So besteht u. a. auch im Gefängnis die Möglichkeit, ein – wenn auch in der Regel geringes – Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu erhalten. Aus diesem Grund genügt der Hinweis, dass sich die betreffende Person im Strafvollzug befinde, zur Darlegung der Mittellosigkeit in der Regel nicht (VGr, 28. August 2018, VB.2018.00225, E. 6.2).

6.3 Der Beschwerdeführer befindet sich erst seit rund vier Jahren im Strafvollzug. Er substanziierte in seinem Rekurs vom 22. November 2018 nicht, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben würde. Damit kam der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer seiner Substanziierungspflicht nicht nach. Unter diesen Umständen war die Vorinstanz nicht gehalten, den Sachverhalt umfassend zu prüfen oder den Beschwerdeführer auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen (vgl. vorn E. 3.1; Plüss, § 16 N. 40). Demzufolge wies die Vor­instanz das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu Recht ab, weshalb die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

7.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm mangels überwiegenden Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleiben seine Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren.

7.1 Aus den im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 kein steuerbares Einkommen oder Vermögen hatte. Der Saldo seines Freikontos beläuft sich auf Fr. 358.40. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 19. Mai 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, er habe ein Bankkonto mit einem Saldo von nicht mehr als Fr. 1'000.-. Unter diesen Umständen ist von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers auszugehen, was seine eigenen finanziellen Verhältnisse betrifft. Neben den eigenen Mitteln sind jedoch auch die finanziellen Leistungen Dritter anzurechnen, die gegenüber der gesuchstellenden Person unterstützungspflichtig sind. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere die gegenseitige Beistandspflicht der Ehegatten (Plüss, § 16 N. 25). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es dabei weder um die finanziellen Folgen von durch ihn verübten Straftaten, noch scheitert die eheliche Beistandspflicht am fehlenden Zusammenleben mit seiner Ehefrau oder daran, dass es nicht um laufende Bedürfnisse der Familie gehe. Der vom Beschwerdeführer erwähnte Art. 166 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 betrifft denn auch nicht die eheliche Beistandspflicht, sondern die Vertretung der ehelichen Gemeinschaft für die Bedürfnisse der Familie. Das geht aber an der vorliegend zu klärenden Frage, ob der Beschwerdeführer aufgrund möglicher Leistungen Dritter, hier der Ehefrau, tatsächlich bedürftig ist, vorbei. Die Kostenvorschusspflicht – um eine solche würde es sich sinngemäss bei der Finanzierung der Prozesskosten im Rahmen der beantragten Vollzugslockerungen handeln – geht als Ausfluss der ehelichen Solidarität der staatlichen Fürsorge voran. Aufgrund der Subsidiarität der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber der Beistandspflicht des Ehegatten muss zur Beurteilung der Bedürftigkeit des Gesuchstellers auch die wirtschaftliche Situation des anderen Ehegatten berücksichtigt werden (BGr, 20. Juni 2013, 4A_148/2013, E. 4.3). Deshalb hat ein bedürftiger Ehegatte keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, soweit der andere Ehegatte leistungsfähig ist. Massgebend ist im Gegensatz zur Festlegung des Unterhalts allein die tatsächliche Bedürftigkeit des ansprechenden Ehegatten. Die Pflicht, dem anderen in Rechtsstreitigkeiten durch Leistung von Prozesskostenvorschüssen beizustehen, ist gerade eherechtlicher Natur (Bernhard Isenring/Martin A. Kessler, in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch, Bd. I, 6. A., 2018, Art. 163 N. 17). Entsprechend spielt auch keine Rolle, dass die die vorliegenden Kosten verursachenden Straftaten und die Verurteilung des Beschwerdeführers in die voreheliche Zeit fallen, weil das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung während laufender Ehe gestellt wurde. Der Beschwerdeführer äussert sich zur finanziellen Situation seiner Ehefrau nicht. Aus den Akten ergibt sich nicht, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit erwerbstätig ist. Anlässlich der Hafteinvernahme vom 15. April 2016 machte die Ehefrau jedoch geltend, dass sie keine liquiden Mittel habe. Unter diesen Umständen ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren knapp davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers derzeit nicht in der Lage sein dürfte, ihn finanziell zu unterstützen. Angesichts der unterschiedlichen Begründungen des Beschwerdegegners und der Vor­instanz erweist sich die Beschwerde nicht als offensichtlich aussichtslos. Aufgrund der sich stellenden Rechtsfragen ist die Notwendigkeit der Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu bejahen. Dementsprechend ist dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren. Ihm wird für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person seiner Vertreterin, Rechtsanwältin B, bestellt.

7.2 Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von 4 Stunden und 35 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 220.- erscheint angemessen. Die Barauslagen von Fr. 54.50 sind ausgewiesen. Zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 81.85) ist Rechtsanwältin B deshalb wie beantragt mit Fr. 1'144.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

7.3 Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam gemacht, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr. 1'120.--     Total der Kosten.

3.    Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gewährt.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt und in der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

7.    Rechtsanwältin B wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'062.85 zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (Fr. 81.85), insgesamt Fr. 1'144.70, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

8.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

9.    Mitteilung an …