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Geschäftsnummer: VB.2019.00116  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.11.2019
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Eingrenzung (G.-Nr. Gl180290-L)


Geeignetheit der Eingrenzung; Druckwirkung; Verhältnismässigkeit. Die Eingrenzung des Beschwerdeführers auf die Gemeinde Urdorf ist geeignet, die staatliche Kontrolle über diesen zu erleichtern und seine Ausreise zu fördern (E. 2.4). Die Massnahme erweist sich auch als verhältnismässig, da der Beschwerdeführer wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt wurde (E. 2.5). Abweisung.
 
Stichworte:
DRUCKWIRKUNG
EINGRENZUNG
ÖFFENTLICHES INTERESSE
RAYON
STRAFFÄLLIGKEIT
VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 74 Abs. I lit. b AIG
Art. 10 Abs. II BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2019.00116

 

 

 

Urteil

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 7. November 2019

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiberin Nicole Bürgin.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, NUK Urdorf, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Eingrenzung (G.-Nr. Gl180290-L),

hat sich ergeben:

I.  

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit Verfügung vom 1. Oktober 2018 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1 AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet der Gemeinde Urdorf an. Die Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen, dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind.

II.  

Am 5. November 2018 gelangte A an das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte im Hauptstandpunkt um Aufhebung der Eingrenzung, eventuell um Erlaubnis zur Teilnahme an den Vorlesungen des von der Universität Zürich angebotenen Schnuppersemesters. Das Zwangsmassnahmengericht wies das Rechtsmittel am 16. Januar 2019 ab.

III.  

A erhob am 18. Februar 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte im Hauptpunkt die Aufhebung der Eingrenzungsverfügung sowie des Beschwerdeentscheids des Zwangsmassnahmengerichts; eventualiter sei die Eingrenzung auf das Gebiet der Stadt Zürich, eingeschlossen des Hin- und Rückwegs von der Gemeinde Urdorf auszuweiten. In prozessualer Hinsicht ersuchte er, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt ersuchte mit Eingabe vom 20. März 2019 um Beschwerdeabweisung. Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2019 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. A äusserte sich nicht mehr.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine Überweisung.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Eingrenzung nicht erforderlich und nicht geeignet sei, auch ohne Eingrenzung stehe er bereits unter erheblichem Druck. Sodann sei sie ihm auch nicht zumutbar und er bemühe sich um Integration. Die Umstände seiner Straftat (das Opfer setze sich für ihn ein) und seine Reue müssten ebenfalls berücksichtigt werden.

2.2 Nach Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet. Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt gemäss Art. 80 Abs. 2 VZAE vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt, was unter anderem bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen der Fall ist.

Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

2.3 Der Beschwerdeführer reichte am 11. November 2015 ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 19. März 2018 wurde das Asylgesuch abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert, die Schweiz bis am 18. April 2018 zu verlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. August 2018 ab. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin eine erneute Ausreisefrist bis zum 10. September 2018 gesetzt, welche er unbenutzt verstreichen liess. Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG durch den Beschwerdeführer vor. Da die Voraussetzungen von Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG erfüllt sind, kann in der Folge offengelassen werden, ob auch die Voraussetzung nach lit. a erfüllt wären.

2.4 Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren, sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung sicherzustellen. Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie diese eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie kann daher ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen Person zu fördern (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.).

Gemäss der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige Wegweisungsverfügungen verfolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8). Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ausreise nach Afghanistan objektiv unmöglich wäre. Die Eingrenzung erscheint daher als geeignetes Mittel zur Zweckerreichung.

2.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Eingrenzung erforderlich ist und das öffentliche Interesse an der Eingrenzung das gegenteilige Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Massnahme überwiegt. Die Eingrenzung darf nicht über das Erforderliche hinausgehen, was insbesondere bei der Festlegung der Grösse des Rayons und der Dauer der Eingrenzung zu berücksichtigen ist. Mit anderen Worten haben Zweck und Mittel in einem vernünftigen Verhältnis zueinander zu stehen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 3.4 mit Hinweisen).

2.5.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Eingrenzung sei nicht erforderlich, da aufgrund des geltenden Nothilferegimes bereits heute eine faktische Meldepflicht bestehe, die erheblichen Druck ausübe. Dem kann nicht gefolgt werden. Es entspricht der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, dass Meldepflichten grundsätzlich keine geeigneten Ersatzmassnahmen für Eingrenzungen darstellen (VGr, 13. Oktober 2016, VB.2016.00538, E. 4; 24. Oktober 2017, VB.2017.00033, E. 2.4.3 – ebenfalls betreffend die Notunterkunft Urdorf). Bei der Präsenzkontrolle handelt es sich denn auch nicht um eine ausländerrechtliche Zwangsmassnahme (VGr, 27. Februar 2017, VB.2017.00131, E. 3.2). Mit der Eingrenzung wird ein zusätzlicher Druck aufgebaut, weshalb die Massnahme erforderlich erscheint, zumal der Beschwerdeführer sich durch das Nothilferegime bislang noch nicht veranlasst sah, die Schweiz freiwillig zu verlassen.

2.5.2 Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist bei mehrfacher bzw. schwerer Straffälligkeit eine Eingrenzung auf das Gebiet – nur – einer Gemeinde grundsätzlich zulässig, da das öffentliche Interesse an der Eingrenzung in solchen Fällen vergleichsweise schwer wiegt (VGr, 5. April 2018, VB.2018.00001 E. 3.4.1; 27. Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4). Dabei spielt es für das öffentliche Interesse keine Rolle, ob die Eingrenzung gestützt auf Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b verfügt wurde. Durch die Straffälligkeit wird in beiden Fällen ein schwer wiegendes öffentliches Interesse an der Eingrenzung generiert.

2.5.3 Der Beschwerdeführer wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen. Dabei handelt es sich um ein schweres Delikt. Dass der Beschwerdeführer seine Tat bereut und sein Opfer ihm wohl verziehen hat, vermag das öffentliche Interesse jedoch kaum zu schmälern.

2.5.4 Bei der Gemeinde Urdorf handelt es sich bei einer Gemeindefläche von 7,62 km2 mit über knapp 10'000 Einwohner weiter nicht um eine kleine Gemeinde. Angesichts dieser Verhältnisse, die dem Beschwerdeführer die Befriedigung seiner Grundbedürfnisse zweifellos erlauben, ist der Eingriff in seine Bewegungsfreiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht als besonders gross zu erachten (vgl. VGr, 1. März 2018, VB.2017.00767, E. 3.5.2). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, welche Grundbedürfnisse, zu welchen der Besuch eines Schnuppersemesters an der Universität Zürich nicht zählt, nicht auch auf dem Gemeindegebiet Urdorf erfüllt werden könnten. So ist es dem Beschwerdeführer zuzumuten, seine sozialen Kontakte auch in Urdorf oder mittels Einholung einer entsprechenden Ausnahmebewilligung zu pflegen. Das diesbezügliche Interesse des Beschwerdeführers, diese Tätigkeiten ausserhalb der Gemeinde Urdorf bzw. in Zürich ausüben zu können, überwiegt das entgegenstehende öffentliche Interesse jedenfalls nicht. Somit überwiegen die öffentlichen Interessen diejenigen des Beschwerdeführers.

Insgesamt greift die Eingrenzung in räumlicher Hinsicht zwar erheblich in die persönliche Freiheit des Beschwerdeführers ein; die diesbezüglichen beschwerdeführerischen Ausführungen, wonach ihm nur sehr wenige Möglichkeiten zur Verfügung stünden, um einen sinnvollen Tagesablauf zu gestalten, sind durchaus nachvollziehbar. Dennoch ist – insbesondere mit Blick auf seine Straffälligkeit – ein überwiegendes öffentliches Interesse an der verfügten Eingrenzung auf die Gemeinde Urdorf zu bejahen (vgl. VGr, 27. Februar 2017, VB.2016.00689, E. 2.6.4). Demnach ist auch der beschwerdeführerische Eventualantrag betreffend die Erweiterung des Rayons abzulehnen.

2.5.5 Insgesamt erweist sich die Eingrenzung damit als verhältnismässig und ist die vorliegende Beschwerde abzuweisen.

3.  

3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 70 VRG). Da die Verfahrenskosten jedoch aufgrund seiner Bedürftigkeit offensichtlich uneinbringlich wären, sind sie abzuschreiben, womit sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Entsprechend seinem Unterliegen ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.

3.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung besteht, wenn die Gesuchsteller zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Der Beschwerdeführer erscheint als mittellos im Sinn des Gesetzes. Sodann war die Beschwerde nicht offensichtlich aussichtslos. In Anbetracht der nicht einfachen Fragestellungen war der Beschwerdeführer zur Geltendmachung seiner Ansprüche auf eine Rechtsvertretung angewiesen (vgl. Kaspar Plüss in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014, § 16 N. 80 f.). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher zu entsprechen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss Rechtsanwältin B als unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen. Der Rechtsvertreterin ist Frist zur Einreichung der Honorarnote anzusetzen.

Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      80.--     Zustellkosten,
Fr. 1'080.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch wegen offensichtlicher Unerhältlichkeit abgeschrieben.

4.    Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Dem Beschwerdeführer wird in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt. Diese wird aufgefordert, dem Verwaltungsgericht innert einer Frist von 30 Tagen nach Zustellung dieses Urteils eine detaillierte Zusammenstellung über den Zeitaufwand und die Barauslagen einzureichen, ansonsten die Entschädigung nach Ermessen festgesetzt würde (§ 9 Abs. 2 GebV VGr). Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an …

 

 

 

 

Abkürzungsverzeichnis:

AIG       Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)

BGG      Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (SR 173.110)

BV         Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999

VRG      Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (LS 175.2)

VZAE   Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007